Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0276-I/09
Zugehörigkeit von Wertpapieren zum Privatvermögen (kein gewillkürtes Betriebsvermögen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0276-I/09vom 21.06.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vertragsparteien der streitgegenständlichen Verträge über die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der Berufungswerberin waren ausschließlich Gesellschafter_A, Gesellschafter_C und Gesellschafter_B, nicht hingegen die Berufungswerberin. Nachdem die gegenständlichen Verträge ausschließlich die Abtretung und Übernahme von Anteilen an der Abgabepflichtigen zum Inhalt hatten und sohin losgelöst vom Unternehmensgegenstand bzw. von der betrieblichen Tätigkeit und den Interessen der Abgabepflichtigen errichtet wurden, erfolgten diese weder betrieblich veranlasst noch waren diese betrieblich begründet. Die Verträge sind vielmehr ausschließlich auf der Ebene der Gesellschafter anzusiedeln, da in diesen lediglich die Eigentumsanteile der Gesellschafter Gesellschafter_C bzw. Gesellschafter_A an der Berufungswerberin an die Gesellschafter Gesellschafter_A bzw. Gesellschafter_B übertragen bzw. weitergegeben wurden.
Die streitgegenständlichen Aufwendungen stellen daher - unabhängig vom Umstand, von wem diese Kosten schlussendlich tatsächlich getragen wurden - keinen Betriebsaufwand bei der Mitunternehmerschaft dar.
IV B 3a) Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG sind an berufsrechtlich befugte Personen geleistete Steuerberatungskosten bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Sonderausgaben nach § 18 EStG kommen jedoch nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (Baldauf/Jakom, EStG, 2013, § 18 Rz 6; Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 8). Nach § 1 Abs. 1 EStG sind nur natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig.
Bei der Berufungswerberin handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft, sohin um keine natürliche Person, sondern nur um einen Zusammenschluss von natürlichen Personen. Entgegen dem Berufungsvorbringen können sohin der Abgabepflichtigen schon aus diesem Grund keine Sonderausgaben nach § 18 EStG gewährt werden.
IV B 3b) Ergänzend wird bemerkt, dass die Ausgaben an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden müssen. Dazu zählen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare. Begünstigt sind nur Beratungs- und Hilfeleistungen in Abgabensachen, auch im Bereich der Beihilfen (VwGH 24.10.2002, 98/15/0094), einschließlich der Vertretung vor der Abgabenbehörde ohne Beschränkung auf bestimmte Abgabenarten. Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters stellen nach der Rechtsprechung dann Sonderausgaben dar, wenn diese ausschließlich oder überwiegend nur zu dem Zweck erfolgt, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuer abzufassen (VwGH 24.10.2002, 98/15/0145). Keine Steuerberatung bildet hingegen eine Unternehmens- (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0064), Vermögens- oder Anlageberatung (Jakom/Baldauf, EStG, 2013, § 18 Rz 120ff; Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 240ff; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Tz. 1f).
Die von Rechtsanwalt_A an die Berufungswerberin verrechneten Arbeitsagenden umfassen ausschließlich anwaltliche Beratungen betreffend Abtretungsverträge, Geschäftsanteilübertragungen sowie dem Hausverkauf A (siehe Rechnung vom 18. Juni 2001), sohin lediglich Leistungen, die als Rechts-, Unternehmens-, Vermögens- oder Anlageberatungen, nicht jedoch als ausschließliche bzw. überwiegende Steuerberatungstätigkeiten zu qualifizieren sind. Rechtsanwalt_A wirkte weder bei der Grundlagenermittlung für die Feststellung noch für die Abfassung der Einkommensteuer mit.
Nachdem den strittigen Aufwendungen nicht Leistungen zugrundeliegen, die als Steuerberatung (im engen Sinne) des § 18 EStG anzusehen sind, könnten diese auch dem Inhalt nach nicht als Sonderausgaben steuerliche Berücksichtigung finden.
Das Finanzamt hat daher zu Recht der Berufungswerberin die steuerliche Abzugsfähigkeit der strittigen Aufwendungen versagt.
IV C) Die Abgabepflichtige vertritt in der Berufung die Ansicht, die Festsetzung sei aufgrund eingetretener Verjährung gegenstandslos.
Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden können (Ritz, BAO4, § 207 Tz. 8 und die dort zitierte Rechtsprechung). Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO unterliegen keiner Verjährung (Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2161f, und die dort zitierte Rechtsprechung). Das Finanzamt war daher losgelöst von § 207ff BAO zur Wiederaufnahme der Verfahren und Erlassung der bekämpften Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß
§ 188 BAO berechtigt.
IV D) Das Finanzamt hat in den bekämpften Bescheiden verabsäumt, die endbesteuerten Erträge aus Wertpapiere aus der Steuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2001 in Höhe von 1.257,28 ATS und für das Jahr 2002 in Höhe von 97,03 € auszuscheiden.
Dies wurde vom Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen betreffend die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2001 und 2002 (beide vom 11. Mai 2009) nachgeholt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 mit 525.085,14 € (hiervon entfallend auf Gesellschafter_A Einkünfte von 519.834,31 € und auf die Verlassenschaft nach Gesellschafter_B Einkünfte von 5.250,83 €) und für das Jahr 2002 mit 256.001,48 € (hiervon entfallend auf Gesellschafter_A Einkünfte von 253.441,45 € und auf die Verlassenschaft nach Gesellschafter_B Einkünfte von 2.560,03 €) festgestellt. Die Berufungswerberin hat sich in ihrem Vorlageantrag vom 5. Juni 2009 hiergegen weder dem Grunde noch der Hö-he nach ausgesprochen.
Sowohl die Berichtigung als auch die Berechnungen wurden vom Finanzamt zu Recht vorgenommen, zumal diese in Einklang mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung stehen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der (gemeinschaftlichen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2001 und 2002 sowie die auf die Gesellschafter Gesellschafter_A und Verlassenschaft nach Gesellschafter_B entfallenden Anteile an den Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2001 und 2002 sind den Berufungsvorentscheidungen betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2001 und 2002 (beide mit Ausfertigungsdatum 11. Mai 2009) zu entnehmen, die insofern Bestandteil dieser Berufungsentscheidung werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 21. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0276-I/09
- Stammnummer
- 65873
- Gültig
- 21.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF