…zu unterscheidende "Fortsetzung" desselben nach Ergehen einer Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes im Sinne des § 54 Abs. 5 FinStrG hat formlos zu erfolgen (siehe dazu auch VwGH 92/15/0097 vom 23. Juni 1993). Das durch Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes beendete gerichtliche Finanzstrafverfahren war somit formlos verwaltungsbehördlich fortzusetzen.…
…stets für konkrete Prüfungszeiträume vorliegen müssen. Die Verjährungsfrist nach der BAO sehe eine fünfjährige Festsetzung- / Bemessungsverjährung und eine allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Ein Prüfungsauftrag des Finanzamtes ob [hinsichtlich] des Beschuldigten für die Zeiträume 2005 bis 2009 sei nicht existent. Wenn nunmehr die Finanz[straf]behörde…
…hätte können, werde darauf nicht weiter eingegangen. Zu 2.2.: Zur Anwendbarkeit der StPO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, siehe Punkt 2.1. Auch zur Verhältnismäßigkeit wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Zu 2.3. und 3.6.: Auf eine rechtliche Ausführung zu der Bestimmung des § 31…
…das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gegen ihn überhaupt führen zu dürfen, nachzuweisen (Stichwort Wertbetrag unter € 100.000,00) und die ihm zustehenden Rechte sowohl entsprechend den Abgabenvorschriften, der BAO, des FinStrG und des KontRegG zu respektieren und ihn nicht in der Wahrung seiner Rechte zu beeinträchtigen…
…eines zu diesem Zeitpunkt geführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig gewesen ist, und, wenn ja, ob diese in Anbetracht zuvor ergangener ähnlicher strafgerichtlicher Bewilligungen (nochmals) zulässig gewesen sind, sowie letztendlich bejahendenfalls, ob sich diese Anordnungen in dem vorgesehenen rechtlichen Rahmen gehalten haben und solcherart im Sinne des …
…gelegen; die Äquivalenzausgaben haben rund € 2.160,00 (Steiermark: € 2.040,00) pro Monat betragen. Wenig überraschend steigen mit der Höhe des Haushaltseinkommens auch die Ausgaben der Haushalte an; stehen also wie im gegenständlichen Fall einer Person grundsätzlich hohe Geldmittel zur Disposition, ist…
…des Ausschlusses des Regresses, sowie zur Anknüpfung an die inländische Verfolgbarkeit (§§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 VbVG) sind sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 56 Abs 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren…
…214). Ein Freispruch im Sinne des § 214 FinStrG stellt eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 54 Abs. 5 FinStrG dar, die die Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zur Folge hat. Gemäß der (mit BGBl. I Nr. 44/2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft getretenen) Bestimmung des …
…Sie erfolge somit formlos. Das Verfahren sei nach den Vorschriften über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu führen. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 166 FinStrG bedürfe es nicht. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 214 FinStrG als solche berechtige die Finanzstrafbehörde zur Einleitung bzw. Fortsetzung des Verfahrens. Das heiße aber…
…die Pflicht zur Aufnahme des "Freispruchs wegen Unzuständigkeit" in den Tenor (§ 214 Abs. 3 FinStrG-alt) ohnedies entfallen, damit solle der Verwaltungsgerichtshof gezwungen werden, seine bisherige Judikatur, die ebenfalls negativ kritisiert worden sei und nach der die Fortsetzung/Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nur dann möglich…
…III) Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens werden nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 500,00 bestimmt. IV) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom…
…Existenzgrundlage entzogen. Die Missachtung der Verpflichtung zur Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nach Freispruch gemäß § 214 FinStrG und die verweigerte Einstellung habe die Verfahrensdauer von 11 auf über 15 Jahre verlängert. Während der Dauer des Finanzstrafverfahrens habe der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht ausüben können, was bei…
…ist (vgl. § 3a Abs. 1 letzter Satz), und der (in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren mit einer Freiheitsstrafe bedachte und zum Antritt derselben bereits aufgeforderte) Bestrafte innerhalb der (Monats-)Frist des § 175 Abs. 1 FinStrG sich der Finanzstrafbehörde gegenüber bereit erklärt, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, die genannte…
…sollen. Dies wird umsomehr gelten, als sowohl die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum als auch der rasche Rückfall erschwerend betrachtet wurde. Bei dieser Konstellation von Milderungs- und Erschwerungsgründen erscheint auch ein geringerer Strafschlüssel für gerechtfertigt. Informativ wird angemerkt, dass es der Bf…
…Monate zwischen der gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG erfolgten Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nach Ergehen der Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen und der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vergangen. Die Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft liege bereits fast fünf Jahre zurück. Die Finanzverwaltung habe es dennoch…
…Würdigung des Prüfungsfalles sämtlich als relevant angesehen wurden. Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liegt eine geständige Verantwortung vor. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht." Bei der Strafbemessung war mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, erschwerend: die Fortsetzung des…
…Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 500,00. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18.1.2017 wurde der Bf. schuldig gesprochen, im Bereich des Finanzamtes…
…werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom…
…a FinStrG hat N.N. die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 zu ersetzen. II.) Hingegen wird das gegen den Beschuldigten N.N. anhängige Finanzstrafverfahren, er habe vorsätzlich durch die Unterlassung der steuerlichen Erfassung und in der…
…35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Spruchsenat wertete die Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung seit Einreichung der fehlgeschlagenen Selbstanzeige als mildernd sowie die Fortsetzung des…