Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3026-W/02
Fehlen ordnungsgemäßer Bücher als Schätzungsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3026-W/02vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da der § 4 Abs. 1 EStG Gewinnermittler zur Führung von ordnungsgemäßen Büchern verpflichtet ist, gibt dieser bei deren Fehlen Anlass zur Schätzung. Um von einer ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung i. S. d. § 163 BAO sprechen zu können, muss ein Belegwesen vorhanden sein, das einem sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet (VwGH 31.7.2002, 98/13/0194).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf,
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1999,
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. führt einen
Lebensmittel(einzel)handel.
Strittig sind
Zuschätzungen aufgrund von Kalkulationsdifferenzen (mangelhafte Inventuren,
Bestände mit Bruttoverkaufspreisen erfasst; Rohaufschlag laut
Betriebsprüfung (Bp) und weiters das Ausmaß von Verlustabzug (der Bw.
übersieht teilweise Verlustausgleich im
Verlustentstehungsjahr).
Aufgrund der Feststellungen der
Bp erfolgte die Veranlagung hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für
die Berufungsjahre. Die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1997 wurden im Rahmen der Betriebsprüfung wieder
aufgenommen.
Die Bp führte hinsichtlich
Gewinnhinzurechnung 1997 und 1999 folgendes aus:
Auf Grund formeller und
materieller Mängel (die Inventuren seien mit den Verkaufspreisen erstellt
worden; die Ermittlung der Einzelrohaufschläge auf diverse Waren
ergäbe, dass diese höher gewesen seien als der Gesamtrohaufschlag lt.
Erklärung. Es wurden von der Bp dem Umsatz und Gewinn nach einer Verprobung
seitens der BP mit einem Durchschnittsrohaufschlag von 40 Prozent auf den
Handelswareneinsatz, bereinigt um die Inventurstände (mit Verkaufspreisen)
im Jahr 1997 öS 200.000,00 netto 10 % USt, und im Jahr 1999 mit
25 Prozent Rohaufschlag unter Berücksichtigung von Abverkäufen wegen
Geschäftsübersiedlung, bedingt durch den Neubau des Hauses
(schlechtere Lage des Ausweichlokales) öS 300.000,00 netto, 10 %
USt hinzugerechnet.
|
|
1997
|
1999
|
Handelswareneinsatz
|
1.627.255,01
|
1.288.990,04
|
Rohaufschlag 40
%
|
650.902,04
|
|
Rohaufschlag 20
%
|
|
322.247,51
|
Handelswarenerlös
|
2.278.157,05
|
1.611.237.55
|
plus Inventurstand
zum 1.1.1997
|
287.116,63
|
|
minus
Inventurstand zum 31.12.1997
|
-269.665,00
|
|
plus Inventurstand
zum 1.1.1999
|
|
391.988,00
|
minus
Inventurstand zum 31.12.1999
|
|
-215.825,45
|
Kalk.
Handelswarenerlös lt. Erklärung
|
2.094.988,35
|
1.468.594,83
|
Differenz
|
200.620,33
|
318.805,27
|
Hinzurechnung
netto gerundet lt. BP
|
200.000,00
|
300.000,00
Ad
Verluste bis 1998 führte die Bp
Folgendes aus:
Bei Überprüfung der
Verluste laut Erklärung bis 1998 wurde nachfolgende Feststellungen
getroffen:
|
|
lt.
Erklärung
|
lt.
BP
|
1992
|
-51.752,37
|
+54.985,00
|
1993
|
-72.891,70
|
+10.720,00
|
1994
|
-52.417,00
|
-52.417,00
|
1996
|
-122.854,00
|
-122.854,00
|
1997
|
-115.050,00
|
+84.950,00
|
1998
|
-94.777,00
|
-94.777,00
|
Summe
Verluste
|
-509.742,07
|
-270.048,00
Zur Verprobung wurde von der
Bp folgende Kalkulation durchgeführt, die dem Bw. zur Wahrung des
Parteiengehörs nachweislich übermittelt wurde:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Handelswareneinsatz
lt. Berechnung
|
1.620.536,03
|
1.498.007,90
|
1.197.924,45
|
gewogener
durchschn. Rohaufschlag lt. BP
|
55,00%
|
55,00%
|
52,00%
|
Kalkulatorischer
Erlös lt. BP
|
2.511.830,84
|
2.321.912,25
|
1.820.845,16
|
Schwund, Skonti,
etc. 5 %
|
2.386.239,30
|
2.205.816,63
|
1.729.802,90
|
Handelswarenerlöse
lt. Erklärung
|
2.094.988,35
|
2.017.916,84
|
1.468.594,83
|
Differenz
|
291.250,95
|
187.899,79
|
261.208,07
Gegen die Bescheide auf Grund
der Bp erhob der Bw. Berufung und
begründete sie wie folgt:
Wie in den weiteren Beilagen
ersichtlich beruhe die Gewinnermittlung auf einem falschen Zahlenmaterial. Woher
diese Zahlen kämen könne vom Bw. nicht nachvollzogen werden. Die
Inventurveränderungen seien logischerweise bereits in der G & V
berücksichtigt und könnten zweimal berechnet werden.
Da der Bw durch den Lokalbau
und den damit verbundenen Streitigkeiten nicht in der besten gesundheitlichen
und seelischen Verfassung gewesen sei, konnte er dies nicht bei der
Betriebsprüfung feststellen, und es seien ihm die Ungereimtheit erst nach
längeren Studium aufgefallen. Der Rohaufschlag laut BP für das Jahr
1997 entbehre einer Grundlage, und er erhebe daher auch gegen das Ergebnis der
BP Berufung.
Wie aus der Aktenlage
ersichtlich ist beinhaltet die Gewinnermittlung 1999 sonstige Erlöse von
ATS 885.000,00 für die Mietrechtsablöse die zur Tilgung der
damaligen Schulden dienten.
Zusätzliche führte
der Bw. zur Berufung aus:
In der Beilage
übermittelte er seine Nachrechnung zu den Bp-Bericht. Wie ersichtlich sei,
ergebe die Nachrechnung andere als im Bericht ausgewiesene Zahlen. Die
Schätzung für 1999 werde er unter Berücksichtigung der
korrigierten Zahlen anerkenne müssen. Was die Gewinnermittlung
für 1997 betreffe sei der von ihm ausgewiesene Rohaufschlag
richtig. Nach Studium des Schriftverkehrs mit der Baufirma sei der Bw.
darauf aufmerksam geworden, dass er schon im Januar 1997 mit einem
Warenabverkauf begonnen habe, der erst nach einem Schreiben vom 6.02.1997 (lt.
vorgelegter Unterlage St), wieder eingestellt worden sei. Weiters vermute der
Bw., dass bei der Nachkalkulation durch den Betriebsprüfer (BPrüfer)
die USt nicht herausgerechnet worden sei.
Daraufhin übersendete der
Bw. eine "weitere Nachrechnung" zum den Prüfungsbericht.
Der Hauptlieferant des Bw. sei
die Firma H - L. Der diesbezügliche
Warenanteil betrage ca. 60 %. Zum Beispiel: 1000g
"Das B" Einstandspreis
ATS 251,50 Empfohlener Verkaufspreis ATS 390,00 dies ergebe einen
Rohaufschlag von 55,07 % abzüglich USt ergibt sich ein Aufschlag vom
38,15 %. Siehe Beilage eins. Da diese Konfekte zu 95 % im Kilo -
Geschenkkarton verkauft werden ist der Kilopreis ATS 363,00 in Ansatz zu
bringen. Die Nettospanne betrage daher 31,21 %. Des weiteren
würden auch diverse Bonbonnieren an Firmen und anderen Kunden mit 10 %
Rabatt verkauft. Siehe Beilage drei. Wie aus der Rechnung der Firma
S ersichtlich sei ergebe sich
abzüglich 10 % Rabatt und Skonto eine Nettospanne von
21 %. Des weiteren gebe es jedes Jahr
die H Herbstaktion mit einen
Wareneinsatz von ca. ATS 60.000,00 (nachweislicher Einkauf Herbstaktion in
Jahr 2000 ATS 110.000,00) bei welcher alle Rohkost- und Orangette Produkte mit
einem Aktionsaufschlag von 20 % verkauft werden würden. Bei
Kaffee und Schokolade betrage der Aufschlag 20 %. Da außerdem
die Firma B sein Nachbar sei, könne
nicht jeder beliebige Preis verlangt werden. Die
Firma B habe im Foodbereich einen
Rohaufschlag von unter 28 %. Des weitern gebe es die Firma
R, die noch unter seinen Preisen liege
und als vergleichbaren Betrieb herangezogen werden könne. Der von ihm
ausgewiesene durchschnittliche Rohaufschlag von 32 % liege sowieso
über dem seiner Konkurrenz.
Die
Bp gab folgende Stellungnahme zur Berufung ab:
In der Berufung werde
angegeben, dass die Gewinnermittlung durch die BP auf einem falschen
Zahlenmaterial beruhe, und dass vom Abgabepflichtigen nicht nachvollzogen werden
könne, woher diese Zahlen stammten. Die Inventurveränderungen seien
logischerweise bereits in der G & V-Rechnung berücksichtigt
worden und könnten nicht zweimal berechnet werden. Weiters werde der
Rohaufschlag an Hand eines Beispiels dokumentiert werden. Dieser werde mit 32 %
beziffert.
Dazu
führte die Bp wie folgt aus:
Zum Vorwurf, dass die
Gewinnermittlung für 1997 auf falschem Zahlenmaterial beruhe: Der
Abgabepflichtige habe seine Bilanz mit 1.9.1998 unterfertigt und am 3.9.1998
eingereicht. Die der Bilanz beigelegt G & V-Rechnung enthielte
Einstandswerte für Handelswaren in Höhe von S 1.615.21,51 und
für Handelswaren EU in Höhe von S 12.042,50. Diese Werte addiert
ergäben den im BP-Bericht ausgewiesenen Wert in Höhe von
S 1.627.255,01. In der Berufung legte der Abgabepflichtige eine G &
V-Rechnung bei, welche nicht der ursprünglich abgegebenen
entspricht. Zur Gewinnhinzurechnung 1997 & 1999 (Tz. 18 im
BP-Bericht)
Zu Beginn der Prüfung
seien unter anderem die Inventurbücher für die Prüfungsjahre 1997
bis 1999 vorgelegt worden. Bei
Überprüfung dieser Inventuren sei festgestellt worden, dass diese mit
den Bruttoverkaufswerten erstellt worden seien, und dann ein prozentueller
Abschlag und die Umsatzsteuer abgezogen werden würden. Dieser berechnete
Wert ist der Endstand an Handelswaren zum 31.12. Der
Handelswareneinsatz werde mit diesen errechneten Werten (errechneter Wert zu
Beginn des Jahres plus Handelswarenzukauf minus errechneter Wert am Ende des
Jahres) ermittelt.
Weiters seien die
Rohaufschläge in den Prüfungsjahren 1997 bis 1999 im inneren
Betriebsvergleich überprüft worden. Hier sei eine bereite Schwankung
festgestellt worden (1997 29 %, 1998 39 % und 1999 14 %). Von der BP seien
Rohaufschläge für diverse Artikel ausgewertet worden.
Zur Ermittlung der
Rohaufschläge seien die Verkaufspreise aus den Inventurbüchern
herangezogen worden, und die Einkaufspreise aus den Rechnungen ermittelt worden.
Dabei seien die gewährten Skonti berücksichtigt und die Umsatzsteuer
herausgerechnet worden. Die Aufschläge gerade bei den Waren der
Firma H, die laut Abgabepflichtigen einen Anteil von ca. 60 % ausmache, betragen
in allen Jahren 45 %.
Weitere Preiserhebungen
hätten lt. Bp ergeben, dass der Aufschlag bei Süßwaren über
diesen 45 % liege, ja sogar bis zu 100 % gehe. Bei diversen offenen Teesorten
betrage der Aufschlag zwischen 31 % und 133 %. Einzig die Kaffeesorten
lägen unter 45 %. Diese Feststellungen seien dem Abgabepflichtigen
während der Prüfung mitgeteilt worden, und im Zuge der
Schlussbesprechung einigte man sich darauf, dass für das Jahr 1997 ein
Rohaufschlag von 40 % in Anlehnung an das Jahr 1998 anzusetzen sei. Für das
Jahr 1999 sei eingewendet worden, dass der Betriebsort wegen Abbruch und Neubau
des Hauses verlegt werden habe müssen, Abverkäufe vor der Räumung
des Geschäftes durchgeführt worden seien, und sich das Ausweichlokal
in einer weniger frequentierten Lage befunden habe. Daher habe man sich auf
einen Rohaufschlag von 25 % für 1999 und insgesamt auf die pauschalen
Zuschätzungen von S 200.000 für 1997 und S 300.000 für 1999
geeinigt.
Die Angaben des
Abgabepflichtigen in der Berufung zur doppelten Erfassung der Inventurwerte
seien falsch. Die im Betriebsprüfungsbericht dargestellten
Kalkulationsdifferenzen seien auf Grund verschiedener Kalkulationsansätze,
die ausführlich mit dem Abgabepflichtigen besprochen worden seien,
ermittelt worden. Die ausgewiesenen Hinzurechnungen seien das Ergebnis dieser
Besprechungen, und basiere auf den festgestellten formellen und materiellen
Mängeln. Um den Ausführungen in der Berufung Rechnung zu tragen, werde
in der Beilage die detaillierten Berechnungen der Betriebsprüfung
dargestellt.
In der Berufung wird angegeben,
dass der durchschnittliche Rohaufschlag 32 % beträgt. Von der BP seien die
Rohaufschläge aus den Einkaufs- und Verkaufspreisen der einzelnen Artikel
ermittelt worden (Umsatzsteuer, Rabatte, Skonti und Gewichtung der Artikel seien
dabei berücksichtigt worden - siehe Beilage). Dabei würden sich
Aufschläge von rund 55 % ergeben, welche der Kalkulation der
Betriebsprüfung zu Grunde gelegt worden seien. Die dabei ermittelten
Differenzen, welche mit dem Abgabepflichtigen bereits während der
Betriebsprüfung besprochen worden seien, lägen zum Teil wesentlich
über den hinzugerechneten Erlösen, welche im
Betriebsprüfungsbericht angeführt worden seien. Diese Differenzen
ergäben sich aus dem Umstand, dass jene Argumente des Abgabepflichtigen,
die ziffernmäßig nicht konkret erfasst werden könnten
(schlechterer Geschäftsgang, Verderb, Abverkäufe, Rabatte an
Großabnehmer), von der Betriebsprüfung berücksichtigt worden
seien.
Gründe für eine
Änderung der bisherigen Zuschätzung könnten der Berufung keine
entnommen werden, vielmehr wäre zu überlegen, da der Abgabepflichtige
auch in seiner Berufung seine Argumente nicht konkretisiert, die Differenzen
laut Beilage der Schätzung zu Grunde zu legen und auch für das Jahr
1998 eine Zuschätzung vorzunehmen.
Der
Bw. brachte zur Stellungnahme der Bp zur Berufung Folgendes
vor:
Abschlagsprozente seien laut
Bw. nicht gleich Aufschlagprozente.
Der Bw. führte diverse
(mit der angeführten Eingabe wurden 7 Stück vorgelegt)
unterschiedliche "Kalkulationen" durch, beispielsweise Nachfolgende, die er am
21.11.2001 im Zuge einer Eingabe als Beilage F vorlegte.
|
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Abgeleiteter
Wareneinkauf
|
%
|
|
|
|
Ermittlung
Warenbestand 1.1
|
|
|
|
|
Warenbestand mit
Verkaufspreisen
|
|
315.828,30
|
296.631,20
|
431.188,60
|
Korrektur
USt
|
10
|
28.711,66
|
26.966,47
|
39.198,96
|
Korrektur
Aufschlag
|
55
|
157.914,15
|
148.315,60
|
|
Korrektur
Aufschlag
|
52
|
|
|
203.834,61
|
Warenbestand zum
1.1. lt BP
|
|
129.202,49
|
121.349,13
|
188.155,03
|
|
|
|
|
|
Ermittlung
Warenbestand 31.12
|
|
|
|
|
Warenbestand mit
Verkaufspreisen
|
|
296.631,20
|
431.188,60
|
240.453,65
|
Korrektur
USt
|
10
|
26.966,47
|
39.198,96
|
21.859,42
|
Korrektur
Aufschlag
|
55
|
148.315,60
|
215.594,30
|
|
Korrektur
Aufschlag
|
52
|
|
|
113.669,00
|
Warenbestand zum
31.12 lt BP
|
|
121.349,13
|
176.395,34
|
104.925,23
|
|
|
|
|
|
Warenbestand 1.1
lt. BP
|
|
129.202,49
|
121.349,13
|
188.155,03
|
Warenbestand 31.12
lt. BP
|
|
121.349,13
|
176.395,34
|
104.925,23
|
Zukauf
|
|
1.612.682,67
|
1.553.054,11
|
1.114.694,65
|
Wareneinsatz lt.
BP
|
|
1.620.536,03
|
1.498.007,90
|
1.197.924,45
|
|
|
|
|
|
Handelswareneinsatz
|
|
1.620.536,03
|
1.498.007,90
|
1.197.924,45
|
Rohaufschlag lt.
BP in Prozent
|
|
33,00
|
38,00
|
31,00
|
Kalkulatorischer
Erlös lt. BP
|
|
2.155.312,92
|
2.067.250,90
|
1.569.281,02
|
Schwund Skonti
etc. 5 %
|
|
2.047.547,27
|
1.963.888,36
|
1.490.816,97
|
Handelswarenerlös
laut Erklärung
|
|
2.094.988,35
|
2.017.916,84
|
1.468.594,83
|
Differenz
|
|
47.441,08
|
54.028,48
|
22.222,14
|
|
|
|
|
|
Rohaufschlag lt.
Wareneinsatz BP
|
|
29,28
|
34,71
|
22,59
Wie man aus den Zahlen sehe
ergebe sich bei so kleinen Umsätzen eine starke Schwankung des
Aufschlagprozentsatzes, so wie es eben im Handelsgeschäft üblich sei.
Dies insbesondere, wenn man zweimal Abverkauf durchführe und in ein
Ausweichlokal übersiedelte. Mit der Nachrechnung der Bp sei er damals
einverstanden gewesen, weil er nicht in der besten Verfassung gewesen sei und er
sich die Arbeit des wochenlangen Nachrechnens der Berechnungen der Bp ersparen
wollte. Selbst wenn man das Jahr 1998 außer Streit stelle (in diesem Jahr
ergäbe sich jedes Mal ein Guthaben), bleibe kaum eine Differenz
übrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist § 4 Abs. 1
EStG Gewinnermittler bzw. Bilanzierer und als solcher zur Führung von
ordnungsgemäßen, vollständigen und nachvollziehbaren
Büchern auf Grund des Gesetzes verpflichtet.
Dem Bw. entgegen zu halten,
dass eine Schätzung der
Handelswarenerlöse bzw. eine Hinzuschätzung nicht notwendig gewesen
wäre, wäre er seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Buchführung und Erfassung der Tageslosungen nachgekommen. Im Hinblick auf
die überschaubare Zahl der Produkte, die in seinem Geschäft verkauft
werden, ist es auch nicht nachvollziehbar und hat die Bw. dafür auch keine
Erklärung geliefert, warum sie keine Tageslosungen ermittelt hat.
Die nunmehr im Zuge des
Berufungsverfahren geäußerten Vorbringen gegen die Schätzung der
Bp können eine fehlende Dokumentation dieser Geschäftsfälle
insbesondere die fehlende Ermittlung von Tageslosungen, nicht
ersetzen.
Aufgrund welcher Aufzeichnungen
und Erinnerungen der Bw. zu den von ihm in den Beilagen zur
Berufungsergänzung "angewendeten Rohaufschlägen" laut Berufung
(Beilagen zur Berufungsergänzung 21.November 2001) gelangt ist, hat er
nicht in einem für den UFS nachvollziebaren Ausmaß bekanntgegeben.
Auch kann grundsätzlich
die Methode, die Jahreslosung aufgrund des Handelswareneinkaufes zu kalkulieren,
zu keinem befriedigendem Ergebnis führen, da es auf der Hand liegt, dass
ein Steuerpflichtiger, der den Umsatz verkürzt, auch den Wareneinsatz durch
das Nichterfassen von Wareneinkäufen reduzieren wird, um auffallende
Kalkulationsdifferenzen zu vermeiden.
Im Hinblick auf die
dargestellten Mängel konnte die Betriebsprüfung unbedenklich das
Vorliegen der Schätzungsbefugnis
annehmen. Die Schätzungsbefugnis wurde vom Bw. auch nicht
bestritten.
Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Nach
§ 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind
deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher und Aufzeichnungen, die
eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(VwGH 16. 5. 2002, 98/13/0195). Um von einer ordnungsgemäßen
Aufzeichnungsführung i. S. d. § 163 BAO sprechen zu können,
muss ein Belegwesen vorhanden sein, das einem sachverständigen Dritten ohne
weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die
Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle
bietet (VwGH 31.7.2002, 98/13/0194).
Die Wahl der
Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (Ritz, Kommentar zur BAO, Tz. 12 zu
§ 184 und dort zitierte Rechtsprechung). Ziel einer
Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder
Schätzung eine gewisse
Ungenauigkeit immanent ist. Derjenige der zur
Schätzung Anlass gibt, muss die mit
der Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen.
Ad
Rohaufschlag (40% für 1997 und 25% für 1999 lt.
Bp):
Die Bw. führte ein
umfangreiches detailliertes Verfahren zur Ermittlung des gewogenen
durchschnittlichen RAK getrennt für 1997 und 1999 durch.
Es ergaben sich für 1997
ein gewogener durchschnittlicher RAK von 1,55 und für 1999 ein solcher von
1,52. Wie bereits oa wurden die Preise bzw. Verkaufspreise, die der Berechnung
zugrunde lagen, richtig und korrekt von der Bp angesetzt.
Zu den mit der
Berufungsergänzung vom 21. November 2001 vorgelegten Preisschildern ist
Folgendes auszuführen:
Das Finanzamt hat mit der
Stellungnahme der Bp vom 8.8.2001 (mit Bezugnahme auf diese Stellungnahme
erfolgte die bereits erwähnte Berufungsergänzung vom 21. November
2001) zur Berufung ausführliche Rohaufschlagsberechnungen übermittelt.
Dies Stellungnahme zur Berufung inkl. aller Beilagen (daher auch der
Rohaufschlags(RA)-Berechnungen) wurden dem Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens
nachweislich vorgelegt.
Ad Rohaufschlagsberechnung bzw.
Berechnung des RAK (durch die Bp):
Nach Überprüfung der
vorgelegten Preisschilder durch den UFS wird nunmehr bestätigt, dass die Bp
für ihre Berechnungen von den richtigen Verkaufspreisen ausgegangen
ist:
Beispielsweise wurden
überprüft:
|
alle
Beträge
|
|
Verkaufspreis
|
Verk-preis
|
in
ATS
|
|
lt.
Preisschild
|
btto
lt Bp
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jubiläum
|
1
kg
|
390
|
390
|
Hausmarke
|
1
kg
|
335
|
330
|
|
10dag36,00
|
würde ergeben
360/kg
|
330
|
Lakritze
|
|
|
140
|
|
10dag14,00
|
140
|
140
Bemerkt wird, dass
beispielsweise hinsichtlich H die Bp sogar von einem niedrigeren Preis (wie aus
o.a. Tabelle ersichtlich) für die RA-Ermittlung ausgegangen ist als der
Kilopreis lt. Preisschild beträgt.
Es wurde vom Bw. vorgebracht,
dass die Ware zu weniger als fünf Prozent einzeln verkauft werde. Der
meiste Umsatz entfalle auf Kilo, Viertelkilo und halbe Kilo sowie auf ganze
Gebinde.
Dazu
wird entgegnet, dass die Bp bei der RAK-Ermittlung beispielsweise der Produkte
von H (60% des Umsatzes, was unstrittig ist), von korrekten Verkaufspreisen
für von insgesamt 16 Produkten der Firma H richtig ausgegangen ist. Bei 8
Produkten (also bei davon 50%) ging die Bp von Kilopreisen aus, bei 3 Produkten
von Halbkilopreisen, bei einem Produkt vom Preis für 350 g, bei 3 Produkten
von Viertelkilopreisen sowie bei 1 Produkt vom Preis für 175
g.
Daher
kann aus dem diesbezüglichen angeführten Vorbringen des Bw. nichts
gewonnen werden, zumal bereis die Bp bei der Kalkulation des RAK
berücksichtigte, dass auch Waren in großen Mengen (etwa Kilo)
verkauft werden.
Der Bw. führte in der
Eingabe vom 28. Oktober 2001 aus, dass 60% des Umsatzes von Produkten von H
entstünden und errechnete einen gewogenen Durchschnitt von 35,195% des
RAK.
Der UFS stellte auch die
Richtigkeit der von der Bp zugrunde gelegten Einkaufspreise fest: Der Bw. legte
beispielsweise eine Eingangsfaktura hinsichtlich ua Lakritztaler vor, die zu ATS
70,00 per kg eingekauft wurden. Dieser Preis ist von der Bp für die
RAK-Ermittlung richig zugrunde gelegt worden.
Den Ausführungen des Bw.,
dass zu berücksichtigen sei, dass Abverkäufe wegen
Geschäftsübersiedlung im Jahr 1999 bzw. zweimal Ausverkäufe
stattgefunden hätten, und ein Ausweichlokal bezogen werden musste, ist
Folgendes entgegenzuhalten:
Laut Bp Bericht (Tz 18) wurden
diese Umstände mit einem Rohaufschlag von lediglich 25% berücksichtigt
(dh der Rohaufschlag wurde um 15% gegenüber dem Rohaufschlag des Jahres
1997, in dem keine Umsiedlung stattgefunden hat, reduziert.)
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass damit auch die schlechtere Lage des Ausweichlokals in
diesem niedrigen Rohaufschlag Niederschlag fand. Dies ist jedoch kein
Berufungsvorbringen.
Die von der Bp so ermittelten
Rohaufschläge wurden nach unten adaptiert und von der Bp und nunmehr auch
vom UFS mit 40 % für 1997 und mit 25 % für 1999 bei der Ermittlung der
Umsatzzuschätzung angesetzt.
Es wurden daher Abschläge
von rd. 27 % (1997) und rd. 52 % (1999) berücksichtigt.
Aus einzelnen vom Bw. genannten
Preisangaben und Rechnungsbeispielen kann allein schon deshalb nichts gewonnen
werden, da die Bp bei der RA-Berechnung von einem sehr umfangreichen und
richtigen Zahlenmaterial ausgegangen ist, und die Berechnungen schlüssig
und nachvollziehbar darstellte.
Bei Überprüfung der
Inventuren wurde von der Bp festgestellt, dass diese mit den
Bruttoverkaufswerten erstellt worden sind, und dann ein prozentueller Abschlag
und die Umsatzsteuer abgezogen wurden. Dieser berechnete Wert ist der Endstand
an Handelswaren zum 31.12.
Der Eingabe des Bw., dass die
Gewinnermittlung (wohl gemeint der Bp) auf falschem Zahlenmaterial beruhe, und
der Bw. nicht nachvollziehen könne, woher diese Zahlen kämen, wird
Folgendes entgegnet:
Anzumerken ist, dass vom Bw. im
Zuge des Berufungsverfahrens am 26. April 2001 eine G+V-Rechnung 1997 vorlegte,
datiert mit 1.9.1998, die einen Einstandswert Handelsware mit ATS 1.575.696,27
und einen Einstandswert Hndlsw. EU mit ATS 12.042,50 beinhaltete.
Demgegenüber wurde
bemerkenswerter Weise im September 1998 eine GuV-Rechnung für 1997,
ebenfalls genau gleich datiert mit 1.9.1998 vorgelegt, die aber im Unterschied
zur erstgenannten GuV-Rechnung, die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt
wurde,
einen höheren Einstandwert
Handelsware (Einstandswert Handelsware laut dieser G+V-Rechnung 1997 betrug ATS
1.615.212,51) aufwies.
Somit wurde auffallenderweise
im Zuge des Berufungsverfahrens eine GuV-Rechnung mit einem etwa um 40.000 ATS
niedrigeren Einstandswert Handelsware vorgelegt.
Die beiden genannten
GuV-Rechnungen - sogar vom Datum her beide 1. 1. 1998 - sehen
optisch völlig ident aussehen.
Allein diese bereits
angeführten Details geben Aufschluss über die Ungenauigkeit der
Aufzeichnungen bzw. Bücher des Bw., die jedenfalls zu einer Schätzung
führen müssen, was grundsätzlich nicht strittig ist.
Die am 26.April 2001 im Zuge
des Berufungsverfahrens eingebrachte Korrektur des vom Bw. ermittelten
Wareneinsatzes (nunmehr ATS 1,587.738,77), die sich aus einem gegenüber der
Einkommensteuererklärung reduzierten Zukauf auf nunmehr ATS 1,537.166,43
ergibt) wird anerkannt.
Die Bestandsveränderungen
(jeweils per 1.1. zum 31.12. des gleichen Jahres) der Inventur 1997 und 1999
sind bereits in den u.a. Beträgen Handelswareneinsatz (HWES) enthalten,
weshalb sie nicht noch einmal hinzuzurechnen sind. Diesbezüglich wird das
Bp-Ergebnis zu Gunsten des Bw. abgeändert.
Zu den bereits o.a. diversen
unterschiedlichen sieben "Kalkulationen" des Bw. wird entgegnet: Nicht
nachvollziehbar ist, dass der Bw. beispielsweise in der Kalkulation" F" (die
oben in der Sachverhaltsdarstellung beispielhaft dargestellt wurde) für die
Wareneinsatzberechnung von Rohaufschlägen in Höhe von 55% bzw. 52%
ausgegangen ist, wohingegen er in der gleichen "Kalkulation", wie dies der Bw.
bezeichnet, für die Hinzurechnungskalkulation weit niedrigere
Prozentsätze zugrunde legte. Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass die
Kalkulationen des Bw. unschlüssig und widersprüchlich sind und
keinesfalls als Grundlage für etwaige Hinzuschätzungen genommen werden
können.
Diese unterschiedlichen
Berechnungen des Bw. sind für den UFS nicht nachvollziehbar. Es kann das
vorhandene Zahlenmaterial nicht willkürlich vom Bw. adaptiert werden, um
ein letztendlich für ihn optimales Ergebnis zu erreichen.
Wie bereits ausführlich
angeführt, wurde von der Bp der Rohaufschlag richtig und nachvollziehbar
unter Zugrundelegen der vorhandenen Unterlagen des Bw. errechnet, und für
die Hinzurechnungsberechnung nach unten adaptiert.
Für die Berufungsjahre
ergeben sich laut Berufungsentscheidung folgende neue
Hinzurechnungen:
|
|
1997
|
1999
|
HWES
|
1587738,77
|
1288990,04
|
Rohaufschl
40%
|
635095,508
|
|
Rohaufschlag
25%
|
|
322247,51
|
HW-Erl. lt
BE
|
2222834,28
|
1611237,55
|
HW-Erl. lt
Erklg.
|
-2094988,35
|
-1468594,83
|
Differenz
|
127845,928
|
142642,72
|
Hinzurechnung lt
BE gegenüber der Erklärung
|
127000
|
142000
|
|
|
|
Gegenüberstellung
mit BP:
|
|
|
Hinzurechnung ntto
gerundet lt BE
|
127000
|
142000
|
minus
Hinzurechnung lt Bp Tz 18
|
-200000
|
-300000
|
Verminderung der
Hinzurechnung des Handelswaren-
|
|
|
erlöses durch
BE gegenüber Bp
|
-73000
|
-158000
BE=Berufungsentscheidung
HW= Handelswaren
Im Zuge der Berechnung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird antragsgemäß (laut Eingabe des
Bw. vom 29. Oktober 2001) die USt-Nachzahlung resultierend aus der
Hinzuschätzung neutralisiert.
Die nunmehrigen
Umsatzhinzurechnungen wurden, analog zum Antrag des Bw. in seiner Eingabe vom
26. April 2001, angesetzt.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass sich auf Grund der Verprobung durch die Bp weit höhere
Hinzurechnungen für die Berufungsjahre ergeben würden
Es wurde der Wareneinsatz laut
GuV 1997 (eingebracht beim Finanzamt am 26. April 2001) in Höhe von in
Summe ATS 1587738,77 (Einstandswert Handelsware ATS 1,575.696,27 plus
Einstandswert Handelsware ATS 12.042,50) zugrunde gelegt. Der Einstandswert
Handelsware 1997 von ATS 1,587.738,77 ergibt sich auch laut Inventur 1997,
vorgelegt am 26. April 2001.
Der Hinzurechnung 1999 wird der
Wareneinsatz in Höhe von ATS 1,288.990,04 laut GuV-Rechnung 1999 (vorgelegt
am 25. Oktober 2000) zugrunde gelegt. Dieser Wareneinsatz stimmt mit dem Blatt
"Inventur 1999" beim Finanzamt mehrmals vorgelegt (zuletzt am 26. April 2001),
überein.
Der Vollständigkeit halber
wird angeführt, dass laut Aktenlage diese Wareneinsätze richtigerweise
Nettobeträge ohne USt sind.
Grundsätzlich
wird ausgeführt, dass bei sich ständig ändernden Angaben durch
den Bw. keine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung vorliegt, wenn die
Behörde den Angaben des Bw. bei der ersten Einvernahme bzw. bei den ersten
Eingaben des Bw. mehr Glaubwürdigkeit beimisst als seinen späteren
Darlegungen (VwGH 1.10.1991, 90/14/0189).
Ad
Berufungspunkt Verluste Tz 19 Bp-Bericht:
Der Bw. führt zu diesem
Berufungspunkt (abgesehen von globalen Vorbringen, dass er gegen das Ergebnis
der Bp Berufung erhebt), nichts weiteres aus.
Die Berufung ist daher in
diesem Punkt grundsätzlich abzuweisen. Aufgrund der Berufungsentscheidung
ergibt sich ein aus der Verlusterhöhung des Jahres 1997 resultierender
höherer Verlustabzugsbetrag für das Jahr 1999.
Ad Umsatzsteuerbescheid 1999:
Die Anpassungen der
Umsätze werden analog zur Bp unter den mit 10% USt zu versteuernden
Umsätzen durchgeführt. Dieser Punkt ist nicht strittig.
Insgesamt war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchätzungWareneinsatzHandelswarenerlöse§ 4 Abs 1-ErmittlerBelegwesenAufzeichnungsführungVollständigkeitRichtigkeitGeschäftsfälle
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3026-W/02
- Stammnummer
- 20182
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF