Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. X., vom 24. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 17. Mai 2004 betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2001 (Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG 1955) entschieden: Der…
…nochmals um € 6,00 auf € 58,00 erhöht worden. Der Zustand des Grundbesitzes, d.h. innere und äußere Verkehrslage, Erschließungszustand, Verbauungsmöglichkeit etc. habe in den Jahren 2006 und 2007 keine Änderungen erfahren, die solche Preiserhöhungen pro m² rechtfertigen würden. Nach Ansicht der Bw…
…wie Lage, Größe, Form, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand, Verbauungsmöglichkeiten und sonstige Kriterien. Der bisher herangezogene Bodenwert habe offensichtlich den damaligen Verhältnissen entsprochen. Es sei somit schon grundsätzlich nicht zu erwarten, dass alle Liegenschaften in derselben Umgebung mit dem gleichen Quadratmeterpreis zu bewerten seien. Da die Bewertung offensichtlich…
…Wie aus § 53 Abs. 2 zweiter Satz BewG 1955 hervorgeht, finden bei einem unbebauten Grundstück insbesondere seine Lage und Form sowie alle anderen den gemeinen Wert beeinflussenden Faktoren (zB Widmung und Erschließungszustand) Berücksichtigung. Zufolge § 22 Abs. 2 erster Satz BewG 1955 ist die Beurteilung der…
…Grundstückes ermitteln zu können, sei es allerdings notwendig, die genaue Lage des Grundstücks, die Ausformung des Grundstücks, die Widmungskategorie sowie den Erschließungszustand zu berücksichtigen. Den ganz genauen Wert könne daher nur ein amtlicher Sachverständiger mitteilen. Wenn der Bw. (in seinem Vorlageantrag) ausführt, dass der Bürgermeister…
…für die Streitliegenschaft bezahlt. Unter Bedachtnahme auf die Lage, die Größe, die Form und Beschaffenheit, den Erschließungszustand, die Verbauungsmöglichkeit, die sonstige Infrastruktur und die in den vergangenen Jahren für die Liegenschaft (und die Vergleichsliegenschaften) gezahlten Kaufpreise, gelangt der unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht, dass der…
…neben den Faktoren Lage, Größe, Form und Bodenbeschaffenheit auch den Erschließungszustand und die herrschenden rechtlichen Umstände, wie insbesondere das Ausmaß der baurechtlich zulässigen Bebaubarkeit oder etwa die Belastung mit einem Bauverbot ein. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keinen Hinweis darüber, weswegen der Bodenwert ab…
…wertbestimmenden Faktoren bilden die Lage, Größe, Form und Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Verbauungsmöglichkeit. Im Streitfall ist von folgenden wertbestimmenden Faktoren auszugehen: das Grundstück ist als Bauland gewidmet, es liegt direkt an der D (Sp) es ist nahezu rechteckig; es ist von drei Seiten umbaut; Versorgungseinrichtungen (Wasser…
…R vor 20 - 30 Jahren rund S 300,-- bis S 400,--/m² betrugen, dass die Lage, die Form und der Erschließungszustand als sehr gut zu bezeichnen sind, dass Grundstücke weitgehend resistent gegen "Inflation" sind, weil ihr Wert als "nicht vermehrbares Gut" langfristig steigende Tendenz hat…
…unabhängigen Finanzsenates ist der Erschließungszustand wie die Bodenbeschaffenheit nur im Einzelfall zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn die Verhältnisse des zu bewertenden Grundstückes vom Erschließungszustand der Vergleichsgrundstücke abweichen. Dies war und ist aber nicht der Fall. Die strittigen Flächen weichen vom Erschließungszustand her nicht von den…
… 53 Abs. 2 zweiter Satz BewG 1955 hervorgeht, finden bei einem unbebauten Grundstück insbesondere seine Lage und Form sowie alle anderen den gemeinen Wert beeinflussenden Faktoren (zB Widmung und Erschließungszustand) Berücksichtigung. Das Finanzamt hat - ausgehend von der Widmung als Bauland-Kurgebiet, dem vorliegenden "Graben" und…
…anzusehen. Für die Wahrscheinlichkeit, dass das gegenständliche Grundstück in absehbarer Zeit als Bauland Verwendung finden wird, sprechen aber nicht nur dessen Lage und Erschließungszustand. Vielmehr deutet auch die bauliche Entwicklung in der Umgebung auf einen entsprechenden Bedarf an Baugrundstücken hin. Wie dem Einheitswertakt zu entnehmen…
…rückgerechnet auf den 1. Jänner 1973). Bei der Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1973 habe das Finanzamt als Ausgangswert 130,-- S/m² festgestellt. Der Erschliessungszustand zur SB Str. bzw. zur SP Str. hin sei durch einen Sonderabschlag besonders berücksichtigt worden, so dass schlussendlich 50…