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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1161-W/04

Anspruchszinsen, Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid sind unbeachtlich

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1161-W/04vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.R., vom 8. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 24. Juni 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 2004 setzte das Finanzamt eine Nachforderung an Einkommensteuer (Differenzbetrag) in der Höhe von 3.868,46 € fest und schrieb mit Bescheid gleichen Datums Anspruchszinsen in der Höhe von 98,94 € vor. Mit Berufung vom 7. Juli 2004 bekämpfte der Berufungswerber unter anderem diesen Anspruchszinsenbescheid und brachte vor, dass das Finanzamt zu Unrecht Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt habe. Der Einkommensteuerbescheid sei daher ebenso rechtswidrig wie die Vorschreibung von Anspruchszinsen. Bei Anerkennung der Werbungskosten hätten nämlich überhaupt keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden dürfen. Das Finanzamt legte die Berufung am 21. Juli 2004 dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufung als unbegründet. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die mit den Einkommensteuerbescheid vom selben Tag festgesetzte Abgabennachforderung in der Höhe von 3.868,46 € für das Jahr 2002 zu Grunde. Der Bw. bekämpft diesen Bescheid lediglich damit, dass er behauptet, dass der Einkommensteuerbescheid unrichtig sei. Anspruchszinsenbescheide sind jedoch an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff.). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. Im Verfahren betreffend die Einkommensteuer hat der unabhängige Finanzsenat mittlerweile die Berufung als unbegründet abgewiesen (Berufungsentscheidung vom 8. März 2005, RV/1160-W/04). Die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide sind sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 16. August 2005

Normen und Schlagworte

Anspruchszinsen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1161-W/04
Stammnummer
17724
Gültig
16.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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