Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0240-F/03
Aufrechnung, Gegenforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-F/03vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Festsetzungsbescheid im Sinne des § 198 BAO hat normativen Charakter, d.h. er ist rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend. Nicht Bescheidgegenstand ist die Art der Entrichtung der Abgabe. Er kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, es bestehe eine Gegenforderung, mit der gemäß § 215 BAO aufzurechnen sei.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw./Bf., vertreten
durch Dr. Ernst und Dr. Günther Hagen, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch vom 24. 6. 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2003 verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 27. 10. 2002
verstarb FC. Ein aus dem Jahr 1980 stammendes Testament wurde einvernehmlich so
ausgelegt, dass der Sohn WC der Verstorbenen zum Alleinerben berufen wurde. Ihre
drei weiteren Kinder, unter ihnen die Berufungswerberin, erklärten, auf ihr
Pflichtteilsrecht zu verzichten und an den Nachlass keinerlei Ansprüche zu
stellen.
Im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung legten die Berufungswerberin und ihre Geschwister die
von FC zu deren Lebzeiten erhaltenen Vorschenkungen offen. Im Falle der
Berufungswerberin waren dies ein Geldbetrag in Höhe von 700.000 S im Jahr
1992, sowie eine Liegenschaft im Jahr 1986. Da die Abgabenbehörde 1.
Instanz von der 1992 erfolgten Geldschenkung erst auf diesem Wege Kenntnis
erlangte, unterzog sie den Erwerb gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO der
Schenkungsbesteuerung. Die im Jahr 1986 erfolgte Liegenschaftszuwendungwendung
wurde unter Anwendung des § 11 ErbStG mitberücksichtigt. Mit Bescheid
vom 24. Juni 2003 wurde eine Schenkungssteuer von 2.750,15 €
festgesetzt.
Dagegen berief die anwaltlich
vertretene Berufungswerberin und führte aus: Mit der Liegenschaftsschenkung
vom 21. 5. 1986 habe sie Grundstück, Wohnhaus und
Wirtschaftsgebäude samt Inventar zugewendet erhalten. Die Schenkung sei
allerdings unter der Auflage gestanden, dass sie ihren damals noch lebenden
beiden Elternteilen das lebenslängliche Fruchtgenussrecht einzuräumen
hatte und die häusliche Pflege im Krankheits- oder Gebrechlichkeitsfall
zusichern musste. Diese beiden Auflagen seien "zu kapitalisieren und als
Wertminderung des Schenkungsgegenstandes in Abzug zu bringen" gewesen. Im
übrigen sei der Schenkungsvertrag im Jahr 1986 dem Finanzamt angezeigt und
der Besteuerung unterzogen worden, allerdings habe man Fruchtgenussrecht und
Pflegeverpflichtung nicht berücksichtigt. Der Bescheid sei nicht
angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.
In Stattgabe der Berufung nahm
das Finanzamt als Abgabenbehörde 1. Instanz die Liegenschaftszuwendung vom
21. 5. 1986 zur Gänze aus der steuerlichen Zusammenrechnung
gemäß
§ 11 ErbStG heraus, wodurch sich eine Minderung an
Schenkungssteuer in Höhe von 803,35 € ergab.
In ihrem Vorlageantrag
führte die anwaltlich vertretene Berufungswerberin aus: Hätte das
Finanzamt schon im Jahr 1986 die Auflage kapitalisiert, so wäre es bereits
damals nicht zu einer Steuervorschreibung gekommen. Der Steuerbetrag von 415, 88
€ sei daher als "Nichtschuld" bezahlt worden und werde nunmehr
aufrechnungsweise geltend gemacht. Dies bedeute, dass von dem in der
Berufungsvorentscheidung festgesetzten Steuerbetrag die 415, 88 € in Abzug
zu bringen seien. Es liege eine "aufrechte Gegenforderung" vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 198 BAO
erfolgt die Festsetzung von Abgaben durch die Abgabenbehörde in
Abgabenbescheiden. Diese Bescheide haben im Spruch die Art und Höhe der
Abgabe und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu
enthalten. Sie legen ein Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer
abgabenrechtlichen Geldleistung fest. Eventuell können sie auf die
Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit hinweisen.
Der Festsetzungsbescheid hat
normativen Charakter, d.h. er ist rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend.
Nicht Bescheidgegenstand ist die Art der Entrichtung der Abgabe. Sie gehört
in den rein "technischen" Bereich der Abwicklungsmodalitäten des
Leistungsgebotes und hat mit der Gestaltungs- und Feststellungswirkung nichts zu
tun.
Insofern ist der Vorlageantrag
der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin in klarer Verkennung der
Rechtslage formuliert worden. Gegenstand eines Schenkungssteuerbescheides ist
es, im Schenkungswege erworbene Zuwendungen entsprechend der Steuerklasse und
der Höhe des Erwerbes der Besteuerung zu unterwerfen. In diesem Umfang ist
auch eine Bescheidanfechtung möglich und zulässig. Der
streitgegenständliche Bescheid ist jener vom 24. 6. 2003. Er ist
in klarer Trennung von dem im Jahr 1986 anlässlich der
Liegenschaftszuwendung an die Berufungswerberin ergangenen Bescheid zu
sehen.
Die Abgabenbehörde 1.
Instanz hat der Berufung gegen den streitgegenständlichen Bescheid
zutreffenderweise mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2003
stattgegeben, indem sie die im Jahr 1986 der Besteuerung unterzogene
Liegenschaftszuwendung, die sich im Zuge dieses Berufungsverfahrens als nicht
unentgeltlich herausstellte, aus der steuerlichen Zusammenrechnung
gemäß
§ 11 ErbStG herausnahm. Wenn die Berufungswerberin im
Vorlageantrag einwendet, die damals unrichtig, d.h. ohne Berücksichtigung
der Gegenleistung, festgesetzte, aber nicht angefochtene Steuervorschreibung,
müsse nun aufrechnungsweise berücksichtigt werden, so kann ihr nicht
gefolgt werden. Die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten im Sinne einer
aufrechnungsweisen Guthabensverwendung gemäß
§ 215 BAO
fällt, wie oben dargelegt, in den Bereich der Abgabeneinhebung und kann
nicht mit einem gegen den normativen Festsetzungsbescheid gerichteten
Rechtsmittel eingemahnt werden. Die inhaltliche Unrichtigkeit der mit Bescheid
im Jahr 1986 ausgesprochenen Steuerberechnung hätte mit Berufung gegen
diesen angefochten werden müssen. Eine solche unterblieb jedoch und der
Bescheid wurde rechtskräftig.
Weil nicht weiter
entscheidungsrelevant, wird darauf verzichtet, die Thematik des
Bestehens/Nichtbestehens von aufrechenbaren Gegenforderung näher zu
erörtern. Der unabhängige Finanzsenat weist jedoch darauf hin, dass
a) eine in Rechtskraft erwachsene
Steuervorschreibung prinzipiell nicht als "Nichtschuld" bezeichnet werden kann,
b) die öffentlich-rechtliche
Guthabensverrechnungsvorschrift des § 215 BAO das Vorhandensein eines
Guthabens auf dem Abgabenkonto voraussetzt, wobei die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften maßgeblich sind, nicht aber jene, die
etwa nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden
müssen.
Der Berufung war aus den
dargelegten Gründen im Umfang der Berufungsvorentscheidung
stattzugeben.
Feldkirch,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-F/03
- Stammnummer
- 6544
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF