Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0017-S/05
Langjährig teilweise verheimlichte Mieteinkünfte im Zusammenhang mit einem Bordellbetrieb; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0017-S/05vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister
sowie die Laienbeisitzer Dr. Johannes Dock und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen R, vertreten
durch Dr. Ernst Fiedler, Dr. Bernd Illichmann,, Rechtsanwälte in 5020
Salzburg, Alpenstraße 43, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
der Beschuldigten vom 2. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Dezember 2004, StrNr
091/2002/00000-001, nach der am 3. Oktober 2006 in Anwesenheit der Beschuldigten
und ihres Verteidigers Dr. Bernd Illichmann, des Amtsbeauftragten Mag. Wolfgang
Pagitsch sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in seinem Ausspruch über Strafe
dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 33 Abs.5 iVm
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
€
14.000,00
(in
Worten: Euro vierzehntausend)
und die gemäß
§
20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
fünfzehn
Tage
reduziert werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis eines
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Dezember 2004,
SNr 2002/00149-001, wurde R des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.1 FinStrG für schuldig erkannt, weil sie im Bereich
des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 2000
(Nichteinbekennung von Mieterlösen) Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen waren, und zwar Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 2000 in
Höhe von insgesamt ATS 723.671,00, umgerechnet € 52.591,23,
verkürzt hat.
Aus diesem Grund wurde
über sie gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 20.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Hingegen wurde die Beschuldigte
von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe im Bereich des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1995 weitere Abgaben in
Höhe von ATS 271.142,00 (umgerechnet € 19.704,67) verkürzt,
freigesprochen.
Der Spruchsenat ging bei seiner
Entscheidung davon aus, dass die finanzstrafrechtlich unbescholtene R über
ein monatliches Einkommen von netto ca. € 5.000,00 verfüge.
Im Jänner 1991 gaben die
Beschuldigte R und ihr Sohn S dem Finanzamt Salzburg-Land bekannt, sie
würden die Liegenschaft in H in Form einer Hausgemeinschaft an die
Betreiber des dort etablierten Bordelles X vermieten und Mieterlöse
erzielen.
Recherchen des Finanzamtes
dahingehend, ob R nicht Betreiberin bzw. Mitbetreiberin des Bordelles wäre
und solcherart tatsächlich daraus nicht offengelegte Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erziele, bestätigten diesen Verdacht nicht.
In weiterer Folge wurde aber
festgestellt, dass die Mieterlöse in Zusammenhang mit der Liegenschaft nur
zum Teil der Abgabenbehörde einbekannt wurden und allein der Beschuldigten
zuzurechnen waren, da ihr Sohn S daraus keine Einkünfte bezog.
Die bescheidmäßige
Vorschreibung ergab die im Spruch angeführten Abgabenforderungen
hinsichtlich der Einkommensteuer.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
sei die Beschuldigte davon ausgegangen, dass diese von der
Mieteigentümergemeinschaft abzuführen sei und nicht von ihr
persönlich.
Der Spruchsenat stützte
seinen Schuldspruch auf die Feststellungen der Abgabenbehörde, denen die
Beschuldigte, soweit dies den verurteilenden Teil des Erkenntnisses betraf,
nicht entgegentrat.
Der Spruchsenat ging somit
davon aus, dass die Beschuldigte den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.1 FinStrG, soweit die Einkommensteuer betroffen ist, in
subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt hat.
Feststellungen, wonach im
gegenständlichen Fall die Täterin am Beginn ihres deliktischen
Verhalten etwa einen einheitlichen Entschluss über die wesentlichen
Tatmodalitäten getroffen hätte, also ein fortgesetztes Delikt
verwirklichen wollte, hat der Erstsenat nicht getroffen.
Bei der Strafbemessung wurde
ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 5.000,00
unter Berücksichtung der persönlichen Verhältnisse - wie
erwähnt - eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00
verhängt.
Bei der Strafbemessung wurde
gewertet als mildernd das Geständnis, die volle Schadensgutmachung, die
Unbescholtenheit und die Mitwirkung an der Aufklärung, als erschwerend die
Tatbegehung über einen längeren Zeitraum.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 2. Juni
2005, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das erstinstanzliche Erkenntnis
werde ausschließlich hinsichtlich der Höhe der verhängten
Geldstrafe von € 20.000,00 angefochten und der Antrag gestellt, die Strafe
um zumindest € 10.000,00 auf (höchstens) € 10.000,00
herabzusetzen.
Aus der Niederschrift über
die Verhandlung vom 10. Dezember 2004 ergebe sich nämlich kein Hinweis
darauf, dass sich R zu ihren Vermögensverhältnissen
geäußert habe. Es könne nunmehr nicht geklärt werden, ob
und welche konkreten Angaben die Beschuldigte zu ihren
Einkommensverhältnissen tatsächlich gemacht habe.
Tatsache sei jedoch, dass die
Beschuldigte nicht annähernd über ein monatliches Nettoeinkommen von
brutto € 5.000,00 verfügen könne. Tatsächlich belaufe sich
ihr monatliches Bruttoeinkommen auf € 2.848,56, woraus sich ein monatlicher
Nettobezug von lediglich € 2.024,91 errechne - dies auf der Grundlage der
beigeschlossenen Steuerberechnung für das Jahr 2004. Infolge Verkaufs ihres
Hälfteanteiles und des vorangegangenen Schadens vom 4. Dezember 2003 sowie
der behördlichen Schließung des Betriebes der Mieterin lukriere die
Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2003 keine Mieteinkünfte mehr. Dazu
wurde auf entsprechende Beilagen (Steuererklärung 2004, Grundbuchsauszug
usw.) verwiesen.
Da die Finanzstrafbehörde
erster Instanz - auf welcher Grundlage auch immer - von einem monatlichen
Nettoeinkommen von € 5.000,00 ausgegangen sei und damit die verhängte
Geldstrafe mit dem Vierfachen des monatlichen Nettoeinkommens errechnete,
wäre bei Zugrundelegung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse
der Beschuldigten ( lediglich 20% davon) auf der Basis eines monatlichen
Nettoeinkommens von € 2.024,91 eine Geldstrafe in Höhe von €
8.099,64 auszumessen.
Ausgehend davon, dass eine
Proportionalität in diesem Umfang nicht gegeben ist, erscheine die
Festsetzung einer Strafe von höchstens € 10.000,00, das entspricht in
etwa dem Fünffachen des monatlichen Nettoeinkommens der Beschuldigten,
sowohl schuldangemessen als auch hinsichtlich ihren wirtschaftlichen
Verhältnisse entsprechend.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
Zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten wurden folgende
Feststellungen getroffen:
Die Beschuldigte bezieht neben
einer Pension Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sodass ihr
monatlich netto ca. € 1.500,00 zur Verfügung stehen. Sie besitzt eine
Liegenschaft in SA, der Schulden in Höhe von ca. € 70.000,00
gegenüberstehen.
Die Beschuldigte hat keine
Sorgepflichten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das
gegenständliche Rechtsmittel richtet sich somit konkret gegen die Höhe
der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/029 - ÖStZB 1987, 206).
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom
Beschuldigten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher
bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten
Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 -
ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Die auf die
Strafbemessung eingeschränkte Berufung des Beschuldigten erweist sich
teilweise als berechtigt:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Die
Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei
sinngemäß.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen. Auch wenn diese Bestimmung auf die
gegenständlichen Finanzvergehen der Beschuldigten im Hinblick auf § 4
Abs.2 FinStrG noch nicht zur Anwendung gelangt, ergibt sich daraus ein wichtiger
Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da
strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständliche
planmäßige Abgabenvermeidung der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit
als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichenden
Sanktionen zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen. Gerade auch im Milieu der Beschuldigten,
welches dem Vernehmen nach nicht unbedingt von besonderer Abgabenredlichkeit
geprägt ist, wäre eine milde Geldstrafe im Falle von langjährigen
umfangreichen Einkommensverheimlichungen gleichsam lediglich die Bestärkung
der Tendenz, die gebotene Steuerpflicht als zu vernachlässigenden Umstand
zu bewerten.
Ebenso ist es Zweck der Strafe,
die Beschuldigte selbst von zukünftigen derartigen Finanzvergehen
abzuhalten.
Neben diesen Argumenten sind
bei der Strafbemessung auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täterin zu
berücksichtigen. Dabei ist von den in der Berufungsverhandlung getroffenen
Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
auszugehen.
Zu beachten ist im
gegenständlichen Fall zusätzlich der Umstand, dass betreffend die
Hinterziehungen an Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994
(antragsgemäß unrichtige Bescheide vom 25. April 1995 und vom 5.
März 1996) zwischenzeitlich gemäß
§ 31 Abs.5 FinStrG eine
absolute Verjährung eingetreten ist. Wenngleich hinsichtlich des
Schuldspruches Rechtskraft eingetreten ist, ist dennoch eine solche als
Strafaufhebungsgrund im Sinne des § 82 Abs.3 lit.c FinStrG, letzte
Alternative, zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der bewirkten Verkürzungsbeträge geahndet, wobei
gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe die
- strafrelevant verbleibenden - strafbestimmenden Wertbeträge
zusammenzurechnen sind.
Daraus ergibt sich für die
Strafbemessung ein neuer Strafrahmen von € 101.010,44 (1995 ATS 33.024,00 +
1996 ATS 46.666,00 + 1997 ATS 148.598,00 + 1998 ATS 137.791,00 + 1999 ATS
146.358,00 + 2000 ATS 182.530,00 = ATS 694.967,00, umgerechnet € 50.505,22
X 2), sohin 96,03% der ursprünglichen Sanktionsdrohung.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwernisgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation der Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre sohin eine Geldstrafe von etwa der Hälfte, also in
Höhe von rund € 50.000,00 zu verhängen gewesen.
Da aber den bisherigen massiven
Milderungsgründen der Schadensgutmachung, des durch R abgelegten
Geständnisses, der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der
Beschuldigten, ihrer Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten
Sachverhaltes, sowie nunmehr zusätzlich als mildernd der zwischenzeitlich
eingetretene Zeitablauf seit Begehung der Verfehlungen und damit verbunden eine
Abschwächung der gebotenen Spezialprävention lediglich der
Erschwerungsgrundes des längeren Tatzeitraumes gegenüberzustellen ist,
ist dieser Ausgangswert auf etwa € 20.000,00 abzuschwächen und in
weiterer Folge in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse laut der
nunmehrigen Beweislage (wonach die tatsächliche Höhe der monatlich
durchschnittlich für private Zwecke zur Verfügung stehenden Geldmittel
geschätzt nach den Angaben der R lediglich ca. € 1.500,00
beträgt) spruchgemäß weiters auf € 14.000,00 (das sind
lediglich 13,86 % der verbleibenden Strafdrohung) zu verringern.
Einer weiteren Reduzierung der
Geldstrafe steht aber - siehe oben - die ebenfalls zu bedenkende
Generalprävention entgegen.
Der von der Beschuldigten
vorgenommen Berechnung der Höhe der Geldstrafe, die sich
ausschließlich auf die Verringerung des Nettoeinkommens stützt, sind
die zitierten Bestimmung des § 23 Abs.1 bis 3 FinStrG
entgegenzuhalten.
Nach Abs.1 leg. cit ist - wie
ausgeführt - als Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters heranzuziehen. Danach sind nach Abs. 2 die Milderungs- - und
Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen. Gemäß Abs. 3
sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) des Täters zu
berücksichtigen. Daraus ergibt sich jedenfalls eine Abstufung für die
Strafbemessung, wonach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten
zwar ein wesentliches Gewicht zukommt unter Bedachtnahme auch der weiteren
Faktoren, jedoch nicht in der Form, dass rein rechnerisch eine Verschlechterung
derselben um einen bestimmten Prozentsatz eine Verringerung der Geldstrafe im
gleichen Ausmaß nach sich zu ziehen hätte.
Selbst der Umstand, dass ein
überführter und zu bestrafender Finanzstraftäter aufgrund seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe
möglicherweise nicht bzw. nicht in einer für Strafzwecke angemessenen
Zeit entrichten könnte, hinderte nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, Strafsanktionen entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Selbst wenn die Beschuldigte
daher völlig mittel- und einkommenslos wäre, hätte der
Berufungssenat nicht etwa die Verhängung einer Geldstrafe zu unterlassen,
sondern in Abwägung der dargelegten Argumente eine wenngleich niedrige tat-
und schuldangemessene Geldstrafe auszumessen.
Der von der Beschuldigten
dargestellten Proportionalität als alleinigen Aspekt der Strafbemessung
konnte daher auch in der abgeschwächten Form (Geldstrafe von höchsten
€ 10.000,00) nicht gefolgt werden, wenngleich die ursprünglich vom
Erstsenat ausgesprochene Geldstrafe von € 20.000,00 auf immerhin lediglich
€ 14.000,00 zu verringern war.
Obige Überlegungen gelten
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Dabei ist anzumerken, dass der
Umstand einer schlechten Finanzlage bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe
außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Solcherart wäre sogar
die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten
zulässig gewesen.
Im vorliegenden Fall hat der
Spruchsenat die Ersatzfreiheitsstrafe aber lediglich mit umgerechnet
einundzwanzig Tagen festgesetzt.
Unter Beachtung des
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ist unzulässig, bei
einer Verringerung der Geldstrafe die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit
vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe in unveränderter Höhe zu
belassen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war
daher zusätzlich im Verhältnis der Verringerung der Geldstrafe
abzumildern.
Die der Beschuldigten
auferlegten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1
lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 %
der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit € 363,00 festzusetzen
ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
3. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VermietungEinkommensteuerStrafbemessungwirtschaftliche LeistungsfähigkeitHinterziehungBordellbetriebEinkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-S/05
- Stammnummer
- 38236
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF