Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0201-I/03
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg, Ableistung des Präsenzdienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-I/03vom 06.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 7. Februar 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Februar 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 31. Oktober 2002
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend
abgeändert, als der Rückforderungszeitraum auf den Monat
Oktober 2002 eingeschränkt und der
Rückforderungsbetrag auf €
196,21 herabgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4.2.2003 forderte das Finanzamt Innsbruck
von der Berufungswerberin (Bw.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im
Gesamtbetrag von € 785,10 für den Zeitraum 1.7. bis 31.10.2002
zurück. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Sohn der
Bw. M am 20.6.2002 die Matura nicht bestanden habe. Auch sei er zum 1.
Nebentermin im Herbst (2002) nicht angetreten.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, in der der Antrag auf
(ersatzlose) Bescheidaufhebung gestellt wird, bringt die Bw. im Wesentlichen
vor:
Ihr Sohn habe seine HTL-Schulausbildung noch nicht beendet.
Er sei zum 2.9.2002 überraschend zum Bundesheer einberufen worden. Im
Hinblick auf den anstrengenden Dienst beim Bundesheer sei eine
ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Prüfungen nicht möglich
gewesen. Der Sohn der Bw. habe sich daher im Einverständnis mit der
Schulleitung dazu entschlossen, die Prüfung erst zum 2. Nebentermin 2003
abzulegen. Am 3.2.2003 sei er ordnungsgemäß angetreten. Die
mündliche Prüfung finde am 13.3.2003 statt. Weiters sei es der
Bw. als Alleinverdienerin nur sehr schwer möglich, den vom Finanzamt
geforderten Betrag zu bezahlen.
Am 2.4.2003 erließ das Finanzamt Innsbruck eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung. Das Finanzamt begründete die
Abweisung damit, dass im berufungsgegenständlichen Fall nicht von einem
ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg ausgegangen
werden könne, da der Sohn der Bw. die Matura am 20.6.2002 nicht bestanden
habe und auch zum nächstmöglichen Termin (Herbst 2002) nicht zur
Prüfung angetreten sei. Auch seien keine Umstände gegeben, die ein
Antreten zum 1. Nebentermin ohne Verschulden des Sohnes der Bw. unmöglich
gemacht hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Berufsausbildung mit Juni 2002 vorläufig unterbrochen wurde.
Die Bw. beantragte mit Schreiben vom 11.4.2003 die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird
vorgebracht, dass es dem Sohn der Bw. im Hinblick auf den zeitintensiven Dienst
beim Bundesheer nicht möglich gewesen sei, sich ausreichend auf die
Prüfungen vorzubereiten. Der Bw. sei daher ohne sein Verschulden
verhindert gewesen, zum 1. Nebentermin zu den Prüfungen anzutreten.
Während der Weihnachtsferien sei ihm für die Vorbereitung auf die
Prüfung Zeit geblieben. In der Folge habe er die Prüfung auch
bestanden (positives Reife- und Diplomprüfungszeugnis vom
13.3.2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.
VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157) ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein. Hiezu gehört auch, dass das anspruchsvermittelnde Kind
innerhalb angemessener Frist zu den erforderlichen Prüfungen antritt (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093). Im Hinblick auf den Umstand, dass der Sohn der
Bw. ab 2.9.2002 zum Bundesheer eingezogen wurde (Grundwehrdienst) und der
Grundwehrdienst die volle Zeit und Arbeitskraft erfordert, ist nach Auffassung
der Berufungsbehörde der Berufung folgend davon auszugehen, dass dem
anspruchsvermittelnden Sohn der Bw. für einen erfolgreichen
Prüfungsantritt im Oktober 2002 nicht ausreichend Zeit für die
Vorbereitung auf die Nachprüfung verblieben wäre (de facto nur die
Monate Juli und August). Gerade im Hinblick auf den angeführten Umstand
vertritt die Berufungsbehörde abweichend von der Vorinstanz die Meinung,
dass trotz der erst im Feber/März 2003 abgelegten Prüfung noch von
einer angemessener Frist gesprochen werden kann und daher dem Sohn der Bw. die
Ernstlichkeit und Zielstrebigkeit der Ausbildung nicht abgesprochen werden
kann. Die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) wurde daher für
die Monate Juli bis September 2002 zu Recht bezogen.
Für die Zeit ab Antritt des Präsenzdienstes
besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, da
davon auszugehen ist, dass der Berufsausbildung (Vorbereitung auf die
Reifeprüfung) im Vergleich zur Erfüllung der Wehrpflicht
(Haupttätigkeit) in zeitlicher Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung
zukommt (siehe dazu VwGH 22.4.1998, 98/13/0067; 22.10.1997, 96/13/0061;
18.10.1989, 88/13/0214). Da der Sohn der Bw. den Dienst beim Bundesheer
am 2.9.2002 angetreten hat, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 ab 1.10.2002
erloschen (Wegfall des Anspruches nach Ablauf des Monats, in dem die
Anspruchsvoraussetzung wegfällt). Die Familienbeihilfe (FB) und der
Kinderabsetzbetrag (KAB) wurden daher nur für den Monat Oktober 2002 zu
Unrecht bezogen. Der Nachforderungsbetrag errechnet sich daher wie folgt
:
FB für
10/2002 € 145,34 plus KAB für 10/2002 € 50,87 = € 196,21
Gesamtrückforderungsbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe -abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen-
zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlungsverpflichtung von einem
allfälligen Verschulden des/der in Anspruch Genommenen unabhängig ist
(Wittmann - Galetta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, C, § 26,
S 1). Auch eine allenfalls gedrängte wirtschaftliche Lage des/der zur
Rückzahlung Verpflichteten- wie in der Berufung vorgebracht- vermag an der
rein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden
Rückzahlungsverpflichtung nichts zu ändern. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Familienbeihilfe für volljährige KinderBerufsausbildungernstliches und zielstrebiges Bemühen um den AusbildungserfolgAbleistung des Präsenzdienstes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-I/03
- Stammnummer
- 11250
- Gültig
- 06.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF