…Säumnisfolge ist (VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages auch…
…trotz des ihm beim Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes, so liegt der Schluss nahe, dass dafür in seinem privaten Interesse liegende und daher steuerrechtlich unbeachtliche Gründe maßgebend sind. Dies bedeutet jedoch, dass daraus keine Werbungskosten resultieren können. Die Anerkennung der Aufwendungen für die Mietwohnung in…
…UFS zur Überzeugung, dass der gewählte Weg ohne das Resultat der Steuerminderung unverständlich und nicht sinnvoll wäre. Die vorgebrachten außersteuerlichen Gründe sind unbeachtlich und nicht stichhältig. Die Bw wollte den Veräußerungserlös stiften und nicht die Beteiligung. Um eine Stiftung des Veräußerungserlöses zu erwirken, war der…
…8. 2007) entrichtet worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages gegeben seien (§ 217 BAO). Die für den Zahlungsverzug maßgeblichen Gründe seien grundsätzlich unbeachtlich. Selbst wenn die Berufung als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages infolge eines fehlenden groben…
…sie unumgänglich seien, von der Buchhaltung erfüllt werden und habe er sich angesichts der massiven Probleme betreffend die Erhaltung und Weiterführung der GmbH um jene Erledigungen, die dem gegenständlichen Haftungsbescheid zu Grunde liegen, nicht sorgen können. Es werde Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, da seitens…
…kein Erfolg beschieden, da die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraussetzt (VwGH 10.11.1995, 92/17/0286) und die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Da somit gemäß § 211 Abs. 1 lit…
…Bescheidaufhebung beantragt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Andere Gründe, weshalb die Beurteilung als Liebhaberei rechtswidrig sein soll, werden vom Bw. nicht genannt. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die Beurteilung des Betriebes als steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung aber zu Recht erfolgt. Denn wie bereits oben ausgeführt, muss…
…7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen 2007. Der Bw. wurde mit Schriftsatz vom 4. August 2008 aufgetragen…
…von ersten Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 2004 und 2005. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern stellt eine objektive Folge der nicht zeitgerechten Entrichtung einer Abgabe dar. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich…
…Rückzahlung. 3. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Käufer zur zusätzlichen Finanzierung der vertragsgegenständlichen Wohnhausanlage einen Finanzierungsbeitrag (Grund- und Baukostenbeitrag) geleistet haben, welcher bei der Kaufpreisbildung bzw. -verrechnung berücksichtigt wurde." Über Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde bekanntgegeben, dass…
…Jahr 2002; Einreichung erst am Tag des Ablaufes der Nachfrist im Jahr 2001; Schätzungsauftrag auf Grund Nichtabgabe der Erklärung im Jahr 2000). Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierin aus, die…
…Erbschaftssteuer unbeachtlich sind (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1965, Slg. Nr. 3356/F). Dazu kommt aber noch, dass die Rechtfertigung der Erhebung des Zuschlages nach § 8 Abs. 4 und 5 ErbStG beim Erwerb von Liegenschaften, nämlich als Äquivalent für die auf Grund der…
…unschädlich (vgl. auch VfGH 11. 12. 1986, B 437/86: "im Einzelfall zweckmäßigeres Verkehrsmittel unwesentlich länger als eine Stunde für die Bewältigung der Wegstrecke benötigt"). Es handelt sich hierbei nur um eine unbeachtliche, geringfügige Überschreitung (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG 1988, 34, Anm…
…daher für die vorliegenden Säumniszuschläge nicht heranzuziehen. Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO stellt eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus; ein Bescheid über einen Säumniszuschlag ist aber auch dann rechtmäßig…
…BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die mit den Einkommensteuerbescheid vom selben Tag festgesetzte Abgabennachforderung in der Höhe von 3.868,46 € für das Jahr 2002 zu Grunde…
…gleichzeitig die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten Senat. Die auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages am 21. August 2003 beim Finanzamt eingegangene Berufungsbegründung enthält hinsichtlich der bekämpften Anspruchszinsen keine Ausführungen. Insgesamt ist dem Vorbringen jedoch…
…ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die Einbringung von inhaltlich richtigen Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Auf Grund dieses Sachverhaltes bestehe der Verdacht/sei erwiesen, dass sie diesen ihr obliegenden Verpflichtungen wider besseres Wissen/zumindest bedingt vorsätzlich nicht entsprochen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte…
…der mit Umsatzsteuerbescheid unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Bp. - Bericht vom 5. November 2001 versagte Vorsteuerabzug auf Grund der vorstehenden Ausführungen und Nachweise somit zu Unrecht erfolgt sei, weil die im Rahmen der stattgefundenen Betriebsprüfung vertretene Ansicht, dass im Falle der Übertragung von Steuerberater -…
…der Behörde, sondern stellt eine objektive Folge der nicht zeitgerechten Entrichtung einer Abgabe dar. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt grundsätzlich kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Einzige Voraussetzung für die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist, dass eine…
…der Behörde, sondern stellt eine objektive Folge der nicht zeitgerechten Entrichtung einer Abgabe dar. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt grundsätzlich kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Einzige Voraussetzung für die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist, dass eine…