Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0021-S/06
Der Beschuldigte behauptet die von der Betriebsprüfung festgestellten Geschäftsführerbezüge seien Darlehen der GmbH an ihn zur Begleichung von betrieblichen Verbindlichkeiten gewesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0021-S/06vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 6
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Mag.
Gottfried Warter und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen a, vertreten durch Gerhard Bernstorf - Dr
Christian Bernstorf, Wirtschaftstreuhand OEG, 5020 Salzburg,
Johannes-Filzer-Straße 30, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom
7. Juni 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. März 2006, StrNr.
2004/00000-001, nach der am 22. Juli 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Gerhard Bernstorf für die Verteidigerin, des Amtsbeauftragten Mag. Josef
Nußbaumer, sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird
Folge gegeben und das erstinstanzliche
Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu Punkt I. und in seinem Ausspruch über
die Strafe dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
Das gegen b überdies beim
Finanzamt Salzburg-Land unter der StrNr. 093/2004/00000-001 wegen des
Verdachtes, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als
Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis
2001 eine Verkürzung an Einkommensteuern in Höhe von ATS 116.768,00
(1999) + ATS 88.792,00 (2000) + ATS 106.378,00 (2001) bewirkt, indem er
Geschäftsführerbezüge darstellende Einnahmen und sohin erzielte
zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit in seinen
Einkommensteuererklärungen verheimlicht und hiedurch Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen habe, anhängige
Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Aus Anlass des unverändert
verbleibenden Teiles des erstinstanzlichen Schuldspruches (Punkt II.) wird
über b gemäß
§ 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von
€
11.000,00
(in Worten
Euro elftausend)
und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zweiundzwanzig
Tagen
verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
8. März 2006, StrNr. 2004/00000-001, hat der Spruchsenat beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschuldigten nach den
§§ 33 Abs.1 und 49 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig erkannt,
er habe vorsätzlich
I. als Abgabepflichtiger
a) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe von
unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001
(Nichtoffenlegung von Geschäftsführervergütungen, vgl.
Betriebsprüfungsbericht vom 25.11.2003, Tz. 11 zu St.Nr.: 587/0600)
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar Einkommensteuern
für die Zeiträume 1999 iHv ATS 116.768,00/€ 8.485,86, 2000 iHv
ATS 88.792,00/€ 6.452,77 und 2001 iHv ATS 106.378,00/€ 7.730,79,
insgesamt ATS 311.938,00/€ 22.669,42, verkürzt, sowie
II. als
Geschäftsführer der c
a) Abgaben, die selbst zu
berechnen sind und zwar Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01-12/99
iHv ATS 7.245,00/€ 526,91, 07-12/00 iHv ATS 19.117,00/€ 1.289,29,
07-12/01 iHv ATS 864.141,00/€ 62.799,58, 01-06/02 iHv ATS
591.363,00/€ 42.976,00 und 01-09/04 iHv ATS 623.701/€ 45.326,11
in der Gesamthöhe von ATS 2.105.567,00/€ 153.017,89 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und die bis
zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Beträge auch nicht bekannt gegeben,
sowie
b) Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, und zwar Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1999
(01-12/99) iHv ATS 74.648,00/€ 5.424,88 und 2000 (01-12/00) iHv
ATS 412.564,00/€ 29.982,20, insgesamt ATS 487.212,00/€ 35.407,08,
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und
hiedurch
zu I Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.1 FinStrG und
zu II.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 15.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Hingegen wurde das gegen den
Beschuldigten mit Bescheid vom 17. Juni 2005 eingeleitete Finanzstrafverfahren,
mit welchem er verdächtigt wurde, er habe (ergänze offenbar
vorsätzlich) keine Erklärungen zur Kapitalertragsteuer für die
Zeiträume 1999 bis 2001 abgegeben und solcherart Kapitalertragsteuern iHv
von jeweils ATS 27.997,00/€ 2.034,62, insgesamt daher ATS
83.991,00/€ 6.103,86, verkürzt und dadurch Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen, Straßenbenützungsabgaben für
die Zeiträume 1999, 2000 und 07-12/1001 iHv insgesamt ATS
173.872,00/€ 12.635,76 verkürzt und hiemit ebenso
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen, sowie
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 02/2002 iHv ATS
85.375,00/€ 6.204,44 verkürzt und hiedurch eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen,
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Der Entscheidung des
Erstsenates liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschuldigte habe als
Geschäftsführer der c dem Verrechnungskonto Pauschalbeträge
entnommen, welche im Einzelnen nicht nachvollziehbar gewesen seien. Es sei davon
auszugehen, dass diese Beträge für den privaten Bedarf des
Beschuldigten verwendet worden seien, weshalb in diesen Zuwendungen
Geschäftsführerbezüge zu sehen seien. Der Beschuldigte habe daher
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG objektiv wie subjektiv zu
verantworten, da ihm jährlich erhebliche Beträge aus dem
Verrechnungskonto zugegangen seien, die nicht in den
Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2001 offen gelegt worden seien.
Ebenso hat der Beschuldigte
Kraftfahrzeugsteuern für die Zeiträume 01-12/99, 07-12/00, 07-12/01,
01-06/02 und 01-09/04 in der Gesamthöhe von € 153.017,89 (teilweise
umgerechnet) und Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume
01-12/99 und 01-12/00 in der Gesamthöhe von (umgerechnet) € 35.407,08
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet,
weshalb er diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG zu verantworten hat. Hintergrund der Nichtabfuhr dieser Abgaben
ist die angespannte finanzielle Situation des Unternehmens gewesen.
Hinsichtlich der
Verfahrenseinstellung betreff Nichtabgabe von Erklärungen zur
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 wird vom Erstsenat
ausgeführt, dass kein Verschulden des Beschuldigten vorliegt, weil es wohl
dem steuerlichen Vertreter oblegen wäre, die beiden für den
Eigenbedarf verwendeten Kraftfahrzeuge entsprechend steuerlich zu behandeln, was
nicht geschehen ist. Betreff der Nichtabgabe von Erklärungen zur
Straßenbenützungsabgabe und der dadurch bewirkten Verkürzung an
Straßenbenützungsabgaben von insgesamt € 12.635,76 waren es
die geringen Differenzen, die sich auf Grund der monatlichen Zahlungen im
Vergleich zu den Jahreserklärungen ergeben haben, welche auch in Anbetracht
der komplizierten Berechnungsweise bei der Vielzahl der vom Beschuldigten
geführten Fahrzeuge einen strafrechtlich relevanten Schuldvorwurf nicht
aufkommen ließen. Letztlich war in der Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für 02/02 nach Ansicht des Spruchsenates durchaus
noch ein einmaliges Verschulden zu sehen.
Bei der Strafbemessung, welche
laut Erstsenat ausschließlich nach § 49 Abs.2 FinStrG zu erfolgen
hatte, wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise
Schadensgutmachung sowie die zum Teil lange zurückliegende
Tatzeiträume, als erschwerend kein Umstand gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers vom
7. Juni 2006 gegen die Bestrafung des Beschuldigten in Punkt I a) als
Abgabenpflichtiger wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 lit.a
FinStrG (richtig § 33 Abs.1 FinStrG), wobei im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Vorwurf stütze sich
auf Tz 11 des Betriebsprüfungsberichtes vom 25. November 2002, mit welchem
Beträge, die in der d auf das Konto Verrechnungskonto b gebucht wurden,
einfach nachträglich als Geschäftsführerbezüge behandelt
worden seien. Diese Vorgangsweise der Betriebsprüfung sei falsch, da diese
Beträge in der Bilanz als Verrechnungsforderung gegen den Beschuldigten
ausgewiesen und auch entsprechend verzinst worden seien. Diese
Verrechnungsschuld des Beschuldigten gegenüber der GmbH sei von ihm in den
Zeiträumen von 2002 bis 1. April 2004 zur Gänze zurückbezahlt
worden, was aus der Buchhaltung ersichtlich sei. Die durch die
Betriebsprüfung vorgenommene Umdeutung der Verrechnungsforderung in
Geschäftsführerbezüge sei vom Beschuldigten lediglich deswegen
akzeptiert worden, damit die Betriebsprüfung der GmbH endlich zum Abschluss
komme, ohne dass dem Beschuldigten die steuerlichen Konsequenzen für ihn
selbst klar gewesen wären.
Es werde daher beantragt,
diesen Strafvorwurf aufzuheben und eine entsprechende Verringerung der
Geldstrafe auszusprechen.
In der mündlichen
Verhandlung vom 22. Juli 2008 wurde vom Verteidiger u.a. ausgeführt, dass
bereits lange vor der Betriebsprüfung die gegenständlichen Entnahmen
als Darlehen gebucht worden seien und eine übliche Verzinsung eingestellt
worden sei. Der Beschuldigte habe das damals angesetzte
Geschäftsführergehalt als angemessen erachtet und hätte auch den
Plan gehabt, das Darlehen zurückzuzahlen, was tatsächlich nach der
Betriebsprüfung geschehen sei. Üblicherweise würden derartige
vorerst möglicherweise unklare Geschäftsfälle noch einer
Überprüfung unterzogen, möglicherweise sei diese
Überprüfung im gegenständlichen Fall unterblieben.
In der Folge wiederholte der
Beschuldigte seine bereits vor dem Spruchsenat gemachte Darlegung des
Geschehens, wonach er die angeblichen entnommenen Geldmittel tatsächlich
für die Bezahlung von Depotgeldern für betrieblich genutzte
Leasingfahrzeuge verwendet habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse
erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird
(VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619
[hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH
21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 -
ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226;
Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, Band II, §§ 136-141, Tz 17).
Die
Berufung des Beschuldigten wendet sich ausschließlich gegen den Schuld-
und Strafausspruch hinsichtlich Punkt I a) des angefochtenen Erkenntnisses,
weshalb der restliche Schuldspruch und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
in dem aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Ausmaß
in Rechtskraft erwachsen sind.
Eine
Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil vom Beschuldigten
lediglich gegen einen Teil des Spruches berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die restlichen im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen
wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in
diesen Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen
(siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Der Berufungssenat hat daher
ausschließlich darüber abzusprechen, ob der gegen den Beschuldigten
erhobene Tatvorwurf, er habe als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Abgabe von unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999
bis 2001, nämlich indem er darin Geschäftsführerbezüge
darstellende Einnahmen und sohin erzielte zusätzliche Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in seinen Einkommensteuererklärungen darin
verheimlichte, Einkommensteuern für die Zeiträume 1999 iHv ATS
116.768,00/€ 8.485,86, 2000 iHv ATS 88.792,00/€ 6.452,77 und 2001 iHv
ATS 106.378,00/€ 7.730,79, insgesamt ATS 311.938,00/€ 22.669,42,
verkürzt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1
FinStrG begangen, zu Recht besteht.
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabenpflichtigen die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß Abs.2
leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und
sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben
bilden.
Die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe
maßgeblicher Umstände wie durch unrichtige oder unvollständige
Bekanntgabe verletzt.
Gemäß
§
33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 34
Abs.1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig, wer die im § 33 Abs.1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
§ 33 Abs.3 gilt entsprechend.
Gemäß
§ 8 Abs.2
FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt,
zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten
ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen
könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt
auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt
verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Die Analyse der Aktenlage
führt den Berufungssenat zu folgenden Überlegungen:
Wie vom Erstsenat zutrefffend
ausgeführt, hatte der Beschuldigte bis zum Jahre 1999 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit bei seiner Firma als
Minderheitsgesellschafter. Im Jahre 1999 wurde diese Firma schließlich mit
einer anderen GmbH zur c funsioniert, welche sich mit Transporten aller Art
beschäftigt hat. Am 10. Mai 2005 wurde der Konkurs über die GmbH
eröffnet, welcher am 29. September 2005 auf Grund eines Zwangsausgleiches
aufgehoben wurde.
Der Beschuldigte war in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen sowohl Geschäftsführer
dieser GmbH als auch deren Alleingesellschafter.
Laut Feststellung zu Textziffer
11 des Betriebsprüfungsberichtes vom 25. November 2002 hat der Beschuldigte
laut Verrechnungskonten der c 1999 ATS 345.918,00, 2000 ATS 415.540,80
und 2001 ATS 639.471,96 an Geldmitteln entnommen. Diese ausbezahlten
Geldmittel sind nicht als Geschäftsführerbezüge deklariert und
somit auch nicht als Aufwand der GmbH erfasst worden. Tatsächlich wurden
lt. Erklärungen 1999 ATS 100.000,00, 2000: ATS 200.000,00 und 2001 ATS
180.000,00 als Geschäftsführerbezüge verbucht.
Diesen Sachverhalt
würdigte der Betriebsprüfer dergestalt, dass er einen Teil der sich am
Verrechnungskonto anhäufenden Forderungen der c an den Beschuldigten als
tatsächliche zusätzliche Geschäftsführerbezüge bis zum
fremdüblichen Ausmaß, nämlich für 1999 ATS 320.000,00,
für 2000 ATS 240.000,00 und für 2001 ATS 280.000,00, unter
Abzug eines pauschalierten Aufwandes von 6 % und der jährlich bezahlten
Sozialversicherung laut vorgelegten Auszügen wertete.
Gemäß
§ 22 Z 2
EStG 1988 fallen unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs.2) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden (insbesondere somit die Bezüge von
Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften). Eine
Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder
Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Folgte der Senat der
Beurteilung des Sachverhaltes durch den Betriebsprüfer, wären somit
diese hinzugerechneten Bezüge des Beschuldigten als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit zu qualifizieren.
Die Vertreter der Verteidigerin
haben hiezu in einer Vernehmung des Beschuldigten vom 7. Juli 2005 in seiner
Abwesenheit angegeben (Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bl. 75 ff):
"Es handelte sich bei der
Geschäftsführervergütung um ein Darlehen der Firma
c an den Geschäftsführer, das
in den Büchern der GmbH ordnungsgemäß erfasst und auch verzinst
wurde. b nahm dieses Darlehen bei
seiner Firma auf und hat zum wesentlichen Teil Firmenschulden damit bezahlt. Zu
dieser Erkenntnis gelangten wir erst im Zuge der Erstellung der
Jahresabschlüsse 2003 und 2004 und war dies bei der Betriebsprüfung
noch nicht bekannt. Dadurch, dass b in
die seinerzeitige Prüfung gar nicht involviert war, sondern sein Buchhalter
e, wurde dies auch dem Prüfer
nicht so dargestellt."
e gab dazu in seiner Vernehmung
vom 6. Oktober 2005 als Zeuge an (genannter Finanzstrafakt, Bl. 80
ff):"Herr
f war entgegen der Aussagen der
Verteidiger Bernstorf in alle Prüfungen voll involviert, falls nicht
persönlich, dann zumindest durch meinen Bericht. Während der besagten
Betriebsprüfung war ich mehrmals monatlich bei Herrn
f , um über den Stand der Dinge
bei der Betriebsprüfung zu berichten. Von einem Darlehen, welches Herr
f für die GmbH aufgenommen haben
soll, ist mir nichts bekannt. Soweit ich mich erinnern kann, gab es jedes Jahr
größere Verrechnungskonten, die durch Entnahmen des Herrn
f (Privatversicherungen etc.)
entstanden sind. Diese wurden durch Einbuchung des
Geschäftsführerbezuges des jeweiligen Jahres auf ein geringeres Niveau
gebracht. Herr f hat über das Jahr
hinweg ständige Entnahmen getätigt, welche das Verrechnungskonto auf
der Aktivseite aufgebaut haben, und am Jahresende mit einer Buchung des
Geschäftsführerbezuges auf der Habenseite wieder abgebaut wurden. Dass
es in Sphäre des Einzelunternehmens
f als Geschäftsführer der
c zu einkommensteuerlichen
Nachforderungen kam, ist letztlich auf die abgabenrechtliche Gestaltung auf
Wunsch von Herrn f in den Jahren
1999-2001 zurückzuführen."
Der Beschuldigte hingegen hat
dazu in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 8. März 2006 angegeben
(genannter Finanzstrafakt Bl. 126), dass die gegenständlichen Entnahmen vom
Verrechnungskonto tatsächlich "Darlehen" für zu leistende
Depotzahlungen für das Leasen von betrieblichen Kraftfahrzeugen gewesen
seien.
Der Erstsenat merkte dazu in
der Begründung seiner Entscheidung lediglich an, dass diese Verantwortung
des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermochte. Die in Rede stehenden
angeblichen Darlehen, deren genaue Verwendung nicht nachvollzogen werden
hätte können, seien dem Beschuldigten privat zugegangen.
Ein tatsächlicher Beweis,
inwieweit die einander entscheidungswesentlich widersprechenden Angaben der
Wahrheit entsprechen, liegt nicht vor bzw. konnte nicht erbracht werden.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht: "bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden."(BGBl 1985/571 ab 1986).
Der Berufungssenat geht davon
aus, dass, wenn Belege betreff der tatsächlichen Verwendung der
gegenständlichen entnommenen Geldmittel verfügbar gewesen wären,
die Betriebsprüfung dies zweifellos dargestellt bzw. eine private
Verwendung dieser damit nachgewiesen hätte. Es kann demzufolge bedenkenlos
festgestellt werden, dass dies nicht möglich war, wäre es doch
ansonsten ein Leichtes für die Betriebsprüfung gewesen, den
Sachverhalt dadurch zu verifizieren.
Es handelt es sich bei der
Feststellung der Abgabenbehörde, dass ein Teil der als sonstige Forderungen
der GmbH, ausgedrückt in Verrechnungskonten, gegen den Beschuldigten
eingebuchten Forderungen Geschäftsführerbezüge sein sollten, um
eine Festlegung der Abgabenbehörde, als aus ihrer Sicht wahrscheinlichste
These, welche mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit
jedoch nicht beweisbar ist.
Die vorliegende Akten- und
Beweislage widerlegt daher auch mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht die eigenen Einlassungen des Beschuldigten, wonach
die Verwendung der relevanten Geldmittel tatsächlich betriebliche
Aufwendungen dargestellt hätten.
Nach Meinung des
Berufungssenates ist dieser Sachverhalt insbesondere in Anbetracht des
Zeitablaufes auch nicht mehr durch ergänzende Erhebungen im Sinne des
§ 99 FinStrG verifizierbar.
Es wurden diesbezüglich
nach Erörterung der Beweislage in der Berufungsverhandlung auch weder vom
Amtsbeauftragten noch von Seiten der Verteidigung weitere Anträge gestellt.
Der gegenständliche
Sachverhalt in Form einer Einbuchung eines Teiles der entnommenen Geldmittel
samt darin enthaltener behaupteter Zinsen lässt die Möglichkeit offen,
dass die Verwendung der Geldmittel nicht, wie vorgeworfen, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit des Beschuldigten, sondern Darlehen der GmbH an den
Beschuldigten für die Begleichung betrieblicher Aufwendungen
darstellen.
So gesehen war eine schuldhafte
Abgabenverkürzung des Beschuldigten nicht eindeutig erweislich und daher im
Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten das diesbezügliche
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Es verbleiben daher die vom
Beschuldigten zu verantwortenden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG laut Pkt. II. des erstinstanzlichen Schuldspruches, für
welche über den Beschuldigten ein angemessenes Strafsanktionsübel zu
verhängen ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der
Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1
lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die
Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten
Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Die vom Gesetzgeber angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe beträgt deshalb ausgehend von den nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten
(abgeführten) Abgabenbeträgen von insgesamt € 188.424,97 die
Hälfte davon, ist gleich € 94.212,49.
Der verbleibende Strafrahmen
beträgt somit nur mehr 89,26 % des vom Spruchsenat irrtümlich zur
Gänze nach § 49 Abs.2 FinStrG, tatsächlich wäre der
Strafrahmen für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG nach
§ 33 Abs.5 FinStrG zu ermitteln gewesen, ermittelten Strafrahmens.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwernisgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten
auszugehen, ergibt sich ein Ausgangswert von rund € 47.000,00.
Den mildernden Umständen
der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner
finanziellen Notlage im Tatzeitraum, welche ihn offenkundig zu seinen
Verfehlungen verleitet hat, der fast vollständigen Schadensgutmachung, dem
Abschwächen der Spezialprävention infolge der Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Beschuldigten steht lediglich der
Umstand einer Vielzahl deliktischer Angriffe über fünf Jahre hinweg
als erschwerend gegenüber, sodass dieser Ausgangswert auf € 36.000,00
zu verringern war.
Die nunmehrige schlechte
Finanzlage des Beschuldigten berechtigt den Berufungssenat, einen Abschlag um
die Hälfte auf € 18.000,00 vorzunehmen.
Die vom Spruchsenat
verhängte Geldstrafe hat jedoch ohnehin nur € 15.000,00
betragen.
Unter Beachtung des
Verböserungsverbotes war dennoch die erstinstanzliche Geldstrafe in
Anbetracht der Verringerung des Strafrahmens verhältnismäßig
anzupassen, zumal zusätzlich die Abschwächung der
Spezialprävention zu bedenken war.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe; auch diese hätte in Anbetracht der
üblichen Spruchpraxis durchaus zehn Wochen betragen können.
Unter Beachtung des
Verböserungsverbotes war aber auch dieses Sanktionsübel anteilig
abzumindern.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-S/06
- Stammnummer
- 36670
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF