Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0290-F/07
Was ist der ErbSt-Bemessung zu Grunde zu legen, wenn nach dem Verkauf eines Grundstückes durch den ruhenden Nachlass eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wird?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-F/07vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vertreten durch Mag. Claudia
Lecher-Tedeschi, Rechtsanwältin, 6850 Dornbirn, Steinebach 18, vom
9. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
15. Februar 2007 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erblasserin ist am 3. Juli 2005 verstorben.
Die Erblasserin war Eigentümerin mehrerer Liegenschaften. Der dreifache
Einheitswert dieser Liegenschaften hat 48.617,48 € betragen. Diese
Liegenschaften wurden infolge realer Überschuldung (auf Grund einer
Sozialhilfeforderung) des Nachlasses und der Hochwasserkatastrophe durch eine
Verlassenschaftskuratorin mittels Kaufvertrag vom 14. April 2006 an
die Republik Österreich verkauft. Der gesamte Kaufpreis wurde zur
teilweisen Begleichung der Sozialhilfeforderung verwendet. Der
Berufungsführer hat zusätzlich Schulden bis zur Höhe des von ihm
übernommenen Wert des Naschlasses zur Bezahlung übernommen. Der
Berufungsführer hatte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch keine
Erbantrittserklärung abgegeben. Trotz der realen Überschuldung wurde
kein Konkursverfahren sondern ein Abhandlungsverfahren durchgeführt. In der
Folge hat der Berufungsführer eine bedingte Erbantrittserklärung
abgegeben und diverse, nicht an das öffentliche Wassergut verkaufte
Grundstücke mit dem dreifachen Einheitswert in Höhe von insgesamt
707,90 € geerbt.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 15. Februar 2007 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Erbschaftsteuer in Höhe von
1.676,85 € vorgeschrieben. In der Bemessungsgrundlage war auch der
dreifache Einheitswert der Grundstücke enthalten, die vom ruhenden Nachlass
an die Republik Österreich verkauft wurden.
In der Berufung vom 9. März 2007 hat der
Berufungsführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
24. September 2003, B 706/00 verwiesen, wonach bei einem
Nachlasskonkurs der Erbe letztlich keine Verfügungsmacht über ein
Grundstück erlangen könne. Es würde dazu führen, dass der
Übergang eines Grundstückes aus dem Nachlass in das Eigentum eines
Käufers im Zuge eines Verlassenschaftskonkurses, sofern der Erbe eine
bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, eine Belastung mit
Grunderwerbsteueräquivalent und Grunderwerbsteuer zur Folge hätte,
obwohl in beiden Fällen nur ein Erwerbsvorgang stattgefunden hat. Zum
Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaften durch die ruhende Verlassenschaft habe
der Berufungsführer weder eine Erbantrittserklärung abgegeben, noch
eine Verfügungsgewalt über diese Liegenschaften gehabt. Auf Grund des
vorliegenden Sachverhalts seien die Liegenschaften zweimal versteuert worden,
und zwar Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% vom Kaufpreis und
Grunderwerbsteueräquivalent für den Berufungsführer ebenfalls in
Höhe von 3,5%. Die Doppelbesteuerung sei gleichheitswidrig, da
sinngemäß die Voraussetzungen einer grunderwerbsteuerlichen
Rückgängigmachung iSv § 17 GrEStG vorlägen. Falle die
Liegenschaft einem erbantrittserklärten Erben auf Grund der
Überschuldung des Nachlasses tatsächlich nicht zu, liege ein Erwerb
iSd § 8 Abs 4 ErbStG nicht vor. Weiters werde geltend gemacht, dass der
landwirtschaftliche Freibetrag (§ 8 Abs 6 ErbStG) im Betrag von
110,00 € nicht zur Gänze gewährt worden sei.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
"Zur Anwendung
des Steuerfreibetrages gem. § 8 Abs 6 ErbStG ist festzuhalten, dass dieser
nur für und insoweit zusteht, als die Steuer gem. § 8 Abs 1 und 4
ErbStG auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt,
überdies, dass mit dem Betrag von 110,00 € nur der höchstens
anzurechnende Wert festgelegt wird.
Ist die auf
land- und forstwirtschaftliche Grundstücke entfallende Steuer geringer,
kann nur die geringere Steuer freigestellt werden. Dabei ist die Feststellung
über die Einheitswerte bindend. Für Grundstücke im
Grundvermögen steht dieser Freibetrag nicht zu. Steuerwert der zu EW-AZ
[...] des FA Bregenz land- und forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücke,
deren Anfall auch für die Berechnung des sog.
Grunderwerbsteueräquivalents im Übrigen nicht in Streit steht, ist
lediglich ein Wert von 707,90 €.
Die übrigen
Grundstücke sind als Grundvermögen zu EW-AZ [...] und [...] des FA
Bregenz bewertet.
Zur
Vorschreibung gelangte nur die Mindeststeuer mit 3,5 %. Der auf das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuerbetrag beträgt daher
nur 3,5 % von gerundet 707,00 €, d.s. 24,75 €. Dieser wurde
auch als Steuerfreibetrag berücksichtigt. Ein darüber hinaus gehender
Betrag kann nicht berücksichtigt werden.
Was den Erwerb
und die Versteuerung der im Grundvermögen befindlichen Grundstücke
betrifft ist vorweg festzustellen, dass sich gem. § 18 ErbStG die Bewertung
nach zum Zeitpunkt des Todes richtet. Dabei ist gem. § 19 Abs 2 ErbStG
für Grundstücke der dreifache Einheitswert, der zuletzt festgestellt
wurde, zur Versteuerung heranzuziehen. Nur im Fall, als sich die
Verhältnisse vor dem Tod so geändert hätten, dass eine Art- oder
Wertfortschreibung vorzunehmen gewesen wäre, wäre gem. Abs 3 der
Bestimmung ein besonderer Einheitswert auf den Stichtag zu ermitteln. Der
Erblasser ist am 3. Juli 2005 verstorben. Damit ist als Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld für den Erwerb des erbserklärten Erben gem. § 12
Abs 1 ErbStG der Todestag maßgeblich und die Bewertung gem. der
verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung (VfGH vom 7.10.78, ZI. B 213/76)
des § 18 ErbStG auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen.
Nach dem
Stichtag liegende Wertänderungen oder Änderungen in der
Zusammensetzung des Vermögens oder auch im Umfang des Erwerbes bleiben
aufgrund der angeordneten Stichtagsbewertung außer Betracht (vgl. Fellner,
Geb u VerkSt, Bd. III Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 18 Rdz. 5f sowie
die dort ref. RSpr. des VwGH und VfGH). Die Wertänderung nach Todestag sind
insgesamt der Vermögenssphäre des Erben zuzurechnen und nicht mehr der
des Erblassers. Ergänzend sei angemerkt, dass der Eintritt des
Hochwasserereignisses auch nicht gem. § 206 BAO Berücksichtigung
finden kann, da dem Nachlass und damit dem Erben der eingetretene Gesamtschaden
dadurch vergütet wurde, dass der Ablöse der betroffenen
Grundstücke der Wert vor Eintritt des Schadensereignisses zugrunde gelegt
wurde. Eine Begünstigung käme nur für einen Ersatzerwerb für
die verkauften Grundstücke in Betracht.
Insgesamt ergibt
sich damit hinsichtlich des Wertes, dass zur Bewertung der Steuerwert aus den
zuletzt festgestellten Einheitswerten abgeleitet heranzuziehen ist, eine
Änderung auf den Stichtag nicht erfolgen kann und auch eine andere
Ausgleichsmaßnahme nicht in Betracht kommt, da dem Nachlass bzw. in
Nachfolge dem Erben auch der gesamte Wert vor Eintritt des Schadensereignisses
zugekommen ist.
Was die
Einbeziehung der verkauften Grundstücke bzw. das geforderte Ausscheiden
dieser Grundstücke von der Festsetzung des
Grunderwerbsteueräquivalents betrifft, beruft sich der Bw. auf die analoge
Anwendung der RSpr. des VfGH im Erk. vom 24.09.2003, ZI. B 706/00 im Fall des
Nachlasskonkurses.
Die analoge
Anwendung auf den Fall eines überschuldeten Nachlasses scheidet aber aus,
da der Fall des Nachlasskonkurses nicht mit dem eines überschuldeten
Nachlasses vergleichbar ist.
Grundsätzlich
ist jedes Erk. vor dem Hintergrund des entschiedenen Falles zu betrachten. Der
entschiedene Fall unterscheidet sich aber schon grundsätzlich vom hier zu
beurteilenden, als dort aufgrund des Verlassenschaftskonkurses keine
Einantwortung erfolgt ist. Im hier zu beurteilendem Fall erfolgte unstrittig
eine Einantwortung aufgrund der abgegebenen - und nicht durch einen Konkurs
wieder wirkungslos gewordenen - bedingten Erbantrittserklärung an den Bw.
Zudem hat der
VfGH ausdrücklich ausgesprochen, dass es im grundsätzlichen
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, für den Anfall von
Grundstücken, auch bei Nachlassüberschuldung eine objektartige Steuer
wie die Steuer gem. § 8 Abs 4 ErbStG festzulegen und dass diese
unbedenklich ist, solange der Erbe ein Grundstück (auch ohne Bereicherung)
erwirbt. Diesbezüglich hat auch der VfGH ausdrücklich unterschieden.
Dazu ist auf die Ausführungen zu 2. und 3.1 im Erkenntnis zu verweisen.
Im Fall, dass
der Erwerb aber nach Grundsätzen des § 17 GrEStG als fehlgeschlagen
oder wieder aufgelöst zu beurteilen wäre, wie beim Nachlasskonkurs,
erweise sich die Besteuerung als unbegründet. Dabei nimmt der VfGH
ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 17 GrEStG. Im
Fall des Konkurses erlange auch der erbserklärte Erbe nicht
tatsächlich die Herrschaft über das Grundstück, da infolge des
Konkurses die Verfügungsmöglichkeit zwar nicht wieder auf den
Erblasser aber auf den Masseverwalter übergehe und bei diesem verbleibe, da
auch eine Einantwortung auf den erbserklärten Erben infolge des Konkurses
nicht erfolge.
Damit ist aber
der hier zu beurteilende Fall nicht vergleichbar.
Der Erbe hat
durch die Einantwortung die Verfügung über das Nachlassvermögen
erlangt, wenn dieses auch in der Zeit zwischen dem Tod und der Einantwortung in
der Zusammensetzung verändert wurde. Dass die Verlassenschaftskuratorin das
Grundstück inzwischen veräußert hat und damit dessen Wert
realisiert hat, hat keinen Einfluss darauf, dass dieser Vermögensanfall dem
Erben zum Stichtag Todestag zuzurechnen ist. Der Wert des Grundstücks ist
dem Erben auch tatsächlich zugekommen und nicht etwa verloren gegangen,
zumal der Wert des Grundstücks ja zur Abdeckung von Schulden, die aufgrund
der Einantwortung auch auf den Erben übergingen, tatsächlich verwendet
wurde. Der Einwendung, dass weder das Grundstück noch Kaufpreisrealisate
dem Erben tatsächlich zukommen konnten, kann daher nicht gefolgt werden.
Bei einer
analogen Betrachtung der Bestimmungen des § 17 GrEStG auf die Festsetzung
des sog. Grunderwerbsteueräquivalents ist der Fall des Konkurses daher
nicht vergleichbar mit dem Fall einer Nachlassüberschuldung. Und diese
Unterscheidung trifft auf der VfGH in der Entscheidung.
Im Fall des
Konkurses wird der Erwerb des Erben, der grundsätzlich zum Todeszeitpunkt
und durch die Erbantrittserklärung gegeben ist, durch den Konkurs und das
Fehlen der Einantwortung wieder rückgängig gemacht. Wegen des Fehlens
der Einantwortung ergibt sich auch kein Gesamtrechtsnachfolger im Vermögen
des Erblassers, sondern die Konkursmasse wird direkt verwertet, was einen Anfall
beim Erben ausschließt.
Im Vergleich
dazu handelt es sich beim Verkauf des Grundstücks aus dem Vermögen der
ruhenden Verlassenschaft, gleich ob durch einen Verlassenschaftskurator oder
einen Erben, dem die Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde und gleich
zu welchem Zeitpunkt, etwa vor Abgabe der Erbantrittserklärung oder danach,
lediglich um eine Verwaltung und Verwertung des durch Erbantrittserklärung
und nachfolgende Einantwortung angefallenen Vermögens.
Nach den
Grundsätzen des Grunderwerbsteuerrechts, insbesondere des § 17 GrEStG
kann aber die Verwertung des Grundstücks durch den ruhenden Nachlass oder
den Erben nicht als Rückgängigmachung des Erwerbs beurteilt werden,
sondern lediglich als ein weiterer Vorgang, der für sich der
Grunderwerbsteuer unterliegt, weil - anders als bei Verlassenschaftskonkurs -
kein Tatbestand eintritt, der den Erwerb des Nachlassvermögens (zum
Todesstichtag) wieder rückgängig macht. In steuerlicher Hinsicht ist
der Fall vielmehr so zu beurteilen, dass zwei getrennte Erwerbe der
Grundstücke gegeben sind.
Damit kann aber
auch dem Argument der "Doppelbelastung" nicht näher getreten werden, da es
den Grundsätzen der Grunderwerbsteuer sehr wohl entspricht, dass jeder
Erwerb für sich der Steuer unterliegt.
Abgesehen davon,
dass im Bereich sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Erbschaftssteuer die
Tatbestände bzw. Erwerbe nach rechtlichen Gesichtpunkten zu beurteilen sind
und Vorgänge die "wirtschaftlich" zu gleichen Ergebnissen führen, die
aber auf unterschiedlichen rechtlichen Wegen zustande kommen auch
unterschiedliche steuerliche Folgen haben können, übersieht die
Berufung, dass letztlich aber auch wirtschaftlich betrachtet nicht "Gleiches"
vorliegt. Als Erbe erwirbt der Bw. das Nachlassvermögen als
Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers mit der Einantwortung ins Eigentum und ihm
kommen die Vermögenswerte mit der Einantwortung auch tatsächlich zu,
sei es in Form von Realisaten oder der noch tatsächlich vorhandenen Sachen,
ihm obliegt es, sich mit den Gläubigern über die Abdeckung von
Schulden zu verständigen und ihm stehen auch alle weiteren, allenfalls
nachträglich hervorkommenden Vermögenswerte zu oder er wird durch
weitere Schulden belastet (soweit dies nicht durch die Form der
Erbantrittserklärung ausgeschlossen ist).
Im Gegensatz
dazu ist ein Erwerb eines Erben und Gesamtrechtsnachfolge beim Konkurs mangels
Einantwortung gar nicht gegeben und alle Ansprüche erschöpfen sich in
der Masse.
Eine unsachliche
Differenzierung, wie eingewendet, ergibt sich daher weder aus dem Abstellen auf
die gewählte rechtliche Abwicklung, wobei es dem Erbberechtigten
freigestanden wäre aufgrund der erkennbaren Nachlassüberschuldung
keine Erbantrittserklärung abzugeben, noch aufgrund des Vorliegens von
vergleichbaren Sachverhalten.
Vielmehr
würde die geforderte Betrachtung der verfassungsrechtlich als unbedenklich
erkannten Regelung des § 18 iVm § 20 ErbStG widersprechen, der
Besteuerung die Verhältnisse zum Todestag zugrunde zu legen. Die beantragte
Auslegung erscheint für sich auch verfassungsrechtlich bedenklich, da es
letztlich - bei Erfüllung des selben Tatbestands - am Verhalten des
Steuerpflichtigen oder eines Nachlassverwalters gelegen wäre, die Höhe
und den Umfang des Steuerpflicht, je nach - nach Eintritt der Steuerpflicht -
gesetztem Verhalten zu bestimmen. Jedenfalls aber widerspricht die beantragte
Auslegung den Grundsätzen sowohl des Erbschaftssteuerrechts als auch des
Grunderwerbsteuerrechts."
Durch den Vorlageantrag vom 2. Mai 2007 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall besteht über den zu beurteilenden
Sachverhalt zwischen den Parteien kein Streit. Danach steht fest, dass zum
Todestag des Erblassers der Nachlass, zu dem mehrere Liegenschaften
gehörten, überschuldet war, und dass der Berufungsführer in dem
Verlassenschaftsverfahren dennoch eine, wenn auch bedingte,
Erbantrittserklärung abgegeben hat. In der Folge wurde dem
Berufungsführer auf Grund der abgegebenen Erbantrittserklärung die
Erbschaft eingeantwortet.
Im vorliegenden Fall liegt ein Erwerb im Sinne des ErbStG
vor. Nach dem ErbStG ist aber mit der Abgabe der Erbantrittserklärung der
Erwerb des Nachlasses durch den Erben vollzogen, wobei es hinsichtlich des
Zeitpunktes des Erwerbes keinen Unterschied macht, ob zum Nachlass auch
Liegenschaften gehören. Erbschaftssteuerrechtlich hat daher der
Berufungsführer durch die Abgabe der Erbantrittserklärung den gesamten
Nachlass, zu dem auch Liegenschaften gehörten, von Todes wegen erworben,
wenngleich auch die Liegenschaften zwischen dem Todeszeitpunkt der Erblasserin
und der Abgabe der Erbantrittserklärung vom ruhenden Nachlass
veräußert wurden. Das erworbene Vermögen gilt
erbschaftssteuerrechtlich dem Erben bereits im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers als zugekommen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.
Juni 1957, Slg. Nr. 1669/F). Ab diesem Zeitpunkt ist der Erbe bereits als
Erwerber des gesamten Nachlasses anzusehen.
Das bedeutet aber, dass es für die steuerliche
Behandlung nicht auf die Einantwortung und die nachfolgenden für die
Erwerbung des Eigentums erforderlichen Rechtsakte ankommt, diese also für
Zwecke der Erbschaftssteuer unbeachtlich sind (siehe Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1965, Slg. Nr. 3356/F). Dazu kommt
aber noch, dass die Rechtfertigung der Erhebung des Zuschlages nach § 8
Abs. 4 und 5 ErbStG beim Erwerb von Liegenschaften, nämlich als
Äquivalent für die auf Grund der Grunderwerbsteuerbefreiung des §
3 Abs 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz entgangene Grunderwerbsteuer, bloß ein
Motiv des Gesetzgebers darstellt, das im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck
kommt. Derartige Motive des Gesetzgebers dürfen aber bei im Übrigen
eindeutigem Gesetzeswortlaut bei der Gesetzesanwendung nicht berücksichtigt
werden.
Im Berufungsfall war daher lediglich die Rechtsfrage zu
entscheiden, ob eine Erbschaftssteuer zu entrichten ist, wenn der Nachlass, zu
dem Liegenschaften gehören, überschuldet ist. Zu dieser Frage hat aber
der Gesetzgeber im § 8 Abs. 5 ErbStG ausdrücklich angeordnet, dass die
sich nach den Absätzen 1, 2 und 4 oder nach den Absätzen 3 und 4
ergebende Steuer im Falle des Absatzes 4 lit. a nicht weniger als 2 v.H., im
Falle des Absatzes 4 lit. b nicht weniger als 3,5 v.H. des Wertes der erworbenen
Grundstücke betragen darf. Das bedeutet aber, dass dann, wenn zum Nachlass
Grundstücke gehören die im Abs. 4 des § 8 ErbStG vorgesehene
Erhöhung als Mindeststeuer erklärt ist, die unter allen Umständen
einzuheben ist, gleichgültig, ob die Zuwendung an sich oder infolge des
Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil steuerfrei ist oder, wie im
gegenständlichen Fall, infolge Überschuldung zu keiner
Erbschaftsbesteuerung führen könnte, wenn zum Nachlass keine
Liegenschaften gehörten. Wenn daher die belangte Behörde im
gegenständlichen Fall diese Mindeststeuer dem Berufungsführer zur
Entrichtung vorgeschrieben hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt
werden, wenn dies auch im Ergebnis unbillig erscheinen mag.
Dem vom Berufungsführer angeführten Erkenntnis
des VfGH vom 24. September 2003 B706/00 lag folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Der Beschwerdeführer gab eine bedingte
Erbantrittserklärung ab. Im Nachlassvermögen befanden sich mehrere
Liegenschaften. Der Nachlass war überschuldet. In der Folge wurde ein
Nachlasskonkursverfahren durchgeführt. Es ist daher nicht zu einer
Einantwortung gekommen.
Der Verfassungsgerichtshof behandelte diesen Fall als
Rückgängigmachung iSd § 17 GrEStG, da der Erwerber trotz Abgabe
einer Erbantrittserklärung keine Verfügungsmöglichkeit erlangt
hat und an ihrer Erlangung durch die Eröffnung des Nachlasskonkurses
gehindert ist.
Der dem Erkenntnis des VfGH vom
24. September 2003 zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich
vom berufungsgegenständlichen Fall daher darin, dass im
berufungsgegenständlichen Fall zwar Grundstücke vom ruhenden Nachlass
verkauft wurden, der Kaufpreis an den Nachlassgläubiger überwiesen
wurde, es aber in der Folge zu einer Einantwortung an den Erben gekommen ist.
Erbe ist jener, der in alle vererblichen Rechte und
Pflichten des Erblassers eintritt. Er stellt, sobald er die Erbschaft angenommen
hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Er übernimmt
gleichsam die gesamte Rechtsposition des Erblassers, er wird
Gesamtrechtsnachfolger. Diese Gesamtrechtsnachfolge tritt mit der Einantwortung,
das ist die Übergabe des Nachlasses an den Erben durch Gerichtsbeschluss
ein. Um die Einantwortung zu erwirken muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren
eine positive Erbantrittserklärung abgeben. Mit der Rechtskraft des
Einantwortungsbeschlusses gehen uno actu alle Rechte und Verbindlichkeiten auf
den Erben über.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht bei
Erwerben von Todes wegen, die Steuerschuld mit dem Tode des Erblassers.
Das es im berufungsgegenständlichen Fall - anders als
im vom VfGH mit Erkenntnis vom 24. September 2003 entschiedenen Fall -
zu einer Einantwortung gekommen ist, ist auch § 18 ErbStG
anzuwenden. Da die Wertermittlung sowohl die Feststellung des Umfangs als auch
die Bewertung des angefallenen Vermögens umfasst, ist es in der Regel
unerheblich, ob durch spätere Ereignisse der Wert des Erwerbs
größer oder kleiner wird. Hat vor Abgabe von
Erbantrittserklärungen ein Nachlasskurator Nachlassgegenstände
veräußert, dann sind gleichwohl bei der ErbSt-Besteuerung diese
Gegenstände mit den Werten vom Todestag anzusetzen (Dorazil/Taucher, ErbStG
§ 18 Tz 4.3).
Dadurch dass im berufungsgegenständlichen Fall die
Erbschaft dem Berufungsführer tatsächlich eingeantwortet wurde, kann
nicht davon gesprochen werden, dass der Erwerb des Berufungsführers an den
Grundstücken rückgängig gemacht worden sei.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 4. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-F/07
- Stammnummer
- 32901
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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