Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0018-K/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, genügend Verdachtsgründe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-K/05vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Gebrauchtwagenhändler unter Verheimlichung bzw. unvollständiger Erfassung von Geschäftsfällen seine Erlöse nicht vollständig erklärt und Vorsteuern zu Unrecht geltend macht, sodass infolge falscher Abgabenbescheide eine namhafte Verkürzung an Umsatzsteuern bewirkt wird, ist der Verdacht, er komme als Täter einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG in Betracht, ausreichend begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Prosen, in der Finanzstrafsache gegen G.K.,
K., TWeg 3/3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. August
2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes K. vom 19. Juli 2005, SN 2005/00096, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 hat das Finanzamt K.
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 2005/00096 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes K. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von
Betriebseinnahmen der Jahre 1999 (€ 2.452,71) und 2000 (€ 21.923,03)
und durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Vorsteuern in Höhe von
€ 5.461,58 im Jahre 1999, die Verkürzung von Umsatzsteuern iHv.
insgesamt € 8.604,40 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der
Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. August 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"Die
gegen mich erhobenen Anschuldigungen: Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Betriebseinnahmen sowie die
ungerechtfertigt geltend gemachte Vorsteuer weise ich zurück da meine
Buchaltung von Herrn G.S. in P. 34, Keut., der sich mir gegenüber als
Steuerberater ausgab, erledigt wurde und auch Unterlagen von ihm persönlich
bearbeitet und beim Finanzamt Klagenfurt abgegeben wurden. Herr S. ist seit ca.
1976 unserer Familie bekannt und hat auch die Buchhaltung der
Geschäftstätigkeiten meiner Eltern erledigt und war mir damals schon
als Steuerberater vorgestellt worden. Aus diesem Grund war es für mich auch
selbstverständlich dass Herr S. auch meine Buchhaltungsarbeiten erledigen
sollte da es bis dato keine mir bekannten Probleme gab und mir auch nicht
bekannt war und ist das Herr S. kein befugter Buchhalter ist. Da Herrr S.
immer alle Buchhaltungsarbeiten erledigte und ich ihm auch dementsprechend
bezahlte musste ich davon ausgehen dass meine Vorgangsweise korrekt
war." Weiters brachte der Bf. vor, er habe einen Betrag iHv. etwa €
3.000,00 eingezahlt und habe ihm Herr Sr. vom Finanzamt zugesagt, er "könne
dann den Akt schließen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (VwGH vom 14. Feber 1991,
Zl. 90/16/0210).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH 26.4.2001,
2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert
werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene
Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen
Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen
(vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78
u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom
17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24.
März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom
14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob
genügend
Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht
es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht
ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der
Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990, Zl. 89/16/0183,
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 leg.cit. eine
derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn bescheidmäßig
festzuzsetzende Abagben wie Umsatzsteuern zu niedrig oder gar nicht festgesetzt
wurden.
Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter dieses Verwirklichen für
möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 FinStrG).
Gemäß
§ 119 BAO war der Bf. als Unternehmer
(KFZ-Handel) verpflichtet, die für den Umfang der Abgabepflicht
maßgeblichen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
offenzulegen, wobei diese Offenlegung
vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen
hätte müssen.
Die Anschuldigung der Abgabenhinterziehung basiert im
Wesentlichen darauf, dass der Bf. im Jahr 1999 Vorsteuern iHv. ATS 75.153,04
aufgrund von Rechnungen geltend gemacht hat, welche ihn nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt haben. Demnach habe er als Händler gebrauchter Fahrzeuge zwei
gebrauchte Fahrzeuge aus Deutschland unter Angabe seiner österreichischen
UID Nummer erworben. Der deutsche Lieferant behandelte diese Fahrzeuglieferung
als steuerfreie innergemeinschaftlich Lieferung. Der Bf. errechnete die
Umsatzsteuer aus den von deutscher Umsatzsteuer entlasteten Betrag und machte
entsprechende Vorsteuerbeträge geltend. Weiters stellte die
Abgabenbehörde I. Instanz fest, dass der Bf. in den Jahren 1999 und 2000
Veräußerungserlöse aus dem Verkauf einzelner Kraftfahrzeuge
nicht bzw. nicht vollständig erfasst hat.
Aufgrund dieses Sachverhaltes nahm das Finanzamt mit
Bescheiden vom 11.3.2004 die Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer der
Jahre 1999 und 2000 wieder auf und setzte die Umsatzsteuern für beide Jahre
fest. Die Abgabenbescheide ergaben Nachforderungen iHv. € 4.219,75 (1999)
und € 4.384,65 (2000). Aufgrund dieses Sachverhaltes ist der objektive
Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht und der Tatverdacht in
objektiver Hinsicht begründet.
In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Bf.
als ehemaliger Gebrauchtwagenhändler durchaus mit den umsatzsteuerlichen
Auswirkungen der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen
vertraut war. In jedem Fall weiß er darüber Bescheid, dass
Verkaufserlöse vollständig zu erfassen sind. Damit ist auch der
Verdacht, er komme in subjektiver Hinsicht als Täter eines Finanzvergehens
in Betracht ausreichend begründet.
Wenn der Bf. darauf hinweist, dass er von Herrn S., welcher
sich immer als Steuerberater ausgegeben habe vertreten worden sei, ist ihm zu
entgegnen, dass die bezughabenden Abgabenerklärungen vom Bf. unterfertigt
wurden. Dabei versicherte der Bf., dass er sämtliche Angaben in seinen
Umsatzsteuererklärungen richtig und vollständig wären. Das
Vorbringen des Bf. stellt sich insgesamt als Beschuldigtenrechtfertigung dar,
deren Wahrheitsgehalt im nunmehr anschließenden Untersuchungsverfahren
gemäß
§ 114 FinStrG zu überprüfen sein wird. Die
Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich
begangen wurde, bleibt daher dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 31. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-K/05
- Stammnummer
- 22588
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF