Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1161-W/04
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid sind unbeachtlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1161-W/04vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.R., vom 8. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 24. Juni 2004
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 2004 setzte das
Finanzamt eine Nachforderung an Einkommensteuer (Differenzbetrag) in der
Höhe von 3.868,46 € fest und schrieb mit Bescheid gleichen Datums
Anspruchszinsen in der Höhe von 98,94 € vor.
Mit Berufung vom 7. Juli 2004 bekämpfte der
Berufungswerber unter anderem diesen Anspruchszinsenbescheid und brachte vor,
dass das Finanzamt zu Unrecht Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt habe.
Der Einkommensteuerbescheid sei daher ebenso rechtswidrig wie die Vorschreibung
von Anspruchszinsen. Bei Anerkennung der Werbungskosten hätten nämlich
überhaupt keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden
dürfen.
Das Finanzamt legte die Berufung am 21. Juli 2004 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung
der Berufung als unbegründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die mit den Einkommensteuerbescheid vom selben Tag
festgesetzte Abgabennachforderung in der Höhe von 3.868,46 € für
das Jahr 2002 zu Grunde. Der Bw. bekämpft diesen Bescheid lediglich damit,
dass er behauptet, dass der Einkommensteuerbescheid unrichtig sei.
Anspruchszinsenbescheide sind
jedoch an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff.). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der
Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei
rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen. Im Verfahren betreffend die Einkommensteuer hat der
unabhängige Finanzsenat mittlerweile die Berufung als unbegründet
abgewiesen (Berufungsentscheidung vom 8. März 2005,
RV/1160-W/04).
Die angefochtenen
Anspruchszinsenbescheide sind sohin zu Recht ergangen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 16.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1161-W/04
- Stammnummer
- 17724
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF