Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0077-I/02
Verdacht auf Abgabenhinterziehung durch Nichterklärung und-entrichtung von Altlastenbeiträgen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0077-I/02vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger,
Rechtsanwalt, 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 6. November 2002 gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 30. Oktober 2002 über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Zahl: a,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
insofern abgeändert, als an die Stelle des Ausdrucks "600 Tonnen
(600.000,00 kg)" der Ausdruck "486,00 Tonnen" tritt.
II. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 hat das Hauptzollamt
(nunmehr: Zollamt) Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer zur Zahl a ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dieser habe im
Amtsbereich des Zollamtes Innsbruck vorsätzlich veranlasst, dass im
Zeitraum zwischen 27. Juli 2000 und 31. August 2000 auf einer
Forststraße der X-AG im X-Tal, Gemeinde Y, durch seine Beschäftigten
eine Menge von 600 Tonnen (600.000,00 kg) Klärschlamm und
Klärschlammgemisch entgegen den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959
und des Forstgesetzes 1975 und somit beitragspflichtig nach § 3
Altlastensanierungsgesetz 1989 (ALSAG) ausgebracht worden sei, ohne die Abgabe
fristgerecht anzumelden und zu entrichten. Er habe hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 6. November 2002, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
1. Vorauszuschicken sei, dass sich die X-GmbH seit
weit über einem Jahrzehnt mit der ordnungsgemäßen Aufbringung
von Klärschlammkompost zur Begrünung von Böschungen
beschäftige und dass durch die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos
für Tirol, Kriminalabteilung, erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer
nicht nur an der Aufbringung des Klärschlammkompostes im
gegenständlichen Fall zur Rekultivierung nicht persönlich mitgewirkt
habe, sondern dass diese auch ohne sein Wissen erfolgt sei und er erst
nachträglich von seinen Leuten davon verständigt worden sei. Im
Übrigen habe es sich bei dem bei der gegenständlichen Rekultivierungs-
und Begrünungsmaßnahme verwendeten Produkt ausschließlich um
Klärschlammkompost gehandelt, der auf der Kompostanlage A (Mitgliedsbetrieb
der ARGE-X, Betreiber: HerrA) hergestellt worden sei. Für dieses Produkt
sei ungesiebter Klärschlammkompost verwendet worden, da es ein Teil der
Kreislaufwirtschaft sei, Strukturmaterial, das aus dem Wald komme, diesem auch
wieder zuzuführen und es widersinnig wäre, Kompost zu sieben um ihn
danach zwecks besserer Haftung am Untergrund wiederum mit Strukturmaterial zu
vermischen. Dass die Verwendung derartigen Materials zur Rekultivierung von
Böschungen dem Altlastenbeitrag unterliegen solle, werde vom
Beschwerdeführer bestritten. Jedenfalls sei dies dem Beschwerdeführer
aber zum strafverfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bekannt gewesen.
Das Amt der Tiroler Landesregierung selbst habe noch nach Inkrafttreten des
Tiroler Feldschutzgesetzes dem Beschuldigten das in Kopie beiliegende Merkblatt
"Klärschlammverwertung" durch die BHX (HerrB) übergeben, in dem
ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass in allen Teilen Tirols
Klärschlamme bzw. Klärschlammgemische zu verschiedenen Zwecken
(Böschungsbegrünungen etc.) herangezogen würden und für
diese "anderweitigen Verwertungen" Grundsätze bekannt gegeben worden seien.
Schon daraus ergebe sich, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene
Unterstellung, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Aufbringung der
Produkte, die noch dazu ohne seine Information erfolgt sei, bewusst gewesen,
dass es sich dabei um ein beitragspflichtiges Ablagern im Sinne des ALSAG
gehandelt habe, nicht erweisbar sein werde.
2. Im angefochtenen Bescheid werde zum Ausdruck
gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren
eingeleitet werde, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich
veranlasst habe, dass die im Bescheid genannten Mengen von Klärschlamm und
Klärschlammgemisch in der im Bescheid genannten Zeit beitragspflichtig nach
§ 3 ALSAG ausgebracht worden seien, ohne die Abgabe fristgerecht
anzumelden und zu entrichten. Schon nach dem Spruch des Bescheides könne
aber in der dem Beschwerdeführer - im Übrigen tatsachenwidrig
- zur Last gelegten Handlung bzw. Unterlassung kein Finanzvergehen nach
§ 33 FinStrG gelegen sein. Das Wesentliche des Tatbestandes des
§ 33 FinStrG sei, wie sich schon aus seiner Bezeichnung ergebe, die
Abgabenhinterziehung. Nach dem Gesetzeswortlaut begehe diesen strafbaren
Tatbestand nur derjenige, der vorsätzlich eine Abgabenverkürzung
bewirke. Der Bescheid lege dem Beschuldigten lediglich zur Last,
vorsätzlich die Ablagerung von nach dem ALSAG beitragspflichtigen
Abfällen veranlasst zu haben, nicht einmal im angefochtenen Bescheid werde
dem Beschuldigten aber das vorsätzliche Bewirken einer
Abgabenverkürzung zur Last gelegt. Nach der Formulierung des Gesetzes
könne nicht zweifelhaft sein, dass der Vorsatz des Täters bei seiner
Tat auf die Verkürzung der Abgaben gerichtet sein müsse. Nach dem
angefochtenen Bescheid wäre der Vorsatz des Beschuldigten lediglich auf die
Ablagerung von Klärschlamm und Klärschlammgemisch gerichtet gewesen.
Nach dem Gesetz könne weiters nicht zweifelhaft sein, dass die im Gesetz
erwähnte Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht nur eines der Mittel sei, durch das die Abgabenverkürzung
bewirkt werden solle, das strafbare Verhalten des Täters sich demnach nicht
in dieser Pflichtverletzung an sich erschöpfen könne. Die
Pflichtverletzung müsse vielmehr in der Absicht erfolgen, damit eine
Abgabenverkürzung zu bewirken. Gerade das lege aber der angefochtene
Bescheid dem Beschuldigten gar nicht zur Last. Zur Last gelegt werde ihm die
vorsätzliche Ablagerung nach ALSAG-beitragspflichtiger Abfälle, ohne
die Abgabe fristgerecht anzumelden und zu entrichten, nicht aber eine
Pflichtverletzung in der Absicht, damit eine Abgabenverkürzung zu bewirken.
Demnach versuche der angefochtene Bescheid aus einem Sachverhalt, der sich
äußerstenfalls als eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen
könnte, ein Finanzvergehen nach § 33 FinStrG zu konstruieren.
Nachdem aber auch für Finanzordnungswidrigkeiten Vorsatz erforderlich sei
und sich im gegenständlichen Fall schon nach dem Spruch des angefochtenen
Bescheides der Vorsatz auf die Ausbringung von Klärschlamm und
Klärschlammgemisch richte und der Vorsatz nicht auch darauf gerichtet
gewesen sei, eine Abgabe nicht fristgerecht anzumelden und zu entrichten,
würden die Voraussetzungen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens überhaupt nicht vorliegen. Dass die oben dargelegte
Auffassung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, gehe auch eindeutig aus den
Gesetzesmaterialien hervor. In den Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage für das FinStrG heiße es zu § 33, dass
die Abgabenhinterziehung in der vorsätzlichen Abgabenverkürzung
bestehe. Die Hinterziehung in der Begehungsform des - hier unterstellten
- Abs. 1 solle gegeben sein, wenn der Täter die in der Abgabenordnung
und sonstigen Abgabenvorschriften ihm auferlegte Pflicht zur Anzeige sowie zur
wahrheitsgemäßen Bekanntgabe und sonstigen Offenlegung der
abgabenrechtlich relevanten Tatsachen verletze und auf diese Weise
vorsätzlich abgabenrechtliche Ansprüche beeinträchtige. Die
Verletzung dieser Pflichten bedeute eine Verletzung der gesetzlich auferlegten
Pflicht zur Mitwirkung im Abgabenverfahren. Dieser Widerstand müsse durch
Bestrafung gebrochen werden. Er bilde für sich allein bereits eine
Finanzordnungswidrigkeit (nach § 51 FinStrG), werde aber zur
Begehungshandlung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung, wenn der
Widerstand den Vorsatz einschließe, Abgaben zu verkürzen. Gerade
diesen Vorsatz unterstelle aber der angefochtene Bescheid nicht, so dass
letztlich nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage eine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 FinStrG übrig
bleibe, die gemäß
§ 31 Abs. 2 FinStrG
(Verjährungsfrist: 1 Jahr) bereits verjährt sei.
3. Bis zum angefochtenen Bescheid habe zwischen der
Behörde und dem Vertreter des Beschwerdeführers Übereinstimmung
dahingehend bestanden, dass die Frage, ob es überhaupt zu einer
Abgabenpflicht nach dem ALSAG im gegenständlichen Fall komme, sehr
wesentlich davon abhängig sei, ob die Bestrafung des Beschwerdeführers
durch die Verwaltungsbehörde wegen Übertretung nach dem WRG und dem
ForstG Bestand habe. Demgemäß habe der Vertreter des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. September 2002 auch den Antrag
gestellt, mit der Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens über die
Abgabenpflicht des Beschwerdeführers bzw. der X-GmbH bis zur Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen den Bescheid des
Unabhängigen Verwaltungssenates für Tirol vom 24. Juni 2002
eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zuzuwarten. Diesem
Ersuchen sei bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides auch entsprochen
worden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei am 14. Oktober
2002 eingebracht worden und sei dort zur Zahl 2002/07/0127 protokolliert. Dass
die Frage, ob Beitragspflicht nach dem ALSAG gegeben sei, gerade dann, wenn
Klärschlamm bzw. Klärschlammgemisch zur Rekultivierung verwendet und
damit verwertet werde, nicht immer einfach zu lösen sei, würden
zahlreiche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beweisen. Nachdem die
Verwertung des Klärschlammkompostes im gegenständlichen Fall bis zum
31. August 2000, sohin vor Inkrafttreten der ALSAG-Novelle, BGBl. I
Nr. 142/2000, erfolgt sei, sei für die Abgabepflicht das ALSAG in der
Fassung vor der genannten Novelle anzuwenden. Nach § 2 Abs. 4
ALSAG seien Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle
gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
soweit Abs. 5 nicht anderes bestimme. Nach § 2 Abs. 1 AWG
seien Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche
Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen wolle oder
entledigt habet oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im
öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten sei. Wenn
eine Sache Abfall sei und sie sodann einer Verwertung zugeführt werde
(Altstoff), gelte sie nach § 2 Abs. 3 AWG solange als Abfall, bis
sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder
Verwertung zugeführt würden. Nach § 3 Abs. 1
ALSAG würden dem Altlastenbeitrag unterliegen a) das
langfristige Ablagern von Abfällen; b) das Verfüllen von
Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen,
ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im
Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete
bautechnische Funktion erfüllen würden (z. B. Dämme und
Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben-
oder Künettenverfüllungen); c) das Lagern von
Abfällen; d) das Befördern von Abfällen zur
langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes. Strittig sei
nun, ob die Ausbringung im gegenständlichen Fall eine zulässige
Verwendung oder Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG
darstellt. Hiezu habe der VwGH z.B. in seinem Erkenntnis vom
25. Juni 2001, Zl. 2000/07/0280, ausgesprochen, dass eine zulässige
Verwendung oder Verwertung dann vorliege, wenn die betreffende Sache
unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar sei. Dann, wenn durch
diese Verwendung oder Verwertung die Beeinträchtigung umweltrelevanter
Schutzgüter zu besorgen wäre, wäre eine zulässige Verwendung
oder Verwertung nicht gegeben. Nachdem die im gegenständlichen Fall
erfolgte Aufbringung von Klärschlammkompost im Rahmen der auch vom Amt der
Tiroler Landesregierung in seinem Merkblatt als zulässig erachteten
Klärschlammverwertung erfolgt sei, könne im Sinne der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes von einer unzulässigen Verwendung des
Klärschlammkomposts nur dann gesprochen werden, wenn diejenigen, die die
Ausbringung vorgenommen hätten (der Beschwerdeführer sei das
nachweislich nicht gewesen!) dadurch gegen das WRG und/oder das ForstG
verstoßen hätten. Darüber, dass in dieser Frage zunächst
die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewartet werde, habe zwischen
der Behörde und dem Vertreter des Beschwerdeführers bisher
Übereinstimmung bestanden. Im Übrigen könne bei der
Komplexität der vorliegenden Materie und der Unsicherheit, die durch
divergierende Rechtsauffassungen zwischen einzelnen Behörden für die
Normadressaten entstanden seien, unter keinen Umständen davon ausgegangen
werden, dass die Ausbringung von Klärschlammkompost zur
Böschungsbegrünung etwa in der Absieht erfolgt wäre, Abgaben zu
hinterziehen. Dass dies nicht einmal der angefochtene Bescheid unterstelle, sei
oben bereits dargelegt worden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass
die BHX mit Bescheid vom 28. Juni 2001, Zahl b, über
Feststellungsantrag des Hauptzollamtes Innsbruck eine Ausbringung von
Klärschlammkompost durch die X-GmbH als nicht abgabepflichtig qualifiziert
und in der Folge der diesbezügliche Bescheid vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben worden sei.
Dies obwohl im Verfahren vor der BHX Sachverständige zum Ergebnis gekommen
seien, dass im dortigen Fall eine zulässige Verwertung vorliege. Andere
Sachverständige (des Bundesministeriums) seien dann zu einem anderen
Ergebnis gekommen. Gerade dieser Fall zeige, dass man demjenigen, der zur
Böschungsbegrünung Klärschlammkompost einsetze, doch nicht
unterstellen kann, er wolle; dadurch vorsätzlich Abgaben hinterziehen.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer
aus Anlass des gegenständlichen Sachverhaltes (Anzeige der
Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom
7. März 2001, c) zu d des Landesgerichtes Innsbruck ein gerichtliches
Strafverfahren durchgeführt worden sei, das mit Freispruch für den
Beschwerdeführer geendet habe. Nachdem im gegenständlichen Fall dem
Beschwerdeführer schon nach dem Akteninhalt und auch nach dem Spruch des
angefochtenen Bescheides kein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG zur Last gelegt werden könne und eine allfällige
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 FinStrG
gemäß
§ 31 Abs. 2 FinStrG bereits verjährt
wäre, werde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sein. Nach
Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im
Verwaltungsstrafverfahren werde das bereits eingeleitete amtliche
Ermittlungsverfahren über die Abgabenpflicht nach dem ALSAG zur Zahl e
fortzusetzen sein.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist Landwirt sowie handels- und
gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH in Z. Als solcher
ist er für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich. Die Fa. X-GmbH betreibt seit ca. 1986 die Sammlung und
Kompostierung von Klärschlamm.
Im Zeitraum vom 26. Juli 2000 bis 31. August 2000
wurden durch die bei der Firma X-GmbH beschäftigten Fahrer HerrC, HerrD und
HerrE auf Anweisung des Beschwerdeführers an der talseitigen
Wegböschung der Forststraße der X-AG im X-Tal
klärschlammhaltiges Material (Klärschlamm bzw.
Klärschlammgemisch) aus der Kompostieranlage A in B aufgebracht. Ebenfalls
mit der Durchführung einiger LKW-Fuhren und der Ausbringung dieses
Materials befasst war HerrF, welcher zum Tatzeitpunkt bei der Firma FaY
beschäftigt war und zuvor bei der Firma X-GmbH als Fahrer beschäftigt
war, wobei HerrF bzw. dessen Arbeitgeber für das Unternehmen des
Beschwerdeführers tätig wurden. Insgesamt wurden über 40 Fuhren
durchgeführt.
Mit Straferkenntnis der BHX vom 9. Juli 2001, Zahl j,
wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dass er als
Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes
Organ der X-GmbH zu verantworten hat, dass von dieser Gesellschaft im Zeitraum
26. Juli 2000 bis Anfang September 2000 zumindest 500 m³ an
klärschlammhaltigem Material aus der Kompostieranlage A
(Klärschlammkompost, mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm,
reiner Klärschlamm) an der talseitigen Wegböschung der
X-Tal-Forststraße der X-AG im X-Tal aufgebracht worden sind. Die
Aufbringung ist auf Waldböden sowie auch in wasserführenden
Gräben erfolgt. Durch die übermäßige Ablagerungshöhe
in Verbindung mit der starken Hangneigung und der Aufbringung im Bereich
entwässernder Gräben sowie aufgrund der Unterlassung einer
unverzüglichen flächenmäßigen Verteilung und Einziehung des
Materials ist zumindest die Gefahr einer Verunreinigung des X-Bach durch
Abrutschen und Abschwemmen des aufgebrachten Materials herbeigeführt
worden. Des Weiteren wurde durch das Ablagern von Klärschlamm auf Waldboden
gegen das forstgesetzliche Waldverwüstungsverbot verstoßen. Der
Beschwerdeführer hat dadurch 1. eine
Verwaltungsübertretung nach §§ 137 Abs. 2 Z. 4 in
Verbindung mit 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl. I 39/2000
(WRG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, 2. eine
Verwaltungsübertretung nach §§ 174 Abs. 1 lit. a
Z. 3 in Verbindung mit 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d
Forstgesetz 1975 idF BGBl. 419/1996 (ForstG) in Verbindung mit § 9
Abs. 1 VStG, begangen und es wurde über
ihn zu Punkt 1) gemäß
§ 137 Abs. 2 WRG eine Geldstrafe von S 40.000,00
(€ 2.906,91) (Ersatzarreststrafe 4 Tage), zu Punkt 2)
gemäß
§ 174 Abs. 1 ForstG eine Geldstrafe von
S 10.000,00 (€ 726,73) (Ersatzarreststrafe 1 Tag)
verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer
Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mit
Bescheid vom 24. Juni 2002, f, g, zu Punkt 1) den Spruch durch die
Wortfolge "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" ergänzt und
die Wortfolge "Anfang September" durch das Datum "31. August 2000" ersetzt
sowie die Übertretungsnorm mit § 9 Abs. 1 VStG ergänzt.
Zu Punkt 2) wurde der Spruch insoweit verbessert, als dem
Beschwerdeführer die Tat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Firma X-GmbH vorgeworfen wird und das Tatzeitende
der 31. August 2000 ist. Im Übrigen hat der Unabhängige
Verwaltungssenat in Tirol die Berufung zu Punkt 1) und Punkt 2) als
unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit den Erkenntnissen vom 12. Dezember
2002, Zl. 2002/07/0127, und vom 27. Jänner 2003, 2002/10/0178, als
unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 16. Jänner 2003, Zahl: h, wurde der Fa.
X-GmbH der für das dritte Kalendervierteljahr (Juli bis September) 2000
festgesetzte Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern von 486,00
Tonnen Abfällen (Klärschlamm und Klärschlammgemisch), welche im
vorgenannten Zeitraum auf Böschungen von Forstwegen der X-AG im X-Tal,
Gemeinde Y, ausgebracht wurden, mitgeteilt. Die Abgabe beträgt
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG 1989 idF BGBl. Nr.
299/1989 S 194.400,00 (€ 14.127,60). Weiters wurden mit diesem
Bescheid ein Zuschlag gemäß
§ 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG
1989 idF BGBl. Nr. 299/1989 in Höhe von wiederum S 194.400,00
(€ 14.127,60) sowie ein Säumniszuschlag gemäß
§ 219 BAO in Höhe von S 7.776,00 (€ 565,10)
festgesetzt. Die Beitragsschuld ist am 30. September 2000 entstanden. Die
gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der X-GmbH vom 24. Februar 2003,
die sich gegen Ermittlung der aufgebrachten Menge und gegen die Festsetzung des
Zuschlages gemäß
§ 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG 1989 idF BGBl.
Nr. 299/1989 richtet, wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Innsbruck vom 27. Juni 2003, Zahl: i, abgewiesen. Die dagegen erhobene
Beschwerde gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG der X-GmbH vom
4. August 2003 ist derzeit noch unerledigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1
Altlastensanierungsgesetz 1989 idF BGBl. 201/1996 (ALSAG) unterliegt das
langfristige Ablagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Gemäß
§ 5 ALSAG ist
Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als
Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Z. 1 ALSAG
entsteht die Beitragsschuld im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.
Gemäß
§ 9 Abs. 2 ALSAG hat der
Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt
einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden
Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 9 Abs. 3 ALSAG hat ein
gemäß
§ 201 BAO in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzter Beitrag den in Abs. 2 genannten
Fälligkeitstag.
Wie bereits der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol
in seiner Berufungsentscheidung vom 24. Juni 2002, f, g, festgestellt hat,
kommt den oben dargestellten im Zeitraum vom 26. Juli 2000 bis
31. August 2000 getroffenen Maßnahmen der Fa. X-GmbH (Aufbringung von
klärschlammhaltigem Material an der talseitigen Böschung der
Forststraße der X-AG im X-Tal) der Charakter einer Entsorgung von
Klärschlamm zu. Dies gründet sich auf die Beschaffenheit und die Menge
des Materials, das bloße Abkippen des Materials von den LKWs, ohne diese
mit Hilfe eines Bagger zu befestigen, die Ausbringungsstärke und die
Ausbringung in Grabeneinhängen.
Die Ausbringung stellt daher eine beitragspflichtige
Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG dar. Die
Beitragsschuld ist am 30. September 2000 entstanden. Die Tatsache, dass
hier eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, wurde im Übrigen vom
Beschwerdeführer bzw. von der X-GmbH, deren Geschäftsführer der
Beschwerdeführer ist, in der Berufung bzw. der anhängigen Beschwerde
im diesbezüglichen Abgabenverfahren nicht mehr bestritten.
Was die Menge der ausgebrachten Materialien
(Klärschlamm und Klärschlammgemisch) betrifft, so wurde im
angefochtenen Bescheid von 600,00 Tonnen ausgegangen. Das Hauptzollamt Innsbruck
hat im Bescheid Innsbruck vom 16. Jänner 2003, Zahl: h, bzw. in der
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2003, Zahl: i, die aufgebrachte Menge
mit 486,00 Tonnen ermittelt. Der Unabhängige Finanzsenat folgt im Zweifel
den - für den Beschwerdeführer günstigeren -
Feststellungen im Abgabenbescheid bzw. in der Berufungsvorentscheidung, weil
sich diese auf weitere zwischenzeitlich durch die Vorinstanz durchgeführte
Ermittlungen stützen. Zur anhängigen Berufung gegen den Bescheid vom
16. Jänner 2003 bzw. Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom
27. Juni 2003, die sich gegen die Ermittlung der aufgebrachten Menge und
gegen die Festsetzung des Zuschlages gemäß
§ 6 Abs. 2
Z. 3 ALSAG richten, ist zu bemerken, dass bei Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens eine rechtskräftige Festsetzung der verkürzten
Abgaben nicht erforderlich ist und überhaupt die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages bzw. der Bemessungsgrundlage nicht bestimmt
festzustehen braucht. Eine Überprüfung der Bemessungsgrundlage bzw.
der Höhe der verkürzten Abgabe hat in dem von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz noch abzuführenden
Untersuchungsverfahren zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer hat die Ausbringung des
Klärschlamms bzw. des Klärschlammgemisches - welche ein
langfristiges Ablagern von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 1 ALSAG darstellt - dem für die Einhebung zuständigen
Hauptzollamt nicht erklärt und damit die ihm obliegende Anzeige- und
Offenlegungspflicht verletzt. Durch die Unterlassung der Abgabe der
vorgeschriebenen Steuererklärung konnte das entsprechende abgabenrechtliche
Verfahren nicht eingeleitet werden, wodurch eine Abgabenverkürzung
eingetreten ist. Da es sich beim Altlastenbeitrag um eine Selbstbemessungsabgabe
handelt, die (grundsätzlich) nicht bescheidmäßig festzusetzen
ist, ist der Deliktserfolg des § 33 Abs.1 FinStrG schon dann
eingetreten, wenn sie ganz oder teilweise nicht zum Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit abgeführt wird. Hat der Abgabepflichtige die ihm durch
Gesetz auferlegten Anzeigepflichten und seine Offenlegungspflichten nicht
erfüllt und damit der gesetzlichen Vorschrift zuwider zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Abgabe diese nicht entrichtet, ist in diesem Zeitpunkt die
Verkürzung der Selbstbemessungsabgabe bewirkt und der strafgesetzlich
verpönte Erfolg eingetreten. Dass sodann von der Abgabenbehörde eine
bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hat (§ 201 BAO), ist
für die Bewirkung der Abgabenverkürzung nicht mehr von
Bedeutung.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass
der Beschwerdeführer dadurch, dass er den sich aus der
verfahrensgegenständlichen Ausbringung von Klärschlamm und
Klärschlammgemisch resultierenden Altlastenbeitrag nicht angemeldet (und
auch nicht entrichtet) hat, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt hat. Dadurch wurde der Altlastenbeitrag für das
3. Quartal 2000 verkürzt, sodass die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, dass der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
In der Beschwerdeschrift wird unter Punkt 2)
vorgebracht, dem Beschwerdeführer werde im angefochtenen Bescheid das
vorsätzliche Bewirken einer Abgabenverkürzung nicht zur Last gelegt.
Das ist nicht zutreffend, weil die Vorinstanz im Einleitungsbescheid
ausführte: "Gegen (...) wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht besteht, dass er vorsätzlich veranlasst hat, dass (...)
ausgebracht wurde, ohne die Abgabe fristgerecht anzumelden und zu entrichten."
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bezieht sich das Wort
"vorsätzlich" damit auf die Wortfolge "ausgebracht wurde, ohne die Abgabe
fristgerecht anzumelden und zu entrichten".
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass
dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wird, er habe
veranlasst, die gegenständlichen Materialien ohne Anmeldung bzw.
Entrichtung der Abgabe nach dem ALSAG auszubringen. Es erübrigt sich, hier
darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer die Anmeldung bzw. die
Entrichtung als unmittelbarer Täter unterlassen hat oder ob er - wie
im Einleitungsbescheid ausgeführt - diese Nichtanmeldung und
Nichtentrichtung veranlasst hat und so als Bestimmungs- oder Beitragstäter
anzusehen ist, weil sich an die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens als
unmittelbarer Täter oder als Bestimmungs- oder Beitragstäter
(§ 11 FinStrG) keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen.
Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer als Täter eines solchen
Finanzvergehens in Betracht kommt (vgl. VwGH 6.10.1994,
94/16/0133).
Wenn der Beschwerdeführer in Punkt 3) der
Beschwerdeschrift die Frage aufwirft, ob im gegenständlichen Fall
überhaupt eine Abgabepflicht nach dem ALSAG besteht, so ist auf die bereits
oben angeführten Feststellungen im Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Juni 2002, f, g, sowie auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, Zl.
2002/07/0127, und vom 27. Jänner 2003, 2002/10/0178, zu verweisen.
Demnach kommt den getroffenen Maßnahmen der Charakter einer Entsorgung von
Klärschlamm zu. Daraus resultiert die Abgabepflicht nach § 3
Abs. 1 Z. 1 ALSAG. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die
X-GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, im
diesbezüglichen Abgabenverfahren mit der Berufung gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 16. Jänner 2003 bzw. mit der Beschwerde
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck vom
27. Juni 2003 die Festsetzung des Altlastenbeitrages der Höhe nach,
nicht aber dem Grunde nach bekämpft hat. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates bestehen demnach keine Zweifel, dass eine Abgabepflicht nach dem
ALSAG gegeben ist. Aus denselben Gründen kann auch dem in Punkt 1) der
Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringen, wonach es sich bei der
gegenständlichen Verwendung des Materials um eine Rekultivierungs- und
Begrünungsmaßnahme gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Ebenso
ergibt sich aus diesen Feststellungen, dass die Vorgangsweise der X-GmbH bei der
Ausbringung der Materialien nicht derart war, wie sie in dem der
gegenständlichen Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer beigelegten
"Merkblatt" zur Klärschlammverwertung festgelegt wurde.
Für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG genügt bedingter
Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG:
gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet. Beim Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG muss also nicht - wie in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wurde - die Absicht vorliegen, eine
Abgabenverkürzung zu bewirken, sondern es genügt auch hinsichtlich der
Abgabenverkürzung bedingter Vorsatz.
Der Beschwerdeführer betreibt seit ca. 1986 (unter
anderem) die Sammlung und Kompostierung von Klärschlamm und ist auch im
Bereich der Landschaftspflege, der Rekultivierung und des Forstwegebaus
tätig. In der Beschuldigtenvernehmung vom 14. November 2002 durch die
Vorinstanz hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich das
entsprechende Fachwissen einschließlich der gesetzlichen Grundlagen
für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere des
"Trennens und Recyclings von Bauschutt und Müll", des "Betreibens einer
Abfallbeseitigungsanlage", des "Abfallsammelns" und der "Kompostierung und
Vererdung von Klärschlamm" in Zusammenarbeit mit dem KlärwerkX, Herrn
G und Herrn H erworben hat. Es sind Kompostierungsversuche und gemeinsame
Besichtigungen einer großen Kompostieranlage in T durchgeführt
worden. Über die Bestimmungen des ALSAG hat sich der Beschwerdeführer
insbesondere über seinen Steuerberater informiert.
In der Beschwerdeschrift wird bestritten, dass der
Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Dazu wird vorgebracht,
dass die Frage, ob Beitragspflicht nach dem ALSAG gegeben sei, nicht immer
einfach zu beantworten sei. Aufgrund der Komplexität der Materie und der
Unsicherheit, die durch divergierende Rechtsauffassungen zwischen einzelnen
Behörden für die Normadressaten entstanden seien, könne unter
keinen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Ausbringung von
Klärschlammkompost zur Böschungsbegrünung etwa in der Absieht
erfolgt wäre, Abgaben zu hinterziehen.
Wie bereits ausgeführt, ist für die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 1 FinStrG keine
Absicht, sondern lediglich bedingter Vorsatz im Sinne des § 8
Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG erforderlich. Der Unabhängige
Verwaltungssenat in Tirol hat in seinem Bescheid vom 24. Juni 2002, f, g,
festgestellt, dass die Beschaffenheit und die Menge des aufgebrachten Materials
(viermal so viel wie notwendig) einer ordentlichen Begrünung
entgegengestanden sind und dass den durchgeführten Maßnahmen der
Charakter einer Entsorgungsmaßnahme zugekommen ist. In der Strafanzeige
des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Kriminalabteilung, an die
Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 6. März 2001, c, wird
ausgeführt, dass der Zeuge HerrC seit 1994 als Mechaniker und LKW-Fahrer
bei der Firma X-GmbH beschäftigt gewesen sei. Am 26. Juli 2000 sei er
erstmals in das X-Tal gefahren. Dazu sei er zuvor von seinem Chef (dem
Beschwerdeführer) angerufen und angewiesen worden, sobald er mit einer
Baustelle fertig sei, solle er von der X-Anlage Klärschlammkompost in das
X-Tal transportieren. Bei dem von der BHX anberaumten Lokalaugenschein vom
25. September 2000 im X-Tal gab der Beschwerdeführer an, er habe
bereits vor ca. drei Wochen (demnach Anfang September 2000) eine Besichtigung
vorgenommen. Weiters erklärte er sich freiwillig bereit, die notwendigen
Aufräumungsarbeiten unverzüglich durchzuführen.
Als Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 1
FinStrG kommt jede Handlung oder Unterlassung in Betracht, die für den
Erfolg der Abgabenverkürzung kausal ist. Gemäß
§ 9
Abs. 2 ALSAG hätte eine entsprechende Abgabenerklärung für
das 3. Quartal 2000 spätestens am 15. November 2000 abgegeben
werden müssen. Der Beschwerdeführer hat bis zu diesem Zeitpunkt
insbesondere aufgrund seiner Besichtigung im X-Tal Anfang September 2000 und des
oben angeführten Lokalaugenscheins am 25. September 2000 von den
tatsächlichen dortigen Verhältnissen gewusst.
Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer es ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden hat, dass für die durchgeführten Maßnahmen im X-Tal
eine Betragsschuld nach dem ALSAG entstanden ist und er verpflichtet gewesen
wäre, eine entsprechende Anmeldung (§ 9 Abs. 2 ALSAG)
einzureichen. Es ist nicht erforderlich, dass er in der Absicht gehandelt hat,
dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken, es besteht aber der Verdacht,
dass er eine derartige Verkürzung zumindest ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat.
Das Beschwerdevorbringen, die Materie sei komplex und es
bestehe Rechtsunsicherheit, stellt eine Rechtfertigung dar, sie in dem von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuführenden
Untersuchungsverfahren zu prüfen sein wird. Der Vollständigkeit halber
ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen den Tatverdacht nicht zu
beseitigen vermag, weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
spätestens seit dem Lokalaugenschein vom 25. September 2000 gewusst
hat, dass es sich bei der Vorgangsweise im X-Tal um eine
Entsorgungsmaßnahme gehandelt hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift schließlich auf das
Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Oktober 2001, d, verwiesen
wird, so ist dazu zu bemerken, dass sich der Freispruch durch das Strafgericht
auf völlig andere Tatbestandselemente bezog als jene, deretwegen das
gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Ebenso lagen den
Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem WRG und dem ForstG andere
Tatbestandselemente zugrunde.
Insgesamt ergeben sich damit
hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer den objektiven wie
den subjektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0077-I/02
- Stammnummer
- 16098
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF