Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates…
…angeführt wurden. Was die Strafzumessung anlangt, zeigt sich, dass die Erstbehörde die Strafbemessungsgründe richtig und vollständig erfasst hat. Mit Rücksicht auf die identen Milderungs- und Erschwernisgründe im Berufungsverfahren erachtet die Finanzstrafbehörde II. Instanz es als nicht vertretbar, die Strafe noch weiter herabzusetzen, muss der Bw…
…Abgabenverkürzung eingetreten ist, zu werten, als erschwerend hingegen die beiden finanzstrafrechtlichen Vorstrafen. Unter Berücksichtigung der dargestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und dieser Milderungs- und Erschwernisgründe wurde die Geldstrafe von der Vorinstanz mit € 5.000,00 ausgemessen, das sind 10,93% des Strafrahmens. Die Geldstrafe…
…520,00 und Einkommensteuer in Höhe von € 8.665,17 ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall ein möglicher Strafrahmen bis zu € 28.370,34. Hielten sich die Milderungs- und Erschwernisgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen…
…Selbstanzeige, die finanziellen Probleme und die überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Die genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe würden auch für den belangten Verband gelten. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe bzw. Geldbuße schuld- und tatangemessen. Nach …
…€ 11.580,00 (USt 2007), ergibt € 52.944,86 X 3 = € 158.834,58. Hielten sich die Milderungs- und Erschwernisgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation beim Beschuldigten auszugehen, wäre also eine Geldstrafe von rund €…
…Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG könne die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Die Milderungs- und Erschwernisgründe seien richtig dargestellt worden. Diese würden aber keineswegs ein beträchtliches Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG rechtfertigen, da die gesetzlich geforderten besonderen Gründe…
…einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Da im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich übersteigen und aufgrund der bisherigen ordentlichen Lebensführung begründete Aussicht besteht, dass die Beschuldigte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden…
…Als mildernd sei das Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Bezüglich der Bw1 erscheine eine Geldstrafe in Höhe von 23% als schuld- und tatangemessen (das seien rund € 45.000,00), da hier keine Erschwernisgründe vorliegen würden. Über die Berufungen wurde erwogen: § 34 Abs…
…Streit stehe. Der Bw. habe ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt und die Berufung richte sich daher ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. Geldbuße. Im Falle des Bw1 würden keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die volle Schadensgutmachung, das reumütige Geständnis und seine Unerfahrenheit…
…von einem Verkürzungsbetrag iHv. € 42.021,71 ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall ein möglicher Strafrahmen bis zu € 84.043,42. Hielten sich die Milderungs- und Erschwernisgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, reduziert sich der…
…967,00, umgerechnet € 50.505,22 X 2), sohin 96,03% der ursprünglichen Sanktionsdrohung. Hielten sich die Milderungs- und Erschwernisgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre sohin eine Geldstrafe von etwa der Hälfte, also…
… 33 Abs.5 FinStrG zu ermitteln gewesen, ermittelten Strafrahmens. Hielten sich die Milderungs- und Erschwernisgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten auszugehen, ergibt sich ein Ausgangswert von rund € 47.000,00. Den mildernden Umständen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des…
…dass geprüfte Zeiträume so weiterhin anzusetzen sind, wie sie geprüft wurden (Irrtum?) D) Wenn aber nunmehr genau diese Umstände zu seinem weiteren Nachteil ausgelegt werden (Erschwernisgründe), so habe er doch den Eindruck dadurch, inhaltlich (weil er gar nichts mehr ändern hätte können) und verfahrenstechnisch (weil…
…umgerechnet € 10.900,92, ergibt sich ein möglicher Strafrahmen bis zu € 21.801,84. Hielten sich die Milderungs- und Erschwernisgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, reduziert sich der Strafrahmen auf etwa die Hälfte…
…Ausgangswert von € 6.000,--. Vom Erstsenat wurden als mildernd lediglich die Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, Erschwernisgründe wurden vom Erstsenat nicht festgestellt. Neben dem Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten sind auch seine wirtschaftliche Zwangslage im Begehungszeitraum, welche ihn offenkundig zu seinem Fehlverhalten verleitet hat…
… 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und eine Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes eine unzulässige Doppelverwertung strafverschärfender Umstände darstellen würde. Unberücksichtigt blieb bei der Strafbemessung durch den Spruchsenats der weitere Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung, welcher bei der Strafbemessung durch den erkennenden Berufungssenat…
…2.900,00 beträgt (§ 48a Abs. 2 FinStrG). Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung zutreffenderweise die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd beurteilt und keine Erschwernisgründe festgestellt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurden von der Vorinstanz keine Feststellungen getroffen; in der in Abwesenheit des…
…€ 18,935,20 bzw. gemäß § 20 Abs.2 FinStrG für die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate. Innerhalb dieses Rahmens sind also die tatsächlichen Sanktionen unter Bedachtnahme auf Milderungs- und Erschwernisgründe bzw. die wirtschaftliche und persönliche Situation des Finanzstraftäters auszumessen, wobei einer schlechten finanziellen Lage des zu…
…zu tun), ergäbe sich ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 18.000,00. Tatsächlich stehen den Erschwernisgründen der Vielzahl an deliktischen Angriffen über einen Zeitraum von zwei Jahren und der einschlägigen Vorstrafe als mildernd die finanzielle Notlage des Unternehmens, welche den Beschuldigten…