Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1708-W/05
Berufsreifeprüfung, Familienbeihilfe für volljährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1708-W/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember
2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der Rückforderungszeitraum
wird auf Oktober bis Dezember 2003 eingeschränkt und der
Rückforderungsbetrag mit € 621,90 (€ 469,20 FB, € 152,70
KAB) festgesetzt.
Diese Entscheidung entspricht
somit inhaltlich der Berufungsvorentscheidung vom 17. August
2005.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob die
Berufungswerberin (Bw.) für ihren Sohn C., geb. 23.1.1985, die
Familienbeihilfe im Zeitraum 1.10.2003 bis 31.12.2004 zu Unrecht bezogen
hat.
Der Sohn der Bw. besucht seit September 2003
Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung an einer
Höheren technischen Bundeslehranstalt.
Da die Bw. im Zuge der Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches für den obigen Zeitraum keinen Nachweis
über abgelegte Prüfungen zur Berufsreifeprüfung vorlegen konnte,
erließ das Finanzamt am 21. Juni 2005 einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für den oben angeführten Zeitraum.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Bei
Vorbereitungskursen zur Ablegung der Berufsreifeprüfung ist eine ernsthafte
und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen
Teilprüfung anzunehmen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung
dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um
das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen.
Da Ihr Sohn
C. im oben angeführten Zeitraum keine
Teilprüfung zur Berufsreifeprüfung absolviert hat, kann die
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung für diesen
Zeitraum nicht angenommen werden."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid mit folgender
Begründung Berufung:
"Mein Sohn
C. ... hat sich zielstrebig und innerhalb
der möglichen Fristen im Rahmen der Ausbildung auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet und diese zu einem Großteil bereits
positiv abgelegt.
Nach Ablegung der
Abschlussprüfung der Fachschule für Bau- und Holztechnik im Juni 2003
(...) begann er am 22.9.2003 mit den Vorbereitungskursen auf die
Berufsreifeprüfung. Die Kursdauer beträgt für Englisch und
Mathematik 3 Semester und Deutsch 2 Semester (...).
Da eine
Prüfung an einer öffentlichen Schule, die auch das endgültige
Maturazeugnis ausstellt, abgelegt werden muss, hat sich mein Sohn am 5.3.2004,
nach Ende des Vorbereitungskurses für Deutsch, an der
C.S.L. für die schriftliche
Reifeprüfung in Deutsch angemeldet und als Prüfungstermin den 6.5.2005
zugewiesen bekommen (...). Diese Prüfung legte er erfolgreich ab (...).
Nach Ende der Kurse für Englisch und Mathematik im Februar 2005 meldete er
sich für die Prüfungstermine im Juni 2005 an (es werden nur zwei
Termine pro Fach und Semester angeboten). Er trat in beiden Fächern an und
legte die Englischprüfung erfolgreich ab. Die Mathematikprüfung war
jedoch negativ (...). Auf Grund der Fristen und der möglichen Termine (...)
hat sich mein Sohn für den Termin am 24.9.2005
angemeldet.
Auf Basis des
Studienfortganges ist klar ersichtlich, dass sich mein Sohn im Rahmen der
normalen Abläufe (Termine etc.) bewegt hat und kein Scheinstudium
vorliegt.
Ferner weise ich
darauf hin, dass meinem Sohn auf Grund seines Studiums einen zweimaligen
Aufschub vom Grundwehrdienst vom österreichischen Bundesheer gewährt
wurde (...) und die Einberufung mit 4.7.2005 auf Wunsch meines Sohnes erfolge,
um keine Zeit zu verlieren..."
Der Berufung war unter anderem ein Schreiben der Schule
angeschlossen, aus dem die Kurstermine für die Berufsreifeprüfung der
ersten beiden Semester ersichtlich sind. Für Deutsch und Mathematik
dauerten die Kurse von Ende September 2003 bis Anfang Juni 2004, also knapp mehr
als acht Monate, und für Englisch von Ende September 2003 bis Ende Juni
2004, somit annähernd neun Monate. Die Kurszeit betrug für jeden
Gegenstand jeweils dreieinviertel Stunden pro Woche; dazu kamen noch für
Englisch und Mathematik jeweils zwei Wochenendseminare und für Deutsch
fünf Samstag-Seminare.
Das Finanzamt erließ am 17. August 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung mit folgender Begründung
teilweise statt:
"Ziel einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz ist es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der laufende Besuch einer
der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich
allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu
muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, dass sich im Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der
Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber
durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die
Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu
erfüllen. Aus den von Ihnen übermittelten Zeugnissen geht hervor, dass
Ihr Sohn C. am 24. Mai 2005 zu der
Teilprüfung in Deutsch (mit Erfolg), am 24. Juni 2005 zu der
Teilprüfung in Englisch (mit Erfolg) und am 18. Juni 2005 zu der
Teilprüfung in Mathematik (ohne Erfolg) angetreten ist, weshalb für
die erforderliche Prüfungsvorbereitungszeit die Familienbeihilfe
zusteht.
Es mag wohl sein,
dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zwei Jahre in Anspruch
nimmt, wie eine Auskunft des Bundesministeriums für Unterricht unter
Berücksichtigung des zu bewältigenden Lehrstoffes ergeben hat, ist
eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung jedoch für
höchstens
vier
Vorbereitungsmonate bis zur
jeweiligen Teilprüfung gegeben, weshalb auch nur vier Monate
Vorbereitungszeit pro Maturaprüfung die Familienbeihilfe ausgezahlt werden
kann.
Der Berufung war
daher dahingehend Folge zu leisten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
für insgesamt zwölf Monate zu gewähren ist (Ausbezahlt wurden
bisher fünfzehn Monate).
Sollte Ihr Sohn
C. zur vierten Teilprüfung in Zukunft
antreten, kann für diese Prüfung für weitere 4 Monate
Familienbeihilfe bezahlt werden."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 8. September 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung Einspruch.
Zur Begründung führte sie Folgendes
aus:
"Wie bereits
dargelegt, hat sich mein Sohn C. ...
zielstrebig und innerhalb der möglichen Fristen im Rahmen der Ausbildung
auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet und diese zu einem Großteil
bereits positiv abgelegt.
Die in Ihrer
Berufungsvorentscheidung angeführten Vorbereitungsfristen von vier Monaten
pro Fach sind jedoch als mögliche Fristen zu kurz und nicht einhaltbar.
Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kunst wird diese Frist als unrealistisch bewertet (...). Auch auf der
Homepage von Learn4life, Plattform zur Berufsorientierung, wird von einer
durchschnittlichen Vorbereitungszeit von zwei Jahren gesprochen
(...)
Auf Basis der
bereits in meinem ersten Einspruch dargelegten Punkte und den oben
angeführten Punkten ist ersichtlich, dass sich mein Sohn im Rahmen der
normalen Abläufe (Termine etc.) bewegt hat und ein zügiger und
normaler Studienfortgang vorliegt..."
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Vorlageantrag
und legte es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Im einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Ausdruck eines
e-mails des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kunst vom 8.
September 2005 wird bestätigt, dass aus pädagogischer Sicht eine
viermonatige Vorbereitungszeit auf die Teilprüfungen der
Berufsreifeprüfung als unrealistisch bezeichnet werden könne.
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung
hätten die Kurse der Erwachsenenbildungseinrichtungen in jedem Gegenstand
zwei Semester zu betragen. Auf welcher Basis die Begründung der
Finanzverwaltung basiere, könne nicht nachvollzogen werden.
Sachverhaltsbezogen wird noch darauf hingewiesen, dass der
Sohn der Bw. im Jahr 2004 teilzeitbeschäftigt war und hieraus
Einkünfte knapp unter der Grenze des § 6 Abs. 3 FLAG bezogen
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen
zu anderen Bildungseinrichtungen.
2. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.3.1998, 96/15/0213, unter
Verweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer
Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch
der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen
vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im
Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.
3. Der vorliegende
Sachverhalt ist unstrittig; der Sohn des Bw. hat die Kurse Ende September 2003
begonnen und ist im Mai und Juni 2005 zu drei Prüfungen angetreten, wobei
er zwei davon positiv absolviert hat.
Dem Sohn der Bw. kann somit ein ernstliches Bemühen um
den Studienfortgang bzw. -abschluss im Sinne der oben zitierten
VwGH-Erkenntnisse nicht abgesprochen werden.
Dies allein ist aber nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nicht ausreichend. Es ist vielmehr in einem zweiten Schritt zu
überprüfen, ob die Art der gewählten Ausbildung in zeitlicher
Hinsicht eine genügend zielstrebige Berufsausbildung überhaupt
ermöglicht.
4. Das Finanzamt
bezieht sich in seinen Bescheiden erkennbar auf den Erlass des
Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 29. Juni 1998, FB
100.
In diesem Erlass führt das Bundesministerium aus, in
Kontaktnahme mit dem zuständigen Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten sei unter Berücksichtigung des zu
bewältigenden Lehrstoffs erhoben worden, eine ernsthafte und zielstrebige
Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei für höchstens vier
Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen.
Der Erlass bleibt allerdings eine Begründung schuldig,
wie die Viermonatsfrist berechnet wurde.
5. Um die
Zielstrebigkeit der gewählten Ausbildungsart überprüfen zu
können, ist es zunächst erforderlich zu ermitteln, mit welcher
typischen anderen Ausbildungsart die Berufsreifeprüfung vergleichbar
ist.
Da das Ziel der Berufsreifeprüfung die Ablegung der
Matura ist, ist dies am ehesten eine allgemein bildende höhere Schule.
Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe
einer derartigen Schule beträgt mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35
Unterrichtsstunden; demgegenüber hat die Kursdauer des Sohnes der Bw.
selbst unter Berücksichtigung der Wochenendseminare eindeutig weniger als
die Hälfte dieses Stundenumfangs betragen.
6. Somit ist
erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger
Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer höheren Schule. Die
Ausbildungsintensität ist also nicht vergleichbar. Dies manifestiert sich
auch im konkreten Berufungsfall darin, dass der Sohn der Bw. neben seiner
Ausbildung noch Zeit gefunden hat, eine Teilzeitbeschäftigung
auszuüben.
Daher erschiene es unter Berücksichtigung der
Stundenrelation durchaus vertretbar, auch nur für den halben Zeitraum
Familienbeihilfe zu gewähren. Wenn das Finanzamt dennoch für vier
Monate pro Prüfung und damit in Summe für 12 Monate, also für
einen Zeitraum, der sogar mehr als die Hälfte der erforderlichen
Ausbildungsdauer betragen hat, Familienbeihilfe zuerkannt hat, kann die Bw.
dadurch nicht beschwert sein.
Es kann auch eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter
der Prämisse, dass der Sohn der Bw. seinen vollen Lerneinsatz dem jeweils
einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden
besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro
Prüfung ausreichend gewesen wäre. Auf diesen Umstand geht das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst in seiner e-mail
nicht ein.
7. Somit konnte der
Berufung nur im Rahmen der Berufungsvorentscheidung entsprochen
werden.
Wien, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1708-W/05
- Stammnummer
- 19467
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF