…zu unterscheidende "Fortsetzung" desselben nach Ergehen einer Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes im Sinne des § 54 Abs. 5 FinStrG hat formlos zu erfolgen (siehe dazu auch VwGH 92/15/0097 vom 23. Juni 1993). Das durch Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes beendete gerichtliche Finanzstrafverfahren war somit formlos verwaltungsbehördlich fortzusetzen.…
…214). Ein Freispruch im Sinne des § 214 FinStrG stellt eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 54 Abs. 5 FinStrG dar, die die Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zur Folge hat. Gemäß der (mit BGBl. I Nr. 44/2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft getretenen) Bestimmung des …
…die Pflicht zur Aufnahme des "Freispruchs wegen Unzuständigkeit" in den Tenor (§ 214 Abs. 3 FinStrG-alt) ohnedies entfallen, damit solle der Verwaltungsgerichtshof gezwungen werden, seine bisherige Judikatur, die ebenfalls negativ kritisiert worden sei und nach der die Fortsetzung/Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nur dann möglich…
…Monate zwischen der gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG erfolgten Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nach Ergehen der Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen und der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vergangen. Die Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft liege bereits fast fünf Jahre zurück. Die Finanzverwaltung habe es dennoch…
…fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hätten die Beschuldigten von der ihnen im Zuge des Verfahrens gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hätten beide Beschuldigte das ihnen zur Last gelegte Finanzvergehen bestritten. Nach Zitierung der Bezug habenden Gesetzesbestimmungen des Finanzstrafgesetzes…
…nicht vor. Lediglich die kostenlose Beigabe eines Verteidigers wäre im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren unter den im § 77 Abs. 3 FinStrG näher umschriebenen Voraussetzungen möglich gewesen. § 185 FinStrG regelt eine Kostenersatzpflicht des Bestraften und des Nebenbeteiligten eines Finanzstrafverfahrens gegenüber der Finanzstrafbehörde. Mangels gesetzlicher Grundlage konnte daher ein…
…Rechtsgang an die Rechtsansicht des Gerichtes, dass keine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorliege, gebunden. Eine andere Rechtsansicht hätte lediglich durch die Privatbeteiligtenvertreterin des Finanzamtes mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof verfolgt werden können. Die Fortsetzung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzordnungswidrigkeit…
… 203 die Einleitung der Voruntersuchung oder gemäß § 209 Abs. 2 die Einleitung des Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens mitgeteilt, so hat sie ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen. Abs.5 Wird das gerichtliche…
… 203 die Einleitung der Voruntersuchung oder gemäß § 209 Abs. 2 die Einleitung des Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens mitgeteilt, so hat sie ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen. Abs.5 Wird das gerichtliche…
…worden waren, nicht beeinträchtigt, ist aber an sich auch eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht erforderlich, da im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine grundsätzliche Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vorgesehen ist. Soweit als Beweismittel lediglich die Einsichtnahme in schriftliche Unterlagen bzw. Aussagen der Beschuldigten zur Verfügung stehen, wäre eine…
…ist entgegen der Ansicht des Bw für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Finanzstrafbehörde, wenn sie nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens findet, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen. Wird jedoch das Ermittlungsverfahren durch…
…gegen die Ermittlung der aufgebrachten Menge und gegen die Festsetzung des Zuschlages gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG richten, ist zu bemerken, dass bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eine rechtskräftige Festsetzung der verkürzten Abgaben nicht erforderlich ist und überhaupt die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages bzw…
… 68 Abs. 2 FinStrG), zur Entscheidung in einem Spruchsenatsfall im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig ist, nach dem Sinn der Regelung (der Senat soll durch die Teilnahme eines Laienbeisitzers aus dem beruflichen Umfeld des Beschuldigten jeweils seine Verhältnisse besser beurteilen können, vgl. die diesbezüglichen EB zur FinStrG…
…Taten des Beschwerdeführers die Gerichte nicht zuständig sind. In der Folge erließ das Finanzamt X am 11. Mai 1999 zur StrafNr. B eine als "Einleitungsbescheid" bezeichnete Erledigung. Darin wurde ausgesprochen, dass das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Beschwerdeführer ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren einleite…
…die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten…
…dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Zur Durchführung des (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahrens sind "als Finanzstrafbehörden erster Instanz" - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der…
…die Finanzstrafbehörde im Rahmen der Belehrungspflicht nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Personen über ihre verfahrenrechtlichen Rechte zu belehren hat. Diese Pflicht ist von Amts wegen wahrzunehmen und gilt für alle Stadien des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens. Inhaltlich fordert sie einerseits die nötige Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen…
…des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ergangene, in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat Sperrwirkung dergestalt, dass eine nachfolgende Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - ohne vorherige Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens…
…zuvor bereits ein Strafaufschub bis 25. Dezember 2004 gewährt worden sei und sich Art 65 Budgetbegleitgesetz 2003 ausschließlich auf von den Gerichten verhängte Freiheitsstrafen beziehe und daher für im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafen keine Anwendung finden könne. Aufschiebungsgründe im Sinne der bezughabenden Bestimmung…
…beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 001 überdies anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer der A-GmbH in Linz betreffend Oktober 1999 und als Geschäftsführer der B-GmbH in Linz betreffend Jänner und November 1999 weitere Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß…