Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0275-W/05
Schätzung gemäß § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-W/05vom 06.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Um von einer ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung iSd § 163 BAO sprechen zu können, muss auch ein Belegwesen vorhanden sein, das einem sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet. Gerade eine Belegnummerierung ist auch deshalb geboten, um die Vollständigkeit der verbuchten Belege augenscheinlich zu dokumentieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
WTG Dr. Reinold - Mag. Veith Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk betreffend Umsatzsteuer,
Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Bw. war als Immobilientreuhänderin tätig. Sie ermittelte in den
Streitjahren 1989 bis 1991 ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG
1988.
Im
Bericht vom 2. August 1995 über eine abgabenbehördliche Prüfung
der Jahre 1989 bis 1991 (im Folgenden: BP-Bericht) traf der Prüfer unter
Tz. 13.1 "Feststellungen zur Führung der Bücher und Aufzeichnungen".
Die im Prüfungszeitraum als Immobilienmaklerin tätige Bw. habe bei
Prüfungsbeginn von ihr erstellte Honorarnoten vorgelegt. Diese seien nicht
nummeriert gewesen. Großteils sei aus diesen Honorarnoten nicht
ersichtlich gewesen, ob sie an den Anbieter oder an den Erwerber des
betreffenden Objektes gerichtet gewesen seien. Sonstige Aufzeichnungen seien
nicht vorgelegt worden. Die Bw. habe angegeben, dass die
Vermittlungsaufträge grundsätzlich nur mündlich erteilt und
Aufzeichnungen über den Vertragsinhalt nicht geführt würden "und
sie daher dazu keine Aussage mehr machen könne". Auch über die zu
vermittelnden Objekte würden keine Aufzeichnungen geführt, da im
Prüfungszeitraum angeblich fast alle Objekte vermittelt worden seien (die
wenigen nicht vermittelten könne sie nicht mehr nennen). Nach Meinung der
Bw. müssten aus den Texten der Inserate alle Objekte ersichtlich sein. Eine
Überprüfung der inserierten Objekte und der ausgestellten Honorarnoten
habe ergeben, dass rund der Hälfte aller Inserate keine Honorarnote
zugeordnet werden könne. Auch zur Frage der Provisionszahlungen habe die
Bw. keine konkreten Angaben machen können. Sie habe lediglich erklärt,
dass die Provision "vom Verkäufer oder Vermieter nach Möglichkeit
diesen in Rechnung gestellt wurde". Aufzeichnungen darüber gebe es
ebenfalls keine. Nach Ansicht des Prüfers sei auf Grund der mangelhaften
Aufzeichnungsführung und der dazu gemachten Angaben der Bw. eine
Überprüfung der Einnahmen hinsichtlich der Vollständigkeit der
Geschäftsfälle nicht möglich.
In
Tz. 13.2 des BP-Berichtes stellte der Prüfer eine für den
Prüfungszeitraum durchgeführte "Vermögensdeckungsrechnung" dar.
Von der Bw. angegebene Bestände an Bargeld und Sparguthaben zum 1.
Jänner 1989, 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner
1992 stellte der Prüfer als unglaubwürdig hin (sie könnten daher
bei Erstellung der Vermögensdeckungsrechnung nicht berücksichtigt
werden). Ausgehend von den Entnahmen und Einlagen auf dem Privatkonto der Bw.
sowie den Einlagen und Abhebungen auf dem Bankkonto ihres Ehemannes hätten
sich in allen Jahren "Unterdeckungen" der Lebenshaltungskosten ergeben. Unter
Ansatz einer Unterdeckung der Lebenshaltungskosten von 1989: S 183.693,00
(€ 13.349,49), 1990: S 218.827,00 (€ 15.902,78) und 1991:
S 228.215,00 (€ 16.585,03) kam der Prüfer unter
Berücksichtigung weiterer Beträge für Motorrad- und Autokauf
sowie nicht anerkannter Darlehen zu den als "Vermögensunterdeckung"
ausgewiesenen Positionen von S 183.693,00
(€ 13.349,49) (1989), S 328.827,00 (€ 23.896,79) (1990)
und S 483.215,00 (€ 35.116,60) (1991). Erklärungsversuchen
der Bw. zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten bzw. der
"Vermögensunterdeckung" durch vorhandene Bargeldmittel oder Ersparnisse
sowie Darlehen oder den Verkauf von Vermögensgegenständen im
Privatbereich schenkte der Prüfer keinen Glauben. Im Wesentlichen seien von
der Bw. nur Behauptungen aufgestellt worden, für die aber konkrete
Nachweise fehlten. Auch sei von der Bw. die Mitwirkung bei der Aufklärung
der Vermögensunterdeckungen verweigert worden.
In
Tz. 15 und Tz. 20 des BP-Berichtes schätzte der Prüfer die von ihm
festgestellten Vermögensunterdeckungen von brutto (gerundet) S 184.000,00
(€ 13.371,80), S 329.000,00 (€ 23.909,36) und S 483.000,00
(€ 35.100,98) für die Jahre 1989 bis 1991 dem erklärten Umsatz
und Gewinn hinzu.
Zum
"Kfz-Aufwand" vertrat der Prüfer im BP-Bericht (Tz. 21) den Standpunkt, den
Angaben der Bw., die beiden im Prüfungszeitraum verwendeten Kraftfahrzeuge
seien ausschließlich betrieblich verwendet worden, sei nicht zu folgen.
Vielmehr sei unter im Schätzungswege angenommenen für die
Vermittlungstätigkeit notwendigen Fahrten davon auszugehen, dass die Kfz
nicht überwiegend betrieblich verwendet worden und deshalb aus dem
Betriebsvermögen auszuscheiden seien. Für die betrieblich gefahrenen
Kilometer könne nur das Kilometergeld berücksichtigt werden. Bei der
Berechnung der daraus resultierenden "Erfolgsänderung" ging der Prüfer
von "Betriebsk. Mercedes 190 E lt. Erkl." für 1989 von S 22.113,91
(€ 1.607,08), 1990 von S 25.309,00 (€ 1.839,28) und 1991 S 19.196,60
(€ 1.395,07) aus.
In
der Berufungsschrift vom 23. Februar 1996 brachte die Bw. im Wesentlichen vor,
sie habe im Prüfungszeitraum 1989 bis 1991 Umsätze in Höhe von
rd. S 450.000,00 (€ 32.702,78) bis S 700.000,00 (€ 50.870,98) erzielt.
Diese Umsätze seien belegmäßig eindeutig nachgewiesen worden.
Alle Belege, die im Rahmen der Steuererklärungen verarbeitet worden seien,
seien vorgelegt worden. Auch die Recherchen des Prüfers hätten keine
Feststellungen ergeben, dass möglicherweise Vermittlungen nicht zu den
entsprechenden Honorarnoten geführt hätten. Für die in den Jahren
1989 bis 1991 "geschalteten" 92 Inserate seien "sehr wohl" Honorarnoten gelegt
worden. Auch zur Vermögensdeckungsrechnung seien alle verfügbaren
Unterlagen vorgelegt worden. Auf Grund der in den Jahren vor 1989 auch
belegmäßig nachweisbaren Geldzuflüsse seien die von der Bw.
angegebenen Bestände an Geldmitteln zum 1. Jänner 1989 "mehr als
nachweisbar" (die Bw. verweist dazu auf der Berufungsschrift angeschlossene
Beilagen). Auch die sonstigen im BP-Bericht zur Vermögensunterdeckung
gemachten Feststellungen seien nicht stichhältig, wobei auch hier auf der
Berufung angeschlossene Beilagen hingewiesen werde. Zum Kfz-Aufwand sei zu
betonen, dass die vom Prüfer angenommene Anzahl der betrieblich gefahrenen
Kilometer nicht erklärt worden sei. Die Schätzung sei auch nicht
nachvollziehbar und entspreche keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten.
Es werde beantragt, für die Jahre 1989 bis 1991 "für den Mercedes" den
Privatanteil mit 10 % in Ansatz zu bringen.
Der
Betriebsprüfer gab zur Berufung eine Stellungnahme ab, gegen die von der
Bw. eine Gegenäußerung erstattet wurde.
Mit
Berufungsentscheidung vom 27. Februar 1998, Zl. RV/010-15/05/97, gab die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(Berufungssenat I) der Berufung teilweise Folge. Zur
Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen stellte die
Berufungsbehörde fest, dass die vorgelegten Honorarnoten nicht nummeriert
gewesen seien. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, ob sie für die
Erwerber oder die Auftraggeber ausgestellt worden seien. Selbst wenn die Angaben
der Bw., sie habe nur mündliche Vermittlungsverträge abgeschlossen,
stimmten, hätte die Bw. jedenfalls Aufzeichnungen über den
Vertragsinhalt führen müssen, um einen Überblick über die
abgeschlossenen Verträge zu haben. Da der Inhalt der
Vermittlungsverträge nicht bekannt sei, könne nicht
überprüft werden, in welcher Höhe und mit wem (dem Auftraggeber
oder/und dem Erwerber) Honorarzahlungen vereinbart worden seien. Ohne Vorlage
weiterer Aufzeichnungen sei die Feststellung nicht möglich, ob die
vorgelegten Honorarnoten tatsächlich vollzählig seien. Wegen der
aufgezeigten Mängel hätten die Bücher und Aufzeichnungen die
Vermutung der Ordnungsmäßigkeit nach § 163 BAO nicht
für sich. Die Bw. bestreite nicht die Zulässigkeit der
Vermögensdeckungsrechnung als Schätzungsmethode, meine aber, dass eine
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten nicht gegeben sei. Die
Berufungsbehörde gehe davon aus, dass Lebenshaltungskosten von S 18.000,00
(€ 1.308,11) monatlich bzw. S 216.000,00 (€ 15.697,33)
jährlich für einen 3-Personenhaushalt nicht überhöht seien.
Dieser Betrag richte sich nach einer Veröffentlichung des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes betreffend die Höhe der
Lebenshaltungskosten. Die von der Bw. angegebenen Lebenshaltungskosten von
monatlich S 11.700,00 (€ 850,27) halte die Berufungsbehörde für
unglaubwürdig und zu niedrig. Nach Ausführungen zu verschiedenen
behaupteten Geldbewegungen in den Jahren 1989 bis 1991 wird in der
Berufungsentscheidung ausgeführt, die zur Deckung der Lebenshaltungskosten
vorhandenen Mittel seien "von der BP" dargestellt worden. Dagegen habe die Bw.
keine Einwendungen erhoben. Da die Angaben der Bw. betreffend Darlehen und
Motorradkauf nicht hätten widerlegt werden können, seien "die von der
BP vorgenommenen Zuschätzungen, soweit sie nicht die Unterdeckung der
Lebenshaltungskosten betreffen" nicht aufrecht zu erhalten (laut den
Aufstellungen im angefochtenen Bescheid erfolgte deshalb eine Zuschätzung
zu Umsatz und Gewinn ausgehend von Bruttobeträgen von S 119.200,00
(€ 8.662,60) für das Jahr 1989, S 125.100,00 (€
9.091,37) für das Jahr 1990 und S 62.700,00 (€ 4.556,59) für
das Jahr 1991. Betreffend den "Kfz-Aufwand" gehe die Berufungsbehörde
entgegen den Ausführungen im BP-Bericht davon aus, dass sowohl der Mercedes
als auch der im Jahr 1991 angeschaffte Klein-Lkw dem Betriebsvermögen
zuzurechnen seien, weil diese zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
würden. Unglaubwürdig seien allerdings die Angaben zum Privatanteil in
Höhe von lediglich 10 % für den Mercedes (bzw. überhaupt
kein Privatanteil für den Klein-Lkw). Die Berufungsbehörde gehe im
Schätzungswege davon aus, dass die Kfz- Kosten zu 60 % betrieblich und
zu 40 % privat veranlasst gewesen seien. Zur Berechnung des 40 %igen
Privatanteiles wurde in der Berufungsentscheidung von "Kfz-Kosten lt.Erkl."
für den Mercedes von S 92.113,91 (€ 6.694,18) (1989), S 25.309,00
(€ 1.839,28) (1990) und S 119.196,60 (€ 8.662,35) (1991)
ausgegangen.
Mit
Erkenntnis vom 31. Juli 2002, Zl. 98/13/0194, hob der Verwaltungsgerichtshof
diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf. Die Berufungsbehörde habe die vom
Betriebsprüfer vorgenommene Zuschätzung wegen einer von ihm
durchgeführten "Vermögensdeckungsrechnung" nur zum Teil
aufrechterhalten. Die vorgenommene Zuschätzung im Zusammenhang mit einer
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten sei allerdings mit wesentlichen
Verfahrensmängeln belastet. Abgesehen davon, dass die jeweils angesetzten
Beträge der diesbezüglichen Unterdeckung aus dem angefochtenen
Bescheid rechnerisch nicht nachvollziehbar seien und auch keine Bezugnahme auf
konkrete (durch Fundstellen und Jahresangaben bestimmte) Statistiken erfolgt
sei, sei vor allem die Feststellung in der Berufungsentscheidung nicht
nachvollziehbar, wonach die Bw. zu den "von der BP" festgestellten Mitteln
für die Deckung der Lebenshaltungskosten keine Einwendungen erhoben habe.
Solche Einwendungen hätten jedenfalls bereits im Berufungsvorbringen
gesehen werden müssen, das unter anderem unter Vorlage entsprechender
Belege den Zufluss von Geldmitteln in den Jahren vor 1989 nachzuweisen versuchte
(in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers zur
Berufung habe die Bw. zudem ebenfalls darauf hingewiesen, dass "aus den in der
Berufung dargestellten Einnahmen und Entnahmen aus den Guthabenbeständen
die Lebenshaltungskosten gedeckt werden können"). Auch sei in der
Berufungsentscheidung nicht erläutert, auf Grund welcher nachvollziehbaren
Überlegungen ein Privatanteil von 40 % des Kfz-Aufwandes zum Ansatz
gebracht worden sei. Warum die Berufungsbehörde bei der Berechnung des
Privatanteiles für den Pkw Mercedes für die Jahre 1989 und 1991 von
anderen Werten als der Betriebsprüfer ausgegangen ist, sei ebenfalls
ungeklärt geblieben.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2003 wies das Finanzamt für den 23.
Bezirk die Berufung vom 23. Februar 1996 als unbegründet ab. Entsprechend
den von der BP festgestellten Mängel der Bücher und Aufzeichnungen sei
die zuverlässige Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht möglich, weshalb die Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde gemäß
§ 184 BAO dem Grund nach gegeben sei.
Da von der Bw. keine konkreten Angaben über den Zufluss von Geldmitteln in
den Jahren vor 1989 gemacht und die in den Vermögensteuererklärungen
zu den Stichtagen 1. Jänner 1989, 1. Jänner 1990 und 1. Jänner
1991 angeführten Sparbücher nicht vorgelegt worden seien, sei eine
Berücksichtigung dieser Geldmittel bei der Vermögensdeckungsrechnung
nicht möglich. Bei der Schätzung der Lebenshaltungskosten seien als
Basis die Verbrauchsausgaben laut Aufstellung im statistischen Jahrbuch der
Stadt Wien 1990 herangezogen worden. Die von der Bw. im Berufungsverfahren
vorgelegten Belege seien zum Nachweis des Zuflusses entsprechender Geldmittel
zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht geeignet, da nur die lückenlose
Dokumentation der Geldflüsse für die Vermögensdeckungsrechnung
relevant und die Bw. verpflichtet gewesen sei, bereits im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens alle maßgeblichen Aufzeichnungen
vorzulegen. Es sei nicht Aufgabe des Finanzamtes nachträglich noch
zusätzliche Erhebungen durchzuführen. Die von der BP vorgenommenen
Zuschätzungen seien daher zu Recht erfolgt. Zum Ausmaß der
betrieblichen Nutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuge
seien von der Bw. keine konkreten Angaben gemacht worden, weshalb das
Ausmaß der betrieblichen Fahrten von der BP im Schätzungswege
ermittelt worden sei.
Mit
Schreiben vom 25. Juli 2003 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Am
17. Februar 2005 wurde das Rechtsmittel dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schätzungsbefugnis:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach §
184 Abs. 1 BAO, BGBl 194/1961, zu schätzen.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften
des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen,
wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit
in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes oder Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
16. Mai 2002, 98/13/0195, 0196). Um von einer
ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung iSd § 163 BAO
sprechen zu können, muss auch ein Belegwesen vorhanden sein, das einem
sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen
zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und
Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet. Gerade eine
Belegnummerierung ist auch deshalb geboten, um die Vollständigkeit der
verbuchten Belege augenscheinlich zu dokumentieren (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2002,
98/14/0097).
Wie
der Verwaltungsgerichtshof zu dem vorliegenden Sachverhalt in seinem Erkenntnis
vom 31. Juli 2002, Zl. 98/13/0194 dargelegt hat, stellt die bloße Vorlage
nicht nummerierter Honorarnoten Mängel im Aufzeichnungssystem der Bw. dar,
die zur Widerlegung der Vermutung des § 163 BAO führen mussten.
Auskünfte der Bw. über die einzelnen vermittelten Objekte aus dem
"Stegreif" oder beantragte Einvernahmen der Auftraggeber der Bw. konnten weiters
eine fehlende Dokumentation der Geschäftsfälle mit
belegmäßig kontrollierbarer Verknüpfung beispielsweise zu
bestimmten Vermittlungsaufträgen und Honorarvereinbarungen nicht ersetzen.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel hatten die Bücher und Aufzeichnungen
der Bw. somit die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit gemäß
§ 163 BAO nicht für sich und machten eine Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
unumgänglich.
Schätzungsmethode:
Ist die Schätzung zulässig, so steht die Wahl der
anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein. Die Schätzungsmethode hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den
tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Das
gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.1983,
83/13/0051).
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in
einem mängelfreien Verfahren festgestellter ungeklärter
Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus
nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der
Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen
laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte. In einem solchen
Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das
Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit
den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets
auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle
vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1998, 95/13/0083).
Grundlage
für die von der BP ermittelten Zuschätzungen war ausschließlich
die durchgeführte "Vermögensdeckungsrechnung". Bei diesen
Zuschätzungen im Zusammenhang mit einer Unterdeckung der
Lebenshaltungskosten wurden von der BP ausschließlich die Entnahmen und
Einlagen der Bw. im Prüfungszeitraum 1989 bis 1991 berücksichtigt. Die
von der Bw. in den bereits vor Beginn der Betriebsprüfung am 11. Mai 1994
beim Finanzamt eingereichten Vermögensteuererklärungen zu den
Stichtagen 1. Jänner 1989, 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1.
Jänner 1992 angeführten Geldmittel (Bargeld und Sparbuch) wurden von
der BP bei der Erstellung der Vermögensdeckungsrechnung mangels Vorlage der
entsprechenden Sparbücher und Nachweise über die Ansparung der
angegebenen Bargeldbeträge nicht berücksichtigt. Dass der Bw. jedoch
in den Jahren vor 1989 keine Geldmittel zugeflossen seien und die Bw. daher zum
1. Jänner 1989 über keinerlei Guthabenbestände zur Deckung der
Lebenshaltungskosten verfügt habe, ist auf Grund der Ausführungen der
Bw. im Berufungsverfahren und den vorgelegten Unterlagen nicht schlüssig
und nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung eines Guthabenbestandes zum
Beginn des Prüfungszeitraumes 1. Jänner 1989 ist jedoch die von
der Betriebsprüfung vorgenommene Vermögensdeckungsrechnung nicht
aufrecht zu halten. Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom
24. Juni 2003, dass es nicht Aufgabe des Finanzamtes ist, die von der Bw. erst
im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nachträglich zu
überprüfen, ist entgegenzuhalten, dass gemäß
§ 115
Abs. 4 BAO die Abgabenbehörde, solange sie nicht entschieden hat, auch die
nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder
rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen hat. Die
Pflicht "Neuerungen" bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu
berücksichtigen, ergibt sich im Rechtsmittelverfahren auch aus § 280
BAO. Nach dieser Bestimmung ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge,
die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren
geändert oder ergänzt wird.
Nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates entsprach die von der BP angewendete
Schätzungsmethode (Vermögensdeckungsrechnung) nicht den
tatsächlichen Verhältnissen und Gegebenheiten und war somit nicht
anwendbar. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes war im gegenständlichen
Fall die Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages zielführend.
Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften
Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen
nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht
aufgezeichnet wurden (VwGH 17.12.1993, 91/17/0196; 26.11.1996, 92/14/0212).
Auf Basis der von der BP getroffenen Feststellungen zu den Mängeln im
Aufzeichnungssystem, der fehlenden Dokumentation der Geschäftsfälle
und den von der Bw. erklärten Umsatzerlösen ist ein
Sicherheitszuschlag von jeweils S 30.000,00 (€ 2.180,18) in den Jahren
1989 und 1990 und ein Sicherheitszuschlag von S 25.000,00 (€ 1.816,82)
im Jahr 1991 als angemessen anzusehen.
Aufwand
Kraftfahrzeuge
Entgegen
der Ansicht der BP geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass sowohl
der Personenkraftwagen (Mercedes) als auch der Kleinlastkraftwagen (VW
Caravelle) zum Betriebsvermögen gehören, da sie zu mehr als 50 %
betrieblich genutzt wurden. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist auf
Grund der Annahmen der BP, den Berufungsausführungen und den Vorbringen der
Bw. in der am 11. September 1998 über Antrag der Partei abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat I der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
glaubwürdig anzusehen. Da die Bw. jedoch keine Aufzeichnungen über
betriebliche bzw. private Fahrten geführt hat, kann der private Anteil nur
im Schätzungswege ermittelt werden. Die Angaben der Bw., dass die
Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt worden seien, sind als
unglaubwürdig anzusehen. Der unabhängige Finanzsenat geht entsprechend
den Angaben der Bw. im Berufungsverfahren davon aus, dass 10 % der Kosten
für den Mercedes privat veranlasst waren. Bei der Berechnung dieses
Privatanteiles wird von den Betriebskosten laut Erklärung für 1989 von
S 22.113,91 (€ 1.607,08), 1990 von S 25.309,00 (€ 1.839,28) und
1991 S 19.196,60 (€ 1.395,07) ausgegangen.
Telefonaufwand:
Die
Bw. hat nicht dargetan, wie hoch der betriebliche Anteil an den Telefonkosten
ist. Aufgrund der Berufungsausführungen und dem Vorbringen in der am 11.
September 1998 über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat I der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland erscheint dem unabhängigen
Finanzsenat ein Privatanteil von 20 % angemessen, sodass in diesem Punkt dem
Berufungsbegehren gefolgt werden konnte.
Der Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
teilweise Folge zu geben.
Beilage: 18
Berechnungsblätter
Wien,
6. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-W/05
- Stammnummer
- 15249
- Gültig
- 06.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF