Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0009-K/07
Erlösverheimlichungen einer Trafikantin, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-K/07vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen
sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Josef Sucher als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 tw. iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 12. Mai 2007 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des
Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. Jänner 2007, StrNr. 061/2006/00000-001, nach der am
17. Juni 2008 in Anwesenheit des Amtsbeauftragten HR Dr. Erich Schury
sowie der Schriftführerin Claudia Orasch, jedoch in Abwesenheit der
Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung
der Beschuldigten B wird teilweise
Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung
des Spruchsenates in ihrem Ausspruch über Schuld und Strafe dahingehend
abgeändert, dass
I.1.
B betreffend das Veranlagungsjahr 2004 die Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von € 6.782,92 und an Einkommensteuer in
Höhe von € 6.778,26 zu bewirken versucht und diesbezüglich eine
versuchte Hinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 iVm § 13
FinStrG zu verantworten hat, sowie
I.2.
die gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu
verhängende Geldstrafe auf
€ 7.000,00
(in
Worten: Euro siebentausend)
und die gemäß
§
20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben auszusprechende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
einen
Monat
verringert werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungssenat stehen der
Finanzstrafakt des Finanzamtes Spittal Villach, StrNr. 061/2006/00000-001,
der Veranlagungsakt des genannten Finanzamtes betreffend die Beschuldigte zu
Str. 100/0928, der diesbezügliche Einbringungsakt des Finanzamtes, eine
Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der Beschuldigten vom 24. April
2008, sowie eine Abfrage aus dem Strafregister vom 24. April 2008 zur
Einsicht zur Verfügung.
Daraus ergibt sich im
Wesentlichen vorerst folgender Sachverhalt:
Die Beschuldigte betrieb eine
Trafik; zum 30. November 2004 erfolgte die Betriebsaufgabe. Ihren
abgabenrechtlichen Pflichten ist die Trafikantin dabei nur unvollständig
nachgekommen, weshalb sie mit Strafverfügung vom 23. Oktober 1998
wegen begangener Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997 und Feber 1998
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe in
Höhe von ATS 4.000,00 bestraft werden musste. Ebenso wurde über sie
mit Strafverfügung vom 5. September 2005 eine Geldstrafe in Höhe
von € 700,00 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen betreffend die
Veranlagungsjahre 1999 bis einschließlich 2003 verhängt.
Das Finanzamt Spittal Villach
setzte die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2002
und 2003 mit Bescheiden vom 15. März 2005 und 31. Mai 2005 unter
Zugrundelegung der eingereichten Abgabenerklärungen fest.
Für das Jahr 2004 wurden
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Eine bescheidmäßige
Abgabenfestsetzung für das Jahr 2004 war vor Prüfungsbeginn im Oktober
2005 nicht mehr erfolgt.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung im Oktober 2005 für die
Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2002 bis 2004 stellte der Prüfer
fest, dass die Grundaufzeichnungen nicht ordentlich geführt worden
waren.
Es gab nämlich außer
den Losungsaufzeichnungen (mit Hilfe einer Registrierkasse) keine weiteren
Aufzeichnungen; es fehlten ein Wareneingangsbuch und ein Kassabuch. Eine
Buchhaltung wurde nicht geführt und Inventuren nicht gemacht. Die vom
Prüfer durchgeführte Wareneinsatz- und Umsatzverprobung brachte
Kalkulationsdifferenzen hervor, die von der Beschuldigten nicht aufgeklärt
werden konnten.
Der Prüfer nahm daher eine
Teilschätzung vor und erhöhte den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze in Höhe der Kalkulationsdifferenzen im Jahr 2002 um €
57.890,31, im Jahr 2003 um € 102.906,31 und 2004 um € 16.473,04. Unter
Berücksichtigung der in dieser Prüfung hervorgekommenen höheren
Vorsteuerbeträge für 2002 und 2003 und der niedrigeren
Vorsteuerbeträge für 2004 ergaben sich daher für 2002
Nachforderungen an Umsatzsteuern in Höhe von € 9.477,41, für
2003 in Höhe von € 9.348,36 und für 2004 in Höhe von
€ 5.185,00, insgesamt € 24.010,77. Die Nachforderungen an
Einkommensteuer betrugen für 2002 € 3.800,75, für 2003
€ 5.829,35 und für 2004 € 6.782,32, insgesamt sohin €
16.413,02.
Die Einkommen- und
Umsatzsteuern für das Jahr 2004 wurden auf Basis der
Betriebsprüfungsergebnisse am 18. April 2006 erstmalig
bescheidmäßig festgesetzt.
Die Beschuldigte bezieht eine
Pension in Höhe von monatlich netto € 1.700,00, welche in Höhe
von € 700,00 gepfändet wird. Im Wege der Lohnpfändung wird
derzeit ein Betrag in Höhe von € 485,90 zur Abstattung des
Steuerrückstandes an das Finanzamt überwiesen. Aus der Aktenlage,
insbesondere einer Abfrage des Abgabenkontos ist ersichtlich, dass durch die
Pfändungsmaßnahmen eine Schadensgutmachung im Ausmaß von €
8.332,40 eingetreten ist. Die Beschuldigte ist auf Grund einer
Kinderlähmung in den Jugendjahren gehbehindert.
Mit Erkenntnis
vom 18. Jänner 2007, StrNr. 61/2006/00000-001, hat der
Spruchsenat I als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz B der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil sie
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die nicht vollständige Erklärung von
Betriebseinnahmen betreffend die Jahre 2002 bis 2004 eine Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an
Einkommensteuern in Höhe von € 16.413,02 und an Umsatzsteuer in
Höhe von € 24.010,77 bewirkt habe.
Aus diesem Grund wurde
über sie gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von €
9.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 40 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom
12. Mai 2007, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Sie leide infolge einer
Kinderlähmung an einer Gehbehinderung und habe im letzten Jahr einen
Schien- und Wadenbeinbruch erlitten. Sie ersuche um eine weitere Chance, sich zu
rechtfertigen und noch einmal ihren Standpunkt vor dem Berufungssenat
darzulegen.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Die Beschuldigte ist zur
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht erschienen. Im Zuge der
Vorladung war ihr aufgetragen worden, für den Fall einer zum Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung bestehenden Gehbehinderung, diesen Umstand anlässlich
der Ladung unverzüglich bekannt zu geben, damit gegebenenfalls eine
geeignete Transporthilfe zur Verfügung gestellt werden könne. Für
den Fall, dass Sie ohne eine derartige Information nicht zur Verhandlung vor dem
Berufungssenat erscheine, wurde ihr unter Hinweis auf
§ 126 FinStrG gegebenenfalls eine Verhandlung in ihrer
Abwesenheit angekündigt.
Die Beschuldigte hat die Ladung
am 28. April 2008 eigenhändig übernommen und ist ohne Angabe von
Gründen zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht
erschienen. Wie angekündigt hat daher der Berufungssenat die Verhandlung in
Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt.
Auch in weiterer Folge langte
von der Beschuldigten keine Nachricht mehr ein.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise richtige
Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht, beispielsweise in dem er in Steuererklärungen
entsprechende Erlöse entgegen der Bestimmung des § 119
Bundesabgabenordnung verheimlicht, eine Abgabenverkürzung, nämlich
eine zu niedrige Festsetzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben
wie Umsatz- und Einkommensteuer, bewirkt.
Lediglich eine fahrlässige
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG hat jedoch
derjenige zu verantworten, der die in § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat
fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt
gemäß
§ 8 Abs.2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass
er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen
will.
Bedingt vorsätzlich
handelt bereits nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es
genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Eine Tat ist gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des
Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Sache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen
angenommen werden.
Analysiert man die vorliegende
Aktenlage, so wird ersichtlich, dass B über einen längeren Zeitraum
ihre Betriebseinnahmen aus dem Trafikunternehmen nicht vollständig erfasst
und dadurch die zu geringe bescheidmäßige Festsetzung der Umsatz- und
Einkommensteuern bewirkt hat.
Die vom Betriebsprüfer
vorgenommene Schätzung wird auch den Kriterien des Finanzstrafverfahrens
gerecht.
Die Kalkulation des
Betriebsprüfers war eine Berechnung des Betriebsergebnisses, wobei
sämtliche vorgebrachten Einwendungen der Unternehmerin auch
berücksichtigt worden sind. Substanziierte Bedenken, welche Anlass gegeben
hätten, dass Ergebnis der Nachkalkulation etwa im Detail anzuzweifeln,
wurden nicht vorgebracht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
In Nachvollziehung der
Argumentation des Betriebsprüfers findet der Berufungssenat daher keinen
Anlass, von den Kalkulationen und Schätzungen des Betriebsprüfers
abzuweichen oder gar die Kalkulationen des Betriebsprüfers in Abrede
stellen. Schließlich hat der Betriebsprüfer der Beschuldigten
für die Jahren 2003 und 2004 auch höhere Vorsteuern zugesprochen, was
dazu geführt hat, dass sich die Verkürzungsbeträge
diesbezüglich verringert haben. Dieses Detail zeigt auch beispielhaft auf,
dass zugunsten der Beschuldigten entsprechenden Aspekte durchaus Eingang in die
Berechnungen gefunden haben und das rechnerische Ergebnis offenbar ausgewogen
und objektiv ist.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen:
Die Beschuldigte hat laut dem
Verfahrensergebnis in wiederholten Angriffen Teile ihrer Erlöse in ihr
steuerliches Rechenwerk über drei Jahre hinweg nicht aufgenommen, weshalb
ein irrtümliches Verschweigen infolge von singulären Fehlleistungen
ausgeschlossen ist. Die Beschuldigte hat vielmehr - so die Schlussfolgerung des
Berufungssenates - aus den langjährigen Nichterfassungen, mit dem Tatplan
gehandelt, kontinuierlich einen Teil ihrer Erlöse gegenüber dem Fiskus
zu verheimlichen, um dadurch entsprechende Abgaben im Höchstausmaß zu
verkürzen.
Zu Recht hat daher der
Erstsenat der Beschuldigten eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG vorgeworfen.
Der Aktenlage ist aber - siehe
oben - zu entnehmen, dass vor Beginn der gegenständlichen
Betriebsprüfung betreffend das Veranlagungsjahr 2004 keine Bescheide mehr
ergangen sind, sodass es insoweit - zu Gunsten für die Beschuldigte - beim
bloßen Versuch geblieben ist.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung sowohl der Geld-
als auch der Ersatzfreiheitsstrafe die Schuld des Täters, wobei Abs. 2
leg. cit. zufolge die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen
sind. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB
gelten dabei sinngemäß. Ebenso sind gemäß
§ 23
Abs. 3 FinStrG für die betragsmäßige Ausmessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen. Daraus ergibt sich ein wichtiger Hinweis zur
Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante
Verhalten wie die verfahrensgegenständliche planmäßige
Abgabenvermeidung der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine
budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichenden Sanktionen zu
bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage
(hier:) der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten
abhalten sollen.
Der Umstand, dass die
Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine
derartige Geldstrafe möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem
anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht
der Finanzstrafbehörden, Strafsanktionen entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen im Sinne
des § 33 Abs.1 FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs.5 leg.cit. mit
einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge
geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die
Geldstrafe die strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Ausgehend von einem
Verkürzungsbetrag iHv. € 42.021,71 ergibt sich sohin im
gegenständlichen Fall ein möglicher Strafrahmen bis zu €
84.043,42.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwernisgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, reduziert sich
der Strafrahmen auf etwa die Hälfte, sodass eine Geldstrafe iHv. rund
€ 42.000,00 als schuldangemessen zu verhängen gewesen
wäre.
Im gegenständlichen Fall
sind als mildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen die offenkundig
vorliegende finanzielle Zwangslage, die teilweise Schadensgutmachung im
Ausmaß von € 8.332,40 und der Wegfall der Spezialprävention
sowie die Tatsache, dass betreffend das Jahr 2004 beim Versuch geblieben
ist.
Eine Vorstrafe und der lange
Tatbegehungszeitraum stellen Erschwerungsgründe dar.
In Abwägung dieser
Argumente ist im gegenständlichen Fall - zumal in Anbetracht der
erforderlichen Generalprävention (siehe oben) - aufgrund der gewichtigen
Milderungsgründe eine Abschwächung dieses Wertes auf € 30.000,00
angebracht.
Der Gesundheitszustand der
Beschuldigten, folgt man ihren Ausführungen, würde eine Reduzierung
dieses Wertes auf € 24.000,00 rechtfertigen. Die doch sehr angespannten,
finanziellen Verhältnisse, welche dazu führen, dass die Beschuldigte
auf längere Zeit bis zum Existenzminimum gepfändet wird,
rechtfertigten eine Halbierung der so verbleibenden Geldstrafe, sodass eine
solche - wie vom Erstsenat ausgesprochen - in Höhe von € 12.000,00 als
angemessen erscheinen würde.
Wäre eine Strafberufung
des Amtsbeauftragten vorgelegen, hätte sich somit im gegenständlichen
Fall die Geldstrafe auf etwa € 12.000,00 erhöht. Da aber eine solche
nicht vorliegt, findet das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3
FinStrG Geltung.
Da mildernde Umstände
vorliegen, welche durch den Spruchsenat - zumindest laut der Ausfertigung des
Spruchsenatserkenntnisses - nicht berücksichtigt wurden, nämlich eine
teilweise Schadensgutmachung in Höhe von € 8.332,40 und die
Vorwerfbarkeit eines bloßen Versuches betreffend das Veranlagungsjahr
2004, welche den Erschwerungsgründen der einschlägigen Vorstrafe und
des längeren Tatzeitraumes entgegenstehen, war die bereits milde Geldstrafe
spruchgemäß trotz des Strafrahmens von € 84.043,42 jedoch noch
weiter zu reduzieren.
Die außerordentliche
Strafmilderung gründet sich auch auf den Wegfall des
spezialpräventiven Aspektes infolge der von der Beschuldigten vorgenommenen
Betriebsaufgabe, sodass dem Berufungssenat in Abwägung all der genannten
Argumente letztendlich eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000,00 als im
gegenständlichen Fall angemessen erscheint.
Gleiche
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,00 / 8.000,00
üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
festgesetzt.
Konkrete Anhaltspunkte, gerade
in diesem Fall von dieser Praxis abzuweichen, sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Die Reduzierung der Geldstrafe
durch den Berufungssenat erfordert aber bei Abwägung der obigen Argumente
auch eine spruchgemäße Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf
nunmehr einen Monat.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach im Falle der Vorschreibung pauschaler
Verfahrenskosten diese mit 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit
einem Betrag von € 363,00 festzusetzen sind. Die Festsetzung erweist sich
daher als zutreffend.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und der Berufung der Beschuldigten in
Bezug auf den Strafausspruch teilweise zu entsprechen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
17. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-K/07
- Stammnummer
- 38521
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF