…Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Zunächst ist zum Vorwurf, der Beschuldigte habe vorsätzlich die Abgabenerklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) für das Veranlagungsjahr 2005 nicht eingereicht und dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, auszuführen, dass aus der Aktenlage…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in scheinbarer Idealkonkurrenz, weil durch eine einzige Tathandlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) beide Tatbestände erfüllt sind, aber nur eine Bestrafung wegen eines dieser Tatbestände in Betracht kommt. Das Delikt des § 51 Abs. 1 lit. a…
…nichts gewusst hat. Das diesbezügliche Leugnen des Erstbeschuldigten kann nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, sodass die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als verwirklicht angesehen werden muss. Zum Einwand des Verteidigers in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass allenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten wäre, ist festzuhalten…
…a. Notebooks nach der vorangegangenen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verletzt und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG…
…Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A.B., Adresse-1, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 24. Oktober 2007 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde…
…einer Verwarnung, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, abgesehen werden konnte. Es war daher auch hinsichtlich der erstinstanzlich unter Spruchpunkt 2) zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. Dezember 2005
…Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft worden ist. Darüber hinaus hat der Bw. nicht nur für den strafgegenständlichen Zeitraum, sondern auch für die Jahre 1997 und 1998 seine Abgabenerklärungen erst nach Erinnerungsschreiben abgegeben…
…von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Im gegenständlichen Fall kommt aber eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG schon deshalb nicht in Frage, weil…
…welche jedoch noch nicht bis ins Versuchsstadium gediehen waren. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bestand also tatsächlich lediglich der Verdacht einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge der offenkundig vorsätzlich unterlassenen Anzeige über den Beginn der gewerblichen Tätigkeit durch MS an das Finanzamt…
…ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Daraus ergibt sich, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines derartigen Finanzstrafverfahrens mangels normativer…
…ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Daraus ergibt sich, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines derartigen Finanzstrafverfahrens mangels normativer…
…solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären. Im gegenständlichen Fall kommt aber eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG nicht in Frage, weil die…
…Abs.1 FinStrG) erfüllt ist, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, beispielsweise indem entgegen der Bestimmung des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) trotz dem Andrängen der Abgabenbehörde von diesen vorsätzlich keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden, haben sie eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a…
…der gemäß Abs.2 leg.cit. einjährigen Verjährungsfrist begonnen hat und zum Zeitpunkt der Einleitung der finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren am 11. Juni 2003 (Finanzstrafakten CP und GP, jeweils Bl. 15) bereits die Verjährung der Strafbarkeit wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG eingetreten war…
…Rechtsbrecher" ist, ist schon durch Einsichtnahme in das Finanzstrafregister, dem zwei Bestrafungen wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu entnehmen sind, nachgewiesen, sodass durch diesen Hinweis allein die Aussagen des Bw. nicht…
…Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [Schuldspruch I.)b)]. Der Bw. hat im gegenständlichen Verfahren zudem auch vorbehaltlos eingestanden, aus Gründen der Arbeitsüberlastung seine eigenen steuerlichen Verpflichtungen hinangestellt zu haben. Zweifelsfrei wusste er zu den jeweiligen Fälligkeitstagen um seine Abgabe- und Entrichtungspflichten. Nach…
…Täterkreises. Als (unmittelbarer) Täter einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG kommen in der Regel der Abgabepflichtige selbst oder derjenige in Betracht, der dessen Angelegenheiten gegenüber den Abgabenbehörden wahrnimmt. Zur finanzstrafrechtlichen Haftung bedarf es weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners…
…Abs. 1 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter bzw. nicht binnen fünf Tage nach Fälligkeit zu entrichtender Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit…
…eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären. Im gegenständlichen Fall kommt eine zumindest versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Aufklärung…
…2006 wurde dieses Vorhaben vereitelt. Weiters hat H tatsächlich in finanzstrafrechtlicher Hinsicht lediglich betreffend das Veranlagungsjahr 2003 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Ein Vorwurf einer auch betreffend das Jahr 2004 begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach der genannten Bestimmung wäre eine Doppelbestrafung…