Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0352-I/05
Strittig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages dem Grunde und der Höhe nach.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-I/05vom 17.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
15. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 15. Februar 2005 betreffend Verspätungszuschlag
betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber tätigte betreffend dem
streitgegenständlichen Jahr 2003 weder (monatliche)
Umsatzsteuervorauszahlungen noch reichte er bei der Abgabenbehörde die
jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 ein. Nach Zusendung
eines entsprechenden Umsatzsteuererklärungsformulars durch die
Abgabenbehörde am 18. Dezember 2003 begehrte der Berufungswerber eine
Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2003, welcher
jedoch mit Bescheid vom 9. Juli 2004 nicht entsprochen, sondern lediglich
eine Frist bis 30. August 2004 zur fristgerechten Einbringung gewährt
wurde. Nachdem der Berufungswerber binnen offener Frist keine
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 beim Finanzamt einreichte,
erließ dieses hieraufhin einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2003, in welchem die Besteuerungsgrundlage gemäß
§ 184 BAO
im Schätzungswege mit 40.000,00 € ermittelt und eine Umsatzsteuer
in Höhe von 8.000,00 € vorgeschrieben wurde. Des Weiteren setzte
die Abgabenbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid einen
Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
10,00 % der vorgeschriebenen Umsatzsteuer, sohin mit 800,00 €
fest (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum 15. Februar 2005).
Die gegen obige Bescheide fristgerecht erhobene Berufung
vom 15. März 2005 begründete der Berufungswerber unter
Nachreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 ua. damit,
die bekämpften Bescheide seien vor Ablauf der verlängerten Frist zur
Abgabe der Steuererklärung ergangen. Das Finanzamt habe ihm im Dezember
2005 telefonisch mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung derzeit nicht
möglich wäre, da eine Eingabesperre für die
Fristerstreckungsansuchen bis längstens Mitte Jänner 2006 vorliegen
würde. Laut Finanzamtsauskunft würde jedoch sicher vor Ergehen eines
Schätzungsbescheides eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung
ergehen. Der streitgegenständliche Schätzungsbescheid sei ohne
vorheriger Aufforderung ergangen, weshalb er diese nicht nachreichen hätte
können. Es sei daher ua. der Verspätungszuschlagsbescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 zu Unrecht ergangen und aufzuheben.
Das Finanzamt gab der Berufung gegen die Umsatzsteuer
für das Jahr 2003 mit Berufungsvorentscheidung (mit Ausfertigungsdatum
15. April 2005) gemäß
§ 276 BAO Folge und setzte die
Umsatzsteuer antrags- und erklärungsgemäß mit
7.030,90 € fest. Der bekämpfte Verspätungszuschlag
betreffend die Umsatzsteuer 2003 wurde hingegen mit Bescheid vom 15. April
2005 gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO dahingehend angepasst, als
dass dieser nunmehr mit 10 % von der festgesetzten Umsatzsteuer in
Höhe von 7.030,90 €, sohin mit dem Betrag von 703,09 €
berechnet wurde. Begründend führte die Abgabenbehörde hierzu aus,
die Frist zur Einreichung der Erklärung sei bereits Ende April 2004
abgelaufen. Eine Verlängerung der Frist sei am 9. Juli 2004 unter
Setzung einer Nachfrist bis 30. August 2004 abgewiesen worden. Der Auftrag
zur Durchführung einer Schätzung der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 184 BAO sei am 15. Oktober 2004 ergangen und
eine Fristverlängerung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Nachdem die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 (mit Ausfertigungsdatum 15. April 2005)
in Folge eines Rechenfehlers gemäß
§ 293 BAO berichtigt
wurde, wurde obiger Verspätungszuschlagsbescheid betreffend die
Umsatzsteuer 2003 gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO mit Bescheid
vom 13. Mai 2005 erneut geändert und der Verspätungszuschlag mit
10 % von der nunmehr festgesetzten Umsatzsteuer von 6.894,40 €,
sohin mit dem Betrag von 689,44 € vorgeschrieben.
In der gegen den (neuen) Verspätungszuschlagsbescheid
für das Jahr 2003 hinsichtlich Umsatzsteuer neuerlich erhobenen Berufung
vom 15. Mai 2005 führte der Berufungswerber ua. aus, die im Ermessen
der Behörde liegende Höhe des verhängten
Verspätungszuschlages sei nicht nachvollziehbar, da der Höchstsatz von
zehn Prozent ohne weitere genauere Begründung angewendet worden wäre.
In die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages müsste nach
Ansicht des Berufungswerbers das Kriterium miteinfliesen, dass er seit Beginn
der Veranlagung noch keine Fristversäumnisse gehabt habe. Ihm sei
anlässlich seiner Anfrage beim Infocenter Ende Dezember 2004, ob eine
Fristverlängerung noch möglich wäre, mitgeteilt worden, dass auf
Grund einer Computersperre eine Eingabe der Fristverlängerungsdaten nicht
möglich wäre und dass vor Erlassung eines Schätzungsbescheides
noch eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ergehen würde.
Auf Grund dieser Angaben habe er annehmen können, dass ein
Schätzungsverfahren erst in späterer Folge nach Erhalt des Schreibens
erfolgen würde. Da er zwar die ursprüngliche Frist zur Abgabe der
Steuererklärung 2003 tatsächlich versäumt habe, aufgrund der
Auskunft des Infocenters Ende Dezember allerdings wieder im Glauben gewesen sei,
die Steuererklärung noch fristgerecht einreichen zu können, sei die
Festsetzung des Verspätungszuschlages rechtswidrig. Selbst wenn die
Behörde der Ansicht wäre, dass dies keine entschuldbare Handlung
wäre, müsste dies ebenfalls in der Höhe des
Verspätungszuschlages Berücksichtigung finden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung mit
Ausfertigungsdatum 31. Mai 2005 begründete das Finanzamt ua. damit, es
sei unstrittig, dass der Berufungswerber die Abgabenerklärung für das
Jahr 2003 verspätet eingereicht habe. Auf die bescheidmäßige
Abweisung der Fristverlängerung vom 9. Juli 2004 habe der
Berufungswerber in keiner Weise reagiert, sondern sei er nach eigenen Angaben
erst Ende Dezember 2004 mit dem Finanzamt in Verbindung getreten, um eine
weitere Fristverlängerung zu bewirken. Der diesbezügliche
Gesprächsinhalt könne - auch mangels Bekanntgabe des entsprechenden
Bearbeiters - von der Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal die
Auskunft betreffend die Sperre von Fristverlängerungseingaben zum Zeitpunkt
des Jahreswechsels durchaus von allgemeiner Natur gewesen sein könne.
Weiters werde hierauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Auftrag
zur Durchführung einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO ergangen sei (Auftrag vom 15. Oktober
2004) und nach diesem eine Fristverlängerung keinesfalls mehr möglich
wäre, unabhängig wessen Inhalts die telefonische Anfrage vom Dezember
2004 gewesen wäre. Betreffend die Höhe des Verspätungszuschlages
werde ergänzend darauf hingewiesen, dass bereits in den Vorjahren die
Abgabenerklärungen erst nach zahlreichen Fristverlängerungen
eingereicht worden wären (mehrmalige Nachfristen im Jahr 2002; Einreichung
erst am Tag des Ablaufes der Nachfrist im Jahr 2001; Schätzungsauftrag auf
Grund Nichtabgabe der Erklärung im Jahr 2000).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 beantragte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hierin aus, die im Ermessen der Behörde liegende
Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages sei nicht
nachvollziehbar, da diese nicht alle Umstände berücksichtige, die
diese gerechtfertigt erscheinen lasse. Die Abgabenbehörde vertrete die
Auffassung, dass bereits in früheren Veranlagungsjahren
Fristversäumnisse vorgelegen seien, welche die Vorschreibung des
Verspätungszuschlages im Höchstausmaß rechtfertigen würde.
Der Gesetzgeber habe den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt,
eine Fristverlängerung zu beantragen, wenn ihm die Einhaltung der Fristen
nicht möglich sei. Eine verspätete Einreichung könne hieraus
nicht abgeleitet werden, sodass sowohl die Erklärungen des Jahres 2002 auf
Grund der vier Fristverlängerungsansuchen als auch die Erklärungen des
Jahres 2001 durch Einreichung am Tag des Ablaufes der Nachfrist fristgerecht, da
innerhalb der von der Abgabenbehörde gewährten Nachfrist, eingereicht
worden wären. Ebenso seien die Abgabenerklärungen für das
Veranlagungsjahr 2000 in Folge des Erinnerungsschreibens des Finanzamtes vom
9. Juli 2002, in welchem eine Nachfrist bis zum 2. August 2002 zur
Abgabe der Erklärungen gesetzt worden sei, zeitgerecht am 30. Juli
2002 eingereicht worden. Eine Schätzung wegen Nichtabgabe der
Erklärungen sei im Jahr 2000 nicht erfolgt. Unrichtig sei daher die in der
Bescheidbegründung behauptete Fristversäumnis in den
Veranlagungsjahren 2000 bis 2002, da sämtliche gesetzliche Termine
eingehalten worden wären. Es sei in diesen Jahren auch kein
Verspätungszuschlag vorgeschrieben worden. Des Weiteren habe im Ermessen
auch nicht der Umstand Berücksichtigung gefunden, dass ihm auf Grund der
Auskunft des Infocenters Ende Dezember 2004 weder eine grobe Fahrlässigkeit
noch ein Vorsatz unterstellt werden könne, er habe die
Steuererklärungen bewusst verspätet einreichen wollen. Er sei vielmehr
auf Grund der Auskunft im Glauben gewesen, diese noch fristgerecht einreichen zu
können, was in der Bemessung des Zuschlages einfließen
müsste.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten
Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist. Nach § 21 Abs. 4 UStG hat ein Unternehmer
für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die
alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.
Nach § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für
die Umsatzsteuer grundsätzlich jeweils bis zum Ende des Monates April des
Folgejahres einzureichen. Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf
begründeten Antrag die in den Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern (§ 134
Abs. 2 BAO).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
17.5.1999, 98/17/0265; VwGH 12.8.2002, 98/17/0292). Sie setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahrt, sohin die Abgabenerklärung nicht oder
objektiv verspätet einreicht, und dass die Verspätung nicht
entschuldbar ist. Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 24.10.2000,
95/14/0086; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133). Als
leicht fahrlässig gilt ein Verhalten dann, wenn es auf einem Fehler beruht,
den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 5.11.1981,
2974/80). Nach der Rechtsprechung (ua. VwGH 14.3.1986, 84/17/0135) rechtfertigt
schon ein geringfügiges Verschulden an der verspäteten Abgabe einer
Abgabenerklärung die Verhängung eines
Verspätungszuschlages.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen
Eingang der Abgabenerklärungen (VwGH 17.5.1999, 98/17/0265; VwGH 12.8.2002,
98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267) und damit die zeitgerechte
Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Tz 1 zu § 135, 408). Des Weiteren kommt
ihm auch die Funktion der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht
rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachten
Verwaltungsaufwand wie zum Beispiel Erklärungseingangsevidenz,
Erinnerungsverfahren, Zwangsstrafenandrohungen etc. zu. Weiters stellt er die
Einhaltung einer geordneten Abgabenfestsetzung sicher. Bei Ermessensübung
ist die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie
Art und Ausmaß der objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen
Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267). Bei
gleichzeitigem Zutreffen der beiden in § 135 BAO genannten
Voraussetzungen kann die Behörde zufolge des eingeräumten Ermessens
einen Verspätungszuschlag festsetzen.
1. Zur Festsetzung dem Grunde nach:
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der
Berufungswerber die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 nicht
innerhalb der ihm von der Abgabenbehörde im Bescheid vom 9. Juli 2004
gewährten Nachfrist bis 30. August 2004 eingereicht, sondern diese
erst anlässlich seiner Berufungserhebung am 15. März 2005 dem
Finanzamt übermittelt hat. Die Abgabenerklärung wurde damit objektiv
verspätet eingebracht.
An dem Umstand der verspäteten Einreichung der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 kann auch das Vorbringen des
Berufungswerbers nichts ändern, ihm sei faktisch anlässlich einer
telefonischen Auskunft des Finanzamtes, Infocenter, Ende Dezember 2004 eine
Fristverlängerung bis zu einem Aufforderungsschreiben durch die
Abgabenbehörde gewährt worden, sodass ihm - da ihm ein solches vor
Erlassung des Schätzungsbescheides nicht zuging - eine fristgerechte
Einreichung der Steuererklärung nicht mehr zugestanden wurde. Entgegen der
Beteuerungen des Berufungswerbers stand diesem nach Auffassung des Referenten
nämlich keine Frist zur Einreichung der gegenständlichen
Steuererklärung mehr offen. Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (ua.
Fristverlängerungsanträge) sind nämlich gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO schriftlich einzureichen (Eingaben). Derartige
Anbringen können ua. bei Zweckmäßigkeit zwar auch mündlich
angebracht werden (Abs. 3), jedoch stellen wiederum telefonische Anbringen
keine mündliche Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 3 BAO dar
(Ritz, Bundesabgabenordnung³, Tz 9 zu § 85, 259). Das vom
Berufungswerber behauptete Telefonat Ende Dezember 2004 kann sohin nicht als
rechtmäßiges Fristerstreckungsgesuch qualifiziert werden, sodass
hieraus auch keine behauptete rechtsverbindliche mündliche
Fristerstreckungszusage bis zum Ergehen eines Aufforderungsschreibens durch die
Abgabenbehörde abgeleitet werden kann. Ungeachtet dessen wäre auch die
(behauptete) telefonisch zugesicherte Fristverlängerung unbeachtlich,
stellt doch eine derartige telefonische Mitteilung der Behörde keinen
für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (VwGH 22.2.1996,
93/15/0192). Nach der Judikatur (VwGH 13.12.1991, 91/13/0142) setzt darüber
hinaus eine Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten
Antrag voraus (Ritz, Bundesabgabenordnung³, Tz 4 zu § 110, 324).
Da im vorliegenden Fall dem Berufungswerber von der Abgabenbehörde mit
Bescheid vom 9. Juli 2004 eine Nachfrist zur Einreichung der
Abgabenerklärung lediglich bis spätestens 30. August 2004
gewährt wurde, wäre sohin der behauptete (neuerliche)
Fristverlängerungsantrag Ende Dezember 2004 nach Ablauf der Nachfrist
erfolgt. Die behauptete neuerliche Fristverlängerung konnte sohin dem
Berufungswerber von der Abgabenbehörde nicht zugestanden werden, kam dieser
auf Grund obiger Ausführung (verspätete Antragstellung) für die
Beurteilung der Gewährung einer neuerlichen Fristverlängerung doch
kein Ermessen und sohin kein Vollzugsspielraum mehr zu. Im Übrigen setzt
die Verhängung eines Verspätungszuschlages keine vorherige Mahnung
voraus, die Erklärung einzureichen (VwGH 10.1.1958, 2296/56).
Nach Auffassung des Referenten ist die gegenständliche
verspätete Einreichung der Abgabenerklärung durch den Berufungswerber
nicht entschuldbar, zumal diesem laut Aktenlage auch keine vertretbare
Rechtsansicht zukam, er wäre bis einer neuerlichen Aufforderung durch das
Finanzamt zu keiner Abgabe einer Umsatzsteuererklärung 2003 verpflichtet
gewesen. Unstrittig ist, dass dem Berufungswerber mit Bescheid des Finanzamtes
vom 9. Juli 2004 eine Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärung
bis lediglich 30. August 2004 eingeräumt und diese von ihm nicht
gewahrt wurde. Vom Berufungswerber wurde weder ein Vorbringen erstattet noch ist
aus der Aktenlage ersichtlich, dass dem Abgabepflichtigen eine fristgerechte
Einreichung der Steuererklärung bis zum 30. August 2004 nicht
möglich bzw. zumutbar oder er hierzu begründeterweise verhindert
gewesen wäre. Den Ausführungen des Finanzamtes in der
Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2005, der
Berufungswerber habe auf den abweisenden Fristverlängerungsantrag (bis zum
behaupteten Telefonat Dezember 2004) "in keiner Weise reagiert", hat der
Abgabepflichtige selbst nicht widersprochen. Aus diesen Ausführungen ergibt
sich somit für den Referenten, dass der Berufungswerber eine Abgabe der
Steuererklärung binnen offener Frist bewusst unterlassen und keine
Anstalten getroffen hat, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Das
Verhalten des Berufungswerbers stellt sohin eine Sorgfaltswidrigkeit dar, wie
sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keineswegs unterlaufen
würde. An diesem Umstand obigen schuldhaften Verhaltens kann auch nichts
das Vorbringen des Berufungswerbers unter Verweis auf das (behauptete) Telefonat
im Dezember 2004 ändern, war doch zu diesem Zeitpunkt die
streitgegenständliche Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung
bereits (objektiv) ergebnislos verstrichen und musste dem Berufungswerber zum
Zeitpunkt des Telefonates bewusst gewesen sein, dass er diese nicht gewahrt hat
bzw. nicht mehr wahren kann.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsausführungen
und obiger Überlegungen hat das Finanzamt sohin von seinem Ermessen zur
Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach jedenfalls zu Recht Gebrauch gemacht.
2. Zur Festsetzung der Höhe nach:
Der Verspätungszuschlag ist eine administrative
Ungehorsamsfolge und Druckmittel eigener Art. Bei Ausübung des
behördlichen Ermessens sind vor allem -- das Ausmaß und die
Dauer der Fristüberschreitung (VwGH 10.11.1987, 87/14/0165; VwGH 29.4.1992,
88/17/0094; VwGH 9.11.2004, 99/15/0008), -- die Höhe des durch die
verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen
Vorteils (VwGH 12.6.1980, 66/78, 1614/80; VwGH 9.11.2004, 99/15/0008), --
das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen (VwGH 28.11.1969,
189/69; VwGH 21.1.1998, 96/16/0126; VwGH 12.6.1980, 66/78, 1614/80; VwGH
17.5.1999, 98/17/0266) sowie -- der Grad des Verschuldens (VwGH
24.2.1972, 1157/70, 1179/70) zu berücksichtigen (Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Tz 3 und 13 zu § 135, 409f).
Das Finanzamt begründete seine Ermessensübung der
Höhe nach insbesondere mit dem Umstand, dass die Abgabenerklärungen
der Jahre 2001 und 2002 erst nach zahlreichen Fristverlängerungen bzw.
behördlicher Erinnerung eingereicht worden wären sowie im Jahr 2000
ein Schätzungsauftrag aufgrund Nichtabgabe der Erklärung ergangen
wäre. Dem Berufungswerber ist betreffend obiger Jahre beizupflichten, dass
ein Verspätungszuschlag nicht festzusetzen ist, wenn die
Abgabenerklärung innerhalb einer verlängerten Nachfrist eingereicht
wurde (VwGH 8.4.1992, 91/13/0116). Da die Erklärungen der Jahre 2000 bis
2002 auf Grund der Aktenlage fristgerecht eingereicht wurden, kann hieraus keine
Begründung für die Höhe des verhängten
Verspätungszuschlages abgeleitet werden.
Der Verspätungszuschlag im Ausmaß von zehn
Prozent ist jedoch auf Grund weiterer Umstände, welche der Berufungswerber
zu vertreten hat, angebracht, da zum einen nach Verwaltungspraxis (UFS
24.6.2004, RV/0047-G/04) Verspätungszuschläge bei mehr als
sechsmonatiger Säumnis durchwegs das gesetzliche Höchstmaß
erreichen. Im vorliegenden Fall übermittelte der Berufungswerber der
Abgabenbehörde seine Umsatzsteuererklärung 2003, zu welcher Abgabe er
laut Bescheid vom 9. Juli 2004 längstens bis 30. August 2004
verpflichtet gewesen wäre, erst (anlässlich der Berufungserhebung) am
15. März 2005, sohin mit einer den Zeitraum von sechs Monaten
übersteigenden Verspätung. Wenngleich der Abgabepflichtige seine
Steuererklärungen der Jahre 1998 bis 2002 zwar nach jeweiliger
behördlicher Aufforderung und Fristerstreckung fristgerecht eingereicht
hat, so unterließ er zum anderen dieses in den Jahren 1995 und 1996
(Einreichung der Steuererklärungen im Rahmen einer Selbstanzeige erst am
2. Juni 1999). Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers ist sohin aus
diesem steuerlichen Verhalten des Abgabepflichtigen eine Neigung zur Missachtung
abgabenrechtlicher Vorschriften abzuleiten, wie sich dies auch in den
Folgejahren (vgl. Veranlagungen 2004 und 2005) wiederum gezeigt hat.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat
ein Unternehmer bis spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
eine allfällige für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) selbst zu berechnen und eine sich ergebende Vorauszahlung zu
entrichten. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Berufungswerber im
streitgegenständlichen Jahr 2003 in keiner Weise nachgekommen, da er die
(laut rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 13. Mai 2005)
angefallene und vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 6.894,40 €
nicht fristgerecht an das Finanzamt abgeführt hat, sondern diese
Nachforderung vielmehr erst am 20. April 2005 beglich. Da die
Umsatzsteuernachforderung laut Bescheid 2003 vom 13. Mai 2005
gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1994 keine von der
Selbstberechnung abweichende Fälligkeit der gegenständlichen
Umsatzsteuer begründet und diese sohin am 15. Tag des auf den
jeweiligen Umsatz zweitfolgenden Kalendermonates im Jahr 2003 entstanden ist und
zu entrichten war, kam dem Berufungswerber durch die verspätete Einreichung
der Abgabenerklärung sowie Begleichung der Umsatzsteuerschuld ein nicht
wesentlicher finanzieller Vorteil zu (Zinsgewinn für den Berufungswerber
über einen Zeitraum von mindestens vierzehn Monate).
Wie bereits oben dargelegt hat der Berufungswerber nach
Auffassung des Referenten auch ein Verschulden an der unterlassenen
fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärung zu vertreten, da er trotz
Nachfristablauf Ende August 2004 über einen längeren Zeitraum
offensichtlich keine Bemühungen getätigt hat, die
Umsatzsteuererklärung 2003 nachzureichen, sondern die Einreichung bewusst
unterließ.
In Anbetracht obiger Überlegungen, insbesondere der
den Zeitraum von sechs Monaten übersteigenden Säumnis, der Schwere des
Verschuldens sowie dem durch die verspätete Erklärung und Entrichtung
der Umsatzsteuer dem Berufungswerber zukommenden finanziellen Vorteil, erweist
sich die im Rahmen des Ermessens erfolgte Verhängung eines
Verspätungszuschlages im gesetzlichen Höchstmaß von zehn Prozent
für angebracht und zutreffend. Auf Grund der dargelegten Sach- und
Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-I/05
- Stammnummer
- 34315
- Gültig
- 17.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF