Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Mag. Thomas Karner und Dr. Alfred Wurzer als weitere Mitglieder des Senates…
…am 1. Juni 2006 die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Mai 2006 verbucht wurde und keine Berufungsvorentscheidung. Die Abgabenbehörde hat offensichtlich unrichtig den Geschäftsfallcode 54 statt 53 eingegeben. Die Abgabennachforderungsvorschreibung ist auf der Berufungsentscheidung basierend richtig erfolgt. Entscheidungsgründe Der Bw. brachte am 7. Juni…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 10. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Juli 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Bei der Berufungswerberin fand im 27. April bis 9. Juli 2004…
…Juni 2003) und 2002 (Ausfertigungsdatum 16. Oktober 2003) nicht bekannt, dass die Berufungswerberin sowohl die streitgegenständlichen Wertpapiere als auch die hiermit verbundenden laufenden Geschäftsfälle bis 30. September 2001 in ihren steuerlichen Aufzeichnungen nicht zeitgerecht erfasste, sondern diese erst nachträglich bei der Erstellung der Bilanz bzw…
Vertragsparteien der streitgegenständlichen Verträge über die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der Berufungswerberin waren ausschließlich Gesellschafter_A, Gesellschafter_C und Gesellschafter_B, nicht hingegen die Berufungswerberin. Nachdem die gegenständlichen Verträge ausschließlich die Abtretung und Übernahme von Anteilen an der Abgabepflichtigen zum Inhalt hatten und sohin losgelöst…
…der Einnahmenermittlung. Mangelhaft dabei ist die Nichterfassung der einzelnen Einnahmen. Somit sind die Beträge nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht im Nachhinein auf die einzelnen Geschäftsfälle rückführbar. Andere Grundaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nicht nur systematische Fehler in der Tageslosungsermittlung bestehen, sondern…
…dafür auch keine Erklärung geliefert, warum sie keine Tageslosungen ermittelt hat. Die nunmehr im Zuge des Berufungsverfahren geäußerten Vorbringen gegen die Schätzung der Bp können eine fehlende Dokumentation dieser Geschäftsfälle insbesondere die fehlende Ermittlung von Tageslosungen, nicht ersetzen. Aufgrund welcher Aufzeichnungen und Erinnerungen der Bw…
…Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge (Geschäftsfälle) nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tz 18 mwN). Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Prosen, in der Finanzstrafsache gegen G.K., K., TWeg 3/3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. August 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens…
…auf Basis der miteingereichten "berichtigten" Jahreserklärungen zu erlassen. Den mitüberreichten Beilagen (FA-Akt: AS 26-36, 2006) zufolge wurden die streitgegenständlichen Geschäftsfälle nun als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (FA-Akt: AS 28-31, 2006) gemäß Art. 6 und 7 UStG unter Verzicht auf die Differenzbesteuerung behandelt…
…zu nehmen, dass E nicht im Besitz einer solchen Billigsoftware war, die eine derartig hohe Weiterfakturierung rechtfertigen würde. Es sollten sämtliche mit diesem Geschäftsfall in Verbindung stehende Schriftstücke vorgelegt und der Ankaufsvorgang u.a. mittels Lieferscheine, Stundenaufzeichnungen zur Installation, eventuell eingeholter Konkurrenzofferten o.dgl. dokumentiert…
…Nach Ansicht des Prüfers sei auf Grund der mangelhaften Aufzeichnungsführung und der dazu gemachten Angaben der Bw. eine Überprüfung der Einnahmen hinsichtlich der Vollständigkeit der Geschäftsfälle nicht möglich. In Tz. 13.2 des BP-Berichtes stellte der Prüfer eine für den Prüfungszeitraum durchgeführte "Vermögensdeckungsrechnung" dar…
…und Geschäftsführer B in die Bw. eingelegten Mittel, deren Herkunft nicht vollständig aufgeklärt werden konnte, aus Geschäftsfällen stammen, die außerhalb der steuerlichen Erfassung abgewickelt worden sind. Im Hinblick auf den nicht dokumentierten Vermögenstransfer aus Kroatien, den mangelhaften Angaben der Bw., und der Unmöglichkeit einer Überprüfung…
…Unternehmer steuerlich erfasst ist. Abschließend stellte das Finanzamt fest, wären Barzahlungen in Höhe bis zu € 170.000,00 pro Geschäftsfall selbst im Schrotthandel unüblich. Aufgrund dieses Sachverhaltes nahmen Prüfer im Auftrag des LG für Strafsachen in G.1 und LG N.L. am 18…
…die Abgabenbehörde I. Instanz mit einem Sicherheitszuschlag (Gefährdungszuschlag) vorgegangen ist. Diese Schätzungsmethode der Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht alle Geschäftsfälle Eingang in die Aufzeichnungen gefunden haben (vgl Ritz, BAO3, § 184 Tz 18). Der Vollständigkeit halber…
…der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung, dass der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln ist. Da die Durchschnittssatzverordnung demnach nur Geschäftsvorgänge erfasst, die innerhalb des regelmäßigen Geschäftsablaufes anfallen, liegt entgegen der Ansicht des Bw. ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Besteuerungsergebnis…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Dino Keki, gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn betreffend Umsatz -, Einkommen - und Gewerbesteuer für die Jahre 1988, 1989 und 1990, Einkommensteuer für das Jahr 1991 entschieden: 1. Der Berufung gegen die Umsatz…
…fahrlässig bei der Erstellung des falschen steuerlichen Rechenwerkes bzw. der falschen Abgabenerklärungen, indem er auf Weisung seines Klienten bestimmte Geschäftsfälle grob fahrlässig als nicht steuerbar behandelt, hat er einen fahrlässigen Beitrag zur Verkürzung der seinen Klienten betreffenden Abgaben nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten…
Bei den Geschäftsfällen im Juni und Juli 2004 wurde von einem Angestellten der F-GmbH der Name des jeweiligen Fahrers samt Reisepass- bzw Führerscheinkopie und Unterschrift im Einzelnen festgehalten (Niederschrift mit A**** G**** am 13.6.2007, UFS-Akt und in der mündlichen Berufungsverhandlung; Ausweiskopien…
Da die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Geschäftsfällen kaum an einem Vertragsabschluss anknüpft, sondern vielmehr an der tatsächlichen Durchführung eines Vertrages (hier: einerseits Erbringung der Leistungen durch die Ehegattin, andererseits Bezahlung durch den Bw), muss auch die Erfüllung eines Vertrages den vorgenannten Kriterien entsprechen, damit eine einkommensteuerliche…