Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0394-S/08
Keine Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn sie nicht beim AMS als Arbeitsuchende vorgemerkt sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-S/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag Andreas
Wimmer, 5400 Hallein, Kuffergasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. März 2007 bis 31. August 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 24. 10. 2007 beantragte der
Berufungswerber für seinen Sohn D. die Zuerkennung von Familienbeihilfe
für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2007. Die Nachweise über die
Meldung beim Arbeitsamt und die Arbeitssuche seien bereits vorgelegt worden und
würden nochmals in der Beilage übermittelt.
Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab. Der
Sohn D. habe im Februar 2007 das 18. Lebensjahr vollendet. Da er sich von
März 2007 bis August 2007 nicht in Berufsausbildung befunden habe, bestehe
für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen erhobene Berufung wies das Finanzamt als
unbegründet ab. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG hätten
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgemerkt seien. Dies sei durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen. Eine für den
Bezug der Familienbeihilfe benötigte Bestätigung des
Arbeitsmarktservice, dass der Sohn sich als Arbeit suchend vormerken habe
lassen, sei nicht vorgelegt worden.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- noch den
Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder Anspruch auf
eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten.
Unbestritten ist, dass der Sohn des Bw. seit 1. September
2007 in einem Lehrverhältnis steht und somit ab September 2007 wiederum die
Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe (und des
Kinderabsetzbetrages) erfüllt.
Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe nach
der oben angeführten Rechtslage ist u.a., dass volljährige Kinder bei
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind. Diesen Nachweis der Registrierung seines Sohnes beim
Arbeitsmarktservice vermochte der Bw. nicht zu erbringen. Erst durch diese
Registrierung ist eine Betreuung durch das AMS gewährleistet, wobei die zu
betreuende Person dem AMS uneingeschränkt für Vermittlungen oder
Schulungen zur Verfügung zu stehen hat. Die Einschaltung eines
Inserates auf der Homepage des AMS, mit welchem der Sohn des Bw. eine Stelle als
Medienfachmann suchte, vermag die vom Gesetz geforderte Registrierung beim AMS
ebensowenig zu ersetzen, wie der Umstand, dass er an eine Vielzahl
möglicher Arbeitgeber mit Stellengesuchen herantrat. Solche Einschaltungen
stellen ein besonderes Service des AMS dar, das jedermann nach Zuteilung eines
Zugangscodes in Anspruch nehmen kann und womit keine Verpflichtungen (wie bei
einer Vormerkung) verbunden sind. Diese Inserate können jederzeit
geändert oder gelöscht werden. Dass der Sohn des Bw. beim AMS
nicht als arbeitssuchend im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG vorgemerkt
war, kann im Übrigen auch dem Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung entnommen werden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
22. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-S/08
- Stammnummer
- 38837
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF