Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0034-I/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-I/03vom 27.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 12. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 11. November 2003 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Aus Anlass der
Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Tatvorwurfs
betreffend die Umsatzsteuer für 1993 bis 1997 (strafbestimmender Wertbetrag
€ 3.239,54) sowie betreffend die Einkommensteuer für 1994
(strafbestimmender Wertbetrag € 6.797,53) aufgehoben.
II. Im Übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der
Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für die Jahre 1993-1998 in Höhe von € 6.601,64 und an
Einkommensteuer für die Jahre 1994-1998 in Höhe von
€ 16.869,18 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt und
Aufwendungen doppelt geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei nicht gegeben, weil zunächst
aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wie sich der strafbestimmende Wertbetrag
ermittle bzw. welche Punkte der durchgeführten Nachprüfung 1993 bis
1998 als strafrelevant angesehen würden. Weiters habe der
Beschwerdeführer anlässlich der ersten Betriebsprüfung für
diesen Zeitraum bezüglich der vorgeworfenen Abgabenverkürzung
betreffend die Schwarzbiereinkäufe Selbstanzeige erstattet. Zudem habe er
sich für die Erstellung der steuerlichen Aufzeichnungen eines befugten
Steuerberaters bedient. Er habe sich somit nicht um jedes einzelne Detail der
erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen kümmern können und auf die
fachliche Qualifikation seines Steuerberaters vertraut. Die Selbstanzeige sei
rechtzeitig und gesetzlich ausgeführt worden und schließe daher ein
Strafverfahren aus. Die in dem bekämpften Bescheid vorgeworfenen
Abgabenverkürzungen seien zudem nicht rechtskräftig, da der
Beschwerdeführer dagegen am 1. August 2003 Berufung eingebracht habe
und die Rechtsmittelinstanz noch nicht entschieden habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
a) Zur Umsatzsteuer 1993 bis 1997:
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
9. November 2000, StrafNr. Y, wegen § 33 Abs. 1 FinStrG mit
einer Geldstrafe von S 15.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit
einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft, weil er im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für die Jahre 1993 bis 1997 in Höhe von S 44.833,00 bewirkt hat,
indem Schwarzumsätze von Bier getätigt wurden. Diese
Strafverfügung ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Im nunmehr
angefochtenen Einleitungsbescheid wird dem Beschwerdeführer (unter anderem)
wiederum vorgeworfen, er habe unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer für 1993 bis 1997 bewirkt, indem Einnahmen nicht erklärt
und Aufwendungen doppelt geltend gemacht worden seien.
Die selbständige Tat bei dem mit der angeführten
Strafverfügung bestraften Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG war die vom Beschwerdeführer unter
vorsätzlicher Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bewirkte Verkürzung der für die Zeiträume 1993
bis 1997 zu entrichtenden Umsatzsteuer. Durch diesen Tatbestand wurde die vom
Beschwerdeführer unter Zuwiderhandlung gegen die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen) für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum bewirkte Abgabenverkürzung in ihrer
Gesamtheit erfasst. Die gegen den Beschwerdeführer wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
ergangene, in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung entfaltet im Umfang der
darin abgestraften Tat Sperrwirkung dergestalt, dass eine nachfolgende
Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat als Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG - ohne vorherige Wiederaufnahme des
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (§ 165 FinStrG)
- selbst bei nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum
zusätzlich bewirkter Abgabenverkürzungen ausgeschlossen
ist.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des
Tatvorwurfs betreffend die Umsatzsteuer 1993 bis 1997 aufzuheben.
b) Zur Einkommensteuer 1994:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG
erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet. Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit
jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre
verstrichen sind (§ 31 Abs. 5 FinStrG).
Der Beschwerdeführer hat die
Einkommensteuererklärung für 1994 am 7. Juni 1995 beim Finanzamt
Innsbruck eingereicht. Der erstinstanzliche Einkommensteuerbescheid für
1994 erging am 30. August 1995. Gemäß
§ 31 Abs. 5
FinStrG ist daher hinsichtlich dieses Tatvorwurfs am 30. August 2005
absolute Verjährung eingetreten. Der angefochtene Bescheid war daher auch
hinsichtlich der Einkommensteuer für 1994 aufzuheben.
c) Zur Umsatzsteuer 1998 und Einkommensteuer 1995 bis
1998:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer
seit 1982 den Gasthof ABC. Er ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen
Vorschriften verantwortlich.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Z1 eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde (unter anderem)
festgestellt, dass die Erlöse für das Jahr 1998 (Mieterlöse) aus
nicht nachvollziehbaren Gründen gekürzt wurden; die Mieterlöse
für 1998 waren daher um S 4.000,00 (S 3.636,36 netto
zuzüglich 10% USt) zu erhöhen. Weiters wurden für die
Zeiträume 1995 bis 1998 bisher nicht erklärte Logiseinkünfte
festgestellt (1995: S 13.910,00; 1996; S 3.900,00; 1997:
S 3.880,00; 1998: S 5.330,00).
Für das Jahr 1998 wurden weiters aufgrund der
durchgeführten Kalkulation Abweichungen zu den erklärten
Biererlösen festgestellt. Die daraus resultierende Zuschätzung an
Biererlösen für diesen Zeitraum betrug S 189.917,00 netto.
Schließlich wurde festgestellt, dass der aufgrund von
Schwarzbierlieferungen nicht verbuchte Wareneinkäufe von der
Vorprüfung (AB-Nr. Z2) aufwandswirksam berücksichtigt wurden.
Allerdings wurde die Gewinnerhöhung aufgrund der Schwarzumsätze durch
den Vorprüfer dergestalt ermittelt, dass diese Beträge von der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage abgezogen wurden. Da dieser Wareneinkauf noch
extra als zusätzlicher Betriebsaufwand in die Gewinnermittlung einbezogen
wurde, kam es zu einer doppelten Berücksichtigung des Wareneinkaufs. Der
Aufwand war daher für 1995 um S 73.179, für 1996 um
S 53.771,00 und für 1997 um S 95.741,00 zu berichtigen. Zu
bemerken ist, dass die grundlegende Ursache für diese Zurechnung nicht in
der Berechnungsmethode des Vorprüfers, sondern in den vom
Beschwerdeführer getätigten Schwarzbierumsätzen
liegt.
Die daraus resultierenden Nachforderungen an
Einkommensteuer für 1995 bis 1998 betragen insgesamt S 138.589,49
(entspricht € 10.071,69). Weiters resultierten aus den für 1998
getroffenen Feststellungen Nachforderungen an Umsatzsteuer von S 363,60
(Mieterlöse) und S 484,50 (fehlende Erlöse Logis) sowie von
S 37.983,40 (Kalkulationsdifferenzen Bier), somit insgesamt von
S 38.831,50 (entspricht € 2.822,00).
Die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für
1995 bis 1998 und der Umsatzsteuer für 1998 wurden mit Bescheiden vom
3. Juli 2003 wieder aufgenommen und die entsprechenden Abgaben mit
Bescheiden desselben Datums vorgeschrieben. Den gegen die
Wiederaufnahmebescheide eingebrachten Berufungen vom 1. August 2003 wurde
mit Berufungsvorentscheidungen vom 11. Oktober 2005 stattgegeben und diese
Bescheide aufgehoben; die Berufungen ebenfalls vom 1. August 2003 gegen die
Bescheide hinsichtlich der Einkommensteuer für 1995 bis 1998 und der
Umsatzsteuer für 1998 wurden mit Bescheiden vom 11. Oktober 2005
zurückgewiesen. Am 28. Oktober 2005 ergingen erneut Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer
für 1995 bis 1998 und der Umsatzsteuer für 1998 sowie entsprechende
Sachbescheide, mit denen (unter anderem) die sich aus den obigen Feststellungen
ergebende Einkommensteuer für 1995 bis 1998 und die Umsatzsteuer für
1998 wie mit den Bescheiden vom 3. Juli 2003 vorgeschrieben wurden. Die
gegen die Bescheide vom 28. Oktober 2005 erhobenen Berufungen vom
25. November 2005 sind derzeit noch unerledigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
bestehen auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch das Nichterklären
von Erlösen (Miete bzw. Logis und Bier) eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für 1998 von S 38.831,00 (entspricht
€ 2.822,00) und an Einkommensteuer für 1995 bis 1999 von
insgesamt S 138.589,49 (entspricht € 10.071,69) bewirkt und damit
den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass
allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides
(Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrag; welche Punkte der
durchgeführten Nachprüfung werden als strafrelevant angesehen) durch
die obigen Ausführungen saniert wurden. Weiters bedarf es bei Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens keiner vorhergehenden (rechtskräftigen)
Festsetzung der inkriminierten Abgaben durch die zuständige
Abgabenbehörde. Wenn der Beschwerdeführer auf die Selbstanzeige vom
17. November 1999 verweist, so ist festzuhalten, dass sich diese lediglich
auf die Umsatzsteuer für die Zeiträume 1993 bis 1997 bezieht. In
diesem Umfang war der angefochtene Bescheid aus den oben unter Pkt a)
angeführten Gründen aufzuheben.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls bereits seit 1982
unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
unternehmerische Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass die Umsätze bzw. Erlöse in tatsächlicher Höhe bekannt
zu geben sind; hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein
steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer war dies
zweifelsfrei bekannt. Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der
Beschwerdeführer habe sich für die Erstellung der
Abgabenerklärungen eines befugten Steuerberaters bedient, so ist dazu
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner nicht
generell von seiner finanzstrafrechtlichen Verantwortung befreien kann.
Insbesondere ist für die Zeiträume 1993 bis 1997 darauf zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. November 2000,
StrafNr. Y, wegen § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Umsatzsteuer
für 1993 bis 1997 bestraft wurde. In der Vernehmung am 7. November
2000 hat der damalige Vertreter des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben,
der Beschwerdeführer erkläre sich zu den vorgeworfenen
Tatbeständen schuldig und gebe ein reumütiges Geständnis ab. Dies
spricht dafür, dass dem Beschwerdeführer die in den
Steuererklärungen - auch in den Einkommensteuererklärungen
für die gegenständlichen Zeiträume - dargelegten
Umstände durchaus bekannt waren, zumal wesentliche Nachforderungen an
Einkommensteuer aus den Schwarzlieferungen an Bier resultieren. Im Übrigen
hat der Beschwerdeführer die Einkommensteuererklärungen für 1995
bis 1998 sowie die Umsatzsteuererklärung für 1998 eigenhändig
unterschrieben. Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt)
vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Zum Eventualantrag, das gegenständliche Strafverfahren
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen die
Wiederaufnahme-, Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1993 bis 1998 zu
unterbrechen, ist zu bemerken, dass das Finanzstrafgesetz keine Unterbrechung
des Finanzstrafverfahrens kennt. Eine vorläufige Einstellung des
Finanzstrafverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 4 FinStrG kommt im
gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-I/03
- Stammnummer
- 20079
- Gültig
- 27.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF