Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0757-W/06
Keine Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die nicht als Arbeitssuchende beim AMS vorgemerkt sind oder Arbeitslosenunterstützung (Notstandhilfe) oder eine Beihilfe vom AMS gem. § 35 AMSG beziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0757-W/06vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Selbständiger,
1000 Wien, X.Straße 16-20/26/13, vom 15. Dezember 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 1. Dezember 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 31. Oktober 2005
entschieden:
Die Berufung
gegen die bescheidmäßige Rückforderung von für die Tochter
Ö. K. gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die
Monate Februar bis Oktober 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Insoweit der angefochtene
Bescheid für die Tochter Ö. K. gewährte Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Monate Dezember 2004 und Jänner 2005
zurückfordert, wird er aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Zeitraum 01.12.2004 bis
31.10.2005 für seine am 00.00.1986 geborene Tochter Ö.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Auf Grund einer Bestätigung des
AMS sah sich das Finanzamt zur Rückforderung mittels Bescheid vom
01.12.2005 veranlasst; dies mit folgender Begründung:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. f (bb)
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609)
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Da obige Voraussetzungen laut Bestätigung des
Arbeitsmarktservice vom 18.11.2005 auf Ihre Tochter nicht zutreffen, war wie im
Spruch zu entscheiden." (Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für die genannte Tochter mit Bescheid vom gleichen Tag
abgewiesen.)
Der Bw. erhob Berufung:
"Hiermit berufe ich gegen beiden Bescheid von 01.12.2004
bis 31.10.2005 und vom 01.12.04 bis 31.12.05. Meine Tochter (K. Ö. ) war
bei AMS angemeldet und was meine Tochter in diesen Zeitraum bekommen hat, war es
gerecht. Nachzuweisen habe ich die Bestätigungen von AMS mit. Bitte
überprüfen Sie den Anspruch noch einmal."
Aus der der Berufung beigelegten
Vormerkbestätigung des AMS vom
15.12.2005 geht hervor, dass die Tochter in der Zeit vom 16.12.2004 bis
02.01.2005 und vom 12.11. bis 15.11.2005 als arbeitssuchend vorgemerkt war, ohne
(in diesem Zeitraum) einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG 1977 in der geltenden Fassung zu haben
oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß
§ 35 Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG 1994 in der geltenden
Fassung zu erhalten.
Aus einer Bezugsbestätigung des AMS vom gleichen Tag
geht hervor, dass die Tochter in der Zeit vom 03.01. bis 24.06., vom 26.09. bis
27.10., vom 29.10. bis 11.11. und vom 16.11. bis 23.11.2005 eine AMSG-Beihilfe
bezogen hatte.
Im Akt liegen 3 im Jahr 2006 ausgestellte
Kursbestätigungen (Deutschkurs Grundstufe 1 - 3 vom 03.01. bis 24.06.2005,
AMS-Maßnahme "Perspektiven für Jugendliche und junge Erwachsene bis
25 Jahre" vom 26.09.bis 11.11.05 und "Schulungsmaßnahme Deutsch für
junge Mädchen vom 16.11. bis 23.11.2005) auf.
Das Finanzamt gab der Berufung hinsichtlich der für
die Monate Dezember 2004 und Jänner 2005 rückgeforderten
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mit Berufungsvorentscheidung Folge, wies
die Berufung jedoch hinsichtlich der restlichen Rückforderungen an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie folgt als unbegründet
ab:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. f (bb)
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609)
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Ein Deutschkurs alleine stellt
noch keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, kann aber eventuell in Zuge
einer anschließenden Berufsausbildung unter Umständen der
Ausbildungszeit hinzugerechnet werden.
Ö. besuchte in der Zeit vom 03.01.2005 bis 24.06.2005
einen Deutschkurs und ab 26.09. bis 11.11.2005 den AMS-Kurs "Perspektiven
für Jugendliche", für die sie vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes bekam, wodurch die Voraussetzung des
§ 2 Abs. 1 lit. f (bb) FLAG nicht mehr
gegeben ist. Lt. Bestätigung des AMS war sie nur in der Zeit vom 16.12.2004
bis 2.1.2005 i.S.d.
§ 2 Abs. 1 lit. f (bb) FLAG
arbeitssuchend vorgemerkt.
Da weder der Deutschkurs noch der Kurs "Perspektiven
für Jugendliche" eine Berufsausbildung i.S.d.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellen, besteht auch
aus diesem Titel kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Rückforderung
für den Zeitraum Februar bis Oktober 2005 besteht daher zurecht."
Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde 2.Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ein am
00.00.1986 geborenes und damit gem. § 21 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches (=AGBG) im Dezember 2004 bereits
volljähriges Kind.
Durch den Antrag auf Vorlage der Berufung gilt die Berufung
des Bw. gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt.
Wie vom Finanzamt sowohl im angefochtenem Bescheid als auch
in der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegt, ist für die
Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder vom
Gesetzgeber das Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen erforderlich, wie sie
sich vor allem aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis i
FLAG ergeben.
Aus den Akten, dem Vorbringen des Bw. und den vorliegenden
Bestätigungen geht eindeutig hervor, dass die Tochter im Zeitraum Dezember
2004 bis Oktober 2005 keine Berufsausbildung, kein Studium und auch keine
Fachschule (vergleicheAbs. 2 Abs. 1 lit b FLAG) absolvierte bzw.
besuchte. Auch hatte sie keinen Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder
Zivildienst (vergleiche § 2 Abs. 1 lit d und
e FLAG) zu leisten und lag keine körperliche oder geistige Behinderung
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG
vor.
Die im strittigen Zeitraum volljährige aber noch nicht
21 Jahre alte Tochter des Bw., die wie ausgeführt keinen Präsenz-,
Ausbildungs- oder Zivildienst leistete, konnte dem Bw. nur unter den
Voraussetzungen, dass sie bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservices als Arbeitssuchende vorgemerkt war und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 hatte, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
(gem. § 35 des Arbeitsmarktservicegesetzes AMSG) erhielt,
einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag verschaffen.
Wie vom Finanzamt zutreffend ausgeführt, stellten die
besuchten Deutschkurse sowie die genannte Maßnahme des AMS ("Perspektiven
für Jugendliche und junge Erwachsene") keine Berufsausbildung dar.
Dem Bw. stand unter Bedachtnahme auf diese Umstände
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seine Tochter nur für die
Zeiträume zu, in denen sie bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt war und
weder einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe hatte, noch eine Beihilfe
gem. § 35 AMSG vom Arbeitsmarktservice bezog.
Laut der Bestätigungen des Arbeitsmarktservice war die
Tochter im Streitzeitraum (Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2005
nur im Zeitraum 16.12.2004 bis 02.01.2005 (und danach erst wieder ab 12.11.2005)
als Arbeitssuchende vorgemerkt.
Damit fehlte ab dem 03.01.2005 bereits eine der
Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Darüber hinaus bezog die Tochter noch bis auf die
Monate Juli und August (während der sie aber nicht als Arbeitssuchende
vorgemerkt war) stets vom Arbeitsmarktservice Beihilfen, ein Umstand, der die
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gem.
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG ebenfalls
ausschloss.
Der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes erwies sich
daher bis auf die die Monate Dezember 2004 und Jänner 2005 als
rechtmäßig.
Soweit der angefochtene Bescheid Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Monate Dezember 2004 und Jänner 2005
zurückfordert, war er aufzuheben, hinsichtlich der Rückforderung
betreffend die Monate Februar bis Oktober 2005 war die Berufung dagegen als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0757-W/06
- Stammnummer
- 28434
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF