Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1485-W/07
Verbuchung einer Berufungsentscheidung unter dem Geschäftsfallcode der Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1485-W/07vom 04.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 25. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. August 2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben, der Abweisungsbescheid aufgehoben und folgender
Abrechnungsbescheid erlassen:
Es wird
festgestellt, dass am 1. Juni 2006 die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Mai 2006 verbucht wurde und keine
Berufungsvorentscheidung. Die Abgabenbehörde hat offensichtlich unrichtig
den Geschäftsfallcode 54 statt 53 eingegeben. Die
Abgabennachforderungsvorschreibung ist auf der Berufungsentscheidung basierend
richtig erfolgt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 7. Juni 2006 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung 10/2006 betreffend
Einkommensteuer 2002 in der Höhe von € 2.117,56 ein. Diese
Berufungsvorentscheidung existiere nicht, es handle sich um eine Scheinbuchung.
Die Fälligkeit müsse zudem in einem Spruch festgestellt werden und
nicht in einer Buchungsmitteilung.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17.8.2006 abgewiesen und
dazu ausgeführt, dass Meinungsverschiedenheiten in der Verbuchung der
Entscheidung nicht vorgebracht worden seien. Der Spruch einer
Berufungsvorentscheidung könne nicht durch einen Abrechnungsbescheid
geklärt werden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 25.8.2006, in der die
Zustellung der Berufungsvorentscheidung mit Übernahmebestätigung
verlangt und das Antragsbegehren wiederholt wird.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 15. 1.
2007 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die
Buchungsmitteilung eine zusätzliche Dienstleistung der Finanzverwaltung
darstelle. Der Fälligkeitstag werde nicht durch die Buchungsmitteilung
bestimmt, sondern leite sich aus der Bestimmung des § 210 Abs.1 BAO
ab.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 23. 1. 2007, in
dem wiederum vorgebracht wird, dass eine Berufungsvorentscheidung nicht
existiere und die Scheinbuchung daher zu annullieren sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden
Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen
mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides
fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine
schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
Abs.2 Wird ein Bescheid, der eine sonstige
Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige
Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem
Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag
der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen
Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
Abs.3 Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag
oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste
Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Abs.4 Werden Abgaben, ausgenommen
Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit
festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der
Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des
maßgeblichen Bescheides zu.
Abs. 5 In den im § 228 angeführten
Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem
Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung
zu.
Abs.6 Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht
entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer
anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine
Verrechnung gemäß
§ 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit
erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten
Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist
für eine der genannten Abgaben zu.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO gelten
für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhaltbetreffenden
besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach
gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung
von Listen genügt.
Abs.2 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als
solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs.3 Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine
Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und
dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Abs. 4 Enthält der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder
erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs. 5 Ist in dem Bescheid eine kürzere oder
längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der
gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel
als rechtzeitig erhoben.
Abs. 6 Enthält der Bescheid keine oder eine
unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das
Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn
es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der
angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Behauptet
wird, dass die Buchungsmitteilung zum Buchungstag 1. Juni 2006 unrichtig die
Verbuchung einer Berufungsvorentscheidung ausweise. Damit wird ein Fehler der
Verbuchung der Gebarung aufgezeigt, der zur Ausstellung eines
Abrechnungsbescheides berechtigt.
Es war daher festzustellen, dass eine Verwechslung der
Geschäftsfallcodes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zur
Erstellung einer unrichtigen Buchungsmitteilung geführt hat.
Tatsächlich wurde die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 26. Mai 2006 am 1. Juni 2006 verbucht.
Verweist der Abgabenbescheid hinsichtlich der
Fälligkeit auf die Buchungsmitteilung, so ist die dort enthaltene
Fälligkeitsangabe Spruchbestandteil des Bescheides (VwGH 5.8.1992,
88/13/0166).
Es wird demnach eine Korrektur der Buchungsmitteilung
dahingehend vorzunehmen sein, dass die Fälligkeit des festgesetzten
Mehrbetrages laut Berufungsentscheidung darin bestimmt wird.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1485-W/07
- Stammnummer
- 28750
- Gültig
- 04.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF