Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0010-F/05
Herabsetzung einer Geldstrafe wegen Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-F/05vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
JSDG, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Feldkirch vom
21. Juli 2005, SN 098/2003/00326,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom vom 21. Juli 2005,
SN 098/2003/00326, hat das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 51 Abs. 1 lit a FinStrG für
schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Feldkirch im Zeitraum 2001 bis 2003
zumindest bedingt vorsätzlich durch die Nichteinreichung der
Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 sowie
der Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 2000 bis 2001, ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine ihm
obliegende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und
hiedurch die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit a FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe
in der Höhe von € 1.000,-- verhängt und für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG
eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,--
bestimmt.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die
Erstbehörde die geständige Verantwortung, die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit sowie die persönliche und finanzielle Situation des
Beschuldigten als mildernd, als erschwerend wurde die Anzahl der
Pflichtverletzungen (3) gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 23. August 2005, wobei vorgebracht wurde,
der Grund der Berufung sei die Höhe der Geldstrafe. Der Bw. bitte, diese
abzusenken, da er derzeit Sozailhilfe empfange. Das sonstige Verfahren sei
korrekt verlaufen. Er hoffe auf Verständnis und Entgegenkommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder
monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.625,-- Euro
geahndet.
Voerst ist anzumerken, dass der unabhängige
Finanzsenat den unangefochtenen Schuldspruch der Erstbehörde
überprüft und angesichts der aktenkundigen Ergebnisse keine Bedenken
dagegen gefunden hat.
Die Finanzstrafbehörde II. Instanz hat nunmehr
über die Berufung betreffend der Höhe der Geldstrafe abzusprechen.
Zum Gang des Verfahrens ist darauf zu verweisen, dass mit
Strafverfügung vom 25.5.2005 von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,-- € und eine Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 10 Tagen verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von
150,-- € festgesetzt wurden. Dabei wurde als mildernd die geständige
Verantwortung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie als
erschwerend die Anzahl der Pflichverletzungen (3) berücksichtigt. Gegen
diese Strafverfügung wurde Einspruch erhoben und dieser damit
begründet, dass die Geldstrafe überhöht erscheine, da der Bw.
Sozialhilfeempfänger sei.
In dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die
Geldstrafe wie o.a. auf 1.000,-- € sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7
Tage reduziert, wobei als neue Milderungsgründe die persönliche und
finanzielle Situation angeführt wurden.
Was die Strafzumessung anlangt, zeigt sich, dass die
Erstbehörde die Strafbemessungsgründe richtig und vollständig
erfasst hat. Mit Rücksicht auf die identen Milderungs- und
Erschwernisgründe im Berufungsverfahren erachtet die
Finanzstrafbehörde II. Instanz es als nicht vertretbar, die Strafe noch
weiter herabzusetzen, muss der Bw. doch darauf hingewiesen werden, dass die
angefochtene Geldstrafe lediglich knapp 28 % der höchstmöglichen
Geldstrafe beträgt, somit besonders im Hinblick auf die triste finanzielle
Situation des Bw. nicht einmal ein Drittel des Strafrahmens ausgeschöpft
wurde, weshalb die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von der
Finanzstrafbehörde II. Instanz gerade noch als schuld- und tatangemessen
angesehen werden. Aus Gründen der Spezial- und Generalprävention ist
es auch durchaus im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Folgen jahrelangen
finanzstrafrechtlichen Fehlverhaltens in einer persönlich als hart
empfundenen Strafe münden, um den Täter von der Begehung weiterer
einschlägiger Finanzvergehen abzuhalten sowie würde eine Herabsetzung
der Strafen bei Bekanntwerden der Entscheidung für potenzielle
Finanzstraftäter in der damaligen Situation des Bw. den fälschlichen
Eindruck erwecken, die Beachtung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen
wäre gleichsam eine zu vernachlässigende Größe.
Auch die Kostenbestimmung der Finanzstrafbehörde I.
Instanz entspricht der Rechtslage und hat unverändert zu bleiben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 3. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-F/05
- Stammnummer
- 18817
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF