Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1563-W/03
Berufsreifeprüfung, Familienbeihilfe für volljährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1563-W/03vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Amstetten betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume September und Oktober
2001, Juli bis September 2002 und Juni 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin (Bw.) begann im Schuljahr
2001/02 mit dem Vorbereitungslehrgang zur Berufsreifeprüfung an der
Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Waidhofen/Ybbs. Als
voraussichtliches Ende der Ausbildung wurde "Juni 2003" bzw. "Juni 2004"
vermerkt.
Der Sohn war zu den Teilprüfungen in
Deutsch und
Englisch im Mai und Juni 2002
angemeldet.
Laut Sitzung der Externisten-Reifeprüfungskommission
wurde die Teilbeurteilung für die schriftliche Berufsreifeprüfung aus
Fachbereich u. Mathematik wurde mit
"Nicht Genügend" festgesetzt.
Mit Schulbesuchsbescheinigung vom 11. Juni 2003
bestätigte die Direktion, dass der Sohn den Vorbereitungslehrgang zur
Berufsreifeprüfung an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule
Waidhofen/Ybbs im Schuljahr 2002/03 besucht, die Berufsreifeprüfung jedoch
nicht bestanden hat und zu dieser wiederum im Juni 2004 antreten
werde.
Mit Schulbesuchsbescheinigung vom 29. Juli 2003 wurde
bestätigt, dass der Sohn der Bw. die Teilprüfungen zur
Berufsreifeprüfung in den Gegenständen
Deutsch und
Englisch im Haupttermin (Juni) 2002
positiv abgelegt hat. Die Wiederholung in den Gegenständen Mathematik und
Fachbereich war für den Oktober 2003 vorgesehen.
Das Finanzamt erließ am 12. August 2003 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für
September und Oktober 2001 und führte begründend
aus:
"Ihr
volljähriger Sohn E. hat im Juni 2002
Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung aus den Gegenständen
Deutsch
und
Mathematik
bestanden und werden für diese intensive Vorbereitungszeiten von jeweils
vier Monaten als ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung
zugestanden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bestand daher
für die Monate September und Oktober 2001 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für obiges Kind."
Mit gleichem Datum erließ es einen weiteren
Rückforderungsbescheid, und zwar
für
Juli 2002 bis September 2002 sowie für den Monat Juni
2003.
Begründend wurde ausgeführt, dass
der Sohn im Mai 2003 zu Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung aus den
Gegenständen Mathematik und
Fachbereichangetreten sei und für diese intensive Vorbereitungszeiten von
jeweils vier Monaten als ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung
zugestanden werden. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestehe daher
für die Monate Juli bis September 2002 und Juni 2003 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 25. August 2003 gegen die
beiden Rückforderungsbescheide fristgerecht Berufung und führte aus,
dass es laufend Überprüfungen bezüglich Anspruch auf
Familienbeihilfe seitens des Finanzamtes gegeben habe. Es seien von ihr immer
alle geforderten Unterlagen beigebracht worden. Sie habe somit auf die
Mitteilungen des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe vertraut
und sei mit der Rückforderung nicht einverstanden.
Das Finanzamt erließ am 27. August 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Für die
Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung nach erreichter Volljährigkeit
kann Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur
unter Heranziehung der für eine Berufsausbildung maßgeblichen
Kriterien gewährt werden. Für die Berufsreifeprüfung sind
Externistenprüfungen abzulegen, und zwar je eine Teilprüfung aus
Deutsch, aus Mathematik, aus einer lebenden Fremdsprache und aus einem
Fachbereich. (Die Fachbereichsprüfung entfällt bei bereits bestandener
Meisterprüfung oder Werkmeisterprüfung in einem Lehrberuf). Die
Prüfungen sind an einer höheren Schule (zumindest eine davon
obligatorisch) oder im Rahmen von vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur anerkannten Vorbereitungskursen an von diesem Ressort
anerkannten Erwachsenenbildungsanstalten (WIFI, Berufsförderungsinstitut
bfi, Volkshochschule, Landwirtschaftliches Fortbildungsinstitut LFI) abzulegen.
Die Zulassung zur Berufsreifeprüfung wird vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission an der höheren Schule auf Antrag erteilt. Nach
Bestehen aller Teilprüfungen stellt die höheren Schule ein
Gesamtzeugnis aus.
Zur
Berufsreifeprüfung können Personen antreten, die bis spätestens
zur zweiten Teilprüfung entweder eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich
abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder
Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für
den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen
haben.
Familienbeihilfe
kann immer nur
zurückgerechnet
vom Prüfungstermin
gewährt
werden, und zwar
für
längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier
Gegenständen,
für
längstens 12 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei
Gegenständen,
für
längstens 8 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei
Gegenständen, vorgesehen sind,
und
für längstens 4 Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung
in einem Gegenstand vorgesehen
ist.
Wie
aus vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, wird Familienbeihilfe
grundsätzlich für maximal vier Monate Vorbereitungszeit für eine
jeweilige Prüfung - zurückgerechnet vom Prüfungsdatum
- gewährt. Aus Vereinfachungsgründen und um eine teilweise
finanzielle Abdeckung der während der Vorbereitungszeit anfallenden
Aufwendungen zu gewährleisten, kann Familienbeihilfe auch im Vorhinein
gewährt werden, wenn die auf die Familienbeihilfe anspruchsberechtigte
Person oder der Prüfungskandidat allfällige Prüfungstermine im
Vorhinein nicht festgelegt sind. Es ist jedoch der Anspruch auf Familienbeihilfe
im Nachhinein mit den tatsächlichen Prüfungsterminen abzugleichen. Es
wird somit der auf die Familienbeihilfe anspruchsberechtigten Person ein
weitgehender Gestaltungsfreiraum eingeräumt.
Sie beantragten am
17.10.2001 für Ihren volljährigen Sohn
E. Familienbeihilfe wegen
Vorbereitungszeiten zur Berufsreifeprüfung und wurde ein
Abschlussprüfungstermin mit Frühjahr 2002 bekannt gegeben, weshalb
vorerst Familienbeihilfe bis einschließlich März 2002 gewährt
wurde. Im Zuge einer vorgesehenen Überprüfung gaben Sie am 26.3.2002
bekannt, dass Teilprüfungen aus Deutsch und Englisch im Mai bzw. Juni 2002
stattfinden würden und der voraussichtliche Abschlussprüfungstermin im
Juni 2003 wäre, weshalb Ihnen Familienbeihilfe vorläufig bis 30. Juni
2003 gewährt wurde. Teilprüfungszeugnisse aus Deutsch und Englisch
wurden im Juni 2003 nicht vorgelegt. Im Zuge einer weiteren
Überprüfung des Beihilfenanspruches legten Sie in Folge
Bestätigungen der Bundeshandelsakademie Waidhofen/Ybbs vor, wonach
Teilprüfungen aus Mathematik und Fachbereich am 25.5.2003 nicht bestanden
wurden, jedoch Teilprüfungen aus Deutsch und Englisch bereits im Juni 2002
positiv abgelegt wurden.
Gemäß
§ 25 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass
der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Die Meldung hat innerhalb
eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache,
bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu
erfolgen.
Abgesehen von der
Unterlassung der zeitgerechten Meldung über bereits abgelegte
Teilprüfungen aus Deutsch und Englisch im Juni 2002 ist der Anspruch auf
Familienbeihilfe für Vorbereitungszeiträume von den tatsächlichen
Prüfungsterminen rückzurechnen. Es besteht somit für die aus
Deutsch und Englisch im Juni 2002 abgelegten Prüfungen Anspruch auf
Familienbeihilfe für Vorbereitungszeiten von November 2001 bis Juni 2002 (=
acht Monate) und für die nicht bestandenen Prüfungen am 25.5.2003
Anspruch vom Oktober 2002 bis Mai 2003 (= acht Monate). Die Rückforderungen
für die Zeiträume September und Oktober 2001, Juli bis September 2002
und Juni 2003 erfolgten daher zu Recht..."
Die Bw. stellte am 2. September 2003 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu aus:
"Wie Sie in Ihrer
Berufungsvorentscheidung vom 27. August 2003 richtig festgestellt haben, wird
erst nach Bestehen aller Teilprüfungen ein Gesamtzeugnis ausgestellt. Die
zeitgerechte Meldung über die bereits abgelegten Prüfungen aus Deutsch
und Englisch im Juni 2002 wurde dem zuständigen Bearbeiter nach tel.
Rücksprache daher direkt vom Sekretariat der Bundeshandelsschule und
Handelsakademie Waidhofen übermittelt.
Auf Grund dieser
Meldung wurde mir vom Finanzamt Amstetten die Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe für meinen Sohn E.
bis Juni 2003 gewährt.
Da mein Sohn im
Juni 2003 die Abschlussprüfungen in Mathematik und Fachbereich
(Rechnungswesen und Betriebswirtschaftslehre nicht bestanden hat, wurde mir auf
meine tel. Anfrage im Juni 2003 mitgeteilt, dass die Familienbeihilfe bis zum
Ende der Ausbildungszeit gewährt werden kann. Prüfungstermine für
die schriftliche Nachprüfung sind am 8.9.2003 und 9.9.2003, mündlicher
Termin im Oktober 2003.
Weiters habe ich
nach Durchsicht der Kontoauszüge festgestellt, dass in den Monaten
Sept./Okt. 2001 vom Finanzamt keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, eine
Rückforderung entbehrt daher jeglicher Grundlage."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen
zu anderen Bildungseinrichtungen.
1.2
§ 26 Abs.
1 FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
2.
Berufsausbildung
2.1 Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.3.1998, 96/15/0213, unter
Verweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer
Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch
der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen
vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im
Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.
2.2 Der vorliegende
Sachverhalt ist unstrittig; der Sohn der Bw. hat die Teilprüfungen zur
Berufsreifeprüfung in den Gegenständen Deutsch und Englisch im Juni
2002 positiv abgelegt. Die Teilprüfungen am 25. Mai 2003 aus Mathematik und
Fachbereich (= Rechnungswesen und Betriebswirtschaftslehre) hat er jedoch nicht
bestanden.
Dem Sohn der Bw. kann somit ein ernstliches Bemühen um
den Studienfortgang bzw. -abschluss im Sinne der oben zitierten
VwGH-Erkenntnisse nicht abgesprochen werden.
Dies allein ist aber nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nicht ausreichend. Es ist vielmehr in einem zweiten Schritt zu
überprüfen, ob die Art der gewählten Ausbildung in zeitlicher
Hinsicht eine genügend zielstrebige
Berufsausbildungüberhaupt
ermöglicht.
2.3 Das Finanzamt
bezieht sich in seinen Bescheiden erkennbar auf den Erlass des
Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 29. Juni 1998, FB
100.
In diesem Erlass führt das Bundesministerium aus, in
Kontaktnahme mit dem zuständigen Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten sei unter Berücksichtigung des zu
bewältigenden Lehrstoffs erhoben worden, eine ernsthafte und zielstrebige
Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei für höchstens vier
Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen.
Der Erlass bleibt allerdings eine Begründung schuldig,
wie die Viermonatsfrist berechnet wurde.
2.4 Um die
Zielstrebigkeit der gewählten Ausbildungsart überprüfen zu
können, ist es zunächst erforderlich zu ermitteln, mit welcher
typischen anderen Ausbildungsart die Berufsreifeprüfung vergleichbar
ist.
Da das Ziel der Berufsreifeprüfung die Ablegung der
Matura ist, ist dies am ehesten eine allgemein bildende höhere Schule.
Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe
einer derartigen Schule beträgt mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35
Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasst die Dauer der Vorbereitungskurse
für die Ablegung der Berufsreifeprüfung typischerweise weniger als die
Hälfte dieses Stundenumfangs.
2.5. Somit ist
erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger
Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer höheren Schule. Die
Ausbildungsintensität ist also nicht vergleichbar.
Daher erschiene es unter Berücksichtigung der
Stundenrelation durchaus vertretbar, auch nur für den halben Zeitraum
Familienbeihilfe zu gewähren. Wenn das Finanzamt dennoch für vier
Monate pro Prüfung und damit für einen Zeitraum, der sogar mehr als
die Hälfte der erforderlichen Ausbildungsdauer betragen hat,
Familienbeihilfe zuerkannt hat, kann die Bw. dadurch nicht beschwert sein.
Es kann auch eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter
der Prämisse, dass der Sohn der Bw. seinen vollen Lerneinsatz dem jeweils
einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden
besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro
Prüfung ausreichend gewesen wäre.
3. Rückforderung nach
§ 26 Abs. 1 FLAG
Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 26 Abs. 1
FLAG ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen sehr weitgehend ist, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 28.11.2002,
2002/13/0079).
Somit ist es ohne Relevanz, ob die Bw. auf die Mitteilungen
des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe vertraut
hat.
4. Auszahlung der
Familienbeihilfe für die Monate September und Oktober
2001
Die Bw. verweist zuletzt darauf, ihr sei für die
Monate September und Oktober 2001 keine Familienbeihilfe ausbezahlt
worden.
Nach den hier aufliegenden Unterlagen wurde allerdings am
18.12.2001 die Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum September bis Dezember 2001 veranlasst. Der Umstand, dass
somit eine zusammengefasste Auszahlung für vier Monate erfolgte,
erklärt, warum die Bw. der irrigen Meinung ist, eine Auszahlung für
September und Oktober 2001 sei unterblieben.
Die Rückforderungsbescheide sind somit zu Recht
ergangen.
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1563-W/03
- Stammnummer
- 21750
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF