…die Berufung der Bw, vom 7. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Februar 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 31. Oktober 2002 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird…
…ADEG einer Teilzeitbeschäftigung nach. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 5 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 EStG 1988 beziehen, die den Betrag des …
…1 lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht…
…§ 2 Abs. 1 lit. f (bb) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst…
…Erfahrung beruhe, könne somit entsprochen werden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres…
…auf die verbundene Unfähigkeit des Kindes sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen hin und ersuchte neuerlich um Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder…
…2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres…
…Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung…
…Gem. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27…
…(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) ... b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden…
…ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 bestimmt jedoch: Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird…
…Bestimmung lautet auszugsweise: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ..... h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem…
…einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder , die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in ihrem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung…
…Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung…
…Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung…
…Finanzamt keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, eine Rückforderung entbehrt daher jeglicher Grundlage." Über die Berufung wurde erwogen: 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder…
…Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung…
…folgt begründet: "Für volljährige Kinder kann gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG nur dann Familienbeihilfe ausgezahlt werden, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Besuch eines Kurses als Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung als einzige Tätigkeit eines Kindes oder auch neben einer beruflichen…
…dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt im Veranlagungsverfahren. Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird…
…dass ab 1. Juli 2011 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befänden, nur mehr bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bestehe. Da die im Gesetz normierten Verlängerungstatbestände für den Bezug von Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr im gegenständlichen Fall vom Sohn…