…erstreckt werden. Unbestritten ist, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen hinsichtlich der von Immobilienverwaltern verwalteten Miethäuser bis zum 30. Juni des auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres ohne Antragstellung erstreckt wurde. Da der Säumniszuschlag die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2002 betrifft, war im Hinblick auf das bisher…
…1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet. Mit einem Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach der Fälligkeit. Gemäß § 210 Abs. 4 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu…
…5. Tag nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2004 keine Kenntnis davon hatte, dass die von ihm erstellte und von seiner damaligen Lebensgefährtin (nunmehrigen Ehegattin) an die Steuerberatungskanzlei übermittelte Schlussrechnung vom 31. Dezember 2004 nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten war. Es ist im gegenständlichen Fall erwiesen…
…der nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für Zeiträume zwischen Jänner 1994 und Juni 1997 ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, wofür über ihn eine Geldstrafe von 30.000,00 S verhängt worden war. In der…
…Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Die Gesamtsumme der strafrelevant verbleibenden Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen beträgt daher 293.672,-- S. Laut Arbeitgeberakt zur StNr. XX hat B die Lohnabgaben betreffend August 1994 (Lohnsteuer 1.188,-- S, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen iHv. 1.215,-- S…
…96 ATS 45.498,-- + 10/96 ATS 37.543,-- + 11/96 ATS 36.690,--) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, sowie b.) betreffend die Monate April, Mai, November, Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem …
…Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde - bei Außerachtlassung der Vorverlegung der Fälligkeit - zeitnah am 27. November 2001 eingereicht, weshalb im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ihm lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorzuwerfen ist. Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Oktober 2001 in Höhe von 11…
…tatsächlich eine vorsätzliche Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 2,413.393,-- für Februar 1995 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu verantworten, weshalb seine Bestrafung wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG gefordert werde. Hinsichtlich der Strafbemessung verweist die Amtsbeauftragte auf…
…wer zumindest bedingt vorsätzlich eine derartige Umsatzsteuervorauszahlung nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Beschuldigte hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung an Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 2,067.560,-- betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1995 und damit…
…am 22. April 2002, wurde über Z vom Finanzamt Spittal an der Drau als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur StrNr. 2002/00115-001 wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Jänner bis Dezember 1999, Juni bis Dezember 2001, sowie…
…aus der sich ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € 16.378,42 ergeben hätte. Die Rückzahlung dieses Guthabens wäre nicht in Anspruch genommen worden, weshalb das Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung 07-09/2011 in Höhe von € 13.921,04 ein diesen…
…sollte. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er den weiteren Plan gehabt hätte, später noch vor der Fälligkeit der tatsächlichen Zahllast eine berichtigte UVA nachzureichen, wodurch am Abgabenkonto der D GmbH zum Fälligkeitstag oder schon vorher eine Belastung mit der korrekten Umsatzsteuervorauszahlung und der Korrektur des…
…a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat statt dessen zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand…
…nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2001) erfahren. Er hatte aber bis zum fünften Tag nach Fälligkeit keine Kenntnis vom einem Kaufvertrag und einer Rechung vom 22. Oktober 2001 und auch nicht vom Entstehen einer daraus resultierenden Umsatzsteuerschuld. Die gegenständliche Rechnung über den Verkauf der Betriebsliegenschaft…
…deren Prüfung der Zeitpunkt der Tat, nämlich die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllast entscheidend sei. Ein allenfalls - im konkreten Fall aber ohnehin nicht gegebener - nachfolgender Vorsatz wäre nur für die strafrechtliche Beurteilung von Dauerdelikten von Relevanz. Im konkreten Fall war der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen Juli…
…FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich als Geschäftsführerin der Fa.M. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Juli und September 2001 in Höhe von € 40.805,73 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Gemäß § 49 Abs…
…unbescholten. Der Bw. sei Bau- und Möbeltischler und betreibe diese Tätigkeit in Form eines Einzelunternehmens, wobei er für sämtliche steuerlichen Agenden verantwortlich sei. In den aus dem Spruch ersichtlichen Zeiten habe es der Bw. trotz Kenntnis seiner steuerlichen Verpflichtungen unterlassen, ordnungsgemäß Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen…
…erfüllt mangels Einreichung binnen der im § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vorgesehenen Frist nicht dessen Voraussetzungen. Eine Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2010 war bis 15. Februar 2011 zu entrichten. Zu prüfen wäre demnach lediglich, wieso eine entsprechende Zahlung zur Fälligkeit der Abgabe unterblieben ist…
…nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und sich damit einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig gemacht habe, sei unrichtig. Was die im Rahmen des durchgeführten Finanzstrafverfahrens getroffenen Feststellungen betreffe, wonach die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. -meldungen einerseits nicht erfolgt seien und andererseits was die Nichtmeldung der Lohnabgaben betreffe…
…sondern für gewiss hält. Das Finanzvergehen bei Nichtentrichtung einer entsprechenden Zahllast ist dabei bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. mit der Entrichtung einer geringeren Umsatzsteuervorauszahlung vollendet und wird auch durch eine allfällige nachträgliche Entrichtung weder verhindert noch aufgehoben. Dass das eine Abgabenverkürzung iSd…