Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0151-W/08
Herstellungsaufwendungen für die Assanierung eines Wiener Objekts nach dem Stadterneuerungsgesetz im Jahr 1986 sind als besondere Einkünfte gem. § 28 Abs 7 EStG 1988 zu werten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0151-W/08vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Aigner, Manfred Obermüller und Christian Schuckert
über die Berufung der A. B., I. H. und G. F. als ehemalige Mitbesitzer der
Liegenschaft 0000 Wien, A-Str. 01 - 99, vertreten durch C. D. & E.,
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, XXXX ZZZZZZZZZ, B-Str. 00,
vom 24. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Gabriele Plaschka, vom 30. November
2007 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2006 nach der am 11. Juni 2008
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einantwortungsurkunde vom 28. April 2005
wurden B. A. , F. G. und H. I.-J. zu je 1/3 zu Erben der Verlassenschaft nach K.
L. erklärt; mit Vertrag vom 18. Mai 2006 wurde das Objekt A-Str.
01 -99 von der Hausgemeinschaft (=Bw.) verkauft.
Mit Bescheid gem. § 188 BAO wurden die im Jahr
2006 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
abgabenerklärungsgemäß in Höhe von € 1.375.932,49
festgestellt; in den Einkünften waren verteilbare Einkünfte von
€ 1.298.267,64 enthalten.
Mit der Berufung gegen den vorgenannten Bescheid beantragte
der nunmehrige steuerliche Vertreter die Nichtberücksichtigung der
besonderen Einkünfte gem. § 28 Abs. 7 EStG 1988 in
Höhe von € 1.298.267,64 mit der Begründung:
Im Jahr 1986 seien durch K. L. als Vorbesitzerin der in
Rede stehenden Liegenschaft Herstellungsaufwendungen für die Assanierung
des betreffenden Objekts in Höhe von € 3.818.434,19 getätigt
worden. Die Absetzbarkeit der entsprechenden Aufwendungen habe sich zum
damaligen Zeitpunkt aus § 34 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz, BGBl
1974/287, ergeben, wonach "Ausgaben zur
Assanierung von Gebäuden, die nicht Bestandteil eines
Betriebsvermögens sind, entweder im Wege der gewöhnlichen Absetzung
für Abnutzung (§ 7 EStG 1972) abgesetzt oder auf Antrag
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden konnten".
Von der Vorbesitzerin sei der Antrag auf gleichmäßige Verteilung
gestellt worden, in den Jahren 1986 bis 1995 seien Zehntelabsetzungen in
Höhe von € 381.843,42 pro Jahr geltend gemacht worden.
Im Jahr 2006 sei das Objekt von den Miteigentümern
verkauft worden, von der bisherigen steuerlichen Vertretung seien besondere
Einkünfte gem. § 28 Abs. 7 EStG 1988 in Höhe von
€ 1.298.267,64 erklärt worden.
Die Bestimmungen über die Absetzbarkeit von
Herstellungsaufwendungen für die Assanierung von Gebäuden seien erst
durch eine Novelle des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. 1987/606, in
§ 28 Abs. 2 Z 3 EStG 1972 implementiert worden. Somit
würden Herstellungsaufwendungen im Sinn des Stadterneuerungsgesetzes,
welche auf zehn Jahre verteilt worden seien, erst ab dem Veranlagungszeitraum
1988 Aufwendungen nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 darstellen und
würden somit für Zwecke des § 28 Abs. 7 EStG 1988
als Aufwendungen nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 gelten (vgl.
Prodinger, ÖStZ 1997, Seite 322). Herstellungsaufwendungen im Sinn des
Stadterneuerungsgesetzes, welche vor 1988 getätigt worden seien, seien
somit eindeutig keine Aufwendungen im Sinn des § 28 Abs. 2
EStG 1972. Dies bestätige auch die Übergangsbestimmung des
§ 119 Abs. 5 EStG 1988. Danach seien derartige Beträge
auch nicht für die Ermittlung von besonderen Einkünften nach
§ 28 Abs. 7 EStG 1988 heranzuziehen (vgl. Prodinger,
ÖStZ 1997, Seite 323).
Abgesehen von der eindeutigen Gesetzeslage "wäre" eine
Auslegung, wie sie von der Finanzverwaltung ohne Detailprüfung aus der
Steuererklärung übernommen worden sei, verfassungsrechtlich
bedenklich. Durch die Anwendung der Bestimmung des § 119 Abs. 5
EStG 1988 "würde" sich eine materielle Rückwirkung ergeben. Die
Einführung einer Nachversteuerung von begünstigten Einkünften
nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 durch § 28 Abs. 7
EStG 1988 iVm § 119 Abs. 5 EStG 1988 für
Aufwendungen nach dem Stadterneuerungsgesetz, die vor 1988 getätigt worden
seien, erscheine daher verfassungsrechtlich bedenklich. Der Steuerpflichtige
habe vor 1989 unter Berücksichtigung der Wirkungen der zur Verfügung
gestellten begünstigten Abschreibungen disponiert und werde durch die
Normierung der Nachversteuerung in seinem Vertrauen auf die Rechtslage
enttäuscht (vgl. Prodinger, ÖStZ 1997, S 326). Derartige
gesetzliche Bestimmungen würden unzulässig in Eigentumsrechte des
Steuerpflichtigen eingreifen.
Mit der Berufung wurde der Antrag auf Senatsentscheidung
gestellt.
Über telefonisches Ersuchen wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben des aktuellen steuerlichen
Vertreters vom 28. April 2008 die ursprüngliche Berechnung der
besonderen Einkünfte gemäß
§ 28 Abs. 7
EStG 1988 durch die bisherige steuerliche Vertretung, die Kanzlei Mag. ...,
in Höhe von € 1.298.267,64 wie folgt bekannt gegeben:
"beginnend mit dem
Kalenderjahr 1986 wurden bis einschließlich 1995 Zehntelabsetzungen in
Höhe von ATS 5.254.280,00 (=€ 381.843,42) gemäß
§ 34 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz durch die Vorbesitzerin
geltend gemacht.
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Zehntelabsetzungen
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1992
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381.843,42
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Zehntelabsetzungen
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1993
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381.843,42
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Zehntelabsetzungen
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1994
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381.843,42
|
Zehntelabsetzungen
|
1995
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381.843,42
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1.527.373,68
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abzüglich
rechnerische AfA in Höhe von 1,5 % von € 3.818.434,19
für die Jahre 1992 - 1995
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-229.106,04
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Besondere
Einkünfte
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1.298.267,64"
Über
die Berufung wurde erwogen:
EStG 1972
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 606/1987 lautet:
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"(1)
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Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sind
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1.
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Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein
Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,
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2.
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Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
Betriebsvermögen,
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3.
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Einkünfte
aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder
aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der
Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im
Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und aus der
Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen
und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher
Rechte,
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4.
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Einkünfte
aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann,
wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von
Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen
Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer
war:
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(2)
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Bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind folgende
Aufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu
verteilen:
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1.
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Aufwendungen,
die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht
regelmäßig jährlich erwachsen
(Großreparaturen),
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2.
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Aufwendungen
für Sanierungsmaßnahmen, wenn hiefür Darlehen oder
Zuschüsse auf Grund des Wohnhaussanierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 483/1984, oder Darlehen auf Grund des Startwohnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 264/1982, gewährt werden,
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3.
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sonstige
Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in
Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die
Verwendung des Hauptmietzinses unterliegen, weiters Assanierungsaufwendungen
nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, in der jeweils geltenden Fassung, des Artikels IV des
Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und
über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, in der jeweils
geltenden Fassung und des § 19 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 167/1978, in der jeweils geltenden Fassung,
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4.
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der
Ersatz von Aufwendungen gemäß
§ 10 des Mietrechtsgesetzes.
Im Falle der Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person geht das
Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge als Werbungskosten
abzusetzen, verloren. Im Falle des Todes des Steuerpflichtigen geht das Recht,
die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge im Sinne der Z 1 als
Werbungskosten abzusetzen, auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wenn der
Gesamtrechtsnachfolger der Bemessung der Absetzung für Abnutzung für
das erworbene Gebäude den Einheitswert im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zugrunde
legt.
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(3)
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Übersteigen
bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die nach
mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der
Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von
Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge
sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Werbungskosten, so bleibt der übersteigende Betrag
auf Antrag zunächst steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die
verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften
gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Übersteigen in
einem der auf das Jahr der Bildung des steuerfreien Betrages folgenden neun
Jahre die Werbungskosten im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des
ersten Satzes, so ist der übersteigende Betrag mit den für die
Vorjahre gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen; hiebei ist mit dem
für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten
steuerfreien Betrag zu beginnen. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb
von neun Jahren nach ihrer Bildung auf diese Weise verrechnet wurden,
erhöhen im neunten Jahr nach ihrer Bildung die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen
werden, wenn die steuerfreien Beträge in einer mit der Steuererklärung
dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus der Aufzeichnung
müssen die Höhe der steuerfreien Beträge, ihre Berechnung und
ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der
Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung
oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, dass bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt
worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei
Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.
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(4)
|
Einkünfte
der im Abs. 1 bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen
gehören."
Von der abgabenrechtlichen Vorschrift des
§ 34 Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974,
85. Stück, ausgegeben am 28. Mai 1974, lautete dessen
Absatz 2:
"Bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des
§ 28 des Einkommensteuergesetzes
1972
können Ausgaben zur
Assanierung von Gebäuden, die nicht Bestandteile eines
Betriebsvermögens sind, entweder im Wege der gewöhnlichen Absetzung
für Abnutzung (§ 7 EStG 1972) abgesetzt oder auf Antrag
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden, sofern die Assanierung
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt. Die Bestimmung des
letzten Absatzes des Abs.1 (Anmerkung des Referenten: "Die Anschaffung
eines Gebäudes ist nicht als Assanierungsmaßnahme anzusehen")
gilt sinngemäß. Die Bestimmungen
dieses Absatzes über die gleichmäßige Verteilung auf zehn Jahre
sind nicht anzuwenden, soweit für die Assanierung öffentliche Mittel
oder Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch genommen werden."
§ 28
Abs. 3 EStG 1988 in der Stammfassung ebenso wie in der Fassung
des BGBl. Nr. 400/1988 BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 660/1989
lautet:
|
"Folgende
Aufwendungen, soweit
sie Herstellungsaufwand darstellen,
sind über Antrag gleichmäßig auf
fünfzehn
Jahre
verteilt
abzusetzen:
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1.
|
...
|
2.
|
...
|
3.
|
Assanierungsaufwendungen
auf
Grund des Stadterneuerungsgesetzes
und Aufwendungen auf
Grund des
Denkmalschutzgesetzes.
"
§28 EStG 1988
in der Fassung des BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
|
(3)
|
Folgende
Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag
gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt
abzusetzen:
|
|
1.
|
...
|
|
2.
|
...
|
|
3.
|
Aufwendungen
auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und
dritter Satz gilt entsprechend.
|
Werden
zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder
erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen
Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand
gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten,
mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Wird das
Gebäude auf eine andere Person übertragen, so können ab dem der
Übertragung folgenden Kalenderjahr die restlichen Teilbeträge der auf
zehn bis fünfzehn Jahre verteilten Herstellungsaufwendungen nicht mehr
abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die
restlichen Teilbeträge weiter geltend machen, wenn er die Absetzung
für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert
(§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b) berechnet.
§ 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt
entsprechend.
|
(4)
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...
|
...
|
...
|
(7)
|
Wird
ein Gebäude unter Lebenden übertragen und wurden innerhalb von
fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen oder bei
Erwerb von Todes wegen von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen
in Teilbeträgen gemäß Abs. 3 abgesetzt, dann sind im Jahr
der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude im Zeitpunkt
der Übertragung nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung dient. Die besonderen Einkünfte sind wie folgt zu
errechnen:
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1.
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Zunächst
ist zu ermitteln, welcher Betrag bei der Einkunftsermittlung im Falle der
Verteilung dieser Kosten auf die Restnutzungsdauer als Absetzung für
Abnutzung abzusetzen gewesen wäre (rechnerische Absetzung für
Abnutzung).
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2.
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Die
tatsächlich abgesetzten Teilbeträge der Herstellungsaufwendungen
abzüglich der rechnerischen Absetzung für Abnutzung (Z 1) werden
als besondere Einkünfte erfasst."
§ 119 Abs. 5
EStG 1988 in seiner Stammfassung lautet:
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"Für
die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 28 Abs. 7) gelten Zehntelabsetzungen gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1972, insoweit als Teilbeträge
gemäß
§ 28 Abs. 3, als sie auf
Herstellungsaufwand entfallen."
§ 119
Abs. 5 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
|
"Für
die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 28 Abs. 7) gelten Zehntelabsetzungen gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1972 insoweit als
Teilbeträge gemäß
§ 28 Abs. 3, als sie auf
Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach
§ 116 Abs. 5 ist im Rahmen des
§ 28 Abs. 7 einer Absetzung von Herstellungsaufwand in
Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3
gleichzuhalten."
§ 116
Abs. 5 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
|
"
|
Für
die bis 1995 nach § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden
Fassung gebildeten steuerfreien Beträge gilt folgendes:
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1.
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Steuerfreie
Beträge, die nach § 28 Abs. 3 EStG 1972
gebildet wurden, gelten als steuerfreie Beträge im Sinne des
§ 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung.
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2.
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Mit
den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen steuerfreien Beträgen sind
innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum
31. Dezember 1998 in folgender Weise zu verrechnen:
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a)
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Instandsetzungsaufwendungen,
soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
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b)
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Aufwendungen
im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden,
die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der
Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand
darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
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|
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c)
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Verluste,
die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten die nach mietrechtlichen
Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von
Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten
Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden
öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei
den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz zu
lassen.
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d)
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Aufwendungen
im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden
Gebäuden des Steuerpflichtigen, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes
über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese
Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie
Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit steuerfreien
Beträgen Aufwendungen im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die
verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen.
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3.
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Steuerfreie
Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z 2
zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend
aufzulösen.
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4.
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Die
steuerfreien Beträge sind bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger
fortzuführen."
§ 124 a
Z 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
|
"§ 2 Abs. 2
zweiter Satz, § 4 Abs. 11, § 4 Abs. 12,
§ 8 Abs. 2, § 8 Abs. 6,
§ 12 Abs. 3, § 12 Abs. 8,
§ 15 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 7,
§ 28 Abs. 3 Z 3, § 31 Abs. 2
und 3, § 41 Abs. 1 Z 2 und
§ 97 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/ 1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1996 anzuwenden."
Aus dem oben zitierten Absatz 2 des § 34
Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, 85. Stück,
ausgegeben am 28. Mai 1974, ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass
bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
im Sinn des § 28 des
Einkommensteuergesetzes 1972 Ausgaben zur Assanierung von Gebäuden,
die nicht Bestandteile eines Betriebsvermögens sind, entweder im Wege der
gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG 1972)
abgesetzt oder auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden,
sofern die Assanierung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt.
Damit ist ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Bestimmung mit jener des §
28 EStG 1988 gegeben. Mit der Berechnungsvorschrift allgemein gehaltenen
Inhalts hatte der Gesetzgeber des Stadterneuerungsgesetzes dem Gesetzgeber des
Einkommensteuergesetzes freie Hand bei der strukturellen Gestaltung der
abgabenrechtlichen Vorschrift des § 28 EStG 1988 gelassen,
weshalb der oben zitierte Wortlaut des Absatz 2 des § 34
Stadterneuerungsgesetzes die Deutung - Herstellungsaufwendungen im Sinn des
Stadterneuerungsgesetzes hatten ihrem abgabenrechtlichencharakterlichen
Charakter nach schon vor dem Jahr 1988 Herstellungsaufwendungen im Sinn des
§ 28 entsprochen - zuließ.
Diese Auslegungsvariante wird durch die Implementierung der
die Bestimmungen über die Absetzbarkeit von Herstellungsaufwendungen
für Assanierung von Gebäuden durch die in Rede stehende Novelle des
Einkommensteuergesetzes 1972 in § 28 (Absatz 2 Z 3)
EStG 1972 bekräftigt, weil dieser Novelle vom
ordnungsabgabenrechtlichen Charakter hinsichtlich der Einteilung der
Aufwendungen nach dem Stadterneuerungsgesetz und dem Einkommensteuergesetz
geprägt war.
Den Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201
zufolge können Assanierungsaufwendungen aufgrund des
Stadterneuerungsgesetzes ab 1996 nicht mehr begünstigt abgesetzt werden. Da
§ 124 a Z 2 EStG 1988 eine Verfassungsbestimmung ist, ist
sie der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs entzogen. Restliche
Fünfzehntelabschreibungen sind daher ab 1996 auf die Normalabschreibung
umzustellen.
Aufgrund der obigen Ausführungen konnte die
Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974
- § 28 Abs. 2 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0151-W/08
- Stammnummer
- 35278
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF