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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0915-W/05

Absetzbarkeit von Honorarnoten der Ehegattin sowie Zeitpunkt der Steuerwirksamkeit von Verlusten aus Fremdwährungsverbindlichkeiten bei § 4 Abs. 3 - Gewinnermittlung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0915-W/05vom 22.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Geschäftsfällen kaum an einem Vertragsabschluss anknüpft, sondern vielmehr an der tatsächlichen Durchführung eines Vertrages (hier: einerseits Erbringung der Leistungen durch die Ehegattin, andererseits Bezahlung durch den Bw), muss auch die Erfüllung eines Vertrages den vorgenannten Kriterien entsprechen, damit eine einkommensteuerliche Berücksichtigung erfolgen kann. Im vorliegenden Fall ist auf den der Leistungserbringung der Ehegattin behaupteterweise zugrunde liegenden Vertrag, der offenbar nicht schriftlich war, nur von der tatsächlichen Auftragsdurchführung her rückzuschließen. Die bereits dargestellten Unklarheiten und Fremdunüblichkeiten der tatsächlichen Leistungserbringung schlagen daher auf die Rekonstruktion des behaupteterweise bestanden habenden Vertrages durch. Dieser ist somit nicht nach außen zum Ausdruck gekommen. Ob der Vertrag einen klaren Inhalt hatte, entzieht sich der Beurteilung, und damit kann auch kein Fremdvergleich hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Entlohnung angestellt werden. Erkennbar ist aus den fremdunüblichen, tatsächlichen Auszahlungsmodalitäten nur, dass fremdübliche Auszahlungsmodalitäten offenbar auch nicht vereinbart worden sind. Honorarnoten stehen erst an vorletzter Stelle einer (fremdüblichen) Leistungsbeziehung, welche mit einem Vertragsabschluss beginnt, auf den die Leistungserbringung folgt; danach wird die Honorarnote gelegt und dann das Honorar bezahlt. Auch wenn das Publizitätserfordernis hinsichtlich der Honorarnoten erfüllt ist, so wird dadurch nicht das Publizitätserfordernis für einen nur teilweise rekonstruierbaren Vertrag erfüllt. Sowohl der behauptete Vertrag als auch die tatsächliche Leistungserbringung entsprechen nicht den Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen. Die dem Bw von seiner Ehegattin verrechneten Honorare sind zur Gänze nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Dies gilt auch für den Teil der Honorare (34.200 öS für 1999 und 76.500 öS für 2001), die erstinstanzlich als Betriebsausgaben anerkannt worden sind. In diesem zweiten Streitpunkt ist die Berufung daher abzuweisen und zwei Bescheide sind zu Ungunsten des Bw abzuändern (Einkünfteerhöhung um 34.200 öS für 1999 und um 76.500 öS für 2001), wobei die mit dem ersten Streitpunkt zusammenhängende Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 zu Gunsten des Bw jedoch weit überwiegt. Zusammenfassung der Auswirkungen für die Streitjahre 1999 bis 2001 gegenüber den angefochtenen Bescheiden: 1999: Einkünfteänderung +34.200 öS, daher Einkünfte aus Selbst.Arbeit iHv 669.103 öS [ = 634.903 lt.angef.Bescheid + 34.200 ] = 48.625,61 €; 2000: keine; 2001: Einkünfteänderung per Saldo -290.640,53 öS (=76.500 - 367.140,53); daher Einkünfte aus Selbst.Arbeit iHv 481.282,47 öS [ = 771.923 lt.angef.B. - 290.640,53 ] = 34.976,16 €. Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y Beilagen: 2 Berechnungsblätter Wien, am 22. Juni 2010

Normen und Schlagworte

FremdwährungskreditFremdwährungsdarlehenWerkvertragnahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0915-W/05
Stammnummer
47802
Gültig
22.06.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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