Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0255-L/05
Nichtgewährung der Fünfzehntelabschreibung wegen Vorliegen der Teilausnahme nach § 1 Abs.4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-L/05vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A und B, Vermietung, xx, xxx,
vertreten durch Hermann Vales, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz,
Starhembergstr. 19, vom 9. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck vom 8. Oktober 2003 betreffend die vorläufige
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Veranlagungsjahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) betreibt seit dem Jahr 2000 die
Vermietung von drei Wohnungen im Gebäude auf der Liegenschaft xxx, xx in
Form einer Hausgemeinschaft bzw. Vermietungsgemeinschaft zuerst zwischen den
Ehegatten A und C, dann nach dem Ableben von C als Hausgemeinschaft bzw.
Vermietungsgemeinschaft zwischen A und B.
In den Jahren 2000 und 2001 wurde das Gebäude durch
den Einbau neuer Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen, durch neuen
Innenausbau mit anderer Raumaufteilung bei den Küchen, den Bädern und
WC-Anlagen, durch den Ausbau von Wintergärten, durch eine neue
Dacheindeckung etc. generalsaniert.
Mit 31.10.2001 wurde eine
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung (UVA-Prüfung, Auftragsbuch Nr. 00)
vom Finanzamt Gmunden durchgeführt. Am 03.07.2002 wurde eine Niederschrift
über diese UVA-Prüfung erstellt, in der vermerkt ist, dass die
Rechnungen und Zahlungsbelege 2001 in der Jahreserklärung verarbeitet
werden sollen. In einem Aktenvermerk vom 03.07.2002 vom Betriebsprüfer
wurde darauf hingewiesen, dass im Vorhalt vom 11.03.2002 die Problematik der
Fünfzehntelabsetzung und der Liebhaberei angesprochen wurde.
In den Beilagen zur Überschussrechnung zum 31.12.2000
wurde für den Sanierungsaufwand 2000 in Höhe von 2.648.746,00
Schilling = 192.491,88 € die Abschreibung mit 15 Jahren Nutzungsdauer =
AfA-Satz 6,67% beantragt. Dies wurde vom Finanzamt auf die Normalabschreibung
mit 66,67 Jahren = AfA-Satz 1,5% auf Grund dieses Erhebungsverfahrens zur
Umsatzsteuer durch die Betriebsprüfung reduziert. Trotz eines Antrages auf
Verlängerung der Berufungsfrist für den Feststellungsbescheid 2000
wurde wegen Erkrankung eines Beteiligten keine Berufung eingebracht. Der
Feststellungsbescheid 2000 ist vorläufig ergangen.
In der Überschussrechnung zum 31.12.2001 wurde in der
Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Gemeinschaften für 2001
sowohl für den Sanierungsaufwand 2000 als auch für den
Sanierungsaufwand 2001 in Höhe von 2.529.935,00 Schilling = 183.857,55
€ die Abschreibung mit 15 Jahren = 6,67% gemäß
§ 28 Abs. 3 EStG 1988
beantragt (Seite (S.) 28 und 30
Veranlagungsakt Jahr 2001).
Im vorläufigen
Feststellungsbescheid vom 08. November
2003 für das Jahr 2001 wurden die anteiligen Einkünfte aus
Vermietung vom Finanzamt mit einer Abschreibung für die Sanierungskosten
2000 und 2001 in Höhe von 1,5%
berücksichtigt und auf die Begründung des Vorjahresbescheides
verwiesen.
Mit Schreiben vom
09.11.2003 erhob der steuerliche Vertreter der Bw gegen den
Feststellungsbescheid Berufung und beantragte, den Verlust laut Erklärung
festzusetzen. Als Begründung wurde ausgeführt: Der Unterschied des
bescheidmäßig festgesetzten und des erklärten Verlustes liege
darin, dass die im Anlagenverzeichnis unter "Gebäude auf eigenem Grund" in
den Positionen 2 und 3 angeführten Aufwände vom Finanzamt mit 1,5%
p.a. abgeschrieben werden, während in der Erklärung die Absetzung
für Abnutzung verteilt auf 15 Jahre im Sinne von § 28 Abs.3 EStG 1988
beantragt werde. Soweit eine Nachfrage bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes
Gmunden ergeben habe, sei das gegenständliche Gebäude vor 1953
errichtet worden und habe bereits vor der Sanierung über drei Wohnungen
(Türe 1 - 3) verfügt. Im Zuge der baulichen Maßnahmen in den
Jahren 2000 bis 2001 seien die Wohnungen auf einen aktuellen Standard gebracht
worden, die bereits bestandenen Wohnungen seien um eine erweitert worden. Es
handle sich um Aufwendungen im Sinne von §§ 3 bis 5 Mietrechtsgesetz
(MRG), weshalb für diese Aufwendungen die Fünfzehntelabsetzung
beantragt werde. Neben den erforderlichen Baumeister- und Dachdeckerarbeiten
seien insbesondere die Heizungs- und Elektroinstallationen erneuert und der
Sanitärbereich auf einen zeitgemäßen Standard gebracht
worden.
Im
Ergänzungsschreiben vom 03.05.2004 vom steuerlichen Vertreter der Bw
versuchte dieser die Anwendbarkeit des MRG zu untermauern:
Der Ansicht des Betriebsprüfers, es liege ein
Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachboden vor, könne nicht gefolgt
werden.
Der Prüfer beziehe sich offenbar auf den § 1 Abs.
4 Z 2 MRG, welcher von Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei
selbständigen Wohnungen spricht, wobei nachträglich durch den Ausbau
des Dachgeschosses neu geschaffene Räumlichkeiten nicht mitzählen
würden.
Im gegenständlichen Fall liege jedoch kein
nachträglicher Ausbau des Dachbodens vor, vielmehr sei das Gebäude
seinerzeit für drei Wohnungen errichtet worden. Es gehe dies aus der
beiliegenden Fotokopie eines alten Bauplanes hervor, dessen Datum zwar nicht
ersichtlich sei, aus dessen Schriftzügen jedoch erkennbar sei, dass es sich
dabei um einen sehr alten Bauplan handeln müsse. Dieser Bauplan weise
bereits drei Wohnungen auf, nämlich jeweils eine im Erdgeschoss, eine im
ersten Stock und eine im Dachgeschoss. Es seien deshalb die Bestimmungen des MRG
über die Verwendung der Hauptmietzinse anzuwenden, und damit auch § 28
Abs. 3 EStG 1988.
Im anschließenden
Vorhalt des Finanzamtes vom 22.06.2004 wurde vorgehalten, dass der von
der Bw vorgelegte Plan lediglich ein einziges (geräumiges) Wohnobjekt
ausweise, sodass es für die Anwendung des MRG nicht in Betracht komme.
Sollte der Bw diesbezüglich ein Gegenbeweis gelingen, werde sie eingeladen,
darzulegen und nachzuweisen, dass das MRG im bestehenden Mietverhältnis
tatsächlich angewendet werde, dies insbesondere bei der Preisgestaltung
(Anm. des UFS: gemeint Höhe der Mieten).
Mit Vorhaltsbeantwortung
der Bw vom 06.08.2004 wurden zwei Fotokopien (Veranlagungsakt Jahr 2001,
Seite 101 und102) beigelegt, welche die gegenständliche Baulichkeit zeigen.
Daraus sei ersichtlich, dass es eine Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes
gebe, eine im ersten Stock und eine im Dachgeschoss. Wie vom Prüfer
festgestellt, beinhalte das Gebäude drei Wohnungen und es sei im Schreiben
vom 03.05.2004 lediglich darum gegangen, darzulegen, dass die Wohnung im
Dachgeschoss nicht nachträglich errichtet sondern bereits ursprünglich
mit dem Gebäude geschaffen wurde. Für den Fall, dass weiterhin
Unklarheiten hinsichtlich des Sachverhaltes bestehen, ersuche der Steuerberater
um einen diesbezüglichen Rückruf.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 06.10.2004 wurde das
Berufungsbegehren als unbegründet mit folgender Begründung abgewiesen:
"Ihr Begehren die Aufwendungen verteilt auf 16 Jahre gemäß
§ 28
Abs. 3 absetzen zu können, werde abgewiesen, weil die von ihnen den Mietern
gegenüber in Rechnung gestellten Mietzinse nicht den gesetzlichen
Bestimmungen des MRG entsprechen, sondern um 75% darüber lägen. Da bei
diesem Gebäude das MRG diesbezüglich nicht zur Anwendung gelange,
könne auch dem Begehren gem. § 28 Abs. 3 EStG die Abschreibung
vornehmen zu können nicht entsprochen werden. Das Finanzamt bleibe auch bei
seiner Meinung, aufgrund der vorliegenden Pläne davon ausgehen zu
können, dass beim verfahrensgegenständlichen Gebäude es sich um
ein (umgebautes) Ein- höchstens Zweifamilienhaus handle. Dieser Eindruck
des Prüfers konnte in diesem Verfahren nicht entkräftet werden. Die
vorgelegten alten Pläne lassen das Finanzamt zu der
Sachverhaltsfeststellung kommen - der nicht schlüssig entgegengetreten
worden sei - dass dieses Haus als Ein- höchstens Zweifamilienhaus
ursprünglich errichtet wurde (mit einer im Plan ausgewiesenen Dachkammer)
und sohin eine diesbezügliche Anwendbarkeit des MRG nicht gegeben
sei."
Mit Schreiben vom
02.11.2004 stellte der steuerliche Vertreter einen Vorlageantrag und
beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung.
Mit Schreiben vom 21.02.2005
ergänzte der Steuerberater den Vorlageantrag um folgende Begründung:
Die Anwendbarkeit von § 28 Abs.3 Z 1 EStG 1988 sei
davon abhängig, ob auf das entsprechende Gebäude die Vorschriften
über die Verwendung der Hauptmietzinse anzuwenden seien oder nicht. Es sei
unerheblich, wie hoch die eingehobenen Mieten seien; ein derartiges Kriterium
sei in § 28 Abs.3 Z 1 EStG 1988 nicht angeführt. Der Hinweis in der
Berufungsvorentscheidung, dass die Mieten 75% über den Mieten des MRG
liegen, sei somit völlig irrelevant, ungeachtet dessen, dass die
Behörden keinen Hinweis darüber geben, was sie unter den Mietzinsen im
Sinne des MRG verstehe.
Warum die Behörde weiters davon ausgehe, dass die
Wohnräume im Dachgeschoss erst nachträglich eingebaut worden seien,
obwohl sie bereits in alten Plänen als existent aufscheinen, erkläre
sie nicht. Aus der Beschriftung der Pläne sei klar zu erkennen, dass diese
bereits aus der Vorkriegszeit stammen. Darin sei außerdem von einem
Dachzimmer und nicht von einer Dachkammer die Rede.
Gegen die Ansicht der Abgabenbehörde spreche auch
Literatur und Rechtsprechung, woraus auszugsweise zitiert werde, wobei sich die
einkommensteuerliche Beurteilung ausschließlich nach der Beurteilung aus
mietrechtlicher Sicht richte: " Selbst, wenn nicht bereits im Zuge der
Errichtung des Gebäudes im Dachgeschoss ein Wohnraum vorhanden wäre,
handle es sich beim Ausbau des Dachbodens nach der ausschließlichen
Rechtsprechung zum MRG beim Dachbodenausbau um eine Kategorieanhebung von
Kategorie D auf Kategorie A gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 5 MRG (vgl.
SWK-Heft 14/15 vom 15.05.1997, Seite 360)."
"Als durch nachträglichen Dachbodenausbau geschaffen
sind solche Räume anzusehen, die in der Errichtungsphase des Hauses noch
nicht vorhanden waren" (vgl. Würth-Zingher, OGH 26.06.1990, 5 Ob 39/90,
wobl 1991/153).
"Einer Ausnahme nach § 1 Abs. 4 MRG steht schon
entgegen, dass am 01.01.1982 neben 2 Wohnungen im Haus noch weitere vermietbare
Räume vorhanden waren." (OGH 28.08.1990, 05 Ob 4/90 (25) wobl
1991/58.
Die Berufung wurde mit
Vorlage vom 24.03.2005 dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des
Steuerberaters vom 15.11.2005 wurden Fotokopien alter Baupläne der
Liegenschaft (4 Kopien A-3 Blätter im Dauerakt) und Skizzen der
Raumaufteilung nach dem Umbau im Jahr 2000 und 2001 übersandt. Weiters
wurde auch auf eine höchstgerichtliche Entscheidung hingewiesen, welche in
immolex 2001/23 = MietSlg (=Mietsammlung) 52.244 sowie wobl 1991/58 = MietSlg
42.184 veröffentlicht wurde. Danach seien die Vorschriften des MRG
anzuwenden, wenn neben zwei selbständigen Wohnungen zusätzliche
Räume im Haus vorhanden seien, welche einer Vermietung zugänglich
wären. Aus den beiliegenden Unterlagen gehe hervor, dass dies der Fall
gewesen sei (Dachbodenzimmer).
Mit Fax vom
10.06.2008 des Unabhängigen Finanzsenates an den Steuerberater und
an das Finanzamt wurde nachgefragt, ob die auf den Plänen ersichtliche
Adresse xxxx Nr. 7 jetzt xxx ist und dass die Pläne nicht von der
Errichtung des Hauses stammen, sondern 42 Jahre danach. Weiters wurden diverse
OGH Entscheidungen und zwar 1986-07-08, 5 Ob
131/86; 1991-09-17, 5 Ob 74/91; 1999-10-20, 5 Ob 259/99w; 2001-06-06, 6 Ob
327/00g mit übersandt.
Im Erörterungstermin
am 09.10.2008 wurde der Sachverhalt, der zeitliche Bauzustand laut dem
Bewertungsakt und laut den vorgelegten Bauplänen und die unterschiedliche
Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu den Ausnahmen im MRG
erörtert. Nach einem Anruf des Steuerberaters im Stadtamt I sei die jetzige
Jxxx ident mit der xxxx . Eine Aussage zu den einzelnen Hausnummern und deren
Veränderung oder Beibehaltung konnte nicht gemacht werden. Vom
Steuerberater wurde ein Berechnungsvorschlag zur Lösung der
Berufungsangelegenheit mit folgendem Inhalt unterbreitet: Die
Fünfzehntelabschreibung solle nur für den Hälfteanteil von A ab
dem Jahre 2000 gelten, auf die Fünfzehntelabschreibung auf dem anderen
Hälfteanteil würde verzichtet.
Dem Vertreter des Finanzamtes erschien dieser Vorschlag
durchaus möglich, er wollte aber Rücksprache mit dem Fachbereich
halten.
Mit Mails mit
Anhängen vom 10.10.2008 wurden dem
Vertreter des Finanzamtes und dem Steuerberater die diversen Auswirkungen der
Berechnungsvariante mit dem Lösungsvorschlag für die Jahre 2000 bis
2005 vorgerechnet.
Mit Mail vom 05.12.2008
hat der Vertreter des Finanzamtes der Referentin des UFS mitgeteilt, dass
sich das Finanzamt zur Annahme des Vergleichsanbotes
nicht entschließen könne, da
es die Ungleichbehandlung der an der Hausgemeinschaft beteiligten Personen als
zu problematisch ansehe.
Nach einem Telefonat zwischen der Referentin und dem
Steuerberater hat dieser mit Mail
vom 12.01.2009 den Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob das hier vorliegende Wohnhaus
zur Gänze dem Mietrechtsgesetz (idF vor der Mietrechtsgesetznovelle 2001 =
MRN 2001) unterliegt, da davon abhängt, ob bei den Einkünften aus der
Vermietung der Herstellungsaufwand 2000 und 2001 im Wege der
Fünfzehntelabschreibung (Abschreibungsdauer 15 Jahre) entsprechend dem
Inhalt der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 oder nur im Wege
der Normalabschreibung (Abschreibungsdauer 66,67 Jahre) nach § 16 Abs. 1 Z
8 lit. e EStG 1988 (idF für das Jahr 2000 und 2001) abschreibbar
ist.
Unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates wird folgender Sachverhalt als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Kaufvertrag vom 14./20. August 1998 hat A die
Liegenschaft 000 I, xxx (Liegenschaft EZ 0000) zur Gänze um den Kaufpreis
von 3.200.000.- Schilling = 232.553,07 € erworben.
Mit Übergabsvertrag vom 27.12.2000 hat A eine
Hälfte der Liegenschaft xx, xxx und ein Parkplatzservitut an ihren Gatten C
zu einem Übergabspreis von 3.000.000.- Schilling = 218.018,50 €
übergeben.
Die natürlichen Personen A und C betrieben erstmalig
ab dem Jahr 2000 an dieser Adresse die Vermietung von drei Wohnungen. C verstarb
am 30.12.2003. Die Vermietung von diesen Wohnungen wird ab 2004 von A und als
Rechtsnachfolgerin für C von B als Hausgemeinschaft bzw.
Vermietungsgemeinschaft fortgesetzt.
Aus dem Einheitswertakt EW-AZ und den vom Steuerberater
vorgelegten Plankopien - Pläne ua. mit Text: Plan zum Umbau des Wohnhauses
xxxx Nr. 7 des Herrn JK - geht Folgendes hervor:
Es wird geglaubt, dass der für das Wohnhaus xxxx Nr. 7
vorgelegte Plan derjenige ist, der das Haus mit der heutigen Adresse xxx zum
Zeitpunkt 21.08.1889 darstellt. Weiters
sieht man auf zwei Kopien die Grundrisse der neu sanierten und ausgebauten
Wohnungen, die dem Plan vom 21.08.1889 mit den Außenmauern entsprechen.
Aus der Grundstücksbeschreibung vom
10.10.1939 geht hervor, dass das Haus
im Jahr 1847 als Wohnhaus errichtet
wurde. Als Eigentümer war JK, Kaufmann, angeführt. Bei der Art des
Grundstückes wurde Wohnhaus angegeben. Die Baubeschreibung lautete:
Ziegelbau, Asbestdach, Fußböden weiche Läden, Gasanschluss,
Elektrische Beleuchtung in allen Räumen, Wasserleitung im Treppenhaus,
Aborte auf der Treppe. Diese Grundstücksbeschreibung stammt laut
Unterschrift von JK.
Die vom Steuerberater vorgelegten kopierten Pläne im
A-3 Format tragen das Datum 21.08.1889 -
das sind 42 Jahre
nach der Errichtung - und weisen als
neuen Zubau ein außenliegendes (= an das bereits errichtete Haus
anschließendes) Treppenhaus auf.
Zeitpunkt
der Errichtung des Hauses im Jahr 1847
Auf diesen alten Plänen steht in der
unteren Hälfte der Kopien
Souterrain (=Kellergeschoss) und Erdgeschoss & I.Stock. Das Souterrain
besteht aus Waschküche und Keller. Das Erdgeschoss und der I.Stock bestehen
je Etage aus einem Zimmer und zwei Wohnzimmer. Das Stiegenhaus lag innen im
Haus. Das Dachgeschoss ist auf dem Plan mit dem Wort
"Dachraum" bezeichnet. Im Dachgeschoss
ist ein Bereich bezeichnet mit Trockenboden (ohne Fenster) und ein Bereich
bezeichnet mit Dachzimmer (Maße ca. 4,75 x 3,80 m = ca. 18,05 m² mit
zwei Fenstern).
Die Grundrisse für die Geschosse auf der
unteren Hälfte der Pläne vom
21.08.1889 werden als diejenigen Pläne angesehen, nach denen das
Gebäude 1847 errichtet wurde. Die
Ausgestaltung nach den Plänen des Gebäudes zeigt, dass das Haus aus
einer
einzigen Wohnung bestand. Die Wohnung
erstreckte sich mit ihren Zimmern über das Erdgeschoss und den I.Stock. Es
handelte sich um ein für die damalige Zeit typisches Wohnhaus mit nur einer
Wohnung und somit um ein Einfamilienhaus. Das ganze Haus bildete die
einheitliche Wohnung für alle Familienangehörigen samt dem
Dienstpersonal. Durch das im Inneren des Hauses liegende Stiegenhaus waren alle
Räume erreichbar und kein Raum oder irgendeine Einheit abgetrennt.
Das Dachzimmer und der Trockenboden im Dachgeschoss waren
im Zeitpunkt der Errichtung
unbewohnbar. Das Dachgeschoss war zum
Zeitpunkt der Errichtung nicht ausgebaut
und allfällige Räume waren als nicht
bewohnbar ausgestattet. Das geht aus der ersten vorhandenen Information,
nämlich aus der Grundstücksbeschreibung mit Datum vom 12.11.1956 aus
dem Einheitswertakt, hervor.
Festgestellt wird, dass aus den Plänen nicht
ersichtlich ist, dass in der Errichtungsphase zwei Wohnungen oder auch - wie der
Steuerberater behauptet - drei Wohnungen vorlagen.
Zeitliche
Abfolge weiterer An- und/oder Umbauten
Aus der oberen
Hälfte der vorgelegten kopierten Pläne ist die Raumaufteilung
nach dem Anbau des Treppenhauses -
entsprechend dem Plan vom 21.08.1889 -
ersichtlich. Im Souterrain sind zwei Räume mit Küche und ein Raum als
Holzlager bezeichnet. Es befindet sich auf den Plänen im Erdgeschoss
jeweils ein Zimmer, ein Wohnzimmer, ein Speiszimmer, ein Vorhaus (an der Stelle,
wo das Stiegenhaus war), eine Küche, ein Dienerzimmer und ein Gang vom neu
angebauten Stiegenhaus. Der I.Stock beinhaltet ein Zimmer, ein Wohnzimmer, ein
Speiszimmer, ein Vorzimmer, eine Küche, ein Dienerzimmer und einen Gang zum
neu angebauten Stiegenhaus. Vom Vorzimmer aus geht die Treppe noch auf den
Dachraum. Der "Dachraum" wurde laut diesen Plänen vom 21.08.1889 nicht
verändert.
Das Haus besteht somit erst nach den Plänen vom
21.08.1889 (= 42 Jahre nach der
Errichtung) nach dem Anbau des außenliegenden Treppenhauses aus
zwei selbständigen Wohnungen.
In der Grundstücksbeschreibung vom
12.11.1956 steht:
2 Dachbodenräume
unbewohnbar. Baulich geht hervor: Wasser
und Toiletten am Gang, Badezimmer keine. Nutzfläche bewohnbar 160 m²
(= für Erdgeschoss und I.Stock je Etage 2 Zimmer, 3 Kabinett und 1
Küche mit jeweils 80 m²; die Dachbodenräume mit 29 m² wurden
als unbewohnbar bezeichnet). Diese Grundstücksbeschreibung stammt laut
Unterschrift vom damaligen Grundstückseigentümer BJ. Dieser ist am
29.05.1991 verstorben, danach hat seine Gattin BH diese Liegenschaft inne gehabt
und 1998 an A veräußert.
Laut Baubeschreibung für das Mietwohngrundstück
vom 12.12.1963 (= 7 Jahre später
zur Grundstücksbeschreibung aus 1956) hatte das Haus
2 Wohnungen
plus - wird hier erstmalig erwähnt
- ein ausgebautes Dachgeschoss. Wasser und Toiletten waren in einer Wohnung
innen und in einer Wohnung außen. Es gab eine Badeeinrichtung und 1
Dusche. Die Nutzfläche inklusive Dachbodenräume betrug damals 205
m². Daraus ergibt sich, dass das Haus zu diesem Zeitpunkt (12.12.1963) ein
Wohnhaus war mit nicht mehr als zwei Wohnungen plus ein nachträglich
ausgebautes Dachgeschoss. Da jede der Wohnungen ca. 80 m² hatte, bleiben
für das damals ausgebaute Dachgeschoss ca. 45 m².
Ausbau
und Sanierung des Gebäudes in den Jahren 2000 und 2001
Aus den Planskizzen der einzelnen Stockwerke und aus den
diversen Kopien von Rechnungen der Handwerksfirmen im Veranlagungsakt ist
ersichtlich, dass es sich bei den Arbeiten in den Jahren 2000 und 2001 um eine
Generalsanierung dieses alten Gebäudes gehandelt hat.
Die Raumaufteilung wurde durch das Einziehen von
Zwischenwänden verändert. Die Küchen befinden sich nach der
Sanierung dort, wo ursprünglich das ganz alte Stiegenhaus lag. Statt des
Dienerzimmers pro Stockwerk befinden sich im Erdgeschoss und im I.Stock die
Bäder und die WCs. Die Lage der Küchen je Wohnung, der Einbau eines
Bades und eines davon getrennten WCs, eine Erneuerung aller elektrischen
Leitungen, aller Wasserleitungen, aller Heizungsrohre etc., die Neusituierung
der Kücheninstallationen pro Etage und ein neues Dach hat die Wesensart des
Gebäudes verändert und verbessert. Die Wohnungen im Erdgeschoss und im
I.Stock wurden auch um einen Wintergarten erweitert. Das Dachgeschoss erhielt
eine neue Raumaufteilung mit Bad inklusive WC und einer Küche.
Im steuerlichen Sinn liegen auf Grund der Verbesserungen
des vorhandenen Nutzungspotentials des Gebäudes Herstellungsaufwendungen
vor.
Zeitpunkt
der Vermietung - nachträglicher Dachgeschossausbau
Die Mietverträge für die Erdgeschosswohnung
(Wohnung mit ca. 90 m²) und die Dachgeschosswohnung (Wohnung mit ca. 72
m²) wurden am 01.Oktober 2000 abgeschlossen. Der Mietvertrag für die
Wohnung im I.Stock (Wohnung mit ca. 95 m²) wurde am 01. April 2001
abgeschlossen.
Obwohl sich im Haus drei selbständige Wohnungen
befinden, ist zum Zeitpunkt des
Abschlusses der ersten Mietverträge am 01.10.2000 das Wohnhaus im
Sinne des Mietrechtsgesetzes gemäß
§ 1 Abs. 4 Z 2 MRG idF vor
der MRN 2001 als Zweifamilienhaus mit einem nachträglich ausgebauten
Dachgeschoss zu beurteilen.
Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden der Veranlagungsakt der Bw, der
Einheitswertakt der Liegenschaft und die vorgelegten Plankopien
verwendet.
Auf Grund des Telefonates des Steuerberaters mit einem
Mitarbeiter des Stadtamtes I während des Erörterungstermins am
09.10.2008 wird geglaubt, dass die von der xxxx Nr. 7 vorgelegten alten
Baupläne vom 21.08.1889 Baupläne des Hauses auf der heutigen Adresse
xxx sind.
Die Vorbesitzer, die Ehegatten Ba, konnten über den
ursprünglichen Zustand der Liegenschaft nicht mehr befragt werden, da beide
bereits verstorben sind.
Es wurde kein Plan weder ein Original noch eine Kopie aus
dem Errichtungsbaujahr 1847 vorgelegt.
Es wurden keinerlei Baubewilligungen für das Haus -
auch nicht für den Umbau der Jahre 2000 und 2001 - vorgelegt.
Die vom Steuerberater eingereichten Plankopien mit dem
Datum 21.08.1889 stimmen mit der Grundstücksbeschreibung vom 12.11.1956
überein, in der zwei Dachbodenräume als
unbewohnbar angegeben wurden. Auf Grund
dieser vorliegenden Unterlagen wurde daher im Sachverhalt festgestellt, dass
sich seit dem Errichtungszeitpunkt
1847 des Hauses bis zum 12.11.1956 keine
bewohnbar ausgestatteten Dachbodenräume im Haus befunden haben.
Es ist der Bw nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das
Dachzimmer und/oder der Trockenboden bereits in der Errichtungsphase
tatsächlich bewohnbar ausgebaut waren.
Rechtlich
ist auszuführen:
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung können gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit e
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5% der Bemessungsgrundlage (siehe § 16 Abs. 1 Z 8 lit a bis d) von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes als Absetzung für
Abnutzung geltend gemacht werden. Dies berücksichtigt eine Nutzungsdauer
eines Gebäudes von rund 67 Jahren.
§ 28 Abs.3 EStG 1988 idF BGBl Nr. 400/1988 bis BGBl
Nr. 201/1996 lautete von 01.05.1996 bis 26.06.2008 wie folgt (Anm.: Fettdruck
und kursive Schrift durch Berufungsbehörde):
§
28 (3)
Folgende
Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag
gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt
abzusetzen:
1.
Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes (MRG) in
Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die
Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.
2. Aufwendungen für
Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem
Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen
Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung
vorliegt.
3. Aufwendungen auf Grund
des Denkmalschutzgesetzes § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt
entsprechend.
Werden zur Finanzierung
dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten,
die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen,
eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf
die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig
auf zehn Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude auf eine andere Person
übertragen, so können ab dem der Übertragung folgenden
Kalenderjahr die restlichen Teilbeträge der auf zehn bis fünfzehn
Jahre verteilten Herstellungsaufwendungen nicht mehr abgezogen werden. Nur bei
Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die restlichen Teilbeträge
weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das
erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b) berechnet.
§ 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.
Grundsätzlich kann eine begünstigte Absetzung von
Aufwendungen entsprechend der Textierung des
§ 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nur
dann vorgenommen werden, wenn ein
Gebäude den Bestimmungen des MRG über die Verwendung der
Hauptmietzinse unterliegt und soweit steuerlich Herstellungsaufwendungen als
Aufwendungen im Sinne des MRG wie Aufwendungen für Maßnahmen nach
§ 3 (Erhaltung), § 4 (Nützliche Verbesserung durch
bautechnische Maßnahmen) oder § 5 (Nützliche Verbesserung durch
Vereinigung von Wohnungen) MRG vorliegen. Die Verwendung der Hauptmietzinse ist
in § 20 MRG mit der Überschrift "Hauptmietzinsabrechnung" geregelt.
§ 20 verpflichtet den Vermieter eine Abrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu erstellen (Mietzinsreserve bzw.
Mietzinsabgang) und kommt nur bei Vollanwendung des MRG zur Anwendung. Die
Mietzinsreserve stellt sich als positiver, der Mietzinsabgang als negativer
Differenzbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben dar.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist eine
Vorfrage betreffend die Beurteilung der
Anwendbarkeit des MRG für die steuerlichen
Bestimmungen:
Nach § 116 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) sind, sofern die Abgabenvorschriften nichts
anderes bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren
auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden
oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die
maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen
(§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu
legen.
Es gibt im Mietrechtsgesetz Ausnahmen, die zu Voll- und
Teilausnahmen führen. Ein Mietgegenstand kann zB bei den Teilausnahmen
trotzdem in Teilbereichen wie dem Kündigungsschutz dem MRG unterliegen,
aber zB nicht der Verwendungspflicht der Hauptmietzinse nach § 20
MRG.
Für den hier vorliegenden Sachverhalt ist zu
prüfen, ob die bis 31.12.2001 (= Gesetzeslage vor der
Mietrechtsgesetznovelle (MRN) 2001) bestehende
Teilausnahme vom MRG vorliegt und zwar
die Bestimmung § 1 Abs. 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 (Anm.: Fettdruck und
kursive Schrift durch Berufungsbehörde):
§
1 Abs. 4 Z 2 MRG
idF
vor
der MRN 2001 lautet: Die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch
die übrigen Bestimmungen des I. und II.Hauptstückes, gelten für
Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen
Wohnungen, wobei Wohnräume, die
nachträglich
durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht
zählen.
Zur Information sei festgehalten, dass ab der MRN 2001
(gültig ab 01.01.2002) die nahezu ähnlich textierte Ausnahmebestimmung
als Vollausnahme im
§ 1 Abs. 2 Z 5 MRG idF nach der MRN
2001 normiert ist und lautet: In den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht
Z 5:
Mietgegenstände in einem Gebäude mit
nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder
Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die
nachträglich
durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht
zählen.
Mietrechtliche
Beurteilung des Sachverhaltes = Vorfrage
Begriffe: Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus, selbständige Wohnung, nachträglicher
Dachgeschossausbau, Anwendung des MRG
Die Problematik der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit
des Mietrechtsgesetzes auf unterschiedliche Mietgegenstände und
Mietverträge beschäftigt den Obersten Gerichtshof (OGH) in
Mietrechtsangelegenheiten seit Jahrzehnten (Anmerkung: Fettdruck in den Zitaten
aus den OGH Entscheidungen durch Berufungsbehörde).
Nach OGH vom 1998-04-21, 4 Ob 112/98v = MietSlg 50.253
lautet der Leitsatz: Eine
selbständige Wohnung iSd § 1
Abs. 4 Z 2 MRG ist ein in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes,
der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von
Menschen zu dienen (vgl Würth-Zingher, 20.Auflage, Rz 56 zu § 1 MRG
mwN). Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Wohnhaus über nicht
mehr als zwei selbständige Wohnungen verfügt, ist der
tatsächliche Zustand. Nicht
entscheidend ist, ob die Wohnung in Zukunft geteilt werden könnte.
Nach OGH vom 1990-06-28, 6 Ob 588/90 lautet der Leitsatz:
Unter einem Einfamilienhaus ist ohne
Rücksicht auf allfällige abweichende Definitionen in Bauordnungen ein
Haus mit nur einer selbständigen Wohnung zu verstehen. Eine
Wohnung ist ein selbständig
abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der objektiv geeignet ist, der
Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder
einer durch enge Bande zusammengeführten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer
zu dienen.
Eine Textstelle in der Entscheidung vom LGZ Graz 3 R 345/82
vom 1982-11-25, MietSlg 34.311 lautet: Wohnräume, die nachträglich
durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden, zählen iS des
§ 1 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz MRG auch dann nicht, wenn sie eine
selbständige Wohnung bilden; begünstigt ist die Tatsache des Ausbaus,
nicht das rechtliche und wirtschaftliche Schicksal der Räume.
In der - auch vom Steuerberater - erwähnten
Entscheidung des OGH vom 26.06.1990, 5 Ob 39/90 = wobl 1991/153 lautet der
Leitsatz: Die Beurteilung eines Wohnhauses als
Zweifamilienhaus iSd § 1 Abs. 4 Z 2
MRG hängt davon ab, ob zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG oder
des späteren Abschlusses des
Mietvertrages nicht mehr als 2 selbständige Wohnungen vorhanden
waren, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des
Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden nicht zählen. Als durch
"nachträglichen" Dachbodenausbau geschaffen sind
solche Räume anzusehen, die
in der Errichtungsphase
des Hauses noch nicht vorhanden
waren.
Weitere Rechtssätze betreffend eine OGH Entscheidung
vom 08.07.1986, 5 Ob 131/86 (= MietSlg 38.264) lauten: RS0069412: Die Ausnahme
nach § 1 Abs. 4 Z 2 MRG ist daran geknüpft, dass neben 2
selbständigen Wohnungen keine weiteren einer Vermietung zugänglichen
Wohnräume im Haus vorhanden sind (vgl. MietSlg 36.244). RS0069440: Die
Annahme von Wohnräumen ist nur
gerechtfertigt, wenn die Räume auf Grund ihrer bautechnischen und
rechtlichen Gegebenheiten für die
Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind.
Bei folgendem Sachverhalt bejahte der OGH bei seiner
Entscheidung in 5 Ob 131/86 vom 08.07.1986 das Vorliegen des
Ausnahmetatbestandes. Dieser OGH Entscheidung liegt zum Vergleich ein sehr
ähnlicher Sachverhalt zu Grunde: Das Dachgeschoss bestand im Zeitpunkt der
Errichtung des Hauses aus einem zur Hausvorderfront gelegenen Bodenraum und
einer zum Hof gehenden Kammer, die als Fußboden Grundbeton auswies und
deren Wände aus unverputzten Ziegelmauern bestanden, wobei die Räume
bloß mit Heraklith verschalt waren. Dieser Zustand bestand bis in die
Mitte der Fünfzigerjahre, zu welcher Zeit im Dachgeschoss eine Trennwand
eingezogen wurde, wodurch 2 zum Hof gerichtete und 2 zur Straße hin
gelegene Räumlichkeiten entstanden. Dabei wurden lediglich die zur
Straße gelegenen Räume verputzt, ein Fußboden gelegt, dort eine
Decke eingezogen und Licht eingeleitet; die übrigen Räume blieben
weiterhin mit Heraklith abgedeckt, so dass man bis zu den Dachziegeln sehen
konnte. Ein Wasseranschluss war im gesamten Dachbodengeschoss nicht vorhanden.
Erst Anfang der Sechzigerjahre wurde anlässlich des Einbaues der
Zentralheizung ein Heizkörper im ersten, zur Straße gelegenen
Dachzimmer installiert. Vor dem im März 1983 begonnenen Ausbau des
Dachgeschosses durch den Vermieter wurde das gesamte Dachgeschoss immer nur als
Abstellraum benützt und nie bewohnt. Der OGH vertrat daher die Auffassung,
dass die zur Zeit der Errichtung des
Hauses im Dachboden vorhanden gewesenen Räume einer entgeltlichen
Überlassung als Wohnräume nicht zugänglich gewesen seien, weil
die Annahme eines Wohnraumes nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Räume
auf Grund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die
Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet seien.
Ebenso fügt sich die OGH Entscheidung vom 1999-10-20,
5 Ob 259/99w in wobl 2000/71 mit ihrem Leitsatz in diese Rechtsprechung ein:
Für die Ausnahmeschädlichkeit
zusätzlicher Räume in einem
nach § 1 Abs. 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren
selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur
für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar
wären - üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören
(wie etwa Abstellräume, Garagen etc.) oder
Bestandteil eines Wohnungsverbandes.
Eine Neuschaffung von Wohnräumen liegt dann vor, wenn
unbewohnbare zB als Garderobe gewidmete
Räume durch Versetzen von Wänden, Errichtung eines Badezimmers ua
ausgebaut werden. Laut Entscheidungstext ist ein Dachbodenausbau zwar nach
dieser Gesetzesstelle nur dann privilegiert, wenn durch ihn neuer Wohnraum
geschaffen wurde (vgl. 5 Ob 2328/96f OGH vom 08.10.1996), was etwa dann nicht
zutrifft, wenn bereits vorhandene Räume im Dachgeschoss durch die
Einleitung von Wasser bewohnbar gemacht wurden (vgl. MietSlg 36.244), doch ist
im gegenständlichen Fall - durch das Versetzen von Wänden, die
Errichtung eines Badezimmers etc. - doch mehr geschehen.
Beurteilung
berufungsgegenständlicher Sachverhalt:
Der Zeitpunkt der
Errichtung des Hauses ist wesentlich wegen der Beurteilung, ob das
Dachgeschoss nachträglich neu ausgebaut wurde oder nicht.
Da im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses im Jahr 1847
weder das Dachzimmer, noch der Trockenboden als Wohnraum ausgestattet waren,
waren diese Räume keine
Wohnräume und das Dachgeschoss somit nicht
ausgebaut. Das Dachgeschoss wurde vom Vorbesitzer in den Jahren zwischen
1956 und 1963 erstmalig neu auf Wohnräume mit ca. 45 m² ausgebaut. Das
bedeutet, dass nachträglich, nämlich ca. 109 bis 116 Jahre nach der
Errichtung (= dh im Verhältnis zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses
1847) neue Wohnräume geschaffen wurden. Der weitere umfassende
Dachbodenausbau mit Schaffung einer Wohnung im Ausmaß von ca. 72 m²
erfolgte im Jahr 2000 und stellt nur mehr eine Erweiterung des
nachträglichen Dachgeschossausbaues aus den Sechzigerjahren dar.
Da bei diesem Gebäude Wohnräume nachträglich
durch den Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden, gilt das Wohnhaus als
Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohnungen (nämlich im Erdgeschoss und
im I.Stock). Der nachträgliche neue Dachgeschossausbau
zählt laut gesetzlicher
Ausnahmebestimmung nicht, sodass das
Gebäude von seinem Charakter her im Zeitpunkt der Vermietung zum 01.10.2000
als Zweifamilienhaus im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 Z 2 MRG
idF vor der MRN 2001 gilt.
Das hier vorliegende sanierte Gebäude unterliegt
nicht dem Vollanwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes, sondern fällt in die Teilausnahme des § 1 Abs. 4 Z
2 MRG idF vor der MRN 2001. Es besteht
keine Verrechnungspflicht für die
Mieteinnahmen nach § 20 MRG, sodass die
steuerliche Begünstigungsbestimmung
des § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nicht
zur Anwendung kommen kann. Die Herstellungsaufwendungen der Jahre 2000 und 2001
sind daher nur im Wege der Abschreibung für Absetzung mit 1,5%
Abschreibungssatz (= Abschreibungsdauer 66,67 Jahre) abschreibbar. Die
Fünfzehntelabsetzung (= Abschreibungsdauer 15 Jahre) kann mangels Vorliegen
der Voraussetzungen nicht gewährt werden.
Es ist natürlich bedauerlich, wenn mit so viel
Engagement und finanziellem Einsatz ein Wohnhaus saniert und umgebaut wird und
die einzige steuerlich möglich erscheinende Begünstigung versagt wird.
Es war aber rechtlich nicht möglich, auf die vom Steuerberater beim
Erörterungstermin vorgeschlagene Lösungsvariante zu
entscheiden.
Eine Ausfertigung der Berufungsentscheidung ergeht auch an
das Finanzamt.
Linz, am 17.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 Z 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 20 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FünfzehntelabschreibungFünfzehntelabschreibung bei VermietungNormalabschreibungMietrechtMietrechtsgesetzMRGVorfragenachträglicher Dachgeschossausbaunachträglicher Ausbau eines DachbodensVerwendung der Hauptmietzinse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-L/05
- Stammnummer
- 39843
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF