Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0369-S/02
Keine Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für volljährige Kinder mit eigenen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-S/02vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und selbst Einkünfte beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 1 lit c ASVG (im Jahr 2000: S 3977,--) monatlich übersteigen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von Juli 1999 bis September 2000
für W.
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der im Juli 1980 geborene Sohn W. war bis zum
Sommersemester 1999 Schüler des BRG in S. und besucht seit September 1999
eine Abendschule. Zudem ist W. seit 13.7.1999 als Arbeiter, und zwar bis
5.9.1999 bei der Fa.CONTIPARK Continentale Parkgaragen Gesellschaft m.b.H und
seit 20.9.1999 auf Dauer bei der ADEG, Österreichische Handels-AG in
Teilzeit beschäftigt.
Mit Bescheid vom 12.1.2001 forderte das Finanzamt
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1.7.1999 bis
30.9.2000 mit Begründung zurück, dass für Kinder, die das
18.Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte mit einem monatlich
S 3977,- übersteigenden Betrag beziehen, gemäß
§ 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass
die Tätigkeit des Sohnes W. in den Sommermonaten eine reine Ferialarbeit
eines Schülers gewesen sei. Er sei erst nach erfolgter negativer
Nachprüfung in der 7.Klasse BRG im Herbst 1999 von der Schule abgemeldet
worden. Zur Erlangung der Matura habe sich dann der Besuch der Abendschule als
bester Weg angeboten, wobei als Eintrittsbedingung der Nachweis einer geregelten
Arbeit gefordert gewesen sei. Er gehe daher seit 20.9.1999 bei der Fa. ADEG
einer Teilzeitbeschäftigung nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und
selbst Einkünfte gemäß
§ 2 Abs 3 EStG 1988 beziehen, die
den Betrag des § 5 Abs 2 lit c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(d.s. ab 1.1.1999 monatlich: S 3899,- und ab 1.1.2000: S 3977,-) monatlich
übersteigen.
Gemäß
§ 5 Abs.1 lit d FLAG 1967 bleiben bei
der Ermittlung der Einkünfte des Kindes Bezüge außer Betracht,
die ein in Schulausbildung befindliches Kind ausschließlich aus einer
während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
Ihr Sohn W. war laut Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung im
gesamten berufungsgegenständlichen
Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und zwar von 13.7.1999 bis 5.9.1999 bei
der CONTIPARK GMBH und ab 20.9.1999 langfristig bei der ADEG
Österreichische HandelsGmbH und erhielt dort monatlich den Betrag des
§ 5 Abs 2 lit. c ASVG übersteigende
Einkünfte.
Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind
aus einer während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung
bezieht, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte dieses Kindes außer
Betracht, wenn die Beschäftigung
ausschließlich während der
Schulferien ausgeübt wird; wird die Beschäftigung sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Schulferien ausgeübt, kommt die Ausnahmebestimmung
des § 5 Abs.1 lit d FLAG 1967 nicht zur Anwendung (VwGH vom 12.Jänner
1983, 82/13/0149).
Da Ihr Sohn W. nicht nur während der Ferien, sondern
ab Mitte Juli 1999 laufend eigene Einkünfte bezog, erfolgte die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den berufungsgegenständlichen Zeitraum zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
11.September 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
FamilienbeihilfeKinderabsetzbetrageigene EinkünfteVolljährigkeit18. LebensjahrSchulferienFerialtätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-S/02
- Stammnummer
- 5788
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF