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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0363-K/05

Abgrenzung Herstellungsaufwand und Instandsetzungsaufwand

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0363-K/05vom 16.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

die Ansicht, dem Begehren der Bw. teilweise stattzugeben. Für die Umbaukosten im "Altbestand", dem EG und 1. OG, nicht aber für die zugebauten und aufgestockten Flächen, wäre - soweit nicht Instandsetzung - die beschleunigte Abschreibung wegen §§ 3 bis 5 MRG zulässig und wären die Umbaukosten wie folgt aufzuteilen: | Gesamtnutzfläche des Gebäudes nach dem Um- und Ausbau | abzgl. Flächen des Altbestandes mit Erhaltungsaufwand (S., Wohnung 1. Stock) | Summe = Fläche für Herstellungsaufwand | % - Nutzfläche Altbestand und | % - Nutzfläche Neubestand | und in diesem Verhältnis Herstellungsaufwand begünstigt abschreiben | Anlässlich des Erörterungstermins vom 2. Juli 2008 gab der Bw. J. M. an, dass im EG 2006/07 im südöstlichen Bereich noch ein Zubau errichtet worden sei, der im Plan vom 5. Juli 2004 als Abbruch gekennzeichnet sei. Voraussichtlich würden alle Räume des Haupthauses als Geschäftsräumlichkeiten vermietet werden. An den Sohn würde ein Teil der bisherigen Wohnung im 1. OG und ein später errichteter Zubau im 2. OG vermietet, insgesamt 120 m 2 , davon ca. 84 m 2 im 2. OG gelegen (im Plan 2004 noch nicht eingezeichnet). Das DG im Ausmaß von ca. 150 m 2 sei an eine Juristengemeinschaft vermietet.   Den Bw. wurden folgende Berechnungen übergeben: | in € | m2 | in Prozent | | | EG | 299,42 | | Vorhalt 20.12.2007 | S. | 112 | 9,24 | VB 30.04.2008 (Mail) | | | | Instandhaltung | | verbleiben | 187,42 | 15,47 | § 28 (3) | | | | | | | 1. OG | 347,56 | | Vorhalt 20.12.2007 | Wohnung Sohn | 84 | 6,93 | VB 30.04.2008 (Mail) | | | | Instandhaltung | | Neu Teil "Büro I" | 49,89 | | Vorhalt 20.12.2007 | verbleiben | 213,67 | 17,63 | § 28 (3) | | | | | | | "Neu" Teil "Büro I" | 49,89 | 4,12 | Vorhalt 20.12.2007 - Neu | Terrasse - Neu | 13,48 | 1,11 | Vorhalt 20.12.2007 - Neu | | | | | | 2. OG | | | | | Dachboden | 66,7 | | lt. Plan 05.07.2004 - Neu | Dachboden | 215,92 | | lt. Plan 05.07.2004 - Neu | Summe | 282,62 | 23,33 | | | | | | | | Terrasse | 52,74 | 4,35 | lt. Plan 05.07.2004 - Neu | | | | | | DG: | | | | | Dachboden | 52,44 | | lt. Plan 05.07.2004 - Neu | Dachboden | 163,4 | | lt. Plan 05.07.2004 - Neu | Summe | 215,84 | 17,81 | | | Gesamtsumme | 1211,66 | 100,00 | | | | | | | Anteil | | | | Instandhaltung | 196 | 16,18 | | § 28 (3) | 401,09 | 33,10 | | Neu - Restbuchwert | 614,57 | 50,72 | | | 1211,66 | 100,00 | | | | | | | | in € | in € | Herstellungsaufwand lt. Bp-Bericht | | 410.688,00 | Instandsetzung Wohnung | | | 14.409,00 | Summe | | | 425.097,00 | | | | | AUFTEILUNG | Prozent | von | | Instandsetzung | | | 14.409,00 | § 28 (3) EStG 1988 | 39,49 | 410.688,00 | 162.178,15 | Restnutzungsdauer | 60,51 | 410.688,00 | 248.509,85 | | | | 425.097,00 | | | | | | | | pro Jahr | Restbuchwert lt. Bp | | 309.648,90 | 4.644,73 | Aktivierungen 2004 | | 425.097,00 | | | | 734.745,90 | | davon abschreibbar | | | | auf 15 Jahre | | 162.178,15 | 10.811,88 | auf 67 Jahre | | 248.509,85 | 3.727,65 | | | | 19.184,26 | | | | | | | | | Laut FA bisher: | | | | Altbestand | | 309.648,90 | | Herstellungsaufwand | | 410.688,00 | | Summe Gebäude | | 720.336,90 | 10.805,05 | | | | | Afa Gebäude lt. Anlagenv. | | 45.155,78 | | Afa-Veränderung lt. Bp-Ber | | - 34.350,78 | | Afa Gebäude "neu" | | 10.805,00 | | | | | | jetzt | | | | Afa lt. Anlagenverzeichnis | | 45.155,78 | | Afa Gebäude 67 Jahre | | - 8.372,38 | | Afa Gebäude 1/15 | | - 10.811,88 | | "Afa-Veränderung" neu | | 25.971,52 | Es würden von den insgesamt 1.211 m 2 614 m 2 (50,72%) auf "neu", 401 m 2 (33,10%) auf "alt" und 196 m 2 (16,18%) auf "Instandhaltung" entfallen. Die Instandhaltung mache € 14.409,00 aus, der Herstellungsaufwand € 410.688,00. Der Herstellungsaufwand isoliert betrachtet iHv € 410.688,00 (100%) wäre im Ausmaß von € 162.178,15 (39,49%) gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 beschleunigt abschreibbar und im Ausmaß von € 248.509,58 (60,51%) auf die ND von 67 Jahren. Anlässlich des Telefonates vom 2. September 2008 teilte der Bw. J. M. mit, sie würden versuchen, eine Umwidmung des Förderungskredites beim Amt der Kärntner Landesregierung zu erreichen. Diese langte bis dato nicht ein. Im Schreiben vom 22. Oktober 2008 führten die Bw. noch aus, dass die Gesamtfläche von 1.211,66 m 2 richtig sein werde, die Aufteilung auf 401 m 2 und 614 m 2 jedoch nicht richtig. Die ihre Behauptung dokumentierenden Unterlagen legten sie nicht bei. Laut den Ausführungen im ergänzenden Schreiben vom 10. April 2009 werde entgegen den Äußerungen des Finanzamtes anlässlich des Erörterungsgespräches vom 31. Oktober 2007 (vgl. Niederschrift S. 5 und 6) klargestellt, dass es sich bei der Neuerrichtung von untergeordneter Bedeutung, im speziellen im EG und 1. OG, um bautechnische Umgestaltungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 MRG handle. Laut Plan sei im EG und 1. OG nichts Zusätzliches geschaffen worden, sondern seien Abrisse und der Wiederaufbau im Zuge von bautechnischer Umgestaltung und Verbesserung gemacht worden. Die Wesensart des Gebäudes sowie die Ausmaße seien dabei praktisch nicht verändert worden. Zwei Juristen hätten ihm - unabhängig voneinander befragt - die Vollanwendung des MRG und die entsprechenden Einschränkungen für die Bw. bezüglich des EG und 1. OG bestätigt. Weiters hätte ein Baufachmann die außerordentliche technische und wirtschaftliche Abnutzung durch den Abbruch zweier Gewölbe und einer Stiege wie folgt bewertet: | 4 Wochen a 39 h a 5 Arbeitnehmer, Bruttomittellohn € 29,90 | € | 23.322,00 | Abfuhr und Entsorgung | € | 5.000,00 | | € | 28.322,00 Abschließend begehrten sie um Zugrundelegung der nunmehr tatsächlich vorliegenden Verhältnisse. Im Zuge der Aufstockung, die zudem durch Gefahr im Verzug ausgelöst worden sei, könne einfach keine eindeutige Nutzung im Vorhinein festgelegt werden. Über die Berufung wurde erwogen: Herstellungsaufwand liegt in Abgrenzung zur Instandhaltung oder Instandsetzung (Erhaltung) dann vor, wenn die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändert wird; zum Herstellungsaufwand gehören auch Aufwendungen, die zu einer Erweiterung oder einer über den ursprünglichen Zustand hinaus gehenden wesentlichen Verbesserung eines Wirtschaftsgutes führen (vg. Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 136 zu § 28 EStG 1988, und die dort zitierte Judikatur). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23. 9. 1997, 93/14/0095 , bezüglich der angeführten Baumaßnahmen, wie Einbau einer Zentralheizung, Sanierung der Elektroanlagen, Entfernung von Anbauten, Versetzung von Zwischenwänden, Vergrößerung der Raumhöhe im EG, Erneuerung des Daches und umfangreiche Arbeiten an der Fassade, als nachträglich aktivierungspflichtige Anschaffungskosten qualifiziert. Die Anwendung der §§ 3 bis 5 MRG verneinte er, denn das bis 1985 für Wohnzwecke genutzte Gebäude sollte für betriebliche Zwecke verwendet werden: der Bf. habe keine nützlichen Verbesserungen vorgenommen, sondern vielmehr ein neues Wirtschaftsgut (Gebäude) anderer Marktgängigkeit geschaffen. Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind g emäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, sind Instandsetzungsaufwendungen , soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt werden, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit dem Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Das Finanzamt behandelte den Großteil der Aufwendungen aus 2004 im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbau als (mit der Nutzungsdauer von 67 Jahren abschreibbaren) Herstellungsaufwand, demgegenüber gingen die Bw. von beschleunigt abschreibbarem Herstellungsaufwand bzw. (sofort absetzbarem) Instandsetzungsaufwand aus. Betrachtet man die Baumaßnahmen im vorliegenden Fall, so wurden im EG sowohl Zwischen- als auch Außenwände teilweise abgerissen und neu errichtet. Ebenso kam es im 1. OG zum Abbruch einiger Außen- und Zwischenwände und zum Neuaufbau von Außen- und Zwischenwänden, die Zwischenwände wurden teils an völlig anderer Stelle errichtet mit der Konsequenz einer geänderten Raumaufteilung. Vor dem Umbau hat es ein 2. OG nicht gegeben, bei diesem handelt es sich unzweifelhaft um eine "Neuerrichtung". Zumal das DG in dieser Form nicht vorhanden war,, sondern ein "bloßer", allenfalls als Lager genutzter Dachboden unter einem steiler geneigten Dachstuhl, ist auch das DG als "Neuerrichtung" zu qualifizieren. Mit den Maßnahmen haben die Bw. das Gebäude für eine ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechende Vermietung hergerichtet. Durch die Maßnahmen wurde im Wesentlichen "ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit" geschaffen. Das Gebäude sollte - so die Bw. während einer geraumen Dauer des Berufungsverfahrens - an Ärzte, Notare, etc., für ihre Ordinationen vermietet werden bzw. im Rahmen der Steuerberatungskanzlei des Bw. J. M. genutzt werden. Im Jahr 2006 erklärten die Bw. wiederum gegenüber dem Amt der Kärntner Landesregierung für den Fertigstellungskredit den "Einbau von 6 Mietwohnungen". In der Zwischenzeit wurde das DG an eine Juristengemeinschaft vermietet. Für das gegenständliche Verfahren ist aber -aus der Sicht der Jahresbetrachtung - auf die Verhältnisse des Jahres 2004 abzustellen. Beide Parteien gehen einvernehmlich davon aus, dass eine Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis erfolgen soll, was im vorliegenden Fall als sinnvoll erachtet wird. Unstrittig ist auch, dass, soweit nicht abgrenzbarer Instandsetzungsaufwand, für die erst vier Jahre nach dem Erwerb getätigten Maßnahmen im EG und 1. OG die Abschreibung verteilt auf 15 Jahre nach § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zuzulassen ist. Gegen diese Vorgangsweise besteht auch seitens des UFS kein Einwand. Angemerkt wird noch, dass dies bereits anlässlich des zweiten Erörterungstermins außer Streit gestellt wurde, weshalb es der ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 10. April 2009 nicht mehr bedurft hätte. Die abgrenzbaren Instandsetzungsaufwendungen hat das Finanzamt mit € 14.409,00 berücksichtigt. Den im Schreiben vom 10. April 2009 geäußerten Vorbringen betreffend den Abbruch von zwei Gewölben und einer Stiege kann nicht gefolgt werden; sie waren bereits Gegenstand des Erörterungstermines vom 2. Juli 2008, anlässlich der Bw. J. M. den Zeugen H.J. über die Höhe der Abbruchkosten in diesem Bereich befragte. Dazu konnte der Zeuge keine Angaben machen, weil er das Bauvorhaben erst später begleitete, der Status war in diesem Bereich bereits nach Abriss und nach Einzug der neuen Decke. Laut Angaben des Zeugen gebe es keinen Erfahrungssatz für Abbruchkosten pro m² für solche Gewölbe. Es wäre an den Bw. gelegen, die für ihre bloß allgemeinen Ausführungen zu den Abbruchkosten die ihre Angaben dokumentierenden Unterlagen beizubringen. Die von ihnen vorgenommene Bemessung des Aufwandes lässt sich somit in keiner Weise verifizieren. Abgesehen davon geben die Bw. im gleichen ergänzenden Schreiben im Hinblick auf die beschleunigte Abschreibung an, dass die Maßnahmen im EG und 1. OG solche der baulichen Umgestaltung gewesen wären; somit sind diese Aufwendungen aber Teil des Herstellungsaufwandes. Dem Begehren, für das 2. OG und das DG die beschleunigte Abschreibung des § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 - Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt - zu gewähren, kann mangels einer entsprechenden Förderzusage nicht gefolgt werden. Der ohnehin erst 2006 beantragte und in diesem Jahr zugesprochene "Fertigstellungskredit" reicht für die Begünstigung nicht aus. Den Parteien wurde anlässlich des Erörterungstermins vom 2. Juli 2008 eine Aufstellung übermittelt, in der die geänderte Beurteilung bezüglich der Aufwendungen für die Dachreparatur (vgl. auch Pkt. 5., "Dachreparatur) noch nicht berücksichtigt war. Für die "Dachreparatur" 2004 sind daher € 64.476,03 aus dem Herstellungsaufwand auszuscheiden. Die Bw. haben dem in der Aufstellung festgehaltenen Aufteilungsschlüssel auf "Alt", "Neu" und "Instandsetzung" keine konkreten Einwendungen entgegengehalten, auf die einzugehen gewesen wäre. Hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels tritt somit keine Änderung ein.   Die Aufwendungen für den "Umbau" des Jahres 2004 sind nunmehr wie folgt zu behandeln (dabei korrigiert noch "Herstellungsaufwand lt. Bp" € 410.668,00 anstatt € 410.688,00): | in € | m2 | in Prozent | | EG | 299,42 | | Vorhalt 20.12.2007 | S. | 112 | 9,24 | VB 30.04.2008 (Mail) | | | | Instandhaltung | verbleiben | 187,42 | 15,47 | § 28 (3) | | | | | 1. OG | 347,56 | | Vorhalt 20.12.2007 | Wohnung Sohn | 84 | 6,93 | VB 30.04.2008 (Mail) | | | | Instandhaltung | Neu Teil "Büro I" | 49,89 | | Vorhalt 20.12.2007 | verbleiben | 213,67 | 17,63 | § 28 (3) | | | | | "Neu" Teil "Büro I" | 49,89 | 4,12 | Vorhalt 20.12.2007 - Neu | Terrasse - Neu | 13,48 | 1,11 | Vorhalt 20.12.2007 - Neu | | | | | 2. OG | | | | Dachboden | 66,7 | | lt. Plan 05.07.2004 - Neu | Dachboden | 215,92 | | lt. Plan 05.07.2004 - Neu | Summe | 282,62 | 23,33 | | | | | | Terrasse | 52,74 | 4,35 | lt. Plan 05.07.2004 - Neu |   | | | | DG: | | | | Dachboden | 52,44 | | lt. Plan 05.07.2004 - Neu | Dachboden | 163,4 | | lt. Plan 05.07.2004 - Neu | Summe | 215,84 | 17,81 | | Gesamtsumme | 1211,66 | 100,00 | | | | | | Anteil | | | | Instandhaltung | 196 | 16,18 | | § 28 (3) | 401,09 | 33,10 | | Neu - Restbuchwert | 614,57 | 50,72 | | | 1211,66 | 100,00 | | | | in € | in € | Herstellungsaufwand lt. Bp-Bericht | | 410.668,00 | abzgl. "DACHREPARATUR" (vgl. Pkt. 5) | | - 64.476,03 | HERSTELLUNGSAUFWAND"NEU" | | | 346.191,97 | | | | AUFTEILUNG | Prozent | von | | Instandsetzung S. (vgl. Pkt. 4) | | | 14.409,00 | § 28 (3) EStG 1988 | 39,49 | 346.191,97 | 136.711,21 | Restnutzungsdauer | 60,51 | 346.191,97 | 209.480,76 | | | | 360.600,97 | Dachreparatur | | | 64.476,03 | Summe | | | 425.077,00 | | | | | | | | Afa pro Jahr | Restbuchwert lt. Bp | | 309.648,90 | 4.644,73 | Aktivierungen 2004 "neu" | | 346.191,97 | | Summe | | 655.840,87 | | Aktivierungen 2004 abschreibbar | | | | auf 15 Jahre | | 136.711,21 | 9.114,08 | auf 67 Jahre | | 209.480,76 | 3.142,21 | Afa "neu" | | | 16.901,02 | | | | | Laut FA bisher: | | | Afa | Altbestand | | 309.648,90 | | Herstellungsaufwand | | 410.668,00 | | Summe Gebäude | | 720.316,90 | 10.804,75 | Afa-Veränderung lt. Bp-Ber | | - 34.350,78 | | Afa Gebäude "neu" | | 10.805,00 | | | | | jetzt | | | Afa lt. Anlagenverzeichnis | | 45.155,78 | Afa Gebäude 67 Jahre | | - 7.786,94 | Afa -Differenz 67 Jahre "neu" | | 37.368,84 | | | | Afa-Gebäude 1/15 | | - 9.114,08 Dem Begehren der Bw. hinsichtlich der Aufteilung des Herstellungs- und Instandsetzungsaufwandes konnte obigen Ausführungen folgend nur teilweise Folge gegeben werden. Bei der Instandsetzung für das Geschäft bleibt es bei den € 14.409,00. Der Herstellungsaufwand des Jahres 2004 ist höher als der Restbuchwert. Aus 2004 sind € 346.211,97 zu aktivieren, von denen € 136.711,21 auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben sind (jährlich € 9.114,08), und € 209.480,76 auf die Restnutzungsdauer von 67 Jahren (jährlich € 3.142,21). Die jährliche Afa ab 2004 für den Restbuchwert von € 309.648,90 beträgt € 4.644,73. Die Afa 2004 beträgt insgesamt € 16.901,02. 4. INSTANDSETZUNG 2004 (S.): In der Steuererklärung für 2004 machten J. M. € 179.513,70 als Sofortaufwand und M. M. € 44.878,42, verteilt auf 10 Jahre, als Instandsetzungsaufwand geltend. Die Prüferin ermittelte die dem Geschäftsbereich (S.) zuordenbaren Instandsetzungsaufwendungen, wie z. B. Austausch Portal, Innenputz, Trockenbauarbeiten, Baumeisterarbeiten, im Schätzungswege iHv € 14.409,00. M. M. beantragte für ihren Anteil von - € 2.882,00 die Verteilung auf 10 Jahre, der J. M. für seinen Anteil von - € 11.527,00 den Sofortabzug. Im Berufungsverfahren begehrten die Bw. letztendlich die erklärungsgemäße Veranlagung. Über die Berufung wurde erwogen: Dieses Begehren ist als unbegründet abzuweisen. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen zu Pkt. 3, betreffend die Aufteilung des Herstellungsaufwandes für 2004, verwiesen werden. Die Bw. brachten keine konkret nachvollziehbaren Vorbringen und die diese Angaben dokumentierenden Unterlagen bei, die weitere Aufwendungen dem Instandsetzungsaufwand hätten zurechnen lassen. 5. DACHREPARATUR 2004, € 71.759,33: Die Bw. beantragten im Schreiben vom 17. September 2007 , die Aufwendungen für die Dachreparatur iHv € 71.759,33 sofort absetzen zu können, beinhaltend folgende Teilrechnungen: a. Zimmerei G., Teilrechnung "Abbrechen Dachkonstruktion, Zimmermannsarbeiten", Juli 2004, € 9.021,00 b. Zimmerei G., 2. Teilrechnung "Abbrechen Dachkonstruktion, Zimmermannsarbeiten" Juli/August 2004, € 33.722,05 c. Spenglerei J., 1. Teilrechnung, Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, ,Velux-Fenster € 4.000,00 und € 5.300,00 d. Zimmerei G., 3. Teilrechnung, Abbrechen Dachkonstruktion, Zimmermannsarbeiten, Juli bis September 2004, € 11.382,95 e. Spenglerei J., 2. Teilrechnung, Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, Velux Fenster € 8.333,33 In der Vorhaltsbeantwortung vom 24. Jänner 2008 legten sie noch eine gemeinsame "Bestätigung" von Herrn Ü. und Herrn K. betreffend die Schadhaftigkeit des Daches vor. Ein Herr aus einem gegenüber liegendem Haus hätte die Bw. auch auf den mehrmaligen Abgang von Ziegeln auf der Nordseite aufmerksam gemacht. Die Aufwendungen seien sofort abzuziehen, weil seit Anfang 2007 das Dachgeschoss an eine Rechtsanwaltsgemeinschaft vermietet werde. Ergänzend gab der Bw. J. M. im Telefonat vom 1. Feber 2008 an, dass die Dachreparatur das Haupthaus betroffen hätte. Im Bereich der Wohnung sei das Dach erst 2006 erneuert worden. Nach Einvernahme des Zeugen Herrn J.anlässlich des Erörterungstermins vom 2. Juli 2008 bejahte das Finanzamt die Schadhaftigkeit des Daches dem Grunde nach. Nach Vorlage der Schlussrechnungen aus 2005 über € 97.671,32 vertrat das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 30. September 2008 die Ansicht, dass die Bw. 2004 Aufwendungen für Dachreparatur iHv € 64.476,03 verausgabt hätten; von diesen seien insgesamt € 59.440,94 wahlweise auf 10 Jahre oder sofort absetzbar und € 5.035,09 anteilig für die Wohnung zwingend auf 10 Jahre verteilt abzuschreiben. Die übrigen in den Rechnungen enthaltenen Teilbeträge von € 6.474,64 für Terrassenabdichtung und Fenster sowie € 1.775,33 für den Gartenzaun seien auf die RND von 67 Jahren abzuschreiben. Die Bw. sollten auch bekannt geben, ob sie die hinsichtlich des übrigen Instandsetzungsaufwandes begehrte Behandlung - Sofortabzug beim Bw. J. M., Zehntelung bei der Bw. M. M. - beibehalten möchten. Diese Stellungnahme blieb seitens der Bw. unbeantwortet. Nach Ansicht der Bw. im ergänzenden Schreiben vom 10. April 2009 sei hinsichtlich der Sofortabschreibung Dach nunmehr aufgrund des besseren Wissensstandes über die tatsächliche Nutzung festzuhalten: | - | Das gesamte Dachgeschoß wird von einer Juristengemeinschaft genutzt. | - | Das 2. OG wird jedenfalls von einem Betrieb genutzt werden. | - | Das 1. OG wird zu rd. 2/3 von einer Steuerberatungskanzlei gemietet und der Rest ist nur für Büroflächen, nicht aber für Wohnung möglich. | - | Das EG ist gänzlich an die Geschäftsinhaber vermietet. Über die Berufung wurde erwogen: Nach den Ergebnissen des weiteren Verfahrens, insbesondere den Aussagen des Zeugen, ist die Dachreparatur auch nach Ansicht des UFS als Instandsetzungsaufwand zu qualifizieren, der auch ohne den Herstellungsaufwand unumgänglich gewesen wäre. Die Bw. haben hiefür 2004 insgesamt € 64.476,03 verausgabt; diese sind auch aus den Herstellungskosten auszuscheiden (siehe Tabelle unter Pkt. 3, "Herstellungsaufwand"). Der Ansicht der Bw. im ergänzenden Schreiben vom 10. April 2009, es sei von der "vollständigen und tatsächlichen Nutzung" im Jahr 2009 auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Für die Veranlagung des Jahres 2004 sind die Verhältnisse dieses Jahres und die in diesem Jahr beabsichtigte Nutzung maßgeblich, dies gebietet schon die Betrachtung des jeweiligen Kalenderjahres. Abgesehen davon, dass auch bis jetzt nur die Vermietung des DG an die Juristengemeinschaft fix ist, hat der Bw. J. M. anlässlich des Erörterungstermines vom 2. Juli 2008 angeführt, dass ein Teil der bisherigen Wohnung im 1. OG und ein später errichteter Zubau im 2. OG, zusammen 120 m², an den Sohn vermietet werden würde; davon ist im ergänzenden Schreiben wiederum nicht die Rede. Angemerkt wird noch, dass die Angaben der Bw. im ergänzenden Schreiben vom 10. April 2009 hinsichtlich des Großteils des 2. OG und des DG den Förderbestimmungen des Fertigstellungskredits widersprechen. Die Ausführungen im ergänzenden Schreiben vermögen an der steuerlichen Behandlung der Dachreparatur hinsichtlich des Anteils der Wohnung nichts zu ändern. Zumal die Bw. M. M. für den in der Steuererklärung ausgewiesenen Instandsetzungsaufwand die Zehntelung begehrte, die Bw. diesbezüglich zur Stellungnahme des Finanzamtes keine Äußerungen abgegeben haben, wird die Zehntelung hinsichtlich des Anteils der Bw. M. M. vorgenommen. Das Begehren des Bw. J. M. war in der Erklärung und auch im weiteren Verfahren auf den Sofortabzug ausgerichtet. Nunmehr ist wie folgt vorzugehen: | € | 64.476,03 | im Jahr 2004 bezahlte Dachreparatur, davon | € | 59.440,94 | wahlweise sofort oder auf 10 Jahre verteilt abzusetzen, von diesen | € | 47.552,75 | Sofortabzug für den Anteil des Bw. J. M. | € | 11.888,19 | auf 10 Jahre zu verteilen für den Anteil der Bw. M. M., d.h. pro Jahr € 1.188,82 | € | 5.035,09 | zwingend auf 10 Jahre zu verteilen, d. h. pro Jahr € 503,51 Dem Begehren der Bw. konnte daher in diesem Punkt teilweise Folge gegeben werden. 6. INSTANDHALTUNG- bzw. INSTANDSETZUNG WOHNUNG (2001S 50.000,00, 2004 € 4.000,00): a. 2001, S 50,000,00: In der Erklärung 2001 setzten die Bw. S 101.759,65 als Instandhaltungsaufwand sofort ab. Die Prüferin behandelte demgegenüber die auf die Wohnung entfallenden Adaptierungskosten (Heizung, Sanitär) mit geschätzten S 50.000,00 als auf 10 Jahre zu verteilenden Instandsetzungsaufwand. Die Schätzung sei durch die Nichtvorlage von entsprechenden Belegen bedingt gewesen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 17. September 2007 begehrten die Bw. den Sofortabzug, weil der Nutzungswert nicht erhöht worden sei. Dieser Aufwand sei weder für den Umbau 2006, noch die Fertigstellung 2007 werthältig gewesen. Die "Dacheindeckung Nebengebäude" sei wiederum entfernt worden. Anlässlich des Erörterungstermins vom 31. Oktober 2007 kündigte der Bw. J. M. die Vorlage von Belegen an, es dürfte sich um einen mit Öl zu beheizenden Heizkessel und Öltank handeln. Der Kessel sei im Jahr 2004 wegen des Einbaus einer Zentralheizung ausgetauscht worden. Weiters habe man eine Vielzahl von kleinen Maßnahmen gemacht, wie z. B. herabhängende Bretter von der Untersichtschallung der Decke Entfernen, Stärkung des Holzbalkons, etc. Die Bw. legten Rechnungen vor, und zwar über S 39.166,67 von der Fa. T. für Einbau Heizungsanlage inkl. Tank und über S 14.495,61 von der Fa. O. für Parkettboden inkl. Zubehör, Malereizubehör, Schalter, Rahmen, Leuchten, Kleinmaterial. Die restlichen Aufwendungen seien aus dem Kontoblatt zu sehen, aber nicht durch Rechnungen belegt. Man habe vom Privatkonto eine Umbuchung auf Sofortaufwand durchgeführt. Im Schreiben vom 24. Jänner 2008 baten die Bw., die Kleinbeträge wegen der Diskrepanz zum Arbeitsaufwand zu würdigen. Das Finanzamt blieb bei seiner Ansicht, folgte dann aber anlässlich des Telefonates vom 6. März 2004 dem Begehren der Bw. b. 2004, € 4.000,00: Die Prüferin schätzte den Aufwand für die Dachreparatur in Höhe von € 4.000,00 und ließ diese verteilt auf 10 Jahre zum Abzug zu. Über die Berufung wurde erwogen: ad a.) Die Aufwendungen für die Heizung und den Parkettboden sind an sich unzweifelhaft "näher" einer Instandsetzung, als einer Instandhaltung. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut für die Instandsetzung ist aber der Einwand der Bw. berechtigt, dass es in Bezug auf das Gebäude durch die Aufwendungen von S 50.000,00 zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzungswertes bzw. einer wesentlichen Verlängerung der Nutzungsdauer gekommen ist. Zumal dieser Berufungspunkt nunmehr außer Streit gestellt ist, hat die Gewinnerhöhung 2001 von S 50.000,00 und die Absetzung der Zehntelbeträge von S 5.000,00 (2001) bzw. € 363,00 (2002, 2003, 2004) zu unterbleiben. ad b.) Nach den nunmehrigen Ergebnissen des Berufungsverfahrens entfallen auf die Dachreparatur betreffend die Wohnung € 5.035,09. Diese sind verteilt auf 10 Jahre abzusetzen, also für 2004 € 503,51 (siehe Pkt. 5. ) anstatt bisher € 400,00. 7. ABBRUCHKOSTEN 2004, € € 75.456,81 Im Schreiben vom 6. Oktober 2006 begehrten die Bw. unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 7. 6. 2005, 2002/14/0011, Abbruchkosten iHv € 61.204,84 sofort als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Diesem Begehren stimmte das Finanzamt vorerst in seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 2007 zu. Im Schreiben vom 17. September 2007 begehrten die Bw. nunmehr Abbruchkosten von € 75.456,81. Anlässlich des Erörterungstermins vom 31. Oktober 2007 brachte der Bw. J. M. vor, es habe sich um Aufwendungen für den Abbruch einer Doppelgarage, eines Lagers, eines Gartenhauses und einer Schleiferei gehandelt. Mitten im Hof habe sich noch ein Gartenhaus als Lager befunden, das im Plan nicht verzeichnet sei. Von den € 75.000,00 würden etwa 20% auf die Entfernung der Zwischenwände entfallen die restlichen 80% auf den übrigen Abbruch. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass von einem "Abbruch" im eigentlichen Sinne nur die Rede sein könne, wenn nichts mehr errichtet würde. Die Bw. wurden im Vorhalt vom 19. Dezember 2007 aufgefordert, Flächen bekannt zu geben, die iZm den Abbruchkosten gestanden seien, auf welchen Abbruch welche Kosten entfallen seien und welche Flächen neu errichtet worden seien. In der Vorhaltsbeantwortung vom 24. Jänner 2008 teilten die Bw. mit, dass die Teilposition der aktivierten Lohnkosten im Wesentlichen den Abbruch der Holzdecke und des Isolierschuttes auf der Decke im 1. OG des Hauptgebäudes betroffen hätten, damit eine Betondecke und die Aufstockung möglich geworden sei. Der im Einreichplan ersichtliche Abriss von 71,25 m 2 und im 1. OG von 75 m 2 sei in der zweiten Bauphase 2006 wieder neu errichtet worden. Der Abbruchaufwand für die Zwischenwände lt. Plan liege jedenfalls unter 10% und sei daher zu vernachlässigen. In der Stellungnahme vom 28. März 2008 verneinte das Finanzamt sofort abzugsfähige Abbruchkosten. Die Bw. hätten kein abbruchreifes Gebäude erworben (vgl. auch die von den Bw. vorgelegten Bilder). Für ein abbruchreifes Gebäude würden nicht S 5 Mio. bzw. lt. Bw. S 6,5 Mio. bezahlt. Die Bw. hätten ein noch verwendbares Gebäude in der Absicht erworben, es umzubauen und aufzustocken. Werde ein noch verwendbares Gebäude in der Absicht erworben, es abzureißen, würden die Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes gehören. Dies müsse umso mehr gelten, wenn im Zuge einer Sanierung nur einzelne Gebäudeteile abgerissen werden. Über die Berufung wurde erwogen: Die Bw. möchten Abbruchkosten als Sofortaufwand 2004 berücksichtigt haben. Im gegenständlichen Fall wurden teilweise tragende und nichttragende Wände abgerissen. Es mag sein, dass auch am Plan nicht mehr vorhandene Teile abgerissen wurden, die nicht mehr neu errichtet wurden, jedoch unterließen es die Bw., konkret nachvollziehbare Flächen darzulegen. Die hier genannten Abbrucharbeiten standen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Aufstockung des Gebäudes, sie waren sozusagen Teil dieses Gesamtvorhabens. Was den Abbruch von 71,25 m 2 im EG und 75 m 2 im 1. OG anlangt, so wurde an dieser Stelle laut Angaben der Bw. 2006 wieder etwas errichtet. Das Gebäude war noch nicht abbruchreif. Wenn sich die Bw. auf die Abwendung des VwGH von der Opfertheorie berufen, so ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen; denn es kam nicht - wie z. B. in dem dem Erkenntnis des VwGH vom 25. 1. 2006, 2003/14/0107, zugrunde liegenden Sachverhalt - zum Abbruch eines gesamten, noch verwendbaren Gebäudes, sondern wurden ua. nur (Zwischen)wände und Decken abgetragen und zum Teil die Innenaufteilung verändert. Der Altbestand wurde eben nur adaptiert und die Aufstockung durchgeführt. Anders als im VwGH-Erkenntnis ist ja vom Altbestand nach wie vor ein mehr oder minder größerer Teil vorhanden gewesen. Mögen auch diverse Abbrucharbeiten ohne entsprechende Neuerrichtung dabei gewesen sein, so wäre es Sache der Bw. gewesen, dies anhand entsprechender Unterlagen nachvollziehbar dazutun. Bei der gegebenen Sachlage bestand kein Anlass, die Abbruchkosten als sofort absetzbaren Aufwand zum Abzug zuzulassen. Sie sind Teil der zu aktivierenden Kosten, die im Wege der Afa bzw. Fünfzehntelabschreibung entsprechend der oa. Aufteilung Berücksichtigung finden können. In diesem Punkt war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. 8. AFA-Änderung WOHNUNGSEINRICHTUNG (2001: AK S 136.483,33, 2002: AK € 5.333,00): Die Prüferin behandelte die Anschaffung folgender Einrichtungsgegenstände als privat veranlasst: | a. | 2001: Mobiliar, AK S 136.483,33, Nutzungsdauer 8 Jahre, Afa-Verminderung um S 17.060,42 (2001) bzw. € 1.239,83 (jeweils 2002, 2003 und 2004), Kürzung der Vorsteuer 2001 um S 27.296,67. | b. | 2002: eine als Küche aktivierte Wohnzimmereinrichtung, AK € 5.333,00, Nutzungsdauer 8 Jahre, Afa-Verminderung um € 666,63 (2002 bis 2004), Kürzung der Vorsteuer 2002 um € 1 .066,60. Der Sohn der Bw. habe die im 1. OG gelegene Wohnung, bestehend aus 30 m 2 im Nordtrakt und 50 m 2 im Südtrakt, um mtl. € 363,36 gemietet. Laut Prüferin verlange das Naheverhältnis zwischen Vertragsparteien bei Mietverträgen eine genaue Prüfung, ob sie durch eine Leistungsbeziehung oder familienhaft bestimmt sind. Zwar bedürfe der Abschluss (zivilrechtlich) nicht der Schriftform, jedoch müssten die wesentlichen Vertragsbestandteile (z.B. Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich, Mietzinshöhe, Wertsicherungsklauseln, Schicksal von Mieterinvestitionen, Instandhaltungspflichten, Tragen der Betriebskosten) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein, wobei diesen Kriterien Bedeutung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zukomme. Fremdunübliche Modalitäten würden gegen eine eindeutige, jeden Zweifel ausschließende Vereinbarung sprechen. Der mit dem Sohn mündlich vereinbarte Mietzins von monatlich € 363,36 netto inklusive Betriebskosten liege wesentlich unter den fremdüblich vereinbarten Mieten für Wohnungen dieser Größe und in dieser Lage. Den niedrigeren Mietzins begründeten die Bw. mit der Beeinträchtigung während der Bauphase (Lärm, Schmutz), wobei ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen die Miete deutlich angehoben würde. Die Zurverfügungstellung einer kompletten und neuen Wohnungseinrichtung neben der Herabsetzung der Miete (ohne dafür einen gesonderten Mietzins zu vereinbaren) stelle nach Ansicht der Prüferin keine fremdübliche Modalität dar, weshalb die Abschreibung der gesamten Wohnungseinrichtung aufgrund der privat veranlassten Anschaffung nicht anerkannt werde. Die Belege für die Investitionen 2001 hätten die Bw. nicht vorgelegt. In der Berufung brachten die Bw. vor, dass die Lebensgefährtin des Sohnes mit dem gemeinsamen Kind die Wohnung bewohnt habe, ihr Sohn nur sporadisch. Hinsichtlich der Fremdüblichkeit der Miete hätten sie einen Lokalaugenschein in der vermieteten Nachbarwohnung angeboten. Zur Aufforderung, sämtliche bisher abgeschlossenen Mietverträge vorzulegen und anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen, auf Grund welcher Verpflichtung sie die Wohnungseinrichtung für den Sohn zu tragen hatten und dass dies fremdüblich sei, verwiesen sie auf den angebotenen Fremdvergleich. Der Sohn hätte auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern die Wohnung bezogen. Die Wohnung und das Objekt seien in vernachlässigtem Zustand gewesen. Außerdem habe der Verkäufer noch regelmäßig Flohmärkte im Innenhof veranstaltet. Bezüglich der getätigten Aufwendungen habe ihr Sohn auf das Nachbarhaus verwiesen, in dem für eine möblierte Wohnung weniger zu bezahlen sei, als ihr Sohn leiste. Die Wohnverhältnisse seien erbärmlich gewesen. Die Bw. seien froh gewesen, überhaupt einen Mieter zu finden. Anlässlich des Erörterungstermins vom 30. Oktober 2007 gab der Bw. J. M. über Vorhalt, dass kein Entgelt unter dem 20%-igen Steuersatz zu finden sei, an, dass die Möbel eine Art "Bittleihe" gewesen seien. Das Finanzamt blieb bei seiner Ansicht und übergab den Bw. eine Aufstellung eines Immobilienbüros in X., wonach der frei vereinbarte Mietzins je m 2 netto, ohne Betriebskosten und Heizkosten nachfolgend angeführte Bandbreite aufweise. Die niedrigeren Werte würden auf einem mittleren, die höheren auf einem sehr guten Wohnwert beruhen, welcher eher für zentral gelegene Wohnung mit guter Infrastruktur und zeitgemäßer Ausstattung anzusehen sei: | 2001 | bis 60 m 2 | von | € 4,00 | bis | € 6,20 | ab 60 m 2 | von | € 3,60 | bis | € 5,50 | 2003 | bis 60 m 2 | von | € 3,80 | bis | € 5,60 | ab 60 m 2 | von | € 3,40 | bis | € 5,10 | 2004 | bis 60 m 2 | von | € 4,00 | bis | € 5,90 | ab 60 m 2 | von | € 3,60 | bis | € 5,20 | 2005 | bis 60 m 2 | von | € 4,20 | bis | € 6,00 | ab 60 m 2 | von | € 3,80 | bis | € 5,20 Über die Berufung wurde erwogen: Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden. Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob die Zurverfügungstellung der Wohnungseinrichtung im Rahmen eines fremdüblichen Mietvertrages gelegen ist oder privat veranlasst war. Betrachtet man die an einen fremdüblichen Vertrag gestellten Anforderungen, so wird er bei zivilrechtlicher Gültigkeit für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn er nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 160 zu § 2 EStG 1988). Nach außen fand das Mietverhältnis nur in den Zahlen in den Steuererklärungen seinen Niederschlag. Dass mit dem Mietverhälntis auch Einrichtungsgegenstände mitvermietet sein sollten, war nicht zu ersehen, weil die Bw. keine 20%-igen Entgelte auswiesen. Der Hinweis des Finanzamtes auf das Nichtausweisen von 20%-igen Entgelten veranlasste die Bw., ihre Argumentation dahingehend abzuändern, als dass die kostenlose Zurverfügungstellung der Einrichtung eine "Bittleihe" war. Schon dies spricht gegen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt des Vertrages. Laut den Informationen der Prüferin bei einem Immobilienbüro lag der frei vereinbarte Mietzins für eine Wohnung mit rd. 80 m 2 an der Untergrenze zwischen € 288,00 bis € 304,00 und ging bis an die Obergrenze zwischen € 408,00 bis € 440,00, dies jedoch ohne Heizung und Strom. Demgegenüber bezahlte der Sohn eine "Miete" inklusive aller Betriebskosten von € 363,00. Somit war die "Miete" inklusive der Betriebskosten ohnehin schon an der Untergrenze angesiedelt. Wenn das Finanzamt die Ansicht vertrat, dass in dieser Miete nicht auch noch die Beistellung der Möblierung als fremdüblich anzusehen war, so kann dem nicht entgegen getreten werden. Was bezüglich der Fremdüblichkeit den Verweis auf die Nachbarwohnung anlangt, so vermag diese nicht den Nachweis der als für die Zurverfügungstellung der Einrichtungsgegenstände ins Treffen geführten "erbärmlichen Wohnverhältnisse" der streitgegenständlichen Wohnung zu ersetzen. Die Bw. kündigten zwar Fotos über den schlechten Zustand der Wohnung an, brachten diese aber nicht bei. Bei der gegebenen Sachlage waren die Einrichtungsgegenstände nach Ansicht des UFS nicht von dem Mietverhältnis umfasst, sondern haben diese die Bw. aus privaten Gründen zur Verfügung gestellt und sind daher den Aufwendungen der Lebensführung zuzurechnen; Waren doch besonders die Bw. daran interessiert, dass ihr Sohn die Wohnung mietete. Die Bw. haben auch nicht dargelegt, dass sie die Wohnung zu den gleichen Bedingungen einem Fremden angeboten haben. Nach all dem Gesagten ist der Erwerb der Einrichtungsgegenstände als privat veranlasst anzusehen. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung 2001 bis 2004 ist daher hinsichtlich dieses Berufungspunktes als unbegründet abzuweisen. 9. HEIZÖLVERBRAUCH (U und F 2002 und 2003): Das Finanzamt rechnete 2002 € 2.392,87 und 2003 € 366,94 für die Umbuchung Heizöl vom Verrechnungskonto Kanzlei bzw. Privatkonto den Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 zu. Es verminderte die Vorsteuern 2002 um € 478,57 und 2003 um € 73,00. Dagegen erhoben die Bw. Berufung. Im Schreiben vom 17. September 2007 stimmten die Bw. der Vorgangsweise des Finanzamtes zu, begehrten aber, 50% bei der Hausgemeinschaft des zweiten vermieteten Gebäudes als Werbungskosten bzw. Vorsteuer zu berücksichtigen. Über die Berufung wurde erwogen: Dieser Berufungspunkt steht nunmehr außer Streit. Es bleibt bei den Änderungen lt. Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden. 10. Diverse WERBUNGSKOSTEN (U und F 2002 und 2003): Die nachfolgenden Aufwendungen qualifizierte die Prüferin als nichtabzugsfähigen Aufwand gemäß § 20 EStG 1988: | 2002 | € | GWG Möbelstoff, Aufzahlung auf Wohnlandschaft, Staubsauger - Kauf 2001, GWG gebr. (Umbuchung Konto 9400) | 1.718,92 | Vorsteuerkürzung | - 189,77 | 2003 | | Instandhaltung, Reinigung: Lichtbalken und Kinderrollo, div. Malerzubehör, Jalousien, diverses Kleinmaterial, abgeholt von Fr. L. | 375,15 | Vorsteuerkürzung | - 75,03 Im Vorhalt vom 31. Jänner 2007 wurden die Bw. gebeten, sämtliche bisher abgeschlossenen Mietverträge vorzulegen und anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen, auf Grund welcher Verpflichtung sie die oa. Werbungskosten zu tragen hatten und dass die Tragung der Aufwendungen fremdüblich sei. Die Bw. begehrten die Werbungskosten und Vorsteuern im Wesentlichen mit den Vorbringen unter Pkt. 8. Über die Berufung wurde erwogen: Im Wesentlichen darf auf die Begründung zu Pkt. 8. verwiesen werden. Die Bw. haben keinen Nachweis erbracht, dass sie die Aufwendungen aufgrund einer fremdüblichen Vereinbarung zu tragen gehabt hätten. Bezüglich dieses Punktes war daher die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 2002 und 2003 als unbegründet abzuweisen. 11. BETRIEBSAUSGABENPAUSCHALE für M. M.( F 2003, € 1.080,00): M. M. habe die Rechnung Nr. 1 für den Leistungszeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003 über € 9.000,00 für diverse von ihr erbrachte Arbeitsleistungen für die Hausgemeinschaft J. M. und M. M. an J. M. gelegt. Er habe sie auch bezahlt (Kto. Steuerberatungskanzlei) und den Gesamtbetrag als Sonderbetriebsausgabe verbucht. M. M. habe € 7.920,00 als Sonderbetriebseinnahme erklärt, also die Einnahmen vermindert um das Betriebsausgabenpauschale von 12% = € 1.080,00. Laut Prüferin hätten die Bw. weder einen Nachweis über den zeitlichen Umfang der Arbeiten in Form von Stundenaufzeichnungen noch eine detaillierte Leistungsbeschreibung vorlegen können; angeführt seien Telefonkosten, Leistungsbereitschaft, Mitarbeit Wohnungsadaptierung Sohn, Reinigung Hof und Grasmahd, Heckenpflege, Abtransport und Entsorgung Reste D., teilweise Räumung Dachboden und Nebengebäude, Zahlungsverkehr, Aufbereitung Belege, Fahrtkosten VW. Die Abrechnungsmodalitäten - Abrechnung für 3 Jahre im Nachhinein, Rechnungslegung an den Miteigentümer, jährlich gleich hohe Vergütung - seien als fremdunüblich anzusehen. Folglich seien sowohl die Sonderbetriebsausgaben auf Seiten von J. M. als auch die Sonderbetriebseinnahmen auf Seiten von M. M. steuerlich nicht anzuerkennen. In der Berufung führten die Bw. aus, dass das Präzipuum M. M. fremdüblich sei, die Leistungen seien überschaubar, nicht auf einen steuerlichen Vorteil ausgerichtet und überdies bei gleichen Interessenslagen durch die Judikatur gedeckt. Im Schreiben vom 17. September 2007 teilten die Bw. mit, dass die Nichtanerkennung des Betriebsausgabenpauschales akzeptiert werde. Über die Berufung wurde erwogen: Die Nichtanerkennung des Betriebsausgabenpauschales steht außer Streit. Es bleibt daher bei der Erhöhung der Einkünfte im Feststellungsbescheid um S 1.080,00. 12. VERSICHERUNGSENTSCHÄDIGUNG (€ 7.536,00, F 2004): Die Prüferin erfasste 2004 € 7.536,00 für eine Versicherungsvergütung aus einem Schadensfall (Witterungsniederschlag vom 26. Juli 2004) als Einnahme. Die Gesamtsumme der Versicherungsvergütung für den Schaden im Bereich des Geschäftes "S." bzw. der Wohnung im Nebentrakt habe € 18.840,00 betragen, den Anteil für die Wohnung schätzte die Prüferin mangels Vorliegen entsprechender Unterlagen auf 40%. Bis dato sei die Wohnung nicht saniert und seien Aufwendungen noch nicht angefallen. In der Berufung gaben die Bw. an, dass der auf die Wohnung entfallende Schadenanteil eine 12 m 2 -Decke bei Verwendbarkeit der bestehenden Unterkonstruktion und eine Malerei von ca. 10 m 2 betreffe; diese könnten mit maximal € 500,00 angesetzt werden. Der Schaden sei derzeit noch nicht behoben. Aus Vereinfachungs- und Bagatellgründen sei die Versicherungsentschädigung von den aktivierten Kosten subtrahiert und sei durch die verminderte Absetzung diesem Umstand zumindest teilweise Rechnung getragen worden. Mit Vorhalt vom 12. Feber 2007 wurden die Bw. gebeten, Unterlagen beizubringen, aus denen die Versicherungsgesellschaft, die -polizze, die versicherten Schäden und das maßgebliche Schadensereignis, zu ersehen seien; des Weiteren sollten sie die Schadensmeldung samt geltend gemachter Schadenssumme vorlegen und bekannt geben, wie viel und wofür die Versicherung zahlte, sowie dass das von den Bw. gewählte Aufteilungsverhältnis in der gezahlten Schadenssumme seine Deckung finde. Laut Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Feber 2007 habe die Firma G. in R. den Schaden verursacht, weil sie das Dach vor Regenfällen nicht abgedeckt gehabt hätte. Den Schaden habe die Firma direkt bei der Versicherungsgesellschaft geregelt. Der auf die Wohnung mit 80 m 2 entfallende Anteil sei bei einer Gesamtfläche von 1.400 m 2 irrelevant. Die Wohnung sei eliminiert worden und sei die Versicherungsentschädigung den geltend gemachten Kosten gegenüberzustellen. Anlässlich des Erörterungstermins vom 31. Oktober 2007 billigte das Finanzamt den Bw. zu, bei Erfassung der € 7.536,00 als Einnahme im Jahr 2004 die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung separat oder im Zuge des Umbaus nicht mehr und diese € 7.536,00 zu kürzen. Über die Berufung wurde erwogen: Angesichts des "Übereinkommens" im Berufungsverfahren verbleibt die Erhöhung der Einkünfte 2004 um die € 7.536,00 aufrecht. 13. ANTRAG der Bw. auf BEANTWORTUNG DIVERSER FRAGEN: Dem Begehren der Bw., im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes die Frage zu beantworten, ob es im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise Anweisungen, nicht veröffentliche Erlässe oder Verordnungen des BMF an die seinerzeitigen Präsidenten der FLD bezüglich der Vollanwendung des MRG in Bezug auf die Aufteilung von Sanierungsmaßnahmen und Verlängerung der Nutzungsdauer, verbunden mit einer großzügigen Verwaltungspraxis gebe, ist zu entgegnen, dass diese für das gegenständliche Verfahren ohne Belang wären, weil die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates gemäß § 271 BAO (Verfassungsbestimmung) in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.   Bezüglich der einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergibt sich folgendes Bild: | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | | in S | in € | in € | in € | vor Bp | - 14.824,93 | 7.916,22 | 9.050,23 | - 201.955,20 | Afa Gebäude 67 Jahre (Pkt. 1) | 213.317,67 | 15.502,78 | 15.502,33 | 37.368,84 | Afa Gebäude 15 Jahre (Pkt. 3) | | | | - 9.114,08 | Instandsetzung Geschäft (Pkt. 4) und Dach (Pkt. 3 und 5) | | | | 123.444,77 | Instandhaltung Wohnung | - | | | | Instandsetzung Wohnung (Pkt. 6) | - | | | - | Instands. Wohnung Dach (Pkt. 6) | | | | - 503,51 | Afa-Änderung Wohnungs- einrichtung (Pkt. 8) | 17.060,42 | 1.906,46 | 1.906,46 | 1.906,46 | Heizölverbrauch (Pkt. 9) | | 2.392,87 | 366,94 | | GWG (Pkt. 10) | | 1.718,92 | | | Instandhaltung, Reinigung (Pkt. 10) | | | 375,15 | | Betriebsausgabenpauschale (Pkt. 11) | | | 1.080,00 | | Versicherungsvergütung (Pkt. 12) | | | | 7.536,00 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. BE in S | 215.553,16 | |   | | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. BE in € | 15.664,86 | 29.437,25 | 28.281,11 | - 41.316,73 | | | | | | Änderungen insgesamt in S | 230.378,09 |   |   |   | Änderungen insgesamt in € | 16.742,23 | 21.521,03 | 19.230,88 | 160.638,47 | davon im Anteilsverhältnis 80:20 aufzu- teilende "sonstige Änderungen" lt. BE in € | 16.742,23 | 21.521,03 | 19.230,88 | 37.193,70 | davon 80% J. M. | | | | 29.754,96 | davon 20% M. M. | | | | 7.438,74 | | | | | Entwicklung der "Instandsetzung" 2004: | J. M. | M. M. | Summe | | in € | in € | in € | Instandsetzung lt. Erkl. | 179.513,70 | 4.487,84 | 184.001,54 | Instandsetzung lt. Bp | - 11.527,00 | - 288,20 | - 11.815,20 | "Instandsetzung Dach" lt. BE | - 47.552,75 | - 1.188,82 | - 48.741,57 | Instandsetzung lt. BE | - 59.079,75 | - 1.477,02 | - 60.556,77 | Erhöhung der Einkünfte um | 120.433,95 | 3.010,82 | 123.444,77 C. UMSATZSTEUER 2001 bis 2003:   Veränderungen nach der Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer 2001 bis 2003: | Jahr | 2001 in S | 2002 in € | 2003 in € | Vorsteuer lt. Erklärung | 52.725,57 | 1.917,78 | 306,99 | Vorsteuerkürzungen lt. Bp: | | | | Afa Gebäude (Pkt. 3) | | | | Afa Wohnungseinrichtung | - 27.296,67 | | | (Pkt. 8) | | - 1.066,60 | | Heizöl (Pkt. 9) | | - 478,57 | - 73,00 | GWG (Pkt. 10) | | - 189,77 | | Instandhaltung, Reinigung (Pkt. 10) | | | - 75,03 | Summe Kürzungen | - 27.296,67 | - 1.734,94 | - 148,03 | Vorsteuer lt. Bp | 25.428,90 | 182,84 | 158,96 | | in € | | | Summe Vorsteuerkürzungen | - 1.983,73 | | | Vorsteuer lt. Bp | 1.847,99 | | Die Bw. erhoben Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003, im Wesentlichen mit den zu den einzelnen betroffenen Berufungspunkten unter Pkt. B gemachten Ausführungen. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. Die angeführten Aufwendungen sind den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 zuzurechnen und gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen | - | zur Afa Wohnungseinrichtung unter Pkt. B, 8. | | ist die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 und 2002 | - | zum Heizöl unter Pkt. B, 9. | | ist die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 und 2003 | - | zu GWG unter Pkt. B. 10. | | ist die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 | - | Instandhaltung und Reinigung unter Pkt. B 10. | | ist die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 als unbegründet abzuweisen. Klagenfurt, am 16. Juli 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0363-K/05
Stammnummer
47278
Gültig
16.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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