…der Mietrechtsgesetznovelle 2001 = MRN 2001) unterliegt, da davon abhängt, ob bei den Einkünften aus der Vermietung der Herstellungsaufwand 2000 und 2001 im Wege der Fünfzehntelabschreibung (Abschreibungsdauer 15 Jahre) entsprechend dem Inhalt der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 oder nur im…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 entschieden: Der Berufung wird teilweise…
…I UmgrStG verschmolzen. Der im Zuge dieser Verschmelzung entstandene Firmenwert wurde aktiviert und in den streitgegenständlichen Jahren gemäß § 8 Abs. 3 EStG 1988 abgeschrieben (Fünfzehntelabschreibung). Über die Jahre 1998 bis 2000 fand im Betrieb der Bw. eine Betriebsprüfung statt, bei der ua. die Feststellung getroffen…
…Straße, durch das Amt der Tiroler Landesregierung im Jahr 2007 seien die Errichtung der gegenständlichen Dachgeschosswohnung jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 begünstigt und die Fünfzehntelabschreibung vorzunehmen. Liebhaberei beim Objekt C-Straße: Diesbezüglich brachte der Abgabepflichtige vor, dass gemäß § 2 Abs. 4…
…gemäß §§ 3 bis 5 MRG, sodass ungeachtet der weiteren Ausführungen eine Fünfzehntelabschreibung für diese Maßnahme zustehe. Dass für die Wohnungssanierung nur die kleine Förderung beantragt worden sei, liege an der Wohnungsgröße. Die Förderung für umfassende Sanierung werde nur für Wohnungen bis 90 m2 gewährt; darüber…
…Wiesner führe sogar an, ,sollte der übernommene Betrieb nach der Verschmelzung veräußert werden, wird die Fünfzehntelabschreibung beendet und bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gewinnmindernd berücksichtigt. Sollte der übernommene Betrieb nach der Verschmelzung in seinem Wert erheblich sinken oder aufgegeben werden, kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht…
…Abbruchkosten als sofort absetzbaren Aufwand zum Abzug zuzulassen. Sie sind Teil der zu aktivierenden Kosten, die im Wege der Afa bzw. Fünfzehntelabschreibung entsprechend der oa. Aufteilung Berücksichtigung finden können. In diesem Punkt war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. 8. AFA-Änderung WOHNUNGSEINRICHTUNG (2001: AK…
…übernommene Betrieb nach der Verschmelzung veräußert werden, sei der noch nicht durch Fünfzehntelabschreibung abgeschriebene Firmenwert bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gewinnmindernd zu berücksichtigen Die Verschmelzung zweier Gesellschaften gegen Aufgabe einer Beteiligung zählt zu den Umgründungen auf betrieblicher Grundlage, weil die übernehmende Körperschaft aus Anlass der…
…aufgrund einer korrigierten Bewertung von Wirtschaftsgütern oder in Zusammenhang mit einem Ausschüttungsvorbehalt fällt unter die Steuerneutralität. Ein abzugsfähiger Erhöhungsbetrag wird im Rahmen der offenen Fünfzehntelabschreibung mitzuberücksichtigen sein." Eine Änderung der veranlagten bzw. erklärten Besteuerungsgrundlagen durch die Betriebsprüfung erfolgte nicht. In weiterer Folge wurde die Körperschaftsteuer…
…sei. Darüber hinaus sollte der Bw. die derzeitige Nutzung der Wohnungen bzw. allfällige Wohnungsverkäufe bekannt geben. Angaben der Rechtsgrundlagen für Fünfzehntelabschreibung mit Vorlage entsprechender Unterlagen wurden weiters abverlangt. 2.) Hinsichtlich Vorsteuern H enthielten die vorgelegten Rechnungen nicht sämtliche Merkmale gem. § 11 UStG (insbesondere Zi. 4)…
…durch die Partei beantragt worden. Diese sei dann in der Folge im Zuge der stattgefundenen Betriebsprüfung vorgenommen, und die im Körperschaftsteuerbescheid 1997 zu Unrecht vorgenommene Fünfzehntelabschreibung des Firmenwertes außerbilanziell wieder hinzugerechnet worden. Da bei beantragten Wiederaufnahmen eine Missverhältnisbeurteilung nicht anzustellen sei, erweise sich der in…
…Betriebes im Jahre 1996 zur Gegenüberstellung des Veräußerungspreises und des Buchwertes führte, zu dem auch der noch nicht durch die Fünfzehntelabschreibung verbrauchte Firmenrestbuchwert gehört." Beim Erwerber führe dies zur Verteilung des Kaufpreises auf den erworbenen Betrieb und damit zum Ansatz eines derivativen Firmenwertes, der unter …
…Abs. 3 EStG ist ein rein technischer Verweis, der nur die Verteilung des steuerlich abzugsfähigen Teiles des Buchverlustes der Firmenwertabschreibung gleichstellt und damit eine Fünfzehntelabschreibung anordnet. Auf Grund des oben Dargestellten ergibt sich, dass der Firmenwert des UmgrStG nicht als Wirtschaftsgut gesehen werden kann, sondern…
…707 erschienenen Artikel zu Fragen der umgründungsbedingten Firmenwertabschreibung Stellung bezogen und ausgeführt, dass das unbedingte Wahren der Fünfzehntelabschreibung ohne Rücksicht auf die Wertverhältnisse des übernommenen Betriebes nur objektbezogen durchbrochen werden konnte, nämlich durch die Realisierung der stillen Reserven aufgrund einer Veräußerung oder eines steuerwirksamen Tausches…
…Senates - seitens des steuerlichen Vertreters folgende Prognoserechnung übermittelt: [Grafik] Als Erläuterung wurde angeführt: Bei den Jahren 2000 bis einschließlich 2010 seien die Ist-Werte herangezogen worden und lt. Liebhabereirichtlinien RZ 36 korrigiert worden. Die Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG seien auf Normal-AfA umzustellen…
…Bewirtschaftung, da nunmehr statt zwei getrennt vermietbarer Wohnungen ein einheitlich vermietetes Einfamilienhaus vorliegt. Als Anmerkung zur Prognoserechnung wurde durch den steuerlichen Vertreter ausgeführt, es sei - jedenfalls für Zwecke der Liebhabereibeurteilung - eine Umrechnung der Fünfzehntelabscheibung auf eine Normal-AfA durchzuführen. Dies unter Hinweis auf § 28 Abs…
…vorliegt, eine Zehntelabsetzung nicht zu korrigieren ist. Weiters ist weder dem Gesetz noch der LVO eine solche "Adaptierung" der Instandsetzungsaufwendungen zu entnehmen. Lediglich die Lohnsteuerrichtlinien sehen in Pkt. 8 eine Umstellung der Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen des § 28 Abs. 3 EStG 1988 - Herstellungsaufwand betreffend Aufwendungen gemäß …
…1988 eine Verfassungsbestimmung ist, ist sie der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs entzogen. Restliche Fünfzehntelabschreibungen sind daher ab 1996 auf die Normalabschreibung umzustellen. Aufgrund der obigen Ausführungen konnte die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 16. Juni 2008
…2, Anm. 41). Gesamtüberschuss (bei außerbetrieblichen Einkunftsarten) ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vom Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung. Veräußerungsüberschüsse sind hier grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen gem § 28 Abs. 3 EStG 1988 (nicht hingegen solche gem Abs. 2…
…des Bw. nicht nachgekommen werden. Denn in dem für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung maßgeblichen Pkt. 8 der LRL, "Gesamtüberschuss", ist nur die Umstellung der Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen des § 28 Abs. 3 EStG 1988 - Herstellungsaufwand betreffend Aufwendungen gemäß §§ 3 bis 5 MRG, Sanierungsaufwendungen nach…