Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0448-I/02
Berufsreifeprüfung, Familienbeihilfe für volljährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-I/02vom 17.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Vorbereitungskursen zur Ablegung der Berufsreifeprüfung ist eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (VwGH v. 20.11.1996, 94/15/0130).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel, vertreten durch AD Johann Georg Dreml,
betreffend Familienbeihilfe vom 27. Mai 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe für April 2002 und für September bis Dezember 2002
bescheinigt wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheid vom 27. Mai 2002 wies das Finanzamt Kitzbühel den Antrag der Bw.
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2002 für die Tochter M.
als unbegründet ab .Der Abweisungsbescheid wurde von der Vorinstanz wie
folgt begründet :
"Für
volljährige Kinder kann gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG nur
dann Familienbeihilfe ausgezahlt werden, wenn sie sich in Schul- oder
Berufsausbildung befinden. Der Besuch einer Maturaschule allein ist nach
ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend, um das Vorliegen einer
Schulausbildung anzunehmen. Vielmehr muß das ernstliche und zielstrebige
Bemühen, die Externisten-Reifeprüfung abzulegen, nach außen
erkennbar sein. Dies erfordert gemäß
§ 42 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes die Ablegung von Zulassungsprüfungen innerhalb
angemessener Zeit. Lt. Praxis der Maturaschulen ist eine ernsthafte und
zielstrebige Vorbereitung auf die Reifeprüfung dann anzunehmen, wenn
innerhalb von jeweils vier Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich
abgelegt wird.
Ihre
Tochter M.K. begann im September 2000 mit dem Vorbereitungslehrgang auf die
Berufsreifeprüfung. Es kann Familienbeihilfe nur für vier Monate
Vorbereitungszeit pro Teilprüfung (M.K. absolviert 4 Teilprüfungen!!)
zuerkannt werden, deshalb besteht ab April 2002 kein Anspruch mehr auf
Familienbeihilfe und Ihr Antrag um Verlängerung muß abgewiesen
werden. M.K. hat eine Teilprüfung am 10.04.2002 positiv bestanden, sollte
jedoch keine weitere positiv abgeschlossene Teilprüfung der
Reifeprüfung bis Ende Juli 2002 vorgelegt werden, müsste die
Familienbeihilfe ab Jänner 2001 zurückgezahlt
werden."
Gegen
den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. In
der Berufungsschrift, die in den Antrag auf "Verlängerung der
Familienbeihilfe" mündet, bringt die Bw. vor, dass sie nicht
nachvollziehen könne, dass man nur vier Monate Vorbereitungszeit pro
Teilprüfung zuerkannt bekommt, wenn sich die Maturaschule auf zwei Jahre
erstreckt. Die Prüfungstermine seien vom BFI vorgegeben und von den
Lehrgangsteilnehmern nicht beeinflussbar.
Mit
Vorhalt vom 5.7.02 ersuchte das Finanzamt Kitzbühel die Bw. um Vorlage von
Nachweisen betr. von M. K. abgelegte Prüfungen.
Die
Bw. teilte hiezu am 24.7.2002 schriftlich mit, dass M.K. die Prüfungen aus
den Gegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik erst im Herbst 2002
ablegen werde . Ihre Tochter arbeite seit 21.5.2002 bei der Fa. R . Sie bereite
sich laufend auf die Prüfungen vor. Ein Vorbereitungszeitraum von vier
Monaten sei nicht ausreichend.
Das
Finanzamt Kitzbühel erließ hierauf am 25.7.2002 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung . Diese Entscheidung wurde wie folgt
begründet:
"Für
volljährige Kinder kann gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG nur
dann Familienbeihilfe ausgezahlt werden, wenn sie sich in Schul- oder
Berufsausbildung befinden. Der Besuch eines Kurses als Vorbereitung auf die
Berufsreifeprüfung als einzige Tätigkeit eines Kindes oder auch neben
einer beruflichen Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung für
sich alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Schulausbildung
anzunehmen. Vielmehr muß das ernstliche und zielstrebige Bemühen, die
Berufsreifeprüfung abzulegen, nach außen erkennbar sein, dies wird
durch intensive Vorbereitung und das Ablegen der Maturaprüfungen
dokumentiert.
Es
mag wohl sein, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zwei Jahre
in Anspruch nimmt, wie eine Auskunft des Bundesministeriums für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten unter Berücksichtigung des zu
bewältigenden Lehrstoffes ergeben hat, ist eine ernsthafte und zielstrebige
Berufsausbildung im Sinne des FLAG jedoch für höchstens vier
Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung gegeben, weshalb auch
nur für vier Monate Vorbereitungszeit pro Maturateilprüfung die
Familienbeihilfe ausgezahlt werden kann. Ihre Tochter M. K. absolviert seit
Herbst 2000 beim Y den Vorbereitungskurs auf die Berufsreifeprüfung. Die
voraussichtlichen Termine der vier Teilprüfungen wurden lt.
Bestätigung des BFI vom 26.4.2001 für Oktober/November 2001
(Fachbereich), Februar 2002 (Deutsch) und März 2002 (Englisch und
Mathematik) angesetzt. Ein Beihilfenanspruch bestünde daher für
maximal 16 Monate. Von den o.a. Prüfungen hat M. K. bisher erst eine
Prüfung (Fachbereich am 10. April 2002) absolviert, obwohl sie sich bereits
seit 23 Monaten auf die Ablegung der Prüfungen vorbereitet. Von einer
ernsthaften Berufsausbildung kann daher nicht gesprochen werden, weshalb keine
Familienbeihilfe mehr ausgezahlt werden kann."
Am
22.8.2002 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II.Instanz.Im Vorlageantrag bringt die Bw. ergänzend vor , dass die Tochter
M.K. im Fachbereich für Gesundheit und Soziales, Ökologie und Biologie
bereits maturiert habe. Die Ablegung der Prüfungen aus den Fächern
Deutsch, Englisch und Mathematik sei für Herbst 2002 vorgesehen. M. K.
"jobbe" derzeit bei der Firma R . Die beihilfenschädliche
Einkunftsgrenze werde nicht überschritten . Nebenbei bereite sie sich
intensiv auf die Maturaprüfung vor.
Die
Bw. könne als Mutter nicht nachvollziehen, dass im
berufungsgegenständlichen Fall eine ernsthafte Berufungsausbildung nicht
vorliege.
Mit
Schreiben vom 5.2.2003 wurde die Bw. von der Berufungsbehörde um
Bekanntgabe ersucht, zu welchen Prüfungen die Tochter der Bw. außer
der Abschlussprüfung aus dem Fachbereich "Gesundheit und Soziales
sowie Biologie und Ökologie" seit Beginn des Vorbereitungskurses auf
die Berufsreifeprüfung angetreten ist und welcher Erfolg jeweils erzielt
wurde. In Beantwortung dieses Vorhaltes übermittelte die Bw. am 12.3.2002
per FAX das Zeugnis betreffend die bereits vorhin angeführte
Teilprüfung und ein weiteres Prüfungszeugnis, aus dem hervorgeht, dass
M.K. am 21.12.2002 zur Abschlussprüfung aus Mathematik angetreten ist, die
angeführte Prüfung jedoch nicht bestanden hat.
Das
Finanzamt Kitzbühel gab hiezu als Amtspartei am 12.3.2003 folgende
Stellungnahme ab:
"Laut
Erlass FB 100 vom 29. Juni 1998 und 19. Mai 2000 ist bei Vorbereitungskursen zur
Ablegung der Berufsreifeprüfung eine ernsthafte und zielstrebige
Berufsausbildung im Sinne des FLAG für höchstens vier
Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen.
Familienbeihilfe kann daher für längstens 16 Monate gewährt
werden. Die Vorbereitungszeit hat im Herbst 2000 begonnen, FB konnte daher ab
September. 2000 bis Dezember 2001(= 16 Monate) gewährt werden. Ausgezahlt
wurde bis März 2002. Die Monate 1 - 3/2002 sind daher noch
zurückzufordern. Die Vorbereitungszeit für die am 10.4. und 21.12.2002
abgelegten Prüfungen ist im FB-Bezugszeitraum 9/2000 - 12/2001 bereits
enthalten. Auch wenn der anspruchsvermittelnde Vorbereitungszeitraum im
vorliegenden Fall nicht immer mit dem tatsächlichen FB-Bezugszeitraum
übereinstimmt, so wird doch der höchstmögliche (und diesfalls
auch zustehende)Bezugszeitraum
von
16 Monaten nicht überschritten.
Die
Berufung ist nach Ansicht des Finanzamtes daher
abzuweisen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg
ist festzuhalten, dass im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nur über den
Beihilfenanspruch ab 1. April 2002 abzusprechen ist.
Die
Rechtmäßigkeit des Beihilfenbezuges für Zeiträume vor dem
1. April 2002 ist nicht im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens
zu prüfen.
Ziel
einer Berufsausbildung (bzw. einer Berufsfortbildung) im Sinne des § 2 Abs.
1 lit b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung
dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um
das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muß vielmehr das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen
Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg
ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muß aber durch
Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen
für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (VwGH
v. 20.11.1996,94/15/0130 ).
Aus
den von der Bw. übermittelten Zeugnissen geht hervor, dass die Tochter der
Bw. im April 2002 (mit Erfolg) zu einer Teilprüfung angetreten ist, weshalb
für die erforderliche Prüfungsvorbereitungszeit die Famlienbeihilfe
zusteht, wobei laut Auskunft des Bundesministeriums für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten bei ernsthaftem und zielstrebigem Studium von einem
erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro
Teilprüfung auszugehen ist. Für den Monat April 2002 ist die
Familienbeihilfe daher jedenfalls zu gewähren. Der Zeitraum vor April 2002
ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Weiters
geht hervor, dass M.K. im Dezember 2002 zur Teilprüfung aus Mathematik
(allerdings ohne Erfolg) angetreten ist. Da für den Beihilfenanspruch
jedoch der bloße Prüfungsantritt genügt, ist die
Familienbeihilfe auch für die erforderliche Vorbereitungszeit auf die
zweite Teilprüfung (vier Monate) zu gewähren.
Der
Berufung war daher dahingehend Folge zu geben, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe für insgesamt fünf Monate (April 2002 und September
bis Dezember 2002) bescheinigt wird.
Es war daher wie im Spruch
angeführt zu entscheiden
Innsbruck,
17. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
BerufsreifeprüfungFamilienbeihilfe für volljährige KinderTeilprüfungenVorbereitungszeitraum von vier Monatenernstliches und zielstrebiges BemühenPrüfungsantritte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-I/02
- Stammnummer
- 3104
- Gültig
- 17.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF