Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0164-K/04
Liebhaberei bei Vermietung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohnungen: Beendigung vor Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses wegen Verkaufs nach fünf Jahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-K/04vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verkauft der Bw. im Zuge eines Scheidungsverfahrens, jedoch ohne finanzielle Notwendigkeit, ein in seinem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten nach rd. fünfjähriger Vermietungstätigkeit, so liegt - selbst wenn man in der Scheidung eine Unwägbarkeit erblicken wollte - dennoch Liebhaberei vor, wenn die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nur durch die weder in der Liebhabereiverordnung, noch in den Liebhaberei-Richtlinien angeführte Umstellung der Zehntelabschreibungen für Instandsetzungsaufwendungen auf die Normal-Afa möglich wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des F.M., 9587 K., 62, vertreten
durch Drobesch, Singer und Katschnig Steuerberatungs GmbH, 9020 Klagenfurt,
St. Veiter Ring 51, vom 24. März 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Spittal Villach vom 11. März 2004 betreffend Umsatzsteuer
1998 bis 2002 sowie Einkommensteuer 1997 bis 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Alleineigentümer der am 20. Jänner 1977 im Schenkungswege
erworbenen Liegenschaft S-str. 49 in L.. Weiters hatte der Bw. gemeinsam mit
seiner geschiedenen Ehegattin den Hälfteanteil an einem Haus in W.,
T-str.. 61, dem die Ex-Gattin dem Bw. im Zuge des
Gütertrennungsverfahrens am 24. Oktober 2002 ablöste. Im
September 2003 wurde die Ehe geschieden.
Nach diversen
Umbauarbeiten am Gebäude in L. begann der Bw. im Jänner 1998 mit der
Vermietung dieses Gebäudes. Am 29. November 2002 veräußerte
der Bw. die Liegenschaft.
Im
Veranlagungsakt lieben folgende Mietverträge auf:
|
Mietvertrag vom
|
Mieter
|
auf die Dauer von
|
EG bzw. 1. Stock
|
a. 14. Jänner 1998
|
I.K.
|
drei Jahren
|
Erdgeschoß
|
b. 15. Okt. 1998
|
G.A.
|
drei Jahren
|
Erdgeschoß
|
c. 1. Juni 2000
|
P.G.
|
drei Jahren
|
Erdgeschoß
|
d. 1. Jänner 2001
|
N.T.
|
drei Jahren
|
1. Stock
|
e. 1. Juni 2001
|
R.d.P.
|
einem Jahr
|
Erdgeschoß
In den
Steuererklärungen 1997 bis 2002 wies der Bw. folgende Ergebnisse aus der
Vermietungstätigkeit aus:
|
Beträge in
S
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Einnahmen
|
0
|
33.409,00
|
50.727,00
|
66.523,00
|
69.828,00
|
70.799,36
|
Betriebskosten
|
|
7.932,00
|
|
14.643,00
|
11.212,00
|
15.747,42
|
Summe
Einnahmen>
|
0
|
41.341,00
|
50.727,00
|
81.166,00
|
81.040,00
|
86546,78
|
|
|
|
|
|
|
|
Instandh. 1/10 ex
1997
|
32.887,00
|
32.887,00
|
32.887,00
|
32.887,00
|
32.887,00
|
32.887,00
|
Dachrep. 1998
1/10
|
|
7.437,00
|
7.437,00
|
7.437,00
|
7.437,00
|
7.437,00
|
Afa
|
|
2.550,00
|
2.550,00
|
2.550,00
|
2.550,00
|
2.550,00
|
Instandhaltung
|
|
10.886,00
|
20.693,00
|
27.553,00
|
|
|
Inserate
|
|
4.472,00
|
1.817,00
|
2.636,00
|
950,00
|
1.206,50
|
Versicherung
|
|
2.467,00
|
2.222,00
|
2.222,00
|
2.224,00
|
1.979,42
|
Wasser
|
|
1.700,00
|
1.761,00
|
1.709,00
|
1.567,00
|
3.456,72
|
Kanal
|
|
2.064,00
|
4.474,00
|
2.300,00
|
2.703,00
|
2.777,10
|
Müll
|
|
2.106,00
|
|
1.070,00
|
1.253,00
|
1.227,97
|
Kaminfeger
|
|
346,00
|
277,00
|
|
288,00
|
|
Erdgas
|
|
11.054,00
|
9.313,00
|
|
|
|
Telefon
|
|
1.808,00
|
1.248,00
|
|
|
|
Werkzeuge
|
|
|
7.880,00
|
1.417,00
|
|
|
Büromaterial
|
|
|
248,00
|
656,00
|
|
125,08
|
Heizung
|
|
|
|
11.075,00
|
12.665,00
|
17.215,24
|
Inst. Zaun u
Stützm
|
|
|
|
9.507,00
|
28.065,00
|
16.904,12
|
Inst. Stiege u
Pflaster
|
|
|
|
10.539,00
|
|
|
Porto
|
|
|
|
98,00
|
|
175,17
|
Zinsen
|
|
|
|
5.173,00
|
4.336,00
|
3.500,07
|
Grundsteuer
|
|
|
|
1.325,00
|
1.325,00
|
1.325,00
|
Strom
|
|
|
|
|
803,00
|
10.934,35
|
GWG
|
|
|
|
|
|
1.751,96
|
Summe
Ausgaben
|
32.887,00
|
79.777,00
|
92.807,00
|
120.154,00
|
99.053,00
|
105452,7
|
Einn. abzgl. Ausg.
|
-32.887,00
|
-38.436,00
|
-42.080,00
|
-38.988,00
|
-18.013,00
|
-18.905,9
|
Ergebnisse in
€
|
-2.389,99
|
-2.793,25
|
-3.058,07
|
-2.833,37
|
-1.309,06
|
-1.373,95
An Vorsteuern
machte der Bw. S 4.054,80 (1997), S 21.741,00 (1998), S 9.454,70
(1999), S 15.025,82 (2000), S 9.106,48 (2001) und € 753,91
(2002) geltend. 2002 berichtigte der Bw. infolge der Veräußerung der
Liegenschaft gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 die
Vorsteuern iHv € 2.452,43. An Fremdmittel soll der Bw.
S 100.000,00 aufgenommen und ab April 2000 iHv mtl.
S 3.000,00/ € 218,00 zurückgezahlt haben.
Das Finanzamt
veranlagte im endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1997 sowie in den
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Umsatzsteuerbescheiden 1998 bis 2001 und Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2001
erklärungsgemäß.
Nach Einlangen
der Steuererklärungen für 2002 qualifizierte das Finanzamt in den
endgültigen Bescheiden betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002 sowie
Einkommensteuer 1997 bis 2002 die Vermietung als Liebhaberei iSd
§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993
(LVO) idF BGBl. II 358/1997. 1997 bis 2001 seien ausschließlich
Werbungskostenüberschüsse von insgesamt S 170. 403,00
angefallen, der ausgewiesene Werbungskostenüberschuss für 2002 habe
€ 1.373,94 betragen.
In der gegen
die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000 sowie die Einkommensteuerbescheide 1997
bis 2002 eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die Vermietung
objektiv eine Einkunftsquelle sei, dokumentiert durch die Prognoserechnung. 1997
habe er mit Instandsetzungsaufwendungen begonnen, ab 1998 seien konkrete
Mietverträge vorhanden. Die bis zum Verkauf im Jahr 2002 erwirtschafteten
Verluste von € 13.757,61 seien im Wesentlichen durch hohe
Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten der Anfangsjahre bedingt gewesen, die
in der Prognoserechnung durch die Normal-Afa berücksichtigt
seien.
Er habe das
Haus 2002 veräußert, weil er mit seiner Gattin in Trennung gewesen
sei, wegen der mit dem Scheidungsverfahren verbundenen finanziellen Folgen habe
er die Bewirtschaftung des Hauses aufgegeben. Der Notverkauf widerspreche nicht
der Tatsache, dass es sich ursprünglich um die geplante Schaffung einer
Einkunftsquelle gehandelt habe.
Der Bw. legte
folgende Prognoserechnung vor:
|
|
Mietein-
nahmen
|
Abschr.
|
Instand-
setzung
als
Afa
|
Instand-
haltung
|
Sonstiges
|
Summe
Werbungs-
kosten
|
Steuerliches
Ergebnis
|
Auswirkung
insgesamt
|
in
€
|
|
|
|
|
|
|
in
€
|
|
1997
|
|
|
-359
|
|
|
-359
|
-359
|
-359
|
1998
|
2793
|
-185
|
-440
|
-791
|
-1891
|
-3307
|
-513
|
-872
|
1999
|
3686
|
-185
|
-440
|
-1504
|
-2125
|
-4254
|
-567
|
-1439
|
2000
|
5899
|
-185
|
-440
|
-3459
|
-2157
|
-6241
|
-343
|
-1782
|
2001
|
5889
|
-185
|
-440
|
-2040
|
-2228
|
-4893
|
997
|
-785
|
2002
|
6290
|
-185
|
-440
|
-1228
|
-3505
|
-5358
|
932
|
147
|
2003
|
6300
|
-185
|
-440
|
-1000
|
-3000
|
-4625
|
1675
|
1822
|
2004
|
6000
|
-185
|
-440
|
-1000
|
-3000
|
-4625
|
1375
|
3197
|
2005
|
6000
|
-185
|
-440
|
-1000
|
-3000
|
-4625
|
1375
|
4572
|
2006
|
6000
|
-185
|
-440
|
-1000
|
-3000
|
-4625
|
1375
|
5947
|
2007
|
6000
|
-185
|
-440
|
-3000
|
-3000
|
-6625
|
-625
|
5322
|
2008
|
6000
|
-185
|
-440
|
-3000
|
-3000
|
-6625
|
-625
|
4697
|
2009
|
6000
|
-185
|
-440
|
-1000
|
-3000
|
-4625
|
1375
|
6072
|
2010
|
6100
|
-185
|
-440
|
-1000
|
-3200
|
-4825
|
1275
|
7347
|
2011
|
6100
|
-185
|
-440
|
-1000
|
-3200
|
-4825
|
1275
|
8623
|
2012
|
6100
|
-185
|
-440
|
-1000
|
-3200
|
-4825
|
1275
|
9898
|
2013
|
6100
|
-185
|
-440
|
-3000
|
-3200
|
-6825
|
-725
|
9173
|
2014
|
6200
|
-185
|
-440
|
-5000
|
-3200
|
-8825
|
-2625
|
6548
|
2015
|
6200
|
-185
|
-440
|
-1500
|
-3200
|
-5325
|
875
|
7423
|
2016
|
6200
|
-185
|
-440
|
-1500
|
-3200
|
-5325
|
875
|
8298
|
2017
|
6200
|
-185
|
-440
|
-1500
|
-3200
|
-5325
|
875
|
9173
|
2018
|
6200
|
-185
|
-440
|
-2000
|
-3200
|
-5825
|
375
|
9548
In der
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000 sowie
Einkommensteuer 1997 bis 2002 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass
ungewolltes Einstellen der Tätigkeit nicht automatisch zur Anerkennung als
Einkunftsquelle führe. Es würde sich um keinen Notverkauf handeln,
denn die Liegenschaft sei im November 2002 verkauft, die Scheidung aber erst im
September 2003 abgewickelt worden. Anlässlich der Scheidung sei es mit
Ausnahme der Unterhaltsverpflichtungen laut Vergleich vom 12. September
2003 zu keinen Zahlungsverpflichtungen des Bw. gegenüber seiner Gattin
gekommen. Den Hälfteanteil des Bw. der gemeinsamen Ehegattenwohnung in W.
habe die Ehegattin samt dem darauf befindlichen Pfandrecht übernommen. Da
der Bw. die Tätigkeit auf Grund eines freiwilligen Entschlusses eingestellt
habe, liege Liebhaberei vor.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 17. Feber 2005 teilte der Bw. mit, dass er die
Vermietung ursprünglich auf unbestimmte Zeit für seine Altersvorsorge
geplant hätte. Aus dem Schreiben der Rechtsanwälte
Denzel & Partner vom 13. August 2001 würde hervorgehen,
dass die Ehegattin die gemeinsame Liegenschaft habe übernehmen wollen. Der
Bw. hätte eine sich aus dem Schätzgutachten ergebende
Ausgleichszahlung leisten sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Zahlung des
Bw. an seine Exgattin auszugehen gewesen. Das Gütertrennungsverfahren habe
von September 2001 bis zum konkreten Vertragsabschluss im Oktober 2002 gedauert.
Da der Ausgang des Verfahrens bzw. der letztlichen Einigung nicht vorhersehbar
gewesen sei, habe der Bw. im Juli 2002 begonnen, Käufer für die
Liegenschaft zu bekommen, um erforderlichenfalls die entsprechenden Barmittel
für den Erwerb seines Hälfteanteils zu besitzen. Bis zur
endgültigen Vereinbarung sei es für den Bw. in keine Weise absehbar
gewesen, dass letztendlich seine Ex-Gattin den Hälfteanteil übernehmen
werde. Vereinbarungen seien wiederholt geändert bzw. widerrufen worden. Mit
einer Auszahlung von seiner Ex-Gattin habe er nicht rechnen können.
Ab Juli 2002
habe er konkrete Verkaufsmaßnahmen gesetzt. Die Unsicherheit des Ausgangs
betreffend die gemeinsame Liegenschaft, Unterhaltsforderungen der Kinder, Kosten
des Scheidungsverfahrens, ständige Änderungen bzw. Widerrufe von
getroffenen Vereinbarungen und das Bedürfnis nach Beendigung des
"Rosenkrieges" seien letztlich ausschlaggebend für den Verkauf gewesen, um
mit den vorhandenen Barmitteln Entscheidungen mit finanziellem
Handlungsspielraum treffen zu können.
Der Käufer
habe bereits im Sommer 2002 konkretes Interesse gezeigt. Man habe bei Einigung
über die Preisvorstellungen auch eine mündliche Vereinbarung
getroffen, den Verkauf durchzuführen. Ex post betrachtet sei der Verkauf im
November 2002 wegen der Ablöse mit 24. Oktober 2002 nicht mehr
notwendig gewesen. Anders als Güter des täglichen Bedarfs ließen
sich Liegenschaften nicht von heute auf morgen verkaufen. Im maßgeblichen
Zeitpunkt der Verkaufsentscheidung habe der Bw. eine eindeutige
Unwägbarkeit vor Augen gehabt. Dem Bw. sei ex ante betrachtet nicht
zuzumuten, wegen der Ablöse durch die Gattin einen Monat vor Verkauf des
Vermietungsobjektes vom Verkauf zurückzutreten, da für ihn ex post
betrachtet die Unwägbarkeit eventuell weggefallen bzw. für ihn nicht
vorhersehbar gewesen sei, dass es durch eine kasuistische Auslegung der
"Unwägbarkeit" durch die Finanzverwaltung zu gravierenden negativen
steuerlichen Auswirkungen kommen könnte.
Ohne
Scheidungsverfahren wäre es nie zum Verkauf gekommen, sie sei eine
Unwägbarkeit gewesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene langfristige
Überschussfähigkeit der Liegenschaft habe auch das Finanzamt nie
bestritten.
Mangels
Notariatsaktes der Ablösevereinbarung habe sich rd. 14 Tage nach
der Ablösevereinbarung die Rechtsunwirksamkeit herausgestellt. Einen zur
Sanierung dieses Mangels im Jänner 2003 beim Notar vereinbarten Termin habe
die Ex-Gattin nicht wahrgenommen. Zum 24. Oktober 2002 sei somit keineswegs
sicher gewesen, dass die Sache "ausgestanden" sei. Erst durch die Scheidung im
September 2003 sei der Mangel offensichtlich bereinigt gewesen. Das
Nicht-Nachholen des Notariatsaktes beweise ein hohes Maß an Unsicherheit,
also ein objektives und subjektives Bestehen der Unwägbarkeitsauswirkungen
noch ein Jahr nach der Ablöse.
Weiters
hätten seine Gattin vorerst € 750,00 und seine beiden Kinder
€ 350,00 bzw. € 400,00 an Unterhalt gefordert,
endgültig habe er jedem € 350,00 zu leisten. Diese Belastungen
sowie die Kosten des Scheidungsverfahrens hätten ab Sommer 2002 den Bw. vor
die Tatsache gestellt, dass 2/3 seines Pensionseinkommens für
Unterhaltsleistungen aufzuwenden seien.
Zumal die
Vermietung auf Grund der unwidersprochenen Prognoserechnung jedenfalls eine
Einkunftsquelle sei, wäre vom Finanzamt nicht einmal auf eine
Unwägbarkeit abzustellen gewesen, da bereits 2002 eine Einkunftsquelle mit
einem Gesamtüberschuss iHv € 147,00 vorgelegen sei.
Aus dem vom Bw.
vorgelegten Schriftwechsel des Scheidungsverfahrens sowie aus seinen
Ausführungen geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
|
2. August
2001
|
Bw. kauft
Liegenschaft in
K./F. um S 328.000,00
|
13. August
2001
|
Die Ex-Gattin
wäre mit der Schätzung durch Frau Z. einverstanden, sofern die
Ex-Gattin die Liegenschaft durch Schuldübernahme und eine allfällige
Ausgleichzahlung leiste
|
Dezember
2001
|
Auszahlung
einer Lebensversicherungssumme (an den Bw.)
|
28. Jänner
2002
|
Ex-Gattin
bereit, S 600.000,00 zu zahlen, sonst begehre sie lebenslängliches
Wohnungsrecht
|
8. Feber
2002
|
Gegenvorschlag
des Bw.: Bw. zahlt S 1 Mio. gegen Alleineigentum der
Liegenschaft, Ex-Gattin könnte eventuell noch ein Jahr im Haus wohnen
bleiben, alternativ Verkauf des Hauses und Aufteilung des Erlöses je zur
Hälfte
|
20. Feber
2002
|
Gegenvorschlag
der Ex-Gattin (lt. Schreiben vom 28. Feber 2002)
|
22. Feber
2002
|
Ex-Gattin will
Bw. Alleineigentum geben gegen lebenslängliches
Fruchtgenussrecht
|
28. Feber
2002
|
Wiederholt Bw.
seinen Vorschlag, S 1 Mio. zu zahlen und Schulden zu
übernehmen, Alternativ: Ex-Gattin müsste S 850.000,00
zahlen und Schulden übernehmen
|
11. März
2002
|
Ex-Gattin
bietet an, S 798.000,00 bar zu erlegen, andernfalls begehrt sie
lebenslängliches Wohnungsrecht
|
26. April
2002
|
Ex-Gattin
bereit, S 850.000,00 zu bezahlen, begehrt die Hälfte der im Dezember
2001 zur Auszahlung gelangenden Lebensversicherung
|
20. Juni
2002
|
Ex-Gattin mit
Unterhaltsreduktion nicht einverstanden, weiters fordert sie die Hälfte der
Kosten für Kanalanschlusskosten und den Landeskredit
|
"Sommer
2002"
|
Interesse des potentiellen Käufers für die Liegenschaft in
L.
|
3. Juli
2002
|
"Die
Vorstellungen Ihres Herrn Mandanten sind für meine Klientin nicht
akzeptabel .... " Gerichtliches Vorgehen wegen der Kosten für den Kanal
angekündigt
|
8. August
2002
|
Ex-Gattin
teilt Bw. mit, dass sie nicht wieder zur Aufnahme der häuslichen
Gemeinschaft bereit ist. Er hat kein dringendes Wohnbedürfnis, ist seit
über einem Jahr ausgezogen. Zutritt ohne Zustimmung untersagt.
Ex-Gattin bereit, dem Bw. den Hälfteanteil um den vereinbarten
Preis abzukaufen.
|
24. Oktober
2002
|
Übernahme
des Hälfteanteiles am Haus in W. durch die Ex-Gattin
|
29. Nov. 2002
|
Verkauf der
Liegenschaft in L. durch den Bw.
|
23. April
2003
|
Ex-Gattin mit
Reduzierung des Unterhalts nicht einverstanden. Zur Scheidung bereit, im
Zuge dieser könnte dann auch Übertragung der Liegenschaft geregelt
werden.
|
13. Oktober
2003
|
Unterhaltsvergleiche
mit den Kindern
Abgesehen vom
Verkauf sei einer weiteren Vermietung entgegengestanden, dass das
Scheidungsverfahren genau zwei Jahre gedauert habe. Der Hausverkauf sei
ungefähr zur Hälfte des gesamten Verfahrens erfolgt. Während der
gesamten Zeit sei die Ablöse des Hälfteanteiles der gemeinsamen
Liegenschaft im Zustand der Rechtsunsicherheit und ebenso sei die Finanzierung
der Ablöse nicht gesichert gewesen.
In seiner
Stellungnahme erblickte das Finanzamt im Verkauf der Liegenschaft keinen
Notverkauf. Der Hälfteanteil der gemeinsamen Liegenschaft W. hätte
nicht nur mit dem Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft
abgekauft werden können. Aus den Unterlagen des Bw würde im
völligen Gegensatz zu den Ausführungen des Bw hervorgehen, dass von
Anfang an die Ex-Gattin den Hälfteanteil habe übernehmen wollen,
Streit habe lediglich über die Höhe der Ausgleichszahlung bestanden.
Das von der Ex-Gattin begehrte lebenslängliche unentgeltliche Nutzungsrecht
für die Übertragung des Hälfteanteiles der Ehegattenwohnung sei
für den Bw. wegen der Nichtverfügbarkeit zu Lebzeiten der Ex-Gattin
unannehmbar und als Druckmittel zur Übertragung des Hälfteanteiles an
die Ex-Gattin zu den von ihr vorgeschlagenen Konditionen anzusehen gewesen.
Den bereits im
Schreiben vom 28. Feber 2002 des Dr. G. gemachten (Verkaufs)vorschlag habe
die Ex-Gattin mit Schreiben vom 26. April 2002 akzeptiert und sei er in der
Folge auch tatsächlich umgesetzt worden. Eine nochmalige akzeptierende
Bestätigung finde sich im Schreiben des Dr. O. vom 8. August 2002
an Dr. G..
Den einzigen
(Gegen)Vorschlag zur Übernahme des Liegenschaftshälfteanteiles durch
ihn habe der Bw. im Schreiben vom 8. Feber 2002 - offenbar zur
Erhöhung der von der Gattin angebotenen Ausgleichszahlung aus taktischen
Gründen - gemacht, im gleichen Schreiben habe er bereits als zweite
Variante den Hausverkauf und die Teilung des Verkaufserlöses je zur
Hälfte angeboten. Laufende Änderungen der Verträge hätte es
nicht gegeben, es seien nur die Übernahmekonditionen verhandelt
worden.
Der Verkauf des
Vermietungsobjekts L. wäre zur Aufbringung des Ablösepreises nicht
unabdingbar notwendig gewesen, da der Bw. zB im August 2001 über Mittel
verfügt habe, ein Baugrundstück in K. /F. um S 328.000,00 zu
erwerben; weiters habe er im Dezember 2001 eine Lebensversicherung ausbezahlt
erhalten. Ein Notverkauf liege nicht vor, somit auch um keine (nicht im
Einflussbereich des Bw liegenden) Unwägbarkeit.
Der auf der
Umstellung der Zehntelabschreibung auf die Normal-Afa basierende
Gesamtüberschuss iHv € 147,00 sei ein "prognostizierter
Gesamtüberschuss" zur Feststellung der Erzielbarkeit eines
Gesamtüberschusses in einem "absehbaren" Zeitraum. Der Bw habe jedoch seine
Betätigung beendet, weshalb ein abgeschlossener Betätigungszeitraum
vorliege und nur die die tatsächlichen, nicht "korrigierten" Ergebnisse
innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen seien, die 1997 bis 2002
- € 13.758,00 betragen würden. Die Ansicht könne nicht
geteilt werden, dass auf Grund des prognostizierten Gesamtüberschusses iHv
€ 147,00 die Frage der Unwägbarkeit nicht von Belang sei, da
ansonsten in solchen Fällen auch jeweils von vornherein bei auf begrenzte
Zeit geplanten Tätigkeiten diese systemwidrig einer Liebhabereibeurteilung
entzogen würden.
Im Schreiben vom 9. Mai 2005 hielt der Bw. diesen
Ausführungen entgegen, dass kein "Notverkauf", sondern nur
"Unwägbarkeiten" gefordert seien. Es liege ein "abgeschlossener Zeitraum"
vor, in dem nur die entsprechend Pkt. 7.2.2. LVO zu adaptierenden
Ergebnisse von 1997 bis 2002 zu betrachten seien, die € 147,00
ausmachen würden. Es wäre widersinnig, bei der Beurteilung a priori
von ebensolchen bereinigten Ergebnissen auszugehen, jedoch im nachhinein wieder
nicht bereinigten Ergebnisse als entscheidungsrelevant anzusehen. Dies wäre
nur bei einer von vornherein auf begrenzte Dauer geplanten Vermietung
möglich. Ein solcher Plan sei aufgrund der doch relativ langen
Vermietungszeit nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Weiters müsste
unterstellt werden, dass der Bw trotz offensichtlich komplexer Gesetze und
Richtlinien "ein steuerliches Konzept" im Auge gehabt hätte, welches unter
Einbeziehen einer eineinhalbjährigen Scheidung und dem damit verbundenen
Rosenkrieg ein steueroptimales Ergebnis als dauerndes Ziel gehabt hätte.
Wegen des Gesamtüberschusses iHv € 147,00 sei die Frage Scheidung
als Unwägbarkeit obsolet.
Das Finanzamt hielt an seiner Auffassung fest und gab noch
bekannt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass der Bw.
die Vermietung von vornherein nur auf rd. fünf bis sechs Jahre geplant
gehabt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommen ist
gemäß
§ 2 Abs. 2 erster Satz
EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den
einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Nach
§ 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1988
unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 28).
Einkünfte
im Sinne des Abs. 3 sind zufolge des Abs. 4 der
Gesetzesstelle bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit
und Gewerbebetrieb der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Aus der
positiven Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. als Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten in den zitierten Bestimmungen ist
abzuleiten, dass nur jene Einkunftsquellen einkommensteuerrechtlich zu
berücksichtigen sind, die auf Dauer gesehen zu einem Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss führen. Andernfalls ist Liebhaberei (Voluptuar)
gegeben. Die damit verbundenen Verluste (bzw. Verlustanteile) sind steuerlich
weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Allfällige "Zufallsgewinne"
werden nicht besteuert. (Vgl. VwGH vom 3.7.1996, Zl. 93/13/0171).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3
der Liebhabereiverordnung (LVO),
BGBl. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, ist
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO
liegt gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum
ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben).
Unter
Gesamtüberschuss ist gemäß
§ 3 Abs. 2 LVO der
Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die
Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Instandsetzungsaufwendungen
sind gemäß
§ 28 Abs. 2
EStG 1988 jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand
den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine
Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
Nach
§ 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 gilt
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die
auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei).
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn
kann gemäß
§ 6 LVO
nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht
hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Vorauszuschicken
ist, dass eben wegen der in den Jahren 1997 bis 2002 angefallenen Jahresverluste
entgegen der Ansicht des Bw. jedenfalls die LVO anzuwenden ist.
Im
gegenständlichen Fall erzielte der Bw. aus der Vermietung 1997 bis 2002
einen Gesamtwerbungskostenüberschuss iHv € 13.758,00, der
bei Umstellung der Zehntelabsetzung auf die Normal-Afa einem
Gesamteinnahmenüberschuss iHv € 147,00 ergeben hat. Laut seiner
Prognoserechnung gelangte der Bw. nach Ablauf des 22. Jahres zu einem
Gesamtüberschuss iHv € 9.548,00.
Wie der VwGH im
Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0171 ausführt, ist die
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu
betrachten, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise
Aussicht hat, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen
Gesamterfolg abzuwerten. Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter
Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur
Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat
demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu
gelten (vgl. auch das Erkenntnis vom 24. 6. 1999, 97/15/0082).
Die
Übertragung einer Einkunftsquelle hat für sich allein keinen Einfluss
auf die für den vorhergegangenen Zeitraum vorzunehmende Beurteilung, ob die
Tätigkeit in der betriebenen Weise geeignet ist, einen
wirtschaftlichen Gesamterfolg
abzuwerfen. Es muss der Annahme der Ertragsfähigkeit einer
Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der
tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen
wird. Das gilt entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung.
Beinhaltet der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so
muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein.
Die
Behörde kann allerdings idR keine Kenntnis davon haben, ob der
Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung
unbegrenzt (bzw.
zumindest bis zum Erzielen eines
gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung
für einen zeitlich begrenzten Zeitraum
geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung
tatsächlich vorzeitig einstellt, an ihm gelegen sein, den
Nachweis dafür zu erbringen, dass
die Vermietung nicht von vornherein auf einen
begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst
nachträglich, insbesondere durch
den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
24. 6. 1999, 97/15/0082 und die dort zitierte Judikatur und Literatur,
weiters VwGH vom 23. 11. 2000, 95/15/0177, 0178). In diesem
Zusammenhang kommt aber auch solchen Unwägbarkeiten steuerlich beachtliche
Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen (vgl.
VwGH 3. 7. 2003, 99/15/0017, und die dort zitierte Judikatur, sowie VwGH
vom 24. 6. 1999, 97/15/0082).
Maßgeblich
für den "abgeschlossenen Zeitraum" ist also, ob der Bw. die Vermietung von
vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant hatte oder diese unbefristet
oder zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses betreiben
wollte. Das Finanzamt hat Anhaltspunkte für eine von vornherein befristete
Tätigkeit nicht gefunden. Es stützte den "abgeschlossenen Zeitraum"
ausschließlich auf das Faktum der auf einem privaten Entschluss des Bw.
basierenden Veräußerung der Liegenschaft. Zumal der Verkauf vor
Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses der Ertragsfähigkeit einer
Tätigkeit nicht entgegenstehen muss, ist der Verkauf allein nicht geeignet,
den "abgeschlossenen Zeitraum" zu begründen (vgl. VwGH vom
3. 7. 2003, 99/15/0017). Wenn auch nach Ansicht des VwGH der aus
privaten Gründen veranlasste Verkauf im Erkenntnis vom 27. 4. 2000,
99/15/0012, nicht dazu führen durfte, ohne weitere Feststellungen vom
"abgeschlossenen Zeitraum" auszugehen, weil auch den im privaten Lebensbereich
gelegenen Unwägbarkeiten steuerlich beachtliche Indizwirkung zukommen kann,
so stellt sich dennoch die Frage, ob im gegenständlichen Fall von einer
"Unwägbarkeit" auszugehen ist. Denn der Bw. - diese Ansicht teilt
auch der Bw. - war keinesfalls finanziell gezwungen, die Liegenschaft zu
verkaufen. Dass der mit der Vermietung beabsichtigte Zweck der Altersversorgung
durch das Scheidungsverfahren "vereitelt" worden wäre, lässt sich
angesichts des Umstandes, dass der Bw. bereits vor seinem Scheidungsverfahren
und vor Erwerb der Liegenschaft in K. mit Unterhaltsansprüchen konfrontiert
war, nicht nachvollziehen. Denn in den Veranlagungsakten liegt ein Beschluss des
Bezirksgerichtes V. auf, mit dem der vom Bw. an seine mj. Kinder, S.M. und
O.M., zu leistende Geldunterhaltsbetrag von bisher S 5.000,00 je Kind ab
1. Jänner 1998 auf S 4.760,00 je Kind herabgesetzt wurde. Dies
lässt den Schluss zu, dass der Bw. sich nicht erst auf Grund eines
nachträglich eingetretenen, unvorhersehbaren Ereignisses zum Verkauf
entschlossen hat, sondern dieser auf Grund diverser familiärer
Entwicklungen allenfalls schon zu Beginn der Vermietung nicht ausgeschlossen war
bzw. sich dann im Zuge der Scheidung ergeben hat und letztendlich umgesetzt
wurde. Dies ließe dann aber die vom Finanzamt vertretene Ansicht
keineswegs unschlüssig erscheinen, in der Scheidung bzw. den sonstigen
Nebenumständen keine "Unwägbarkeit" iS eines nachträglich
eingetretenen Ereignisses zu erblicken und nur die tatsächlich
erwirtschafteten Ergebnisse der Jahre der Vermietung für die Beurteilung
heranzuziehen.
Aber selbst
wenn man in der Scheidung samt ihren (finanziellen) Konsequenzen eine
Unwägbarkeit erblicken und die Vermietung - gedanklich und
rechnerisch - fortführen wollte, kann aus einem anderen Grund dem Begehren
des Bw. dennoch kein Erfolg beschieden sein. Der Bw. erreichte die
€ 147,00 bzw. € 9.500,00 durch eine Umstellung der
Zehntelabschreibungen für die Instandsetzungsaufwendungen der Jahre 1997
und 1998 auf die Normal-Afa. Weder dem Gesetz noch der LVO ist eine solche
"Adaptierung" der Instandsetzungsaufwendungen zu entnehmen, sondern stützt
sich der Bw. ausschließlich auf die LVO. Abgesehen davon, dass die
Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates gemäß
§ 271 BAO in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden und somit nicht zur Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen in
den LRL verpflichtet sind, kann selbst bei Beachtung dieser Bestimmungen dem
Begehren des Bw. nicht nachgekommen werden. Denn in dem für die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung maßgeblichen Pkt. 8 der
LRL, "Gesamtüberschuss", ist nur die Umstellung der Zehntel- und
Fünfzehntelabschreibungen des § 28 Abs. 3
EStG 1988 - Herstellungsaufwand betreffend Aufwendungen
gemäß
§§ 3 bis 5 MRG, Sanierungsaufwendungen nach dem
Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz und entsprechenden
Landesgesetzen über Wohnhaussanierung, sowie Aufwendungen nach dem
Denkmalschutzgesetz - auf die Normal-Afa vorgesehen, nicht aber jene der
Instandsetzungsaufwendungen gemäß
§ 28 Abs. 2
EStG 1988. Wenn auch in dem vom Bw. ins Treffen geführten
Pkt. 7.2.2. ausgeführt wird, "In allen anderen Fällen (Anm.: Pkt.
7.2.1. behandelt zeitlich begrenzte Beteiligungen) ist das Jahresergebnis von
den Auswirkungen steuerlicher Sondervorschriften zu bereinigen.", so werden beim
"Gesamtgewinn", Pkt. 7 der LRL, immer nur "Anschaffungs- oder
Herstellungskosten" einer Korrektur unterzogen. Instandsetzungsaufwendungen
gehören jedoch vom Gesetzeswortlaut her nicht zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
Wenn man nun
die Zehntelabschreibungen nicht umstellt, so hätte die vorgelegte
Prognoserechnung folgendes Bild:
|
|
Mietein-
nahmen
|
Abschr.
|
Instand-
setzung
|
Instand-
haltung
|
Sonstiges
|
Summe
Werbungs-
kosten
|
Steuerliches
Ergebnis
|
Auswirkung
insgesamt
|
in
€
|
|
|
|
|
|
|
in
€
|
|
1997
|
|
|
-2.389,99
|
|
|
-2.389,99
|
-2.389,99
|
-2.389,99
|
1998
|
2.793
|
-185
|
-2.930,46
|
-791
|
-1.891
|
-5.797,46
|
-3.004,46
|
-5.394,45
|
1999
|
3.686
|
-185
|
-2.930,46
|
-1.504
|
-2.125
|
-6.744,46
|
-3.058,46
|
-8.452,91
|
2000
|
5.899
|
-185
|
-2.930,46
|
-3.459
|
-2.157
|
-8.731,46
|
-2.832,46
|
-11.285,37
|
2001
|
5.889
|
-185
|
-2.930,46
|
-2.040
|
-2.228
|
-7.383,46
|
-1.494,46
|
-12.779,83
|
2002
|
6.290
|
-185
|
-2.930,46
|
-1.228
|
-3.505
|
-7.848,46
|
-1.558,46
|
-14.338,29
|
2003
|
6.300
|
-185
|
-2.930,46
|
-1.000
|
-3.000
|
-7.115,46
|
-815,46
|
-15.153,75
|
2004
|
6.000
|
-185
|
-2.930,46
|
-1.000
|
-3.000
|
-7.115,46
|
-1.115,46
|
-16.269,21
|
2005
|
6.000
|
-185
|
-2.930,46
|
-1.000
|
-3.000
|
-7.115,46
|
-1.115,46
|
-17.384,67
|
2006
|
6.000
|
-185
|
-2.930,46
|
-1.000
|
-3.000
|
-7.115,46
|
-1.115,46
|
-18.500,13
|
2007
|
6.000
|
-185
|
-540,47
|
-3.000
|
-3.000
|
-6.725,47
|
-725,47
|
-19.225,6
|
2008
|
6.000
|
-185
|
|
-3.000
|
-3.000
|
-6.185
|
-185
|
-19.410,6
|
2009
|
6.000
|
-185
|
|
-1.000
|
-3.000
|
-4.185
|
1.815
|
-17.595,6
|
2010
|
6.100
|
-185
|
|
-1.000
|
-3.200
|
-4.385
|
1.715
|
-15.880,6
|
2011
|
6.100
|
-185
|
|
-1.000
|
-3.200
|
-4.385
|
1.715
|
-14.165,6
|
2012
|
6.100
|
-185
|
|
-1.000
|
-3.200
|
-4.385
|
1.715
|
-12.450,6
|
2013
|
6.100
|
-185
|
|
-3.000
|
-3.200
|
-6.385
|
-285
|
-12.735,6
|
2014
|
6.200
|
-185
|
|
-5.000
|
-3.200
|
-8.385
|
-2.185
|
-14.920,6
|
2015
|
6.200
|
-185
|
|
-1.500
|
-3.200
|
-4.885
|
1.315
|
-13.605,6
|
2016
|
6.200
|
-185
|
|
-1.500
|
-3.200
|
-4.885
|
1.315
|
-12.290,6
|
2017
|
6.200
|
-185
|
|
-1.500
|
-3.200
|
-4.885
|
1.315
|
-10.975,6
|
2018
|
6.200
|
-185
|
|
-2.000
|
-3.200
|
-5.385
|
815
|
-10.160,6
|
Summe
|
122.257
|
-3.885
|
-29304,6
|
-37.522
|
-61.706
|
-132.417,6
|
-10.160,6
|
Wenn nun nach
Ablauf des Berufungszeitraumes ein Werbungskostenüberschuss iHv
rd. 14.300,00 und nach Ablauf des Jahres 2018 ein solcher von
rd. € 10.100,00 (Gesamtüberschuss lt. Bw.
€ 9.548,00 zuzüglich € 9.599,00 für
"Instandsetzung als Afa" abzüglich € 29.305,00 für
"Instandsetzung") verbleibt, kann aber von einer Einkunftsquelle nicht mehr
ausgegangen werden. Die im Berufungszeitraum ausgewiesenen
Werbungskostenüberschüsse sind folglich nicht zu erfassen.
Der für
das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch im Umsatzsteuerrecht
grundsätzlich Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.4.2002, 96/13/0191). Der VfGH hat
im Erkenntnis vom 20. Juni 2001, B 2032/99 entschieden, dass die in
§ 6 LVO enthaltene Klarstellung - Liebhaberei im
Umsatzsteuerrecht ist nur bei Betätigungen
iSd § 1 Abs. 2 LVO anzunehmen - nur ausdrücke
und konkretisiere, was § 2 Abs. 5 Z 2 UStG in
verfassungskonformer Auslegung schon immer zu entnehmen gewesen sei. Bei der
gegebenen Sach- und Rechtslage konnte auch hinsichtlich der Umsatzsteuer keine
andere Beurteilung zum Tragen kommen. Es sind daher die aus der Vermietung des
Hauses resultierenden Erlöse und Vorsteuern in den Umsatzsteuerbescheiden
1998 bis 2000 nicht in Ansatz zu bringen.
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 12. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiVoluptuarEinkunftsquelleVermietungEinfamilienhausUnwägbarkeitScheidungNormal-AfaInstandsetzungsaufwendungenabsehbarer ZeitraumZehntelabschreibungVerkauf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-K/04
- Stammnummer
- 16954
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF