Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0143-W/03
Entrichtung bei Überrechnung; Wahrnehmung eines Terminverlustes für Verwirkung eines Säumniszuschlages;Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-W/03vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Überrechnung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen gelten Abgaben erst am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet.
Ein Terminverlust wird erst durch einen rechtzeitig, nämlich vor vollständiger Entrichtung der Rate, ausgestellten Rückstandsausweis wahrgenommen. Ein nach diesem Zeitpunkt ausgestellter Rückstandsausweis erweist sich auch im Falle eines erst später gebuchten, aber vor Ausstellung des Rückstandsausweises wirksamen Überrechnungsbetrages, selbst bei verspäteter Tilgung, als nachträglich unzulässig und nicht geeignet, einen Säumniszuschlag zu verwirken.
Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt kein Verschulden voraus, da die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien
vom 10. September 2001 betreffend Säumniszuschläge
entschieden: Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juni
2001 bewilligte das Finanzamt auf Antrag der Bw. vom 21. Juni 2001 die
Abstattung der am 22. Juni 2001 in Höhe von S 4.445.817,00
(€ 323.090,12) fälligen Körperschaftsteuer für 1999,
der am 16. August 2001 in Höhe von S 4.593.050,00
(€ 333.789,96) fälligen Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
07-09/2001 sowie der am 15. November 2001 in Höhe von
S 1.593.350,00 (€ 115.793,26) fälligen
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 10-12/2001 in monatlichen Raten von
jeweils S 1.500.000,00 (€ 109.009,25) bzw. einer Anzahlung von
S 1.632.217,00, beginnend mit 25. Juli 2001.
In der am 7. September
2001 erstellten und am 11. September 2001 beim Finanzamt eingelangten
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2001 beantragte die
N-GmbH & CO KG, den darin ausgewiesenen
Umsatzsteuerüberschuss von S 541.056,00 (€ 39.320,07) auf
das Abgabenkonto der Bw. zu überweisen. Diese Überrechnung wurde am
5. Oktober 2001 mit Wirksamkeit vom 7. September 2001
durchgeführt.
Mit Bescheid vom
10. September 2001 setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in
Höhe von S 126.357,00 (€ 9.182,72) mit der Begründung
fest, dass die Körperschaftsteuer 1999 mit einem Betrag von
S 1.724.778,00 (€ 125.344,51) sowie die
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 07-09/2001 in Höhe von
S 4.593.050,00 (€ 333.789,96) nicht rechtzeitig entrichtet worden
wären, da die bewilligte Zahlungserleichterung "durch Terminverlust
erloschen oder auf Grund eines Vollstreckungsbescheides außer Kraft
getreten" wäre.
In der gegen diesen Bescheid am
17. September 2001 rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der
steuerliche Vertreter der Bw. auf sein Schreiben vom 22. August 2001, mit
dem er dem Finanzamt vorsorglich mitgeteilt hätte, dass der für die
Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge
maßgebliche Betrag in Höhe von S 541.056,00
(€ 39.320,07) durch rechtzeitig gestellten Überrechnungsantrag
entrichtet werden würde.
Da die bisher mit Bescheid vom
29. Juni 2001 bewilligte Zahlungserleichterung offenbar auf Grund
eines eingetretenen Terminverlustes hinfällig geworden wäre,
beantragte die Bw., diese in unverändertem Ausmaß wieder aufleben zu
lassen und die Bewilligung zur Entrichtung des Abgabenrückstandes in
Monatsraten in der Höhe von jeweils S 1.500.000,00
(€ 109.009,25) weiter zu gewähren.
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2002 die Berufung ab und
führte begründend aus, dass die Säumniszuschläge wegen nicht
rechtzeitiger bzw. nicht vollständiger Entrichtung der am 27. August
2001 fälligen Rate von S 1.500.000,00 (€ 109.009,25)
verwirkt gewesen wären. Diese Rate wäre nur teilweise am
27. August 2001 mit S 958.944,00 (€ 69.689,18) durch
Überweisung entrichtet worden. Der noch offene Restbetrag in Höhe von
S 541.056,00 wäre durch Überrechnung erst am 6. September
2001 entrichtet worden. Bezüglich des Verweises auf den angeblich
zeitgerecht gestellten Überrechnungsantrag hielt das Finanzamt entgegen,
dass das Schreiben vom 22. August 2001 lediglich eine vorsorgliche
Mitteilung des steuerlichen Vertreters, jedoch keine Entrichtungsform
gemäß
§ 211 BAO gewesen wäre. Da die
Umsatzsteuervoranmeldung 07/2001 erst am 11. September 2001 beim Finanzamt
eingelangt wäre, könnte sie auch nach Berücksichtigung des
Postenlaufes daher erst am 6. September 2001 als eingebracht gelten.
Der Vertreter der Bw.
beantragte am 27. November 2002 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass die Bw. zu 90 % Gesellschafterin der
N-GmbH & Co KG und Herr Dr. H. als
Geschäftsführer für beide Gesellschaften tätig wäre. Da
die N-GmbH & Co KG während des gesamten Jahres 2001
über diverse Steuerguthaben verfügt hätte, wäre zur
Teilentrichtung der ersten für die Bw. fälligen Monatsrate zu Gunsten
der Bw. an das Finanzamt ein Antrag auf Überrechnung eines Betrages von
S 541.056,00 (€ 39.320,07) vereinbart worden. Der entsprechende
Überrechnungsantrag wäre auf der Umsatzsteuervoranmeldung für
Juli 2001 der N-GmbH & Co KG angeführt gewesen und
hätte den gesamten für diesen Monat ermittelten Überschuss
betroffen.
Diese Umsatzsteuervoranmeldung
wäre von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters der Bw. am 20. August
2001 fertiggestellt und umgehend der N-GmbH & Co KG zur
Unterfertigung und Weiterleitung an das Finanzamt übermittelt worden. Im
Hinblick auf den problemlosen Umgang mit dem Finanzamt und auf die in der
Vergangenheit stets pünktlichen und ordnungsgemäßen Zustellungen
durch die Post würden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingeschrieben
versendet werden, zumal sich auch die Finanzverwaltung in den meisten
Fällen dieser Zustellmethode bedienen würde. Aus diesem Grund
könne daher nicht nachgewiesen werden, dass die gegenständliche
Umsatzsteuervoranmeldung termingerecht vor dem Fälligkeitstermin der am
27. August 2001 zu entrichtenden Rate abgesandt wurde. Da jedoch Herr
Dr. H. seine Obliegenheiten stets gewissenhaft und pünktlich
erfüllt hätte und ihm bewusst gewesen wäre, dass diese
Umsatzsteuervoranmeldung umgehend dem Finanzamt übermittelt werden
müsse, könne man berechtigt annehmen, dass er diese auch rechtzeitig
vor dem 27. August 2001 zur Post gegeben habe. Wenn diese
Umsatzsteuervoranmeldung tatsächlich erst Anfang September eingelangt
wäre, könne dafür nur eine atypische Verzögerung auf dem
Postweg verantwortlich gemacht werden.
Da in der Berufung
ursprünglich von einem rechtzeitig gestellten Überrechnungsantrag
ausgegangen worden sei, wäre nunmehr das Vorbringen dahingehend zu
ergänzen, dass aus dem Wortlaut des § 230 Abs. 5 BAO
geschlossen werden könne, dass zur Wahrnehmung des Terminverlustes ein
Rückstandsausweis gemäß
§ 229 BAO ausgestellt
werden müsse, zumal auch Stoll in seinem BAO-Kommentar der Ansicht sei,
dass bis zur Ausstellung eines Rückstandsausweises die Vollstreckung
gehemmt sei und daher die Möglichkeit bestehen würde, mit
vollstreckungshemmender Wirkung um weitere Zahlungserleichterungen anzusuchen.
Darüber hinaus würde auch § 217 Abs. 4
lit. c BAO regeln, dass Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten wären, als ein
Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 2. Satz BAO
nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gelten
würde.
Da für den
gegenständlichen Steuerrückstand, der zur Festsetzung der
angefochtenen Säumniszuschläge geführt hätte, ein
Rückstandsausweis nicht ausgestellt worden wäre, wäre für
den in Rede stehenden Rückstand weiterhin Vollstreckungshemmung gegeben,
weshalb auch die Festsetzung der Säumniszuschläge unzulässig
gewesen wäre.
In eventu stellte der
steuerliche Vertreter der Bw. den Antrag, die gegenständlichen
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
nicht festzusetzen, da die Steuerpflichtige auf Grund des vorerwähnten
Sachverhalts an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Soweit Guthaben nicht gemäß
§ 215
Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden sind, sind sie gemäß
Abs. 4 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung
oder Überechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung
der Guthaben, auf Abgabeschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag
der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung
der Guthaben als entrichtet.
Zu prüfen war, ob die mit
Bescheid vom 29. Juni 2001 bewilligten Raten rechtzeitig und
vollständig entrichtet wurden.
Anhand der Aktenlage waren
folgende für das gegenständliche Verfahren relevante Kontobewegungen
festzustellen:
|
Fälligkeit
laut Ratenplan
|
Entrichtung
|
25. 07.
2001
|
S 1.632.217,00
(€ 118.617,84)
|
25. 07.
2001
|
S 1.632.217,00
(€ 118.617,84)
|
27. 08.
2001
|
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
27. 08.
2001
07.
09. 2001
|
S 958.944,00
(€
69.689,18)
S 541.056,00
(€
39.320,07)
|
25. 09.
2001
|
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
24. 09.
2001
|
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
25. 10.
2001
|
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
15. 10.
2001
24.
10. 2001
|
S 62.497,00
(€ 4.541,83)
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
26. 11.
2001
|
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
26. 11.
2001
|
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
27. 12.
2001
|
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
27. 12.
2001
|
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
25. 01.
2002
|
S 1.500.000,00
(€ 109.009,25)
|
24. 01.
2002
|
€ 104.917,33
(S
1.443.693,94)
Dem Einwand
des steuerlichen Vertreters der Bw., dass die den gegenständlichen
Überrechnungsantrag enthaltende Umsatzsteuervoranmeldung der
N-GmbH & CO KG für Juli 2001 rechtzeitig vor dem
27. August 2001 zur Post gegeben worden wäre, muss entgegengehalten
werden, dass diese wie auf Grund des darauf angeführten Datums ersichtlich
erst am 7. September 2001 erstellt wurde, weshalb auch der in der
Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2002 von Seiten des Finanzamtes
zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dass der Antrag bereits am 6. September
2001 eingebracht worden wäre, nicht gefolgt werden kann.
Da mangels Vorhandenseins eines
Kuverts ein Nachweis des Zeitpunkts der Postaufgabe nicht geführt werden
kann, die Umsatzsteuervoranmeldung jedoch am 11. September 2001 beim Finanzamt
einlangte, war unter Einrechnung des Postweges als frühestmöglicher
Zeitpunkt des Aufgabedatums der Erstellungstag 7. September 2001
anzusehen.
Da gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO bei einer Überrechnung
eines Guthabens eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen Abgaben - im Falle eines früher entstandenen Guthabens -
erst am Tag der nachweislichlichen Antragstellung als entrichtet gelten, war im
gegenständlichen Fall die am 27. August 2001 in Höhe von
S 1.500.000,00 (€ 109.009,25) fällige Rate lediglich mit
einem durch Überweisung am 27. August 2001 geleisteten Teilbetrag von
S 958.944,00 (€ 69.689,18) rechtzeitig entrichtet, mit dem durch
die Überrechnung entrichteten Teilbetrag von S 541.056,00
(€ 39.320,07) jedoch erst - nach Fälligkeit der Rate und daher
verspätet - am 7. September 2001 (wie auch auf dem Kontoauszug
ersichtlich) getilgt.
Wird
ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO)
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO
eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt gemäß
§ 218 Abs. 1 BAO vor Ablauf des Zeitraumes, für den
Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes
(§ 230 Abs. 5 BAO) ein Rückstandsausweis
(§ 229 BAO) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis darf
frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom
Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere
Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von
Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen
ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen
Abgabenschuld zu entrichten.
Auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO für Abgaben den Zeitpunkt der
Entrichtung hinausschieben oder die Entrichtung in Raten bewilligen.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO gilt im Fall
eines Terminverlustes der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im
Zeitpunkt der Ausstellung eines Rückstandsausweises als
beendet.
Wurden
Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während
der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Erlischt eine gewährte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines
Zahlungstermines (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld
zulässig.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über
die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag
der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu
enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist.
Da die am 27. August 2001
fällige Rate bereits vor Ausstellung dieses Rückstandsausweises,
nämlich am 7. September 2001, zur Gänze entrichtet wurde, war der
Einwand der Bw., dass die ihr gewährte Zahlungserleichterung erst nach der
Wahrnehmung des Terminverlustes durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
erlöschen würde, geeignet, eine Rechtswidrigkeit des
gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen, da gemäß
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO im Fall eines Terminverlustes
der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung
eines Rückstandsausweises als beendet gilt.
Zudem normiert § 218
Abs. 1 BAO (idF BGBl.Nr. 681/1994), dass vor Ablauf des
Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann eintritt,
wenn infolge eines Terminverlustes ein Rückstandsausweis ausgestellt wird.
Daraus folgt, dass eine lediglich verspätet entrichtete Rate alleine noch
keinen - Säumnisfolgen bedingenden - Terminverlust auslöst, da dieser
erst durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises wahrgenommen
wird.
Erhebungen beim Finanzamt
ergaben, dass ein Rückstandsausweis infolge der nicht zeitgerecht bzw.
vollständig zum 27. August 2001 entrichteten Rate erst im Zuge des
automatischen Einhebungsdienstes am 10. September 2001 ausgestellt
wurde.
Um einen Terminverlust auch
wirksam wahrnehmen zu können, hätte der Rückstandsausweis bis zur
vollständigen Entrichtung der Rate ausgestellt werden müssen. Die
Ausstellung am 10. September 2001 erwies sich daher auf Grund der zwar erst
später gebuchten, jedoch rückwirkend mit 7. September 2001
wirksamen Überrechnung der Umsatzsteuergutschrift für Juli 2001 im
Nachhinein als unzulässig.
Da auch die weiteren Raten zum
jeweiligen Zahlungstermin pünktlich entrichtet wurden, war daher der
Zahlungsaufschub bis zur letzten Zahlung aufrecht, weshalb ein
Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 1 BAO (idF
BGBl.Nr. 681/1994) nicht verwirkt war.
Obwohl somit bereits feststeht,
dass die Festsetzung des Säumniszuschlages nicht zu Recht erfolgte, wird
bezüglich des weiteren Antrages der Bw., dass die gegenständlichen
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
nicht festzusetzen wären, da sie kein grobes Verschulden an der
Säumnis treffen würde, informativ mitgeteilt, dass gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO auf Säumniszuschläge betreffend
Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002
entstanden ist, die vor dem Butgetbegleitgesetz 2000
(BGBl.Nr. 2000/142) geltende Fassung (BGBl.Nr. 681/1994) anzuwenden
ist. Da die Abgabenansprüche der den Säumniszuschlägen zu Grunde
liegenden Körperschaftsteuer 1999 sowie der
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/2001 bereits am 31. Dezember
1999 bzw. am 1. Juli 2001 entanden sind, kommt eine Anwendung des durch das
Butgetbegleitgesetz 2000 erstmals eingeführten § 217
Abs. 7 BAO, wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind,
als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, nicht in Betracht.
Der Antrag der Bw. geht daher
ins Leere, da die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt,
sondern eine objektive Säumnisfolge ist (VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, ebenso wie die Dauer des Verzuges
grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Insbesondere
setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages auch kein Verschulden der Partei
voraus (VwGH 10.11.1995, 92/17/0286).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagEntrichtungTilgungGuthabenÜberrechnungnachweisliche AntragstellungZahlungserleichterungRatenTerminverlustWahrnehmungRückstandsausweisZahlungsaufschub beendetVerschuldenGründe unbeachtlich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-W/03
- Stammnummer
- 3326
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF