Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1426-W/02
Umgründungsbedingte Teilwertabschreibung Firmenwert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1426-W/02vom 25.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GmbH, W, vertreten durch TPA Horwath
WTH GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer 1996
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw wurde im Zuge einer ua die
Körperschaftsteuer für 1996 betreffenden Betriebsprüfung
festgestellt, dass ein im Jahre 1995 gem § 3 (2) Z 2 UmgrStG vor dem
StruktAnpG aus der Verschmelzung der GmbH mit der MGmbH entstandener Firmenwert
in Höhe von damals ATS 9.304.129,-- aufgrund der Änderungen des §
3 (2) UmgrStG ab 1997 nicht mehr abschreibbar sei. Eine Teilwertabschreibung im
Jahre 1996 IHv ATS 8.063.577,-- auf diesen Firmenwert sei nicht möglich, da
es sich um keine einer Teilwertabschreibung zugängliche Aktivpost handeln
würde. Dabei sei nach Ansicht der Betriebsprüfung zu bedenken, dass
die Regelung des § 3 (2) Z 2 UmgrStG die Abschreibung eines mit Firmenwert
bezeichneten Teils des Verschmelzungs- oder Umwandlungsverlustes darstellen
würde, dh keine Firmenwertabschreibung darstelle, wobei der Verweis auf die
Abschreibung gem § 8 (3) EStG rein technischer Natur sei. § 8 (3) EStG
würde nur die Verteilung des steuerlich abzugsfähigen Teiles des
Buchverlustes der Firmenwertabschreibung gleichstellen, das hieße die
15tel Abschreibung anordnen würde. Der Gewinn des Jahres 1996 würde
sich sohin um ATS 8.063.577,-- erhöhen.
Gegen den entsprechend der Feststellungen der
Betriebsprüfung vom Finanzamt erlassenen Körperschaftsteuerbescheid
1996 erhob die Bw Berufung. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass ausschließlich die steuerliche Anerkennung der Teilwertabschreibung
des Firmenwerts iHv ATS 8.063.577,-- strittig sei. Die Höhe des
Firmenwertes, sowie das Erfordernis der Teilwertabschreibung seien von der
Betriebsprüfung unbestritten. Die Begründung der Betriebsprüfung,
wonach es sich beim Firmenwert um keine einer Teilwertabschreibung
zugängliche Aktivpost handeln würde, sei aus dem Gesetestext nicht
ableitbar und entspreche auch nicht der Intention des Gestzgebers. In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Asset Deal Share dem Share Deal mit
anschließender Verschmelzung gleichzustellen, da es in beiden Fällen
zum Erwerb eines Unternehmens kommen würde, bei dem der von den
Zukunftserträgen abhängige Kaufpreis höher als die Summe der
Teilwerte der erworbenen Wirtschaftsgüter sei.
Weiters bringt die Bw vor, dass die anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer aus dem Jahr 1995 iHv ATS 15.000,-- bei der
Ermittlung der Körperschaftsteuernachzahlung 1996 nicht als Vorauszahlung
angerechnet worden sei und beantragt die Berücksichtigung derselben.
In der Stellungnahme zu dieser Berufung führte die
Betriebsprüfung aus, dass zwar die Höhe des als Firmenwert
bezeichneten Betrages unbestritten sei, die Frage ob es sich um einen Firmenwert
handle und ob eine Teilwertabschreibung zulässig sei, bedürfe der
Klärung. Die Betriebsprüfung habe sich auf den Erlass des BMF vom
16.9.1997 (RdW 1997, S 768) gestützt, wonach es sich bei der
fälschlich als "Firmenwert" bezeichneten Bilanzposition um einen
verschmelzungsbedingt entstandenen Buchverlust handle, der keiner
Teilwertabschreibung zugänglich sei.
Der Vorwurf, die Mindestkörperschaftsteuer 1995 sei
1996 nicht angerechnet worden bestünde zu Recht. Insofern sei dem
Berufungsbegehren Rechnung zu tragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Wesentlichen, ob die Teilwertabschreibung
zu Recht erfolgte und den steuerlichen Gewinn des Jahres 1996 um ATS
8.063.577,-- mindern konnte.
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:
Die MGmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 7.12.1994
gegründet. Mit Abtretungsvertrag vom 21.9.1995 hat der
Alleingesellschafter, M, seinen zur Gänze eingezahlten Geschäftsanteil
im Nominale von ATS 500.000,-- an die GmbH zum Abtretungspreis von ATS
9.500.000,-- abgetreten. Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.9.1995 wurde die MGmbH
als untergehende Gesellschaft rückwirkend zum Stichtag 2.12.1994 in die
GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit Verschmelzungsvertrag vom
23..9.1998 wurde die GmbH als untergehende Gesellschaft rückwirkend zum
Stichtag 31.12.1997 in die LGmbH als aufnehmende Gesellschaft
verschmolzen.
Die MGmbH hat die Generalunternehmerleistungen für den
Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage sowie eines SB
Restaurants in 1120 übernommen, und hat ihrerseits die MKGmbH., V, mit der
Erbringung der Generalunternehmerleistungen beauftragt.
In der Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1.1.1995 wurde
ein aus der Verschmelzung (MGmbH mit GmbH ) resultierender Firmenwert in
Höhe von ATS 9.304.129,-- angesetzt. Es wurde die den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechende planmäßige Nutzungsdauer von 15 Jahren
angesetzt. Über das Vermögen der MKGmbH. wurde am 22.11.1995 der
Ausgleich eröffnet (Anschlusskonkurs 22.12.1995). 1995 wurde der Firmenwert
planmäßig mit 1/15 abgeschrieben. In der Bilanz für das Jahr
1996 erfolgte auf Grund der Insolvenz der MKGmbH . eine Teilwertabschreibung des
Firmenwerts auf Null.
Zusammenfassend stellt sich der entscheidungsrelevante
Sachverhalt wie folgt dar:
Nach der Verschmelzung mit der MGmbH mit Stichtag 2.12.1994
bilanzierte die GmbH in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1995 einen aus der
Verschmelzung resultierenden Firmenwert iHv ATS 9.304.129,--. Der Firmenwert
ergab sich im Prinzip aus dem zu erwartenden Gewinn aus einem (dem einzigen)
Bauprojekt der MGmbH , welches von der MGmbH mittels Generalunternehmervrertag
an die MKGmbH. vergeben worden war. Nach einer planmäßigen 1/15tel
Abschreibung des Firmenwertes im Jahr 1995, wurde für 1996, neben der
planmäßigen 1/15tel Abschreibung, eine Teilwertabschreibung auf Null
vorgenommen. Grund für die Teilwertabschreibung war die Insolvenz über
das Vermögen des Generalunternehmers der MKGmbH.
Der Teilwert des Firmenwertes betrug zum 31.12.1996
Null.
Die Mindestkörperschaftsteuer 1995 iHV ATS 15.000,--
wurde entrichtet und bei Ermittlung der Körperschaftsteuernachzahlung
für das Jahr 1996 nicht angerechnet.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen
aus den in den Finanzamtsakten vorliegenden Jahresabschlüssen (zB 1/15tel
Abschreibungen und Teilwertabschreibungen), den Verschmelzungs-, den
Generalunternehmerverträgen, sowie dem Firmenbuch (zB Insolvenz der
MKGmbH). Die Höhe des Unternehmens- und daraus folgend des Firmenwertes
wurde dem schlüssigen, an den Ausführungen des Fachgutachtens Nr 74
des Fachsenates für Betriebswirtschaftslehre und Organisation des Instituts
für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder orientierten Gutachten der WT entnommen, das ein
evidentes Konkursrisiko der MKGmbH. berücksichtigt hatte (Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung S 356ff). Die Kostensteigerungen aufgrund des Konkurses der
MKGmbH. wurden im Gutachten der WT ex post betrachtet allerdings nur
ungenügend berücksichtigt. Die tatsächlichen Folgekosten des
Konkurses überstiegen wesentlich die geschätzten. So unterstellt das
Gutachten im worst case (Konkurs) Projektkosten von ATS 70.150.000,00. Dem
stehen tatsächlich angefallene Kosten iHv ca ATS 74.502.500,00
gegenüber (Gewinn - und Verlustrechnung per 31.12.1996). Da das Bauprojekt
das einzige Projekt der GmbH war, stand auch die Höhe des
verschmelzungsbedingten Firmenwertes in direkter Beziehung zu diesem Projekt.
Durch das insolvenzbedingte Scheitern des Projektes war auch der Firmenwert
nicht mehr werthaltig. Das Eigenkapital der GmbH entwickellte sich in den Jahren
1995 bis 1997 auch dementsprechend von ATS 134.000,00 per 31.12.1995 über
ATS 554.000,00 per 31.12.1996 auf ATS (-)142.000,00 per 31.12.1997. Der
Wertverfall der GmbH ist auch aus der im September 1998 erfolgten
Anteilsabtretung abzulesen, bei der die LGmbH für alle Anteile der GmbH
lediglich einen Kaufpreis von ATS 250.000,00 zahlte. Der Teilwert zum 31.12.1996
musste daher mit Null angenommen werden.
Rechtlich folgt daraus:
§ 3 Abs 2 UmgrStG in der Stammfassung
(BGBl. 699/1991) lautete:
"Für Buchgewinne und Buchverluste gilt
folgendes:
1. Buchgewinne und -verluste bleiben bei der
Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht Z 2 anzuwenden
ist.
2. Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von
Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden
Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung
findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt
und gemäß
§ 8 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass
- die Anschaffung längstens zwei Jahre vor dem
Verschmelzungsstichtag erfolgt ist
- das Vorliegen und das Ausmaß des Firmenwertes
nachgewiesen wird und
- die Körperschaft, deren Anteile erworben worden
sind, bis zum Verschmelzungsstichtag einen Betrieb führt.
Der Firmenwert darf insoweit nicht angesetzt werden, als
für die erworbenen Anteile der niedrigere Teilwert angesetzt worden
ist."
Dazu führte der VwGH (2004/15/0045 vom 22.12.2005) ua
aus:
"Mit der Neufassung des § 3 Abs 2 und 3
UmgrStG durch das StruktAnpG 1996, BGBl. 201/1996, entfiel die Möglichkeit
der Firmenwertabschreibung beim vorbereitenden Anteilserwerb. Die Neufassung ist
gemäß Z 4 lit d des 3. Teiles des UmgrStG idF BGBl.
201/1996 erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem
31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich der
Firmenwertabschreibung aus früher vorgenommenen Umgründungen ordnet
hingegen Z 4 lit a des 3. Teiles des UmgrStG idF BGBl. 201/1996
folgendes an:
"Die Abschreibung eines nach § 3 Abs 2
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991
ermittelten Firmenwertes gemäß
§ 8 Abs 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 kann letztmalig im letzten vor dem
1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht
werden."
§ 3 Abs 2 Z 1 UmgrStG ordnet
grundsätzlich die Steuerneutralität der Buchgewinne und Buchverluste
an. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Steuerneutralität regelte § 3
Abs 2 Z 2 UmGrStG durch die Möglichkeit der steuerlichen
Firmenwertabschreibung.
Voraussetzungen der Firmenwertabschreibung nach
§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG waren ein vorbereitender Anteilserwerb
an einer betriebsführenden Körperschaft, eine Firmenwertabgeltung im
Kaufpreis für die Anteile, das Vorhandensein des Firmenwertes im
Verschmelzungszeitpunkt und eine Verschmelzung mit Buchverlust
(vgl Wiesner, SWK 1992 A I 121 (126)). Der Firmenwert iSd
§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG sei - im Hinblick auf den
betreffenden Betrieb - objektbezogen, weshalb eine Teilwertabschreibung dieses
Firmenwertes möglich sei. Sollte der übernommene Betrieb nach der
Verschmelzung veräußert werden, sei der noch nicht durch
Fünfzehntelabschreibung abgeschriebene Firmenwert bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes gewinnmindernd zu berücksichtigen Die
Verschmelzung zweier Gesellschaften gegen Aufgabe einer Beteiligung zählt
zu den Umgründungen auf betrieblicher Grundlage, weil die übernehmende
Körperschaft aus Anlass der Umgründung ein Wirtschaftsgut aus ihrem
Bestand "abgibt". Eine solche Verschmelzung führt nach allgemeinem
Steuerrecht zu einem steuerwirksamen Gewinn oder Verlust.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann
§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG dahingehend verstanden
werden, dass in dem durch diese Norm gezogenen betraglichen Grenzen und (nur)
aus der Sicht der übernehmenden Körperschaft die Rechtsfolgen
eintreten, die sich nach allgemeinem Steuerrecht ergäben. Die Bestimmung
geht also für den Fall der Verschmelzung auf die Muttergesellschaft davon
aus, dass die Beteiligung an der Tochtergesellschaft in Wegfall gelangt,
dafür aber die Wirtschaftsgüter des Betriebes der Tochtergesellschaft
einschließlich des Firmenwertes in das unmittelbare wirtschaftliche
Eigentum der Muttergesellschaft übergehen. Aus steuerlicher Sicht geht
sohin der mit dem Betrieb der übertragenden Gesellschaft
zusammenhängende Firmenwert (als Teil dieses Betriebes) auf die
übernehmende Körperschaft über, wo er - in den durch
§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG vorgegebenen betraglichen
Grenzen - steuerlich aktiviert und in der Folge abgeschrieben werden
darf.
Auf der Grundlage dieses Verständnisses erweist sich
die Ansicht Wiesners (in SWK 1992 A I 121 ff), der in § 3 Abs 2
Z 2 UmgrStG angesprochene Firmenwert sei der mit dem übertragenen
Betrieb verbundene (objektbezogene) und tatsächlich mit diesem Betrieb auf
die übernehmende Gesellschaft übergehende Firmenwert, weshalb, sollte
der übernommene Betrieb nach der Verschmelzung veräußert werden,
der noch nicht abgeschriebene Firmenwert bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes gewinnmindernd zu berücksichtigen sei, als
zutreffend."
Daraus ist zu entnehmen, dass im Anwendungsbereich der Z 2
des § 3 Abs 2 UmgrStG eine aufnehmende Gesellschaft ein Wirtschaftsgut
Firmenwert erhält, dem Anschaffungskosten zuzuordnen sind. Ein solcher
objektbezogener derivativer Firmenwert wird gewinnindernd ausgebucht, wenn der
Betrieb, auf welchen er sich bezieht, veräußert wird. Auch ist
für einen solchen Firmenwert eine herkömmliche Teilwertabschreibung
vorzunehmen, wenn der Teilwert tatsächlich gesunken ist. Der Firmenwert ist
nicht anders zu behandeln als ein durch Asset Deal erworbener. Eine
Unterscheidung zwischen Abschreibung bei Verkauf des Betriebes und Abschreibung
bei Absinken des Teilwertes lässt sich nicht begründen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem
Grunde nach eine Teilwertabschreibung des derivativ erworbenen Firmenwertes
zulässig ist. Da wie oben ausgeführt der Teilwert des Wirtschaftsgutes
Firmenwert auf Null gesunken ist, ist eine Teilwertabschreibung auf Null
vorzunehmen. Da neben einer Teilwertabschreibung im selben Wirtschaftsjahr eine
"normale" AfA nicht angesetzt werden darf, ist die für 1996
Teilwertabschreibung mit ATS 8.683.852,00 (ATS 8.063.577,-- zuzüglich der
1/15tel Absetzung 1996) anzusetzen und die für 1996 vorgenommene 1/15tel
Absetzung rückgängig zu machen.
Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer 1995 iHV ATS
15.000,-- (EURO 1.090,09) wird bei Ermittlung der
Körperschaftsteuernachzahlung für das Jahr 1996 angerechnet.
Die
Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1996 festgesetzt mit EURO
14.237,98 (ATS 195.935,60)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EURO 45.085,50 (ATS
620.390,00)
Gesamtbetrag der Einkünfte EURO 45.085,50 (ATS
620.390,00)
Einkommen EURO 45.085,50 (ATS 620.390,00)
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt 34 %
von EURO 45.085,50 (ATS 620.390,00) = EURO 15.329,07 (ATS 210.932,60)
Abgabenschuld EURO 15.329,07 (ATS 210.932,60)
abzüglich Mindestkörperschaftsteuer 1995 EURO
1.090,09 (ATS 15.000,00)
= EURO 14.237,98 (ATS 195.935,60)
Wien, am 25. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1426-W/02
- Stammnummer
- 41047
- Gültig
- 25.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF