Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2199-W/05
Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2199-W/05vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In freier Beweiswürdigung wird der Aussage eines Zeugen dann die höhere Glaubwürdigkeit beigemessen, wenn er im streitgegenständlichen Zeitraum in verantwortungstragender Position tätig war und hinsichtlich von in diesem Zeitraum vorgefallenen Geschäftsfällen Aussagen zu tätigen vermag, die Berufungswerberin (und ihr Vertreter) jedoch außer der Behauptung der Unrichtigkeit der Zeugenaussage trotz mehrmaligen Aufforderungen durch die Abgabenbehörden keinerlei materiellen Beweis vorzulegen in der Lage sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Writzmann & Partner GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1996 gab A als Vertreter der C eine Erklärung
über die Errichtung der Bw. ab. Als Betriebsgegenstand wurde
1. die Planung, Entwicklung, Herstellung, Betreuung und
Vertrieb von Erzeugnissen, Systemen und Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Telekommunikation und allen damit zusammenhängenden
Tätigkeiten,
2. die Erbringung von Dienstleistungen der
automationsunterstützten Datenverarbeitungs- und Informationstechnik
bestimmt und festgelegt, dass
3. die Gesellschaft berechtigt ist, im In- und Ausland
Zweigniederlassungen zu errichten, sowie sich an anderen Unternehmen gleicher
oder verwandter Art im In- und Ausland zu beteiligen.
Alleinige Gesellschafterin war die Fa. C. Im April 2000
änderte die Bw ihren Namen in D.
Mit Beschluss des Gerichtes im Jahr 2002 wurde der
Konkursantrag der D mangels Vermögen abgewiesen. Seit März 2002 ist
die Bw. in Liquidation. Derzeitiger alleiniger Gesellschafter sowie Liquidator
ist A. Im Zeitpunkt der Gründung war A allein vertretungsbefugter
Geschäftsführer der C.
Im Rahmen einer im Oktober 2001 bei der Bw. stattgefundenen
Prüfung der Umsatzvoranmeldungen für den Zeitraum Juli bis August 2001
wurde festgestellt, dass in der am 20. September 2001 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung für den Juli 2001 Vorsteuern von
Eingangsrechnungen des Jahres 2000 geltend gemacht worden waren. Diese
Vorsteuern stammten sämtliche aus Rechnungen der Fa. E, alle datiert vom
10. Mai 2000 (richtig lt. Rechnungen alle vom 18. Mai 2000), mit
Vorsteuerbeträgen i.H.v. S 488.730,00, S 85.320,00 und S 28.000,00. Die
Geltendmachung der Vorsteuerbeträge wurde von der Betriebsprüfung im
Zeitraum Juli 2001 nicht anerkannt.
Eine Einsichtnahme in das Firmenbuch zur Fa. E ergab, dass
im Jahr 2002 ein Konkurs mangels Vermögens durch das Handelsgericht
abgewiesen worden war. Der inländische Vertreter wäre bis zu seiner
Löschung im Firmenbuch im August 2000 F und die vertretungsbefugten Organe
A und G gewesen. Beide wären ab August 2002 Abwickler und Liquidatoren
gewesen. Sowohl bei der Bw. als auch bei E wären idente
Besitzverhältnisse festgestellt worden.
Am 29. April 2002 langten beim Finanzamt die Umsatz- und
Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2000 ein. Im Zuge des
Veranlagungsverfahrens wurde am 10. September 2002 der Niederlassungsleiter der
E, F, zu den Rechnungen Nr. 002037, 002038 und 002039 der E, je mit Datum
18. Mai 2000, befragt. Hiezu gab F bekannt, dass er bis ca. Ende
Mai 2000 der inländische Vertreter der E gewesen wäre, da er mit
diesem Datum gekündigt worden wäre. Die o.a. vorgelegten
Ausgangsrechnungen wären nicht von ihm ausgestellt und an die Bw.
fakturiert worden. Das Rechnungsbild würde von den Rechnungen, die er
ausgestellt hätte, wesentlich abweichen. Als Beispiele nannte er hiezu die
Fakturierung in öS - obwohl tatsächlich in Euro fakturiert worden
wäre - die Rechnungsnummerierung 002039 - tatsächlich würde z.B.
die Nummerierung 2000R001CF lauten - und in der Fußnote würde der
Hinweis auf die Niederlassung Wien und auf die Gesellschaft in London auf
sämtlichen drei Rechnungen fehlen.
Hinsichtlich der Ausgangsrechnung 002039 gab er bekannt,
dass zwar an der Adresse H die fakturierte Innenhausverkabelung durch E
durchgeführt worden wäre, ihm jedoch nicht bekannt wäre, dass
diese Leistung an die Bw. weiterverrechnet worden wäre. Jedenfalls
wären die fakturierten Preise als wesentlich überhöht anzusehen,
da der tatsächliche Wert lediglich ca. S 15.000,00 betragen hätte (lt.
AR S 511.920 brt.). Weiters wäre ein Verteilerschrank von einer anderen
Firma direkt an die Bw. fakturiert und extra umfakturiert worden und hätte
dieser Betrag S 5.000,00 betragen. Hinsichtlich der Ausgangsrechnung 002038
könnte er nicht angeben, um welche Leistungen es sich im Detail gehandelt
hätte. Es wären aber immer detaillierte Stundenaufzeichnungen den
Rechnungen beigelegt und nie pauschal abgerechnet worden. Hinsichtlich der
Ausgangsrechnung 002037 gab F bekannt, dass es sich bei der fakturierten
Billigsoftware (S 2,374.000,00 nto.) um keine Lizenz der Fa. I handeln
könne, da außer der Lizenz an die Fa. J keine solche an die E
verkauft worden wäre. Der Preis würde in etwa dem entsprechen, was
für eine solche Software verlangt worden wäre. Bei allen drei
Rechnungen wäre im Übrigen auffällig, dass keine
Zahlungskonditionen und kein Leistungszeitraum (bei Dienstleistungen)
angeführt wären. Im Jahr 2000 wäre lediglich eine Lizenz
über die Billigsoftware von der Fa. I im Wert von € 18.052,50 an die E
verkauft und von dieser an die J weiterfakturiert worden.
Auf Grund dieser Ausführungen nahm es das Finanzamt
als erwiesen an, dass die in den Rechnungen fakturierten Leistungen nicht
erbracht wurden und diese daher als Scheinrechnungen zu qualifizieren
wären. Die darin ausgewiesenen Umsatzsteuern wurden nicht als Vorsteuern
bzw. die darin fakturierten Investitionen bzw. Aufwendungen steuerlich nicht
anerkannt. Die geltend gemachten Vorsteuern wurden daher um S 602.050,00
verringert, die Beratungskosten in Höhe von S 140,000,00 sowie die aus den
fakturierten Investitionen geltend gemachte AfA in Höhe von 85.320,00 nicht
als Betriebsausgabe anerkannt.
Am 16. Oktober 2002 erließ das Finanzamt einen von
den eingebrachten Erklärungen abweichenden Umsatz- und
Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2000 und setzte die
Umsatzsteuer mit € - 4.361,46 und die Körperschaftssteuer
mit € 1.737,03 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass auf
Grund der Höhe der in der Umsatzsteuererklärung geltend gemachten
Vorsteuer erwiesen wäre, dass die im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung vom 31. Oktober 2001 nicht anerkannten Vorsteuern
aus den Rechnungen der Fa. E von insgesamt S 602.050,00 als Vorsteuern
geltend gemacht worden wären. Außerdem würden die darin
fakturierten Investitionen bzw. Aufwendungen im Anlageverzeichnis bzw. in der
Verlust- und Gewinnrechnung aufscheinen. Im Übrigen wurden die
geänderten Bescheide im Wesentlichen mit der Aussage des inländischen
Vertreters der E begründet.
Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist brachte die
Bw. mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 das Rechtsmittel der
Berufung ein und begründete diese mit dem Umstand, dass es zwar
hinsichtlich der Fa. E richtig wäre, dass der inländische Vertreter F
gewesen und erst im August 2000 gelöscht worden wäre, doch wäre
festzuhalten, dass er nicht vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft wäre
und auch nicht gewesen wäre. Vielmehr wären A bzw. G Organe der E
gewesen, die gemeinsam vertretungsbefugt und auch zur Zeit bei der in
Liquidation befindlichen Gesellschaft seit 2002 als Liquidatoren tätig
wären. In Rücksprache mit A hätte die Bw. abklären
können, dass F zu keiner Aussage autorisiert gewesen wäre und daher
für die Gesellschaft keine rechtsgültige Auskunft zum Thema der
angeführten Fakturen mit den o.a. Nummern hätte machen dürfen.
Laut Rücksprache mit dem Liquidator A wären die gegenständlichen
Leistungen, die in den einzelnen Fakturen angeführt worden wären,
erbracht worden und hätte die Fa. E diese Leistungen an die Bw.
ausgeführt. Auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes von A wäre es
leider nicht möglich gewesen, mit ihm persönlich Kontakt aufzunehmen
und wäre dies nur telefonisch möglich gewesen. A wäre jederzeit
bereit, in Berufungsfragen gegenüber der Finanzverwaltung eine Aussage zu
den drei Rechnungen vorzunehmen. Die Bw. wies darauf hin, dass als Abwickler und
Liquidatoren laut Firmenbuchauszug ausschließlich A und G
rechtsverbindliche Erklärungen abgeben könnten und daher Aussagen des
im August 2000 abberufenen inländischen Vertreters für das Unternehmen
E unmaßgeblich wären. Maßgeblich wären lediglich die
Aussagen der Geschäftsführer, die die Aktivitäten des
Unternehmens geleitet und geführt hätten. Die Bw. erklärte, dass
die Leistungen zum jeweiligen Zeitpunkt im richtigen Umfang erfüllt worden
wären und dies sowohl auf die Billigsoftware und deren Lieferung als auch
auf deren Verkabelung und die weiteren angeführten Leistungen zuträfe.
Die Bw. beantragte "A und G als Zeugen namhaft zu machen, damit sie die Aussagen
zu den drei gegenständlichen Rechnungen machen können". Weiters
beantragte sie, die Vorsteuer in vollem Umfang gutzuschreiben und die
entsprechenden Beratungskosten und Abschreibungen als Betriebsausgaben
anzuerkennen. Sie beantragte die erklärungsgemäße
Veranlagung.
Der Berufung beigelegt war eine Bescheinigung eines
deutschen Krankenhauses über den Krankenhausaufenthalt des A für den
Zeitraum ab 7. 11. 2002 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit
Datum 20. November 2002.
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 2. Mai 2005
wurden die Adressen der von der Bw. beantragten Zeugen dem Finanzamt bekannt
gegeben, das mit Vorladungen vom 11. Juli 2005 diese ersuchte, sich zwecks
Vereinbarung eines Termines bis Ende August 2005 bei dem FA schriftlich, per
E-Mail oder mündlich zu melden, andernfalls angenommen werde, dass auf das
Parteiengehör verzichtet werde. Beide an die deutschen Adressen der
beantragten Zeugen eingeschrieben versendete Vorladungen, kamen als "nicht
behoben" am 25. 7. und am 30. 7. 2005 an das Finanzamt
zurück.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. Oktober 2005
betreffend Umsatz- und Körperschaftssteuer für das Jahr 2002 wurden
die Berufungen als unbegründet abgewiesen und begründend
ausgeführt, dass die namhaft gemachten Zeugen zwar mit Schreiben, die
mittels internationalen Rückschein zugestellt worden waren, aufgefordert
wurden, zwecks Wahrung des Wahrung des Parteiengehörs vorzusprechen, dies
jedoch bisher nicht geschehen wäre. Die Behörde wäre
gemäß
§ 143 Abs. 1 BAO berechtigt, Auskünfte über alle
für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die
Auskunftspflicht träfe jedermann, auch wenn es sich nicht um seine
persönliche Abgabepflicht handle. Daher gehe die Argumentation, dass die
Aussage des F nicht maßgebend wäre, weil er keine für die Fa. E
verbindlichen Auskünfte erteilen dürfe, ins Leere. Mangels Aussage der
beiden von der Bw. benannten Zeugen, wäre daher spruchgemäß zu
entscheiden gewesen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidungen stellte die Bw. mit
Schreiben vom 9. 11. 2005 den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete dies zunächst mit
dem Umstand, dass es im Hinblick auf die Selbstkostentragung des Verfahrens wohl
auch schwer zumutbar wäre, dass Zeugen von Deutschland extra nach Wien
anreisen würden. Sie würde daher das Finanzamt auffordern, den
Fragenkatalog im fortgesetzten Verfahren mitzuteilen, damit die Bw. versuche,
diesen Fragenkatalog von den Zeugen schriftlich beantwortet zu erhalten. Diese
wäre auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
möglich, da das Stelligmachen von Zeugen als Maßnahme im Rahmen der
Beweismittelbeschaffungspflicht als ausreichend angesehen werde, wenn die
Aussage zum Fragenkatalog des Finanzamtes schriftlich im Ausland von den Zeugen
beantwortet werde. Die Judikatur des VwGH sehe es als zulässig an,
schriftliche Aussagen eines im Ausland lebenden Zeugen zu Beweiszwecken zu
verwenden. Das hieße, dass das Stelligmachen nicht so zu interpretieren
wäre, dass der Zeuge jedenfalls eine mündliche Aussage vor einer
österreichischen Abgabenbehörde zu machen hätte. Dies ergebe sich
aus dem VwGH Erkenntnis vom 23. 4. 2002, Zl. 98/14/0173, ebenso SWI 2002, Seite
551 f. Als zweite Variante bestünde im Rahmen des BGBl. 1955/249, Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der BRD über Rechtsschutz und
Rechtshilfe in Abgabensachen, die Möglichkeit, die Zeugen von der deutschen
Finanzverwaltung unter Zurverfügungstellung des Fragenkataloges der
österreichischen Finanzverwaltung zu befragen. Gerade mit Deutschland
würde der VwGH im Hinblick auf das Erkenntnis vom 22. März 1995,
Zl. 93/13/0076 bejahen, dass bei Deutschland der amtswegigen
Ermittlungspflicht bei bestehender Amtshilfemöglichkeit gegenüber der
erhöhten Mitwirkungsverpflichtung der Partei, somit der amtswegigen
Ermittlungspflicht durch das spezielle Rechtshilfeabkommen der Vorrang
einzuräumen wäre. Gerade im Verhältnis zur BRD könne die
Behörde im Hinblick auf den erwähnten Rechtshilfeweg von den gebotenen
Ermittlungen in diesem Sinne nur sehr eingeschränkt entbunden werden.
Ähnlich interpretierte die Bw. den EuGH im Hinblick auf die EG-AHRL, die
zur Amtshilfeleistung vorrangig heranzuziehen wären. Da für die
Amtshilfe seitens der ausländischen Behörde in der Regel keine Kosten
an die österreichischen Behörden weiter verrechnet werden
dürften, wäre dies im Hinblick auf die Selbstkostentragung des
Verfahrens durchaus zumutbar. Die Begründung der Berufungsvorentscheidung,
dass mangels Aussage der beiden namhaft gemachten Zeugen lediglich die Aussage
von F maßgebend sei, ginge daher ins Leere. Die Bw. beantragte die beiden
namhaft gemachten Zeugen, deren Örtlichkeit und Erreichbarkeit in
Deutschland bekannt wäre, zu befragen und zwar entweder mit einem
schriftlichen Fragenkatalog oder/und im Hinblick auf das Rechtshilfeabkommen
BGBl. 1955/249.
Im Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates wurde an
den steuerlichen Vertreter der Bw. ein Schreiben bezugnehmend auf die
Bescheidbegründung der Berufungsvorentscheidung vom
19. Oktober 2005 sowie auf die oben angeführte Berufung
gerichtet. In diesem wurde sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier
Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die unten
angesprochenen Unterlagen vorzulegen. Es wurde mitgeteilt, dass mit einer
Verlängerung der o.a. Frist nur im Falle eines begründeten Antrages,
versehen mit entsprechenden Nachweisen, gerechnet werden könnte.
Hinsichtlich der Rechnung Nr. 002037 wurde ersucht zu dem Umstand Stellung
zu nehmen, dass E nicht im Besitz einer solchen Billigsoftware war, die eine
derartig hohe Weiterfakturierung rechtfertigen würde. Es sollten
sämtliche mit diesem Geschäftsfall in Verbindung stehende
Schriftstücke vorgelegt und der Ankaufsvorgang u.a. mittels Lieferscheine,
Stundenaufzeichnungen zur Installation, eventuell eingeholter Konkurrenzofferten
o.dgl. dokumentiert werden. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 002038 wurde
ersucht bekanntzugeben, welche Leistungen im Detail diese Rechnung zur Grundlage
hatte. Es sollten auch die zu solchen Rechnungen "immer geführten und
beigelegten" Stundenaufzeichnungen vorgelegt werden, falls sie dieser Rechnung
beigelegt worden waren. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 002039 wurde ersucht
bekanntzugeben, wer auf Seiten der Bw. mit der Auftragsvergabe der fakturierten
Innenhausverkabelung an der Adresse H befaßt und seitens der Bw. mit der
Abwicklung dieses Auftrages betraut war. Es sollten die Namen und Adressen der
betreffenden Personen bekanntgegeben und eventuell eingeholte Konkurrenzofferte
und der gesamte diesen Auftrag betreffende Schriftverkehr mit E vorgelegt
werden. Weiters sollte der Grund für die Umfakturierung des
Verteilerschrankes sowie der tatsächliche Empfänger dieser Leistung
bekanntgegeben werden.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 ersuchte die steuerliche
Vertretung der Bw. um "ausnahmsweise Fristverlängerung" bis zum
15. Mai 2007, da sich die Organe der Gesellschaft im Ausland befänden
und diese nur eingeschränkt zu den gestellten Fragen interviewt und daher
die verlangten Aufklärungen weitergegeben werden könnten. Es wurde
ferner mitgeteilt, dass die Bw. mit einer im damaligen Entscheidungsprozess
einbezogenen Person in Kontakt wäre und diese zugesagt hätte,
innerhalb der nächsten zwei Wochen die entsprechenden Aufklärungen,
soweit diese ihm bekannt wären, ihr mitzuteilen. Dieser Antrag wurde ohne
die Übermittlung von die Fristverlängerung begründenden
Nachweisen gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht in Streit, ob und in welchem
Umfang Leistungen durch E an die Bw. erbracht wurden und ob die Rechnungen Nr.
002037, 002038 und 002039, je mit Datum 18. Mai 2000, tatsächlich
von E oder von der Bw. selbst erstellt und zum Vorsteuerabzug verwendet wurden.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben auf
Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Zwar trägt die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können. Dies befreit den
Abgabepflichtigen jedoch nicht von der Verpflichtung, seinerseits zur
Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für
den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände
vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen (VwGH 26.7.2000,
95/14/0145).
"Offenlegen" bedeutet, der Abgabenbehörde ein
richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung
maßgebenden Umständen zu verschaffen (15.12.1983, 82/15/0166). Dem
Abgabepflichtigen kann dabei unter Umständen auch zugemutet werden, von
sich aus eine gewisse Initiative zu entfalten, vor allem dann, wenn es gilt,
eigene Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Er kommt
seiner Mitwirkungspflicht insbesondere dann nicht nach, wenn er erst eine
Aufforderung der Behörde zum Nachweis seiner Behauptungen abwarten wollte,
obschon es ihm ohne weiteres möglich ist, in Kenntnis des
Verfahrensgegenstandes die notwendigen Beweismittel vorzulegen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die
Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser
Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich - mathematisch exakten Sinn" nachweisen
(Ritz, BAO- Kommentar, Tz. 8 zu § 167).
Dem folgend geht der unabhängige Finanzsenat von der
im Sachverhalt wiedergegebene Aussage des inländischen Vertreters der Fa. E
aus, die im Wesentlichen ergab, dass die Form der während des von F zu
verantwortenden Zeitraumes erstellten Ausgangsrechnungen nicht mit jenen
übereinstimmt, die von der Bw. zur Vorlage gebracht wurden. Auch die
weiteren o.a. inhaltlichen Ausführungen zu den Rechnungen, insbesondere
dass E nicht im Besitz der fakturierten Billigsoftware gewesen (RE 002037), der
Leistungsinhalt ihm unbekannt (RE 002038) und der fakturierte Preis wesentlich
überhöht wäre (RE 002039) lassen an ihrer Eindeutigkeit und an
der Sachkenntnis des inländischen Vertreters H keine Zweifel aufkommen. Da
diese von der Bw. behaupteten Leistungen wie auch das Datum aller beanstandeten
Rechnungen in einen Zeitraum vor dem August des Jahres 2000 fielen, steht
für den unabhängigen Finanzsenat ebenso fest, dass F von der Fa. E als
ihr inländischer Vertreter unmittelbar im Umfang seiner Aussage mit den
behaupteten Vorgängen befaßt war und daher dieser Aussage
größte Glaubwürdigkeit beizumessen ist.
Dass keine für die Behauptung der Bw. zu
würdigenden Tatsachen gefunden werden konnten hat einerseits ihren Grund in
der eindeutigen Aussage des F hinsichtlich der beanstandeten Rechnungen,
andererseits aber im Verhalten der Bw., die es im gesamten Abgabenverfahren
unterließ, ein sachlich fundiertes Vorbringen zu erstatten. Denn
während das Finanzamt bereits die Abgabenbescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 vom 16. Oktober 2002
ausführlich mit den inhaltlichen Ausführungen des F begründete,
erschöpfte sich die Berufung der Bw. großteils in einer formellen
Ablehnung der Zulässigkeit der Verwertung der Aussage des F als
inländischen Vertreter der E, da dieser im Zeitpunkt der Einvernahme durch
die Abgabenbehörde am 10. September 2002 nicht mehr als
inländischer Vertreter der Fa. E im Firmenbuch ausgewiesen gewesen
wäre. Die Bw. übersieht jedoch, dass gemäß
§ 143 Abs.
1 BAO die Abgabenbehörde zur Erfüllung der in § 114 leg.cit.
bezeichneten Aufgaben berechtigt ist, Auskunft über alle für die
Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die
Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine
persönliche Abgabepflicht handelt. Ob eine über einen abgabenrechtlich
bedeutsamen Vorgang informierte Person durch die Firma vertretungsbefugt ist
oder nicht, ist daher im Lichte dieser Gesetzesbestimmung irrelevant,
entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnis über die
abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände. Die Begründung der Bw., dass
der inländische Vertreter der E im August 2000 im Firmenbuch gelöscht
worden wäre, vertretungsbefugt für diese Firma jedoch A und G
wären, geht daher zur Gänze ins Leere.
Die weitere Berufungsbegründung, dass "lt.
Rücksprache mit A die Fa. E die Leistungen an die Bw. erbracht hätte",
stellt insoferne nur eine Behauptung dar, als diese durch keinerlei Nachweise
belegt wurde und dadurch auch in keinster Weise auf das substantiierte
Vorbringen des Finanzamtes eingegangen wurde. Die Namhaftmachung von A und G als
Zeugen durch die Bw. ist insoferne nicht ohne Bedeutung, als das Finanzamt zwar
versuchte, mittels internationalem Rückscheinbrief beide an den von der Bw.
bekanntgegebenen Adressen zu laden, jedoch beide diese internationalen
Rückscheinbriefe nicht behoben. Zumindest A hätte jedoch aufgrund
seiner gleichzeitigen Funktion als Liquidator der Bw. von dem laufenden
Berufungsverfahren Kenntnis haben müssen und daher, wenn auch als selbst
beantragter Zeuge, das Finanzamtsschreiben entgegennehmen müssen.
In den Berufungsvorentscheidungen vom 19. Oktober 2005
hielt das Finanzamt ihre Rechtsmeinung, wonach es sich bei den
gegenständlich ausgestellten Rechnungen entsprechend dem erstinstanzlichen
Ermittlungsverfahren um Scheinrechnungen handeln würde, aufrecht und
begründete dies mit dem Umstand, dass es nicht möglich gewesen
wäre, die von der Bw. namhaft gemachten Zeugen zur Vorsprache beim FA zu
bewegen.
Da einer Berufungsvorentscheidung gemäß dem
Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184, die Bedeutung eines Vorhaltes
zukommt, wäre es nunmehr Sache der Bw. gewesen, sich im Vorlageantrag mit
dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen. Die Bw. hat es nicht nur unterlassen, die Annahme,
dass es sich bei gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen handeln
würde, mit entsprechenden Unterlagen, Zeitaufzeichnungen oder dgl. zu
widerlegen, sondern begründete ihren Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit den Hinweisen auf
die Möglichkeit, einen Fragenkatalog den Zeugen zuzustellen zu versuchen
bzw. die Zeugen von der deutschen Finanzverwaltung unter
Zurverfügungstellung des Fragenkataloges von der österreichischen
Finanzverwaltung zu befragen.
Obwohl es die Bw. unterließ, sich mit den
Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes materiell auseinanderzusetzen wurde die
Bw. nunmehr durch den unabhängigen Finanzsenat ersucht, Fragen zu den
beanstandeten Rechnungen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens
zu beantworten und verlangte Nachweise beizubringen. Es wurde mitgeteilt, dass
mit einer Verlängerung der o.a. Frist nur im Falle eines begründeten
Antrages, versehen mit entsprechenden Nachweisen, gerechnet werden könnte.
Das Schreiben wurde am 30.3.2007 zugestellt. Am 27.4.2007 langte das
Fristverlängerungsansuchen der steuerlichen Vertretung ein, das lediglich
den Hinweis auf den Aufenthalt der Organe im Ausland sowie den Kontakt mit einer
im damaligen Entscheidungsprozess befassten Person enthielt, die innerhalb der
nächsten zwei Wochen zur Aufklärung beitragen könnte, ohne
dafür schriftliche Nachweise vorzulegen.
Die Verlängerung von Fristen liegt im Ermessen (§
20 BAO) der Behörde (Ritz, Bundesabgabenordnung §110, Anm. 6). Demnach
müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu
treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieses Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Legt man diesen Maßstab an das in diesem Verfahren
bisher gezeigte Verhalten der Bw. an, so ist festzustellen, dass die Bw. in
keinem Stadium des Verfahrens bisher einen materiellen Nachweis für ihre
Behauptung der tatsächlichen Leistungserbringung führen konnte. Obwohl
es grundsätzlich Aufgabe der Abgabepflichtigen ist, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht die erforderlichen Nachweise bezüglich ihrer
Behauptungen zu erbringen, hat sie es bei der Beantragung des A und G als Zeugen
belassen, obwohl sie wußte, dass A als
Geschäftsführer-Gesellschafter und Liquidator der Bw. sehr wohl als
Partei in der Lage hätte sein müssen, die Behauptung der Bw. zu
untermauern.
Die Bw. hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
gemäß
§ 138 BAO die erforderlichen Nachweise zu erbringen
(VwGH 6.4.1995, 93/15/0060). Da sie der Beweisführung wesentlich näher
als die Abgabenbehörde steht, hätte sie im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise erbringen müssen (VwGH
19.9.1995, 95/14/0039, vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1559).
Aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit war daher aufgrund des
bisher gezeigten Verhaltens dem Antrag nicht stattzugeben.
Zu demselben Ergebniss gelangt man allerdings auch,
betrachtet man diesen Antrag unter dem Kriterium der Zweckmäßigkeit.
Der Zweck jedes Berufungsverfahrens ist letztendlich auf die Entscheidung
über einen strittigen Abgabenanspruch gerichtet. Spätestens mit
Einbringung der Berufung am 13.12.2002 hätte für die Bw. und ihrer
steuerlichen Vertretung Klarheit herrschen müssen, mit der Ablehnung des H
als Zeugen sowie einer unbewiesenen Behauptung lediglich nur Zeit gewinnen zu
können. Mit den im Vorlageantrag gestellten Ansinnen, A und G als Zeugen
einen Fragenkatalog zu übermitteln oder die beiden als Zeugen in einem
Rechtshilfeverfahren von der deutschen Finanzverwaltung unter
Zurverfügungstellung eines Fragenkataloges zu befragen übersieht die
Bw., dass § 165 BAO die Befragung anderer Personen erst dann vorsieht, wenn
die Verhandlungen mit der Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder
keinen Erfolg versprechen. Tatsächlich konnte mit der Bw. aber materiell
noch nicht einmal das Stadium von Verhandlungen erreicht werden und somit auch
nicht abgeschätzt werden, ob diese erfolgversprechend geführt
hätten werden können, da die Bw. bisherige Bemühungen zur
Kontaktaufnahme durch die Abgabenbehörden nicht aufgegriffen hat und ein
eigenes materielles Vorbringen erstattete. Aus dieser Sicht ist es nicht
geboten, A als damaliger Geschäftsführer der E im Ausland befragen zu
lassen, während er seinen Obliegenheiten als Parteienvertreter im laufenden
Verfahren bei derselben Fragestellung in keinster Weise nachkommt. Dass A und G
nicht gewillt waren, mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten zeigte auch der
Umstand, dass die mit internationalem Rückschein übermittelte
Aufforderung nicht einmal behoben wurde. Solcherart zeigt auch gerade der
zuletzt gesetzte Schritt, einen Fristverlängerungsantrag ohne die
geforderten schriftlichen Nachweise zu stellen, obwohl der unabhängige
Finanzsenat für diesen Fall ausdrücklich die Vorlage schriftlicher
Beweise hiefür verlangte, dass das gesamte bisher gesetzte Verhalten auf
eine weitere Verschleppung des Verfahrens gerichtet ist.
Insgesamt ist es daher nicht zweckmäßig, eine
Fristverlängerung aufgrund vager Andeutungen und Behauptungen zu
gewähren und geht der unabhängige Finanzsenat nunmehr vom bisher
festgestellten Sachverhalt, wie von H geschildert aus.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2199-W/05
- Stammnummer
- 28447
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF