Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1092-L/04
Konvertierung von Fremdwährungskrediten im Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1092-L/04vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein im Betriebsvermögen befindlicher Kredit einem vertraglich vom Kreditgeber eingeräumten Recht folgend in eine andere Währung umgewandelt, so ergibt sich aus diesem Geschäftsfall eine Gewinnerhöhung in der Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert dieser Verbindlichkeit und jenem Betrag in Euro, der aufgenommen werden muss, um die alte Schuld zu begleichen (Differenz zwischen Buchwert der Verbindlichkeit und tatsächlichem Wert aufgrund der Kursschwankung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
10. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Juli 2004
betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin fand im 27. April bis
9. Juli 2004 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Im
darüber gemäß
§ 150 BAO verfassten hielt der
Prüfer unter anderem Folgendes fest:
"Tz. 17
Fremdwährungskursgewinne 2003
Im Jahr
2003 wurden folgende vier vor dem Prüfungszeitraum 2001 - 2003 in
Japanischen Yen (JPY) aufgenommene Fremdwährungsdarlehen durch Umschuldung
in Schweizer Franken - Darlehen getilgt beziehungsweise
konvertiert:
a)
A-Bank Kontonummer
D: JPY
50.013.696,00 A-Bank
Kontonummer E: CHF
585.573,09
Konvertierungsdatum:
15.7.3003
EUR/CHF-Kurs
bei Konvertierung: 1,55310
Darlehensstand
31.12.2003: CHF 585.573,09
b)
B-Bank Kontonummer
F: JPY
6.229.570,00 B-Bank
Kontonummer G: CHF
72.860,00
Konvertierungsdatum:
14.7.2003
EUR/CHF-Kurs
bei Konvertierung: 1,55310
Darlehensstand
31.12.2003: CHF 65.920,00
c)
B-Bank Kontonummer
H: JPY
39.895.300,00 B-Bank
Kontonummer I: CHF
466.612,00
Konvertierungsdatum:
14.7.2003
EUR/CHF-Kurs
bei Konvertierung: 1,55310
Darlehensstand
31.12.2003: CHF 436.508,00
d)
C-Bank. Kontonummer
J: JPY
137.501.731,00 C-Bank.
Kontonummer K: CHF
1.651.395,79
Konvertierungsdatum:
9.12.2003
EUR/CHF-Kurs
bei Konvertierung: 1,5613
Darlehensstand
31.12.2003: CHF 1.651.395,79
Im Zuge
der Jahresabschlusserstellung per 31.12.2003 sind die infolge der
Darlehenskonvertierung realisierten Kursgewinne buchmäßig nicht
erfasst worden.
Diese
Vorgangsweise wird damit begründet, dass man bei Konvertierung ohne
'Euro-Zwischenschaltung' direkt vom Japanischen Yen in den Schweizer Franken
gewechselt habe und man somit immer noch an eine zum Euro wechselkurslabile
Währung gebunden sei.
Aus
diesem Grund seien die per 31. Dezember 2003 noch aushaftenden vier
Fremdwährungsdarlehen aufgrund des Höchstwertprinzips zum damaligen
Yen-Entstehungskurs zu bewerten, wodurch vorerst eine Kursgewinnrealisierung
betreffend die noch offenen Darlehen zu unterbleiben habe.
Demgegenüber
wird von der Betriebsprüfungsabteilung folgende Rechtsansicht
vertreten:
Die
Konvertierung stellt egal ob mit oder ohne Euro-Zwischenschaltung, in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise gesehen, einen Verbindlichkeitentausch dar,
das heißt, die ursprüngliche Fremdwährungsschuld (Japanische
Yen) wird unter Eingehung einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld
(Schweizer Franken) getilgt.
Dabei
entstehende Kursgewinne beziehungsweise Kursverluste sind im Tilgungszeitpunkt
(Konvertierungszeitpunkt) realisiert.
Dies
lässt sich auch damit begründen, dass mit Aufnahme der neuen
Fremdwährungsdarlehen das Kursrisiko der Altdarlehen endgültig
wegfällt beziehungsweise gewollt weggefallen ist und somit der zu diesem
Zeitpunkt relevante Kursgewinn beziehungsweise Kursverlust als realisiert
gilt.
Die
Kurssteigerungsrisiken betreffend die neuen Fremdwährungskredit beginnen
mit dem Datum der Umschuldung beziehungsweise Darlehensneuaufnahme erneut zu
laufen und sind bei der Bewertung zu den folgenden Bilanzstichtagen entsprechend
zu berücksichtigen.
Dem
Einwand, dass für die Gewinnrealisierung eine
Darlehensrückführung in Euro, mit anschließender neuerlicher
Umschuldung in eine andere Fremdwährung, erforderlich sei, kann nichts
abgewonnen werden, zumal die Ergebnisse in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
ident sind und nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht durch eine
ausschließlich bankinterne Zusatzbuchung (Euro-Zwischenschaltung) zu
völlig anderen steuerlichen Beurteilungen führen
können.
Vielmehr
stellen beide Varianten einen wie bereits oben dargestellten
Verbindlichkeitentausch dar, welcher zu einer Gewinn- bzw. Verlustrealisierung
führen muss, zumal zwischen Alt- und Neudarlehen sowohl zivil-, als auch
steuerrechtlich keinerlei Zusammenhang besteht, sondern diese als zwei
völlig getrennte Rechtsgeschäfte zu betrachten sind, beziehungsweise
zwei völlig verschiedene immaterielle Wirtschaftsgüter
darstellen.
Aus
diesen Gründen ergeben sich folgende Fremdwährungskursgewinne:
Kurswert
EURO/CHF per 31.12.2003: 1,5525
|
|
Bilanzwert
BP
|
Bilanzwert
Erkl.
|
Differenz
|
|
a)
A-BankKto.Nr.
E:
CHF
585.573,09
|
377.180,73
|
468.184,87
|
91.004,14
|
|
b)
B-BankKto.Nr.
G:
CHF
65.920,00
|
42.460,55
|
51.755,95
|
9.295,40
|
|
c)
B-BankKto.Nr.
I:
CHF
436.508,--
|
281.164,57
|
350.215,02
|
69.050,45
|
|
d)
C-Bank.
Kto.
N r.
K:
CHF
1.651.395,79
|
1.063.700,99
|
1.330.262,93
|
266.561,94
|
|
Kursgewinn
gesamt 2003 lt. Bp
|
|
|
435.911,93
|
"
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung im
Körperschaftsteuerbescheid 2003 datiert vom 12. Juli 2004, gegen
welchen sich die Berufung vom 9. August 2004 richtet.
Diese verzichtet auf eine Begründung und verweist auf
die Rechtsunsicherheit bei der steuerlichen Behandlung der Konvertierung von
Verbindlichkeiten zwischen zwei zum Eurowechselkurs labilen Währungen.
Diese Problematik sei im Kontaktkomitee zwischen Bundesministerium für
Finanzen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schon ausführlich
diskutiert worden. Ein Rechtsgutachten eines bekannten Rechtsanwaltes zu diesem
Thema werde abgewartet.
Mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2004 ergänzte
die Berufungswerberin ihr Vorbringen. Die Berufungswerberin habe zur
Finanzierung geschäftlicher Aktivitäten in den Jahren 2001 - 2003
Kredite aufgenommen, in denen durch Zusatzvereinbarungen, die dem Finanzamt
vorlägen, es der Berufungswerberin gestattet worden sei, die Kreditvaluta
in Euro und beziehungsweise oder einer Fremdwährung in Anspruch zu nehmen.
Es sei weiter vereinbart worden, dass es der Berufungswerberin erlaubt sei, in
andere Fremdwährungen zu wechseln, wozu es keinen weiteren Kreditvertrages
bedürfe. Im Gegenzug hätten sich auch die Kreditgeber das Recht
vorbehalten, bei nachhaltig steigenden Wechselkursen nach Rückfrage bei der
Berufungswerberin eine Rückkonvertierung in den Euro vorzunehmen. In der
Folge habe sich die Berufungswerberin am 14. Juli 2003, 15. Juli 2003
und 9. Juli 2003 entschieden, eine Fremdwährungskonvertierung vom
japanischen Yen direkt in den Schweizer Franken durchzuführen, ohne dass
dabei eine Rückkonvertierunq in Euro erfolgt wäre. Bei der Errichtung
des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2003 sei mangels
Verfügungsmöglichkeit über diese rechnerischen Kursgewinne der
Betrag von € 435.911,93 nicht als realisierter Kursgewinn verbucht
worden.
Das Finanzamt sei der Ansicht, dass durch die Konvertierung
von einer zum Euro wechselkurslabilen Währung (Yen) in eine andere zum Euro
wechselkurslabilen Währung (CHF), die ursprüngliche
Fremdwährungsschuld getilgt und eine neue Fremdwährung aufgenommen
worden sei. Dabei stütze sich das Finanzamt auf die wenig überzeugende
Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Januar 2002 (SWK
7/2002, S 234) und gehe davon aus, dass die Konvertierung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitentausch darstelle. Bei dieser
Betrachtungsweise blieben jedoch der Maßgeblichkeitsgrundsatz, das
Vorsichtsprinzip, das imparitätisches Realisationsprinzip, die gesetzliche
Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeiten und die fehlende Anwendbarkeit
des Tauschgrundsatzes unbeachtet. Die Berufungswerberin sei nach Handelsrecht
zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen
verpflichtet und habe diese Verpflichtung gemäß
§ 124 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) auch im Interesse der
Abgabenbehörde zu erfüllen. Für die Gewinnermittlung der
Berufungswerberin seinen gemäß
§ 5 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) die handelsrechtlichen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend,
außer zwingende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes würden
abweichende Regelungen treffen. Im Rahmen dieser zwingenden handelsrechtlichen
Grundsätze seien Verbindlichkeiten und auch
Fremdwährungsverbindlichkeiten gemäß
§ 211 Abs. 1
HGB mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, wobei im Rahmen der Bewertung
auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß
§ 201 Abs. 2
Z 4 HGB Bedacht zu nehmen sei. Dieser Vorsichtsgrundsatz verhindere die
Bewertung unter die Anschaffungskosten von Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag
bis zum Zeitpunkt der Realisierung dieses Mehrwertes durch einen Umsatzakt.
Mangels einer zwingenden Vorschrift im Steuerrecht gelte dieses Vorsichtsprinzip
mit all seinen Ausprägungsformen auch für die Gewinnermittlung
gemäß
§ 5 EStG 1988 aufgrund des
Maßgeblichkeitsprinzips. § 6 Z 3 EStG 1988 normiere die
Bewertung von Verbindlichkeiten mit deren Anschaffungskosten. Als
Anschaffungskosten ist der Rückzahlungsbetrag anzusetzen, den der
Steuerpflichtige bei Eingehen der Schuld schuldig geworden ist. Dies entspreche
den handelsrechtlichen Grundsätzen. Ist der Teilwert einer Verbindlichkeit
zum Bilanzstichtag im Vergleich zum Zeitpunkt des Eingehens der Schuld unter die
Anschaffungskosten gesunken, dürfe der niedrigere Betrag nicht angesetzt
werden, um den Ansatz nicht realisierter Gewinne zu vermeiden. Das Finanzamt
stützte seine Ansicht auf einen Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen vom 22. Januar 2002 (SWK 7/2002, S 234) und sehe im betrieblichen
Bereich bei einer Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens einen
Verbindlichkeitstausch. Dabei entstehende Kursgewinne oder Kursverluste
würden im Tilgungszeitpunkt realisiert. Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes würden die Tauschgrundsätze in diesem Fall nicht gelten.
Von einem Tausch könnten im Steuerrecht nur Vermögensgegenstände
(Wirtschaftsgüter) und somit aktive Werte betroffen sein. Darunter
würden aber weder Geld (Bargeld beziehungsweise Bankguthaben) noch
Verbindlichkeiten und Bankschulden fallen. Mit einem Verbindlichkeitentausch
könne eine Gewinnrealisierung nicht begründet werden. Im Fall der
Berufungswerberin sei es bei der Konvertierung zu keinem Verbindlichkeitentausch
gekommen, da dieser Grundsatz im Steuerrecht nur auf aktive
Wirtschaftsgüter anzuwenden sei, die Anschaffungskosten beizubehalten seien
und die Meinung, dass Kursgewinne im Tilgungszeitpunkt Konvertierungszeitpunkt
realisiert wären, nicht haltbar sei. Es habe keine endgültige
Verfügungsmacht über den rechnerischen Kursgewinn bestanden und sei
auch das Risiko eines zukünftigen Kursverlustes weiterhin existent ist,
sodass von einer endgültigen Gewinnrealisierung noch nicht gesprochen
werden könne. Dies sei nur bei Konvertierung in Euro der Fall, da durch
diese Konvertierung nur noch der nunmehr geringere Eurobetrag zurückbezahlt
werden müsste. Es liege kein neuer Fremdwährungskredit vor, da die
Berufungswerberin durch die Konvertierung zivilrechtlich keinen neuen
Kreditvertrag abgeschlossen habe. Sie bewege sich mit den Konvertierungen von
Yen in CHF noch immer im Rahmen der ursprünglichen Verträge. Die
Meinung, dass Kurssteigerungsrisken mit dem Konvertierungszeitpunkt neu zu
laufen beginnen und diese erst bei den folgenden Bilanzstichtagen zu
berücksichtigen seien, würde zu völlig willkürlicher
Besteuerung in den unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen je nach dem
Zeitpunkt der Konvertierung und Wechselkursentwicklung führen. Eine
Besteuerung, die an die von der Berufungswerberin vertretene Ansicht von
realisierten Gewinne anknüpfe, sichere nicht nur eine die Privatautonomie
achtende freiheitsschonende Besteuerung, sondern ziele auch auf eine
liquiditätsnahe Besteuerung.
Mit dem Schreiben vom 23. Februar 2007 wurde der
Berufungswerber aufgefordert, die oben erwähnten Kreditverträge und
die damit verbundenen Zusatzvereinbarungen vorzulegen.
Dieser Aufforderung folgte der Berufungswerber mit dem
Schreiben vom 13. März 2007 und erklärte, die Kontoauszüge
beziehungsweise die Bestätigungen der Banken über die Verwendung der
Cross-Rates der A-Bank zur Kontonummer D, der B-Bank zur Kontonummer F inklusive
Abstattungskreditvertrag und Zusatzvereinbarung, aus welcher ersichtlich sei,
dass schon zum damaligen Zeitpunkt eine Konvertierung in jede dem
Berufungswerber genehme Währung möglich gewesen sei, der B-Bank zur
Kontonummer H mit Abstattungskreditvertrag inklusive Zusatzvereinbarung und der
C-Bank. zur Kontonummer J, mit einer Bestätigung der Bank über die
Verwendung der Cross-Rates, beigebracht zu haben. Aus bankinternen Gründen
sei es erforderlich gewesen, die Kontonummern nach Konvertierung zu
ändern.
Beigelegt war eine am 8. März 2007 im Nachhinein
erstellte Bestätigung der A-Bank zur Kontonummer D (JPY), dass die
Konvertierung auf das Konto E (CHF) am 24. Juli 2003 über die
"Cross-Rate" erfolgt sei. Dabei
wäre es zu keiner Konvertierung in Euro oder Ausweitung der Kreditlinien
gekommen. Aus dem beigehefteten Kontoauszug der Kontonummer D, welcher am
25. Juli 2003 erstellt wurde, ist ersichtlich, dass mit Wert 15. Juli
2003 dem Konto, welches bis dahin einen negativen Saldo von JPY 50,013.686,00
hatte, der gleiche Betrag gutgeschrieben und dieses Konto auf 0,00 gestellt
wurde. Der Kontoauszug zum Konto E vom gleichen Datum zeigt, dass diesem mit
Wert 15. Juli 2003 CHF 585.573,09 an Lastschrift zugeschrieben wurden. Auf
dem zugehörigen Beleg wird als Begünstigter der Berufungswerber und
als Verwendungszweck "Konvertierung wegen
Kreditwechsel von Japanischen Yen in Schweizer Franken, EUR/CHF-Kurs: 1,55310,
EUR/JPY-Kurs: 132,650" angegeben. In einem weiteren Beleg zum Konto D
werden 0,15% (€ 565,60) Kommission für die Konvertierung in Euro
angegeben und berechnet. In anderen Kontoauszügen vom 16. Juli 2003,
30. Juni 2003, 3. April 2003, 31. März 2003,
31. Dezember 2002, 5. November 2002, 31. Oktober 2002,
27. November 2002, 30. Juni 2002, 19. April 2002,
31. März 2002, 31. Dezember 2001, 30. September 2001,
30. Juni 2001, 31. März 2001 werden Zinsen und Spesen berechnet
und zur Kreditsumme addiert, beziehungsweise Tilgungen (Zinszahlungen)
berücksichtigt.
Der am 28. März 2001 abgeschlossene
Abstattungskreditvertrag mit der B-Bank Kontonummer L ist als Einmalkredit in
ATS samt intabuliertem Pfandrecht als Sicherheitsleistung ausgestaltet. In der
Zusatzverbeinbarung F zum Kreditkonto L wird es dem Berufungswerber
überlassen, die Kreditvaluta in ATS oder einer Fremdwährung in
Anspruch zu nehmen und zum Ende jeder Zinsperiode unter Einhaltung einer
zweiwöchigen Frist zurück in ATS oder eine andere Währung zu
konvertieren. Aus dem Kontoauszug zur Kontonummer F vom 1. August 2003 ist
ersichtlich, dass diesem Konto mit Wert 15. und 16. Juli 2003 saldiert
JPY 6,235.666 gutgeschrieben und dieses damit auf null gestellt wurde. Dem
neuen Konto mit der Nummer G waren zuvor CHF 72.860,00 am 14. Juli
2003 belastet worden. Der diesem Vorgang zugrunde liegende Beleg ist die
Auftragsbestätigung der B-Bank vom 14. Juli 2003, in welchem als
Empfänger die Kontonummer F für einen Betrag von JPY 6.229.570,00
und als abgehobener Betrag von der Kontonummer G CHF 72.860,00 und als
Verwendungszweck "Konvertierung JPY/CHF Kurs
85,50" angegeben worden waren. Die übrigen vorgelegten Belege und
Kontoauszüge zeigen die Verbuchung von Zinsen und Spesen beziehungsweise
Tilgungen und Zinszahlungen beginnend vom 29. März 2001 bis
29. Dezember 2003.
Der am 16. Februar 2001 zur Kontonummer M
abgeschlossene Abstattungskreditvertrag ist wie der im vorangegangenen Absatz
beschriebene als Einmalkredit in ATS abgeschlossen. Auch hier erlaubt die
Zusatzvereinbarung H die Kreditvaluta in ATS oder einer Fremdwährung in
Anspruch zu nehmen und zum Ende jeder Zinsperiode in ATS oder andere
Währungen zu konvertieren. Auch hier ist aus dem Kontoauszug zur
Kontonummer H vom 1. August 2003 ersichtlich, dass diesem Konto mit Wert
15. Juli 2003 saldiert JPY 39,895.300,00 gutgeschrieben und dieses damit
auf null gestellt wurde. Dem neuen Konto mit der Kontonummer I waren zuvor
CHF 466.612,00 am 14. Juli 2003 belastet worden. Der diesem Vorgang
zugrunde liegende Beleg ist die Auftragsbestätigung der B-Bank vom
14. Juli 2003, in welchem als Empfänger die Kontonummer H für
einen Betrag von JPY 39,895.300,00 und als abgehobener Betrag von der
Kontonummer I CHF 466.612,00 und als Verwendungszweck
"Konvertierung JPY/CHF Kurs 85,50"
angegeben worden waren. Die übrigen vorgelegten Belege und
Kontoauszüge zeigen die Verbuchung von Zinsen und Spesen beziehungsweise
Tilgungen und Zinszahlungen beginnend vom 26. Februar 2001 bis
29. Dezember 2003.
Ebenfalls im Nachhinein am 8. März 2007
bestätigt die C-Bank. nahezu wortgleich mit der oben beschriebenen
Bestätigung der A-Bank, dass die am 5. Dezember 2003 erfolgte
Konvertierung der JPY-Verbindlichkeit auf dem JPY-Konto Nummer J in CHF
Kontonummer K direkt über Crossrates gebucht worden sei und keine
Konvertierung in Euro stattgefunden habe. Auf dem Kontoauszug zur Kontonummer K
vom 5. Dezember 2003 ist ablesbar, dass diesem neuen Konto mit Wert erst am
9. Dezember 2003 CHF 1,651.395,79 belastet wurden. Der zugrunde liegende
Beleg über eine Lastschrift vom 5. Dezember 2003 sieht als
Begünstigten das Konto Nummer J vor. Diesem sollen JPY 137,501.731
gutgeschrieben werden. Als Verwendungszweck ist die
"Konvertierung JPY/CHF-Barvorlage vom
9. Dezember 2003 bis 9. März 2004, ... 1 EUR=130,00 JPY, 1
EUR=1,5613 CHF" angeben. Auf dem Kontoauszug zur Kontonummer J vom
5. Dezember 2003 ist erkennbar, dass dieses Konto mit Wert 9. Dezember
2003 durch eine Gutschrift von JPY 137,501.731,00 ausgeglichen sein würde.
Die anderen vorgelegten Gutschriftsbelege und Kontoauszüge vom Dezember
2003 geben den gleichen Sachverhalt nochmals wieder. Die übrigen
beigebrachten Kontoauszüge sind Kontoabschlüsse in den Jahren 2001 bis
2003 mit dem jeweils gleichen Kreditstand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie sich aus den vom Berufungswerber vorgelegten Belegen
ergibt, wurde in allen vier oben näher beschriebenen Fällen zuerst
neben dem bereits bestehenden Kreditkonto in JPY ein neues Konto in CHF
eröffnet. Danach wurde auf dem neuen CHF Konto ein bestimmter Kreditbetrag
belastet, der mit einem getrennten Auftrag der Berufungswerberin in JPY
umgetauscht und den alten JPY-Kontos gutgeschrieben wurde. Diese alten
JPY-Kontos wurden durch diese Verfügung des Berufungswerbers auf
€ 0,00 gestellt und abgeschlossen. Die Höhe des neu aufgenommenen
Betrages richtete sich nach dem Bedarf auf den alten JPY-Kontos.
Entgegen der Aufforderung im Vorhalt vom 19. Februar
2007 hat der Berufungswerber weder für die Kredite bei der A-Bank, noch
für jene bei der C-Bank. die Kreditverträge noch allfällige
Zusatzvereinbarungen über die Möglichkeit der Kreditkonvertierung
vorgelegt, wie er es bei den Krediten der B-Bank getan hat.
Die für die Kredite bei der A-Bank und bei der C-Bank.
vorgelegten beide nachträglich am 8. März 2007 nahezu wortgleich
erstellten Bestätigungen der Banken geben beide ein falsches
Konvertierungsdatum an und widersprechen inhaltlich den vorgelegten Belegen. In
beiden Fällen ist aus der Auftragsbestätigung für den
Währungstausch ersichtlich, dass zuerst von JPY in Euro und von dort in CHF
umgerechnet wurde ("Konvertierung wegen
Kreditwechsel von Japanischen Yen in Schweizer Franken, EUR/CHF-Kurs: 1,55310,
EUR/JPY-Kurs: 132,650" und
"Konvertierung JPY/CHF-Barvorlage vom
9. Dezember 2003 bis 9. März 2004, ... 1 EUR=130,00 JPY, 1
EUR=1,5613 CHF"). Es handelt sich daher in beiden Fällen um
Gefälligkeitsbestätigungen. Dies widerspricht der bestätigten
Behauptung, eine Konvertierung in Euro habe nicht stattgefunden.
Bei der rechtlichen Beurteilung des beschriebenen
Sachverhalts ist voranzuschicken, dass in dieser Berufungsentscheidung die
Ansichten der Berufungswerberin zum § 5 EStG 1988, zum
Maßgeblichkeitsgrundsatz, zum Vorsichtsprinzip, zum imparitätischen
Realisationsprinzip und zu den Bewertungsvorschriften des § 6 Z 3
und § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 grundsätzlich geteilt
werden. Gleiches gilt auch für die Ausführungen von Oberleitner
(Darlehenskonvertierung: Novation und wirtschaftliche Betrachtungsweise, SWK
32/2006, S 893, 1235 ff) zur Trennung der Feststellung der zivilrechtlichen Lage
und nachfolgender Untersuchung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise.
Betrachtet man als erstes die zivilrechtliche Basis, so
bestehen die von der Berufungswerberin abgeschlossenen hier relevanten
Verträge abgesehen von den üblichen Nebenbestimmungen aus zwei
Elementen, erstens der Aufnahme von Krediten (als Konsensualvertrag, im
Gegensatz zum Darlehen, welches ein Realvertrag ist) in einer bestimmten
Währung und zweitens der vom Darlehensgeber eingeräumten Befugnis den
geschuldeten Betrag nach seinem Willen in eine andere Währung umzuwandeln
und ab diesem Zeitpunkt in der neu gewählten Währung zur
Rückzahlung verpflichtet zu sein. Diese zweite ergänzende Regelung
erlaubt es der Berufungswerberin einerseits Kursschwankungen aller denkbaren
Währungen zueinander und allenfalls auch Zinsvorteile zu nutzen.
Hinsichtlich der Kredite bei der A-Bank und bei der C-Bank. wurden die
ursprünglichen Kreditverträge und die zusätzliche Vereinbarung
über die mögliche spätere Konvertierung ohne Begründung
trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt. Dies legt den Schluss
nahe, dass bei diesen Verträgen eine spätere Konvertierung in eine
andere Währung als JPY nicht von Anfang an vorgesehen war.
Als Darlehen ist zivilrechtlich das Versprechen zu
verstehen, dass der Darlehensnehmer, nachdem ihm
"verbrauchbare Sachen unter der Bedingung
übergeben" wurden, "dass er zwar
willkürlich darüber verfügen könne", er aber
"nach einer gewissen Zeit ebensoviel von
derselben Gattung und Güte zurückgeben soll" (§ 983
ABGB [Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811]). Für
Kredite werden ab der Ausübung der Option, sich die Kreditsumme auszahlen
zu lassen, die Regeln für Darlehen analog angewandt.
Hauptbestandteile eines solchen Vertrages ist daher, dass
der Kreditnehmer Eigentum ein einer bestimmten Anzahl vertretbarer Sachen
erhält und verpflichtet ist, nach vereinbarter Zeit die gleiche Menge
dergleichen vertretbaren Sachen in gleicher Güte zurückzustellen. Als
Entgelt werden üblicherweise Zinsen vereinbart.
Kredite und Darlehen sind, wie von der Berufungswerberin
beschrieben, entsprechend der Bestimmungen der §§ 5 und
6 Z 3 EStG 1988 steuerlich zu erfassen und nach dem Vorsichts- und
imparitätischen Realisationsprinzip zu bewerten.
Sollte daher ein fiktiver Steuerpflichtiger ein Darlehen in
Weizen aufgenommen haben, so hat er bei der Bewertung dieses Darlehens die sich
verändernde Höhe der Weizenpreise zu berücksichtigen. Sollten die
Weizenpreise steigen, ist der Wert der Verbindlichkeit ziffernmäßig
beim Jahresabschluss und in der Steuererklärung zu erhöhen. Sollte der
Weizenpreis fallen, kann die Darlehenschuld bis auf die ursprünglichen
Anschaffungskosten vermindert werden, wenn das Vorsichtsprinzip mit Blick auf
die langfristige Entwicklung der Weizenpreise dies nicht
ausschließt.
Gleiches gilt für ein in ausländischer
Währung aufgenommenes Gelddarlehen auch hier sind die
Wechselkursschwankungen entsprechend beim handelsrechtlichen Jahresabschluss und
bei den darauf basierenden Steuererklärungen zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für den Zeitraum nachdem die der
Darlehens- oder Kreditschuld zugrunde liegende vertretbare Sache mit Willen der
Parteien ausgetauscht wurde. Tauscht also der fiktive oben erwähnte
Darlehensnehmer seine Schuld in Weizen mit Willen des Darlehensgebers in eine
Schuld in Hafer um, so sind bei der jährlichen Bewertung ab diesem
Zeitpunkt die Haferpreise nach dem imparitätischen Realisationsprinzip und
dem Vorsichtsprinzip bei der Erstellung der Handelsbilanz zu
berücksichtigen, was nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz dann
prinzipiell auch für die steuerlichrechtliche Betrachtung gilt. Genauso ist
beim Austauschen einer Fremdwährungsschuld von JPY in CHF vorzugehen. Ab
dem Zeitpunkt der Konvertierung ist der CHF-Kurs bei der Erstellung der Handels-
und Steuerbilanz Ausgangspunkt der Bewertung.
Ausgelassen wurde aber bisher die Betrachtung des
Umtausches von JPY in CHF selbst. Anders als es die Berufungswerberin
auszudrücken scheint, ist diese ja nicht ein zufälliges Geschehen,
dessen steuerliche Folgen die Berufungswerberin tragen soll, sondern geht auf
die Willensentscheidung der Berufungswerberin am 15. und 16. Juli 2003 und
5. Dezember 2003 zurück, nunmehr die JPY-Schulden in CHF-Schulden
umzuwandeln. Damit hat die Berufungswerberin selbst bestimmt, wann die sich
daraus allenfalls ergebenden steuerlichen Folgen eintreten.
Wie schon aus dem oben Gesagten ersichtlich, lässt
sich der Wert einer Schuld oder auch Forderung in einer Fremdwährung immer
nur mit Blick auf eine Referenzwährung ermessen. Da Handels- und auch
Steuerbilanzen im Jahr 2003 in Euro zu erstellen waren, ist die
maßgebliche Währung in diesem Fall der Euro.
Besteht dem imparitätischen Realisationsprinzip
folgend in dem Zeitpunkt, wo einem von Anfang an bestehenden Rahmenvertrag oder
einer späteren Vereinbarung entsprechend, der Kredit in JPY gegen einen in
CHF ausgetauscht wird, beim Buchwert eine Überbewertung (durch Sinken
JPY-Kurses) der Schuld in Euro, wird mit dem Erwerb der JPY-Summe, die notwendig
ist, um diese alte Schuld zu decken, durch die Differenz zum Buchwert auch
buchtechnisch dies in jenem Maß schlagend, in welchem der notwendige
JPY-Betrag geringer ist, als der Buchwert des JPY-Kredites.
Soweit um diesen Betrag weniger JPY gerechnet in Euro
erworben werden müssen als dem Buchwert entspricht, ist auch die
Liquidät der Berufungswerberin erhöht, als wenn der JPY-Wert dem
Buchwert in Euro entspräche.
Folgt man also den tatsächlichen zivilrechtlichen
Vorgängen im Fall der Berufungswerberin bei der handels- und
steuerlichrechtlichen Beurteilung, zeigt sich, dass diese durch den Willensakt,
das ihr eingeräumte Optionsrecht, JPY auf Kredit zu Lasten eines neuen
CHF-Kreditkontos zu erwerben, um damit den schon bestehenden JPY-Kredit zu
tilgen, wobei für den neuen CHF-Kredit die alten Vertragsbedingungen
hinsichtlich Laufzeit und Rückzahlung gelten sollten, ihr
Betriebsvermögen um die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlich
bezahlten Betrag zur Tilgung des alten Kredites in Euro das
Betriebsvermögen vermehrt hat. Dass die Berufungswerberin gleich darauf
neuerlich das Risiko eingegangen ist, durch Währungsschwanken
Vermögensverluste zu erleiden oder weiteres Vermögen hinzuzugewinnen,
ändert daran nichts.
Solche Optionsrechte, die als Grundlage eine
Währungsschuld oder auch eine Forderung haben, sind auch als Bankprodukte
einzeln zu erwerben, ohne dass dadurch ein eigener Finanzbedarf gedeckt wird.
Diese werden wie auch im Fall der Berufungswerberin steuerlich dann schlagend,
wenn und sooft die Option ausgeübt wird und sich eine Differenz zum
bisherigen Buchwert ergibt.
Auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (siehe
Oberleitner, aao.) ergibt sich keine andere Sicht. Die Berufungswerberin hat in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwei Geschäfte abgeschlossen. Erstens
hat sie Kredite aufgenommen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Zweitens hat sie
Optionen erworben, die Währungsspekulationen für die Laufzeit des
Rahmenvertrages über die Kredite erlauben. Die Gewinne aus der
Währungsspekulation werden auch dann wirtschaftlich schlagend, wenn mit dem
nun nach dem erstmaligen Ausüben der Option verringerten Kreditbetrag
neuerlich Währungsspekulation betrieben wird.
Die Unschlüssigkeit der Behauptung die Folgen der
ausgeübten Option zur Währungsspekulation würde sich erst dann
auswirken, wenn zu Euro oder einer anderen zum Euro wechselkursstabilen
Währung konvertiert würde, zeigt sich schon allein daran, dass die
bekannten von der Berufungswerberin abgeschlossenen Rahmenverträge, auch in
diesem Fall spätere beliebige weitere Konvertierungen zu anderen
Währungen zulassen würden. Also wäre auch bei Konvertierung zu
Euro das Währungsrisiko nicht beendet, sondern auch dann immer bloß
vom Willen der Berufungswerberin abhängig, wann dieses durch neuerliches
Ausüben der Option schlagend wird.
Es liegt daher sowohl im Interesse einer
liquiditätsnahen als auch einer dem Prinzip der Privatautonomie folgenden
Besteuerung, die sich hier durch das Ausüben der Währungsoption
ausdrückt, wie im angefochtenen Bescheid die gegenüber dem Buchwert
eingetretenen Währungsgewinne im Zeitpunkt der Ausübung der Option
steuerlich zu berücksichtigen.
Hat also das Ausüben der Option, die oben
beschriebenen Fremdwährungsverbindlichkeiten gegen
Fremdwährungsverbindlichkeiten in anderen Währungen umzutauschen, zu
einer Vermehrung des nach den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung
ermittelten Betriebsvermögens geführt, ist dies nach § 5
Abs. 1 EStG auch bei der Ermittlung des Einkommens gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG (Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr.
401/1988) zu berücksichtigen und war die Berufung abzuweisen.
Linz, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KonvertierungTauschFremdwährungKreditDarlehenimparitätisches RealisationsprinzipVorsichtsprinzipMaßgeblichkeitsgrundsatzBewertungGeschäftsfallOptionWährungsspekulationWährungskursEurokonvertierungwechselkurslabile Währung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1092-L/04
- Stammnummer
- 27918
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF