Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2632-W/02
Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit steuerfreien Subventionen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2632-W/02vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die mit einer als steuerfrei zu behandelnden Subvention im Zusammenhang stehenden Fremdkapitalzinsen sind entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 28 Tz 207, VwGH vom 16.12.1986, 84/14/0127).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat am
16. Februar 2004 9 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Intercura Treuhand Revisions GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 21. und 22. Bezirk, vertreten durch Oberrat Mag. Albin Mann, betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1991 und Einkommensteuer für das Jahr 1992
nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1991 wird Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer 1991 wird abgeändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1992 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren
neben Einkünften aus selbständiger Arbeit als Architekt auch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
1. Umsatzsteuer
1991:
Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 1991 erging,
datiert mit 19. Juni 2001, eine zweite teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde darauf hingewiesen, der Bw. habe
im Jahr 1991 als Architekt nur Leistungen im Zusammenhang mit der Reparatur
eines ihm gehörenden Gebäudes erzielt. Diese Honorare seien als
sogenannter Innenumsatz als nicht steuerbar zu behandeln und damit auch nicht in
die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Bemessungsgrundlage
erreiche aber in weiterer Folge den Betrag von ATS 40.000,- nicht mehr, weshalb
entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 6 UStG 1972 iVm § 21 Abs. 7
UStG 1972 die Umsatzsteuer für das Jahr 1991 nicht festzusetzen
sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies der steuerliche Vertreter des Bw.
auf die Bestimmung des § 21 Abs. 8 UStG 1972 hin, wonach der Unternehmer
bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres
gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären könne, auf die
Anwendung des § 21 Abs. 6 UStG 1972 zu verzichten.
Im gegenständlichen Fall habe der Steuerpflichtige
diese Frist nicht erreichen können, da sowohl der Umsatzsteuerbescheid 1991
vom 4.3.1994 als auch die dagegen erhobene Berufung vom 3.8.1994 von einem
Umsatz über der Umsatzgrenze des § 21 Abs. 8 UStG 1972 ausgegangen
sei.
Eine "Nicht-Veranlagung" wäre somit eine vom
Gesetzgeber nicht gewollte Gesetzesauslegung.
Außerdem stimme die Gesamtsumme der Mieteinnahmen in
Höhe von ATS 43.719,14 brutto aufgrund eines Rechenfehlers nicht mit den
tatsächlichen Mieteinnahmen überein. Die Summe der Mieteinnahmen
betrage ATS 44.989,15 brutto bzw. ATS 40.899,22 netto.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde der Bw. zum Nachweis dieses Vorbringens aufgefordert. In weiterer Folge
wurde ein Betrag von ATS 42.932,57 brutto durch Vorlage von Bankbelegen
nachgewiesen und ausgeführt, ein Betrag von ATS 2.053,40 sei
außerbankmäßig vereinnahmt worden. Aufgefordert, die
Vereinnahmung der außerbankmäßig zugeflossenen Beträge auf
geeignete Weise nachzuweisen, legte der steuerliche Vertreter des Bw. 3
Eigenbelege vor, in denen dieser bestätigte, bestimmte Beträge in bar
erhalten zu haben.
2.
Einkommensteuer 1992:
Der Berufungswerber gab in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit ATS - 475.676,- an. Der
erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid wurde
vorläufig erlassen. Im Zuge der Endgültigerklärung wurde bei den
Einnahmen ein Zuschuss von ATS 1,010.084,- erfasst und wurden Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von ATS 534.408,- in Ansatz
gebracht.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
die vom Land Wien gewährten Zuschüsse seien gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Es sei jedoch eine
entsprechende Kürzung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen
vorzunehmen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher wie
folgt zu ermitteln (alle Beträge in ATS):
geltend gemachter
Werbungskostenüberschuss - 475.676,- zuzüglich 3.
Großreparaturzehntel 1990 182.137,- zuzüglich 2.
Großreparaturzehntel
1991 82.820,- zuzüglich
Fremdkapitalzinsen 129.729,-
Werbungskostenüberschuss -
80.990,-
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde der Bw. unter Hinweis auf die im Schlussbericht des Wiener
Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds angeführten
Gesamtsanierungskosten in Höhe von ATS 12,253.000,-, in denen Kosten der
Bauverwaltung von ATS 817.044,50, Kosten der Leerstehung von ATS 20.610,54 und
eine Hauptmietzinsreserve von ATS - 303,18 enthalten waren, ersucht, zur
Differenz zwischen den als Werbungskosten geltend gemachten Beträgen in
Höhe von ATS 11,967.222,53 und den um die "fiktiven" Aufwendungen
reduzierten Gesamtsanierungskosten laut Schlussprüfbericht in Höhe von
ATS 11.415.648,14 Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme führte der Bw. aus, die
Gesamtsanierungskosten betrügen laut den Jahreserklärungen 1990 bis
1995 ATS 11, 967.222,53. In diesem Betrag seien nur jene Kosten
berücksichtigt, die in den Einkommensteuererklärungen der jeweiligen
Jahre in Form von Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen angesetzt worden
seien.
Die fiktiven Ausgaben aufgrund des Schlussberichtes
beträfen zum überwiegenden Teil Kosten der Bauverwaltung in Höhe
von ATS 817.044,50. Diese Kosten seien keineswegs fiktiv, da eine Verrechnung
unter dem Titel "Innenumsatz" innerhalb der Einkünfte des Bw. stattgefunden
habe.
Bei Gegenüberstellung der Förderung in Höhe
von ATS 12,253.000,- und des Sanierungsaufwandes von ATS 11.967.222,53
ergäbe sich eine Überförderung von ATS 285.777,47. Diese
Überförderung sei gemäß Punkt 8.2 des Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen von 13. Mai 1991, Z 14 0602/10-IV/14/90,
auf die Dauer der Förderung gleichmäßig zu verteilen
(unabhängig von deren Vereinnahmung). Für den gegenständlichen
Fall habe dies folgende Auswirkungen (alle Beträge in ATS):
Einkünfte lt. Erklärung -
475.676,- zuzüglich 1/10 Absetzung aus Großreparatur 1990 +
82.820,36 zuzüglich 1/10 Absetzung aus Großreparatur 1991 +
182.136,32 zuzüglich 1/10 Absetzung aus Großreparatur 1992 +
82.716,- zuzüglich 1/10
Überförderung von 285.777,47 + 28.755,75
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -
99.425,57
Unter Hinweis auf § 28 Abs. 6 EStG 1988 führte
der Bw. aus, der Erlass widerspreche der eindeutigen Gesetzeslage. Die
Überförderung wäre demnach steuerfrei zu behandeln.
In der auf Antrag durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter bzw. der Bw.
vor:
1. Umsatzsteuer
1991
Die Tatsache, dass im Jahr 1991 bei Ermittlung der
Gesamtmieteinnahmen ein Rechenfehler unterlaufen sei, beweise sich auch daraus,
dass auch der vorher erklärte Betrag nicht nur die bankmäßig
überwiesenen Zahlungen umfasst habe.
Die Unregelmäßigkeiten und die Nachforderungen
hätten sich dadurch ergeben, dass im Zuge der Sanierungsarbeiten die
einzelnen Hausparteien ursprünglich zu einem früheren Zeitpunkt
ausziehen hätten sollen. Da es aber dabei zu Verzögerungen gekommen
sei, seien bei drei Hausparteien Nachforderungen geltend gemacht worden. Die
Zahlungen seien im Zuge regelmäßiger Besprechungen
erfolgt.
Zum Nachweis des Vorbringens, dass der Gesamtbetrag der
Entgelte im Jahr 1991 über ATS 40.000,- netto betragen habe, werde die
Einvernahme von Petar Ilic angeboten, der sich zur Zeit in Serbien aufhalte und
vermutlich Ende Februar in Österreich sein werde.
2.
Einkommensteuer 1992
Der Bw. habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
als Architekt die Renovierung seines Hauses betreut und dabei auch berufliche
Erfahrungen gewonnen, die er in seiner nunmehrigen Tätigkeit als Professor
an einer Fachhochschule nutzen könne. Er gehe daher davon aus, dass es sich
bei diesen Leistungen nicht um zu neutralisierende Eigenleistungen handle.
Hinsichtlich der Fremdkapitalzinsen sei darauf zu verweisen, dass eine
Gegenrechnung mit der Subvention nicht der gesetzlichen Bestimmung des § 28
Abs. 6 EStG 1988 entspreche, ebensowenig wie eine Zehntelung der
Überförderung.
Der
Senat hat erwogen:
1. Hinsichtlich
Umsatzsteuer 1991 ging der Senat von folgendem Sachverhalt
aus:
Der Bw. vereinnahmte im Jahr 1991 Mieten in Höhe von
ATS 42.932,57 brutto nachweislich durch Überweisung auf das Konto bei der
Bank L, KtoNr. 1. Für den Betrag von ATS 2.053,40 brutto legte er
Eigenbelege zum Nachweis der Vereinnahmung vor.
Der Bw. brachte in der mündlichen Berufungsverhandlung
vor, dass sich die Unregelmäßigkeiten und Nachforderungen dadurch
ergeben hätten, dass im Zuge der Sanierungsarbeiten die einzelnen
Hausparteien ursprünglich zu einem früheren Zeitpunkt hätten
ausziehen sollen. Durch die dabei entstandenen Verzögerungen sei es zu den
mit den Eigenbelegen nachgewiesenen Nachforderungen gekommen, die Zahlungen
seien im Rahmen von regelmäßigen Besprechungen erfolgt.
Da diese Angaben durchaus glaubhaft erschienen, wird davon
ausgegangen, dass vom Bw. tatsächlich die genannten Beträge
vereinnahmt wurden.
In rechtlicher
Hinsicht wurde dieser Sachverhalt vom Senat wie folgt
beurteilt:
Gemäß
§ 21 Abs. 6 UStG 1972 sind
Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im
Veranlagungszeitraum 40.000 S nicht übersteigen, von der Verpflichtung,
eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten,
befreit. Die Bestimmungen des § 12 über den Vorsteuerabzug finden
keine Anwendung. Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung
der Einfuhrumsatzsteuer sowie einer nach § 11 Abs. 12 und 14 und § 20
Abs. 4 geschuldeten Steuer; das gleiche gilt für Steuerbeträge, die
sich im Fall des Abs. 8 letzter Satz aus der sinngemäßen Anwendung
der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 ergeben, sowie für
Berichtigungen nach § 16, die Zeiträume betreffen, in denen die
allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden
haben.
Nach Absatz 7 der zitierten Bestimmung findet im Falle des
Abs. 6 letzter Satz eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine
Steuererklärung (Voranmeldung) eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen
für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind oder
Steuerbeträge nach § 11 Abs. 12 und 14 geschuldet werden oder
Berichtigungen nach § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 vorzunehmen sind;
hat eine Veranlagung stattzufinden, so ist nur eine Steuer festzusetzen, die
sich nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs 10 bis 12 oder
§
16 ergibt.
Entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 8 UStG 1972
kann der Unternehmer bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden
Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er
auf die Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den
allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Diese
Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Im Falle des
Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 6 und 7 sind die Bestimmungen des
§ 12 Abs. 10 bis 12 sinngemäß anzuwenden.
Der Senat gelangte im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung zur Überzeugung, dass die durch die Eigenbelege
nachgewiesene Aussage des Bw., der Nettobetrag der vereinnahmten Mieten habe ATS
40.896,34 betragen, glaubwürdig ist.
Hinsichtlich des übrigen Berufungsvorbringens, dem mit
zweiter Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben worden ist, wird auf die
Begründung dieser Entscheidung verwiesen.
Der Berufung war daher nunmehr betreffend Umsatzsteuer 1991
vollinhaltlich stattzugeben.
In Anbetracht des Spruches erübrigte sich ein Eingehen
auf die übrigen Berufungsausführungen betreffend die für die
Einreichung eines Antrages nach § 21 Abs. 8 UStG 1972 zur Verfügung
stehende Frist.
2. Hinsichtlich
Einkommensteuer 1992 ging der Senat von folgendem Sachverhalt
aus:
Der Bw. machte in den Einkommensteuererklärungen der
Jahre 1990 bis 1995 die Sanierungskosten des ihm gehörenden Objektes in W.,
A. K. 21, in Form von Zehntel- bzw. Fünfzehntelabschreibungen
steuermindernd geltend.
Laut Endabrechnung des Amtes der Wiener Landesregierung vom
2. März 2000 wurden nach Überprüfung der vorgelegten Rechnungen
die förderbaren Geamtbaukosten mit ATS 12,253.000,- anerkannt und für
die Rückzahlung der Darlehen im genannten Ausmaß mit einer Laufzeit
von 10 Jahren Annuitätenzuschüsse von jährlich 9,53 vH des
endgültigen Endabrechnungsbetrages jeweils am 20. Mai und 20. November
jeden Jahres durch das Land Wien geleistet. Das bedeutet, die Höhe der
Förderung beträgt 95,3% von ATS 12,253.000,-, d.h. ATS
11,677.109,-.
Laut Beilage 1 des Schlussprüfberichts des Wiener
Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds sind in den Nebenkosten auch
folgende Beträge (alle in ATS) enthalten:
Leerstehungen 20.610,54 EA
Bauverwaltung 600.000,- RS Bauverwaltung 217.044,50 HMZ-Saldo -
303,18
Bei den Kosten für die Bauverwaltung in Höhe von
ATS 817.044,50 handelt es sich laut eigenen Angaben des Bw. um jene Kosten, bei
denen eine Verrechnung unter dem Titel "Innenumsatz" innerhalb der
Einkünfte des Bw. stattgefunden hat.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Akt
erliegenden Unterlagen über die erfolgte Förderung durch die Gemeinde
Wien. Der Senat ging von den dort ermittelten Beträgen aus, da der Bw. die
Berechung der von ihm erklärten Kosten nicht nachvollziehbar darstellen
konnte.
In rechtlicher
Hinsicht war dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Architekt:
Bei den vom Bw. als Architekt in Rechnung gestellten
Honoraren handelt es sich um Beträge, die er für die eigene Leistung
der Bauverwaltung von sich in der Funktion als Hauseigentümer und Vermieter
"vereinnahmte". Leistungsbeziehungen zwischen dem außerbetrieblichen
(privaten) Bereich einer Person und dem Bereich des Einzelunternehmens dieser
Person sind aber - in analoger Anwendung der Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis zu Leistungsbeziehungen zwischen dem außerbetrieblichen
Bereich des Gesellschafters und der Gesellschaft - mit steuerlicher
Wirkung nicht möglich. Derartige "Leistungsbeziehungen" unterliegen nicht
der Einkommensteuer und sind daher bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit außer Ansatz zu lassen. Ein In-Beziehung-Treten
ist in derartigen Fällen nur in Form von Entnahmen und Einlagen
möglich (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 23 Anm 88 und Anm 185). Dass durch die Betreuung der Generalsanierung des
eigenen Hauses berufliche Erfahrungen gewonnen werden konnten, die der Bw. bei
seiner Tätigkeit als Professor an einer Fachhochschule nutzen kann, vermag
an der rechtlichen Beurteilung dieser Leistungsbeziehung nach Ansicht des Senats
nichts zu ändern.
Setzt der Steuerpflichtige aber Betriebsausgaben für
Wirtschaftsgüter ab, die er nicht zur Erzielung von Betriebseinnahmen,
sondern für private (betriebsfremde) Zwecke verwendet, sind nach Ansicht
des Senates die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit anteilig zu kürzen und im selben Ausmaß bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten in Ansatz zu
bringen.
Einnahmen aus der Tätigkeit als
Architekt: 42.176,67 "Innenumsatz" 270.000,-
(86,5% der Gesamteinnahmen) Gesamt 312.176,67
Von den bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von ATS 88.209,60 waren
daher 86,5%, das sind ATS 76.301,- auszuscheiden. Die Einkünfte des Bw. aus
selbständiger Arbeit errechnen sich daher wie folgt (alle Beträge in
ATS):
Honorare 41.666,67 Spesenersatz 510,- 42.176,67
Ausgaben 11.908,60
Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben 30.268,-
b) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung:
Gemäß
§ 28 Abs. 6 EStG 1988 zählen
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die § 3 Abs. 1 Z 6 entsprechen,
nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diese Zuwendungen
kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsaufwendungen.
Entsprechend der Bestimmung des § 119 Abs. 4 EStG 1988
gilt § 28 Abs. 6 EStG 1988 nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt
wurden.
Das bedeutet, dass die Steuerfreiheit der Subvention dann
nicht eintritt, wenn vor dem 1.1.1989 Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Subvention getätigt wurden.
Im vorliegenden Fall wurden die ersten Aufwendungen im Jahr
1990 getätigt, d.h. grundsätzlich ist die gewährte Subvention
steuerfrei zu behandeln, soweit sie nicht die tätsächlichen
Aufwendungen übersteigt, und sind die damit im unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Zunächst ist aber zu untersuchen, ob die
tatsächlichen Aufwendungen (ohne die in die Subventionsgewährung
einbezogenen "fiktiven Ausgaben", wie z. B. vom Steuerpflichtigen verrechnete
Honorare für die Bauverwaltung sowie Abdeckung eines Hauptmietzinspassivums
und Kosten der Leerstehung - hinsichtlich der Begründung wird auf die
Ausführungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
verwiesen) höher oder niedriger sind als der Gesamtbetrag der zugesagten
Subvention, d.h. es ist vorrangig festzustellen, ob eine Unter- bzw. eine
Überförderung vorliegt.
Wie dem oben dargestellten Sachverhalt zu entnehmen ist,
betrug die Förderung ATS 11,677.109,-; die Gesamtbaukosten beliefen sich
laut Schlussprüfbericht des Wiener Bodenbereitstellungs- und
Stadterneuerungsfonds auf insgesamt ATS 12,253.000,-.Von diesem Betrag waren
entsprechend der obigen Ausführungen die "fiktiven Ausgaben" in Abzug zu
bringen und die berücksichtigungsfähigen Sanierungskosten wie folgt zu
ermitteln:
Gesamtsanierungskosten 12.253.000,- abzüglich
Kosten der Bauverwaltung 817.044,50 abzüglich
HMZ-Saldo -303,18 abzüglich
Kosten der Leerstehung 20.610,54 berücksichtigungsfähige
Sanierungskosten 11.415.648,14
Die Gegenüberstellung der Förderung in Höhe
von ATS 11.677.109,- und der berücksichtigungsfähigen Sanierungskosten
von ATS 11.415.648,14 ergibt eine vorläufige Überförderung in
Höhe von ATS 261.460,86.
Von diesem Betrag sind vorrangig die bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit ausgeschiedenen Betriebsausgaben
in Höhe von ATS 76.301,- in Abzug zu bringen und in weiterer Folge mit den
geltend gemachten Fremdkapitalkosten in Höhe von ATS 129.728,64
gegenzurechnen (siehe Vorhalt vom 14. Oktober 2003). Denn auch diese stehen mit
der steuerfreien Subvention in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang,
weshalb sie in Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht abgezogen
werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht dem allgemeinen steuerlichen
Rechtsgrundsatz, wonach fehlender Steuerpflicht auf der einen, das Abzugsverbot
auf der anderen Seite gegenübersteht (vgl VwGH v. 16.12.1986,
84/14/0127).
Eine rechnerische Darstellung der obigen Ausführungen
ergibt folgende zahlenmäßig verbleibende
"Überförderung":
Förderung 11.677.109,- abzüglich
berücksichtigungsfähige Sanierungskosten 11.415.648,14 abzüglich
nicht berücksichtigte Betriebs- ausgaben bei E aus
s.A. 76.301,- abzüglich
Fremdkapitalzinsen 1992 129.728,64 vorläufige
"Überförderung" 55.431,-
Diese vorläufige Überförderung verbleibt zur
Gegenverrechnung mit den in den Folgejahren bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit auszuscheidenden Betriebsausgaben aus Eigenleistungen
und mit den als Werbungskosten geltend gemachten
Fremdkapitalzinsen.
Da nach Ansicht des Senates nicht von einer
tatsächlichen, sondern nur von einer vorläufigen
Überförderung auszugehen war, erübrigte sich ein Eingehen auf die
Ausführungen des Bw., dass der Erlass Z 14 0602/10-IV/14/90 der
Gesetzeslage widerspreche.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für
das Jahr 1992 errechnen sich daher wie folgt (alle Beträge in
ATS):
Einkünfte aus V+V laut
Erklärung -475.676,- zuzüglich Zehntelabsetzung aus GRP
1990 82.820,32 zuzüglich Zehntelabsetzung aus GRP
1991 182.136,32 zuzüglich Zehntelabsetzung aus GRP
1992 82.716,- zuzüglich
Fremdkapitalzinsen 129.728,64
Einkünfte aus V+V laut
BE 1.725,58
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 6 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 21 Abs. 7 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 21 Abs. 8 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 28 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Innenumsatznicht steuerbarUmsatzsteuerbemessungsgrundlageZuschussSubventionGroßreparaturzehntelFremdkapitalzinsenBauverwaltungGesamtsanierungskostenÜberförderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2632-W/02
- Stammnummer
- 8425
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF