Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0738-W/04
Anspruchszinsen; Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid sind unbeachtlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0738-W/04vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Dr. Grete Gerstgrasser, Gottfried Hochhauser und Herbert
Biesenberger im Beisein der Schriftführerin über die Berufung des Dr.
R., vertreten durch EXPERTA Revisions- u. TreuhandgmbH,
Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Kramergasser 9/13, vom
27. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und
19. Bezirk und Klosterneuburg vom 6. Juni 2003 betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) 2001 nach der am 23. September 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 erließ das Finanzamt
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, in dem ein
Nachforderungsbetrag in der Höhe von 2.273,86 € festgesetzt
wurde.
Mit Bescheid gleichen Datums wurden für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2002 bis 9. Juni 2003 Anspruchszinsen in der Höhe von
68,31 € vorgeschrieben.
Mit Berufung vom 26. Juni 2003 bekämpfte der Bw.
unter anderem diesen Anspruchszinsenbescheid und beantragte gleichzeitig die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten
Senat.
Die auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages am 21.
August 2003 beim Finanzamt eingegangene Berufungsbegründung enthält
hinsichtlich der bekämpften Anspruchszinsen keine Ausführungen.
Insgesamt ist dem Vorbringen jedoch zu entnehmen, dass der Berufungswerber die
Festsetzung der Anspruchszinsen wegen des seiner Auffassung nach zu Unrecht
ergangenen Einkommensteuerbescheides bekämpft.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 zog die
bevollmächtigte Vertreterin den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wegen der Anspruchszinsen 2001
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die mit den Einkommensteuerbescheid vom selben Tag
festgesetzte Abgabennachforderung in der Höhe von 2.273,83 €
für das Jahr 2001 zu Grunde. Der Bw. bekämpft diese Bescheide
lediglich damit, dass er behauptet, der Einkommensteuerbescheid 2001 sei
unrichtig.
Anspruchszinsenbescheide sind
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff.). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der
Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei
rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen.
Der angefochtene
Anspruchszinsenbescheid ist sohin zu Recht ergangen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 24.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0738-W/04
- Stammnummer
- 11973
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF