Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2941-W/08
Liegt eine Schuldübernahme vor und damit Gründe die eine Abzinsung rechtfertigen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2941-W/08vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
13. November 2007, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 12. März
2007, abgeschlossen zwischen der G, reg. Gen. m. b. H. als Verkäuferin
einerseits und der Berufungswerberin (Bw.), als Käuferin andererseits,
wurden ideelle 92/1.702-tel Anteile an der Liegenschaft
EZan denen Wohnungseigentum zu begründen
ist, verkauft. Laut Grundbuch ist die Liegenschaft mit einem Pfandrecht
zugunsten des Landes Burgenland samt 3 % Zinsen ............ und Pfandrechten
zugunsten der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinn. reg.
Gen.m.b.H. belastet.
Punkt II. dieses Vertrages lautet:
"KAUFPREIS 1. Der für jeden Liegenschaftsanteil
an die Verkäuferin zu entrichtende Barkaufpreis sowie allfällige im
Zuge der Eigentumübertragung zurückzuzahlende Eigenmitteleinsätze
der Verkäuferin sind in der Spalte 5 der Tabelle angeführt. Die
Käufer verpflichten sich, den auf ihren Miteigentumsanteil jeweils
entfallenden Kaufpreis und allfällig aushaftende Eigenmitteleinsatze)
dergestalt zu entrichten, dass sie diesen bis zum. 31.12.2006 auf ein von der
Verkäuferin bekannt zu gebendes Konto zur Einzahlung bringen. 2.
Zusätzlich übernehmen die Käufer anteilig die noch offenen
Verpflichtungen der Verkäuferin aus grundbücherlich sichergestellten
Darlehen i.Z. mit der Herstellung, wie sie in Punkt IV. /dieses Vertrages
angeführt sind, zur Selbst- bzw. weiteren Rückzahlung. 3.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Käufer zur
zusätzlichen Finanzierung der vertragsgegenständlichen Wohnhausanlage
einen Finanzierungsbeitrag (Grund- und Baukostenbeitrag) geleistet haben,
welcher bei der Kaufpreisbildung bzw. -verrechnung berücksichtigt
wurde."
Über Anfrage des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien wurde bekanntgegeben, dass es sich bei den
gewährten Wohnbauförderungsdarlehen um Objektförderungen handelt
und dass das Land Burgenland von den Schuldübernahmen informiert wurde.
Weiters wurde die Höhe der einzelnen Finanzierungsbeiträge
bekanntgegeben.
Die Bw. hatte somit zu leisten:
|
Kaufpreis
|
€
|
13.768,90
|
Eigenmitteleinsatz
|
€
|
1.904,89
|
Darlehensrest Land Bgld
|
€
|
41.697,02
|
Darlehensrest Bausparkasse Wüstenrot
|
€
|
6.012,26
|
Darlehensrest Bausparkasse Wüstenrot
|
€
|
922,22
|
Finanzierungsbeitrag
|
€
|
21.567,33
|
ergibt insgesamt:
|
€
|
85.872,67
Für diesen Erwerbsvorgang setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom 13. November
2007 die Grunderwerbsteuer mit € 3.005,54 fest und hielt u.a.
begründend fest: "Keine Abzinsung im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom
28.6.2007, Zl. 2007/16/0028-5."
Dagegen wurde Berufung erhoben und die Abzinsung des
WBF-Darlehens begehrt. Die Berufung führt dazu aus: "In dem, dem
VwGH Erkenntnis vom 28.06.2007, Zl. 2007/16/0028-5, zu Grunde liegenden
Sachverhalt wurde festgestellt, dass der Kaufpreis ein fester Kaufpreis war, der
sich in Eigenmittel, ein anteiliges Bankdarlehen und ein anteiliges
Förderungsdarlehen aufgliederte. Die Abzinsung des Förderungsdarlehens
wurde nicht vorgenommen, da es laut den Feststellungen in dieser Entscheidung zu
keiner privativen Schuldübernahme gekommen ist und die Verkäuferin
Darlehensschulderin geblieben ist. Es kam lt. den Feststellungen des VwGH nur zu
einer Stundung des Kaufpreises in der Höhe des
Wohnbauförderungsdarlehens. Die Anwendung des § 14 BewG, auf Grund
dessen eine Abzinsung vorzunehmen wäre, kam daher nicht in Betracht. §
14 BewG gilt nämlich nur dann, wenn z.B. eine schon bestehende Schuld
übernommen worden ist, bei einem in Teilzahlungen abzustattenden Kaufpreis
kommt eine Abzinsung nicht in Betracht. Der, der ggst. Erfassungsnummer
.., zu Grunde liegende Sachverhalt ist aber mit diesem nicht
vergleichbar. Hier kam es nämlich neben dem Kaufpreis zu einer
befreienden Schuldübernahme. Dies ergibt sich daraus, dass im Pkt. IV des
ggst. Vertrages explizit festgehalten wird, dass die Käufer gem. §
1405 ABGB in die aushaftenden Darlehen eintreten und zwar ohne Minderung des
Kaufpreises. Die Käufer haben sich also der Veräußerin
gegenüber verpflichtet, eine schon bestehende Schuld zu übernehmen und
den Kaufpreis zu bezahlen. Weiters ist die Zustimmung des Landes Burgenland zu
diesem Vertrag und damit zur Schuldübernahme bereits erteilt worden. Es
wurde der Vertrag nämlich von Seiten des Landes Burgenland
mitunterfertigt. Auch wenn man diese Unterfertigung nur auf die in Pkt.
IV. Abs. 2 explizit angeführte Zustimmung zur Eigentumsübertragung
bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 1408 ABGB im Zweifel eine
befreiende Schuldübernahme zu verstehen ist, wenn bei
Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes
Pfandrecht übernimmt. Außerdem hat die G , registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung, als Verkäuferin, das Land
Burgenland zur Annahme der Käufer als neue Schuldner schriftlich
aufgefordert. Dabei wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese
Einwilligung gern. § 1408 ABGB als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen
sechs Monaten versagt wird. Die 6-Monats Frist ist mittlerweile ohne Versagung
seitens des Landes Burgenland verstrichen. Die Verkäuferin ist somit
aus der Haftung für das übernommene Wohnbauförderungsdarlehen
entlassen. Auf Grund der obigen Ausführungen ist also festzuhalten,
dass es zu einer befreienden Schuldübernahme gekommen ist. Diese
Schuldübernahme stellt unzweifelhaft eine sonstige Leistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Zi. 1 GrEStG 1987, da sie ohne Anrechung auf den Kaufpreis
erbracht wurde. Das übernommene Wohnbauförderungsdarlehen ist somit
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigten. Es ist aber
eine Abzinsung vorzunehmen, da eine bestehende Schuld übernommen worden ist
und somit § 14 Abs. 3 BewG anwendbar ist........."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus: "Laut
Punkt II des gegenständlichen Vertrages - mit der Überschrift
KAUFPREIS - verpflichten sich die Käufer, den auf ihren Miteigentumsanteil
jeweils entfallenden Kaufpreis (Bar-Kaufpreis und allfällig aushaftenden
Eigenmittelersätze) zu entrichten. Zusätzlich übernehmen die
Käufer anteilig die noch offenen Verpflichtungen der Verkäuferin aus
grundbücherlich sichergestellten Darlehen zur Selbst- bzw. weiteren
Rückzahlung. Weiters wird festgestellt, dass der bereits geleistete
Finanzierungsbeitrag bei der Kaufpreisbildung berücksichtigt
wurde. Aus der mit Schreiben vom 19.2.2008 vorgelegten Kaufpreisbildung
geht hervor, dass für den Erwerbsvorgang von einem Gesamtkaufpreis
ausgegangen wird. Auch im Antwortschreiben vom 2.6.2008 der G. wird nochmals
erklärt, wie der Gesamtkaufpreis zustandekommt und aufgebracht
wird. Ist für den Erwerb eines Grundstückes/einer Wohnung ein
Kaufpreis vereinbart, dann ist als Gegenleistung der nominale Kaufpreis
maßgebend. Bei dieser Art der Gegenleistungsvereinbarung ist es nicht
wesentlich, aus welchen Mitteln der Kaufpreis aufgebracht wird. Wenn also ein
Kaufpreis vereinbart wird, und in Anrechnung auf diesen Kaufpreis wird eine
unverzinsliche oder geringverzinsliche Schuld übernommen, ist eine
Abzinsung ausgeschlossen. Eine Abzinsung kommt deshalb nicht in Betracht, weil
§ 14 Abs. 3 BewG eine Vorschrift für die Bewertung von Forderungen und
Schulden ist und im vorliegenden Fall aber ein Kaufpreis als Gegenleistung
vereinbart wurde. Von wem das Darlehen aufgenommen wurde, ob es
grundbücherlich sichergestellt ist und ob es zur Zahlung übernommen
wurde, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung
der Grunderwerbsteuer unbeachtlich. Gem. § 5(1)1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Käufer
vorbehaltenen Nutzungen. Vereinbart wurde lt. Punkt II des Vertrages ein
Kaufpreis."
Mit Schriftsatz vom 5. August 2008 wurde die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z. 1 leg.cit bestimmt als Gegenleistung bei
einem Kauf den Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 leg.cit entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes
(§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen
Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt,
für die bundesrechtlich geregelten Abgaben. Nach § 14 Abs. 1
BewG sind Kapitalforderungen, die nicht in § 13 bezeichnet sind, und
Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen. Auf Grund des § 14
Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden
der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des
Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
Der Gegenleistungsbegriff des § 5 Abs.1 Z. 1 GrEStG
deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff
ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein und kann wohl auch aus einem
nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des
Käufers bestehen. Gemäß
§§ 1053 ff ABGB wird durch den
Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen
überlassen. Nach Mayer-Maly in Klang, Kommentar zum ABGB2, IV/2, 235, 236
dient der Abgrenzung von Kauf und Tausch....dass der Kaufpreis in barem Gelde
bestehen muss. Der Charakter des Kaufvertrages geht nicht verloren, wenn der
versprochene Geldbetrag nicht in bar, sondern im Wege des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird oder sonst Sachen
als Leistung an Zahlungs statt iSd § 1414 gegeben werden. Ein Ausfluss
des Bargeldgebots ist das Nennwertprinzip.
Dass es sich beim hier gegenständlichen der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag handelt, ist
unbestritten ebenso auch, dass die Schuldübernahme der hypothekarisch
sichergestellten Forderung zugunsten des Landes Burgenland einen Teil der
Gegenleistung darstellt und somit grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage
für die Erhebung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Streit besteht ausschließlich darüber, mit
welchem Wert diese Schuldübernahme anzusetzen ist.
Mit der Frage der Bewertung in Fällen eines
Schuldnerwechsels im Zuge von Kaufvereinbarungen hatte sich der
Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.6.2007, 2007/16/0028
auseinanderzusetzen und hat dabei unter anderem festgestellt: "Als
Gegenleistung ist der nominale Kaufpreis maßgebend. Auch ein nicht sofort
fälliger Kaufpreis eines Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die
Gegenleistung. Bei der Ermittlung der Gegenleistung kommt die Abzinsung eines in
Teilzahlungen abzustattenden Kaufpreises überhaupt nicht in Betracht, weil
die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BewG nur für die Bewertung von
Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein
Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG 1987 bildet der
Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die
Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist gar nicht erforderlich,
weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt ist. Eine Abzinsung wäre
nur dann zulässig, wenn eine schon aus einem anderen Grund bestehende
Forderung anstelle oder als Teil der Gegenleistung bzw. des Kaufpreises
abtretungsweise oder wenn eine schon bestehende Schuld übernommen worden
wäre (vgl. die in Fellner, Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5
GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung. Zur
Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten
auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistung gehören
also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem GrEStG 1987. Verpflichtet
sich also der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis
erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen als sonstige
(zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil derselben. Dabei
ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis
maßgeblich, d.h., die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer
vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser
Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl. wiederum die in Fellner, aaO,
unter Rz 69 zu § 5 GrEStG 1987 wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes)."
Aus den Ausführungen des Erkenntnisses i.Z. mit der in
diesem Erkenntnis angeführten Vorjudikatur läßt sich erkennen,
dass als eine der Kernfragen auch zu klären ist, woraus der nominelle
Kaufpreis (hinsichtlich dessen eine Bewertung abweichend vom Nennwert nicht
zulässig ist) besteht. Nun kann als solcher sicher nicht nur jener Betrag
verstanden werden, der im Kaufvertrag ausdrücklich als Kaufpreis bezeichnet
ist, sondern es wird dieser vielmehr aus dem gesamten Vertragsgeflecht zu
erkennen sein.
Im gegenständlichen Fall erachtet der
unabhängigen Finanzsenat die Abzinsung des in Frage stehenden Darlehens aus
folgenden Gründen für nicht zulässig.
Die G , registrierte Genossenschaft mit beschränkter
Haftung war auf Grund des Schuldscheins vom 3. März 1993 Schuldnerin des in
Streit gezogenen Darlehens. Im Zuge des Abschlusses des gegenständlichen
Kaufvertrages hat sie das Land Burgenland zur Annahme der Bw. als Schuldnerin
aufgefordert. Das Land Burgenland hat dem nicht ausdrücklich zugestimmt,
sondern es galt die Einwilligung mangels Versagung binnen 6 Monaten als
erteilt.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages - das ist
auch der Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld - war damit die G
, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung nicht aus der Schuld
gegenüber dem Land Burgenland entlassen. Die Bw. war zu diesem Zeitpunkt
lediglich der Verkäuferin gegenüber verpflichtet die dieser
obliegenden Verpflichtungen in Bezug auf das Darlehen des Landes Burgenland zu
tragen. Eine (privative) Schuldübernahme lag damit aber nicht vor und somit
auch keine Gründe, die eine Bewertung der Schuld gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG bzw. § 14 Abs. 1 BewG (Satzteil: "besondere
Umstände begründen einen geringeren Wert") zuließen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 25.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2941-W/08
- Stammnummer
- 37890
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF