Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0104-I/05
Zuordnung eines der Christbaumzucht dienenden Grundstückes zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-I/05vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. Jänner 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Artfortschreibung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 0000
in der KG X.
Mit dem an die
vormalige Grundstückseigentümerin (Mutter des Bw.) gerichteten
Bescheid vom 4. 2. 2004 stellte das Lagefinanzamt den Einheitswert des dem
Grundvermögen zugeordneten unbebauten Grundstückes zum 1. 1. 2002 im
Wege einer Nachfeststellung mit 12.500 € (gemäß AbgÄG
1982 um 35 % erhöht auf 16.800 €) fest. Dabei nahm das Finanzamt
auf die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG Bezug, wonach das im
Bauland gelegene Grundstück im Grundvermögen zu erfassen sei.
Im Hinblick auf
den zwischen dem Bw. und seiner Mutter abgeschlossenen Übergabsvertrag vom
27. 6. 2002 rechnete das Lagefinanzamt mit Bescheid vom 5. 2. 2004 das
Grundstück dem Bw. im Wege einer Zurechnungsfortschreibung zum 1. 1. 2003
zu.
Mit Eingabe vom
29. 7. 2004 stellte der Bw. einen Antrag auf Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG. Dazu brachte der Bw. lediglich vor,
dass auf dem gegenständlichen Grundstück ("H-Feld") eine
Christbaumkultur angelegt worden sei. Derartige Sonderkulturen seien nicht dem
Grundvermögen, sondern - je nach Zusammenhang - entweder dem
landwirtschaftlichen oder dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Eine nicht auf Waldböden angelegte Christbaumkultur sei als
landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
Das Finanzamt gab dem Antrag auf Artfortschreibung mit
Bescheid vom 26. 1. 2005 keine Folge. Begründend führte es
nach Wiedergabe des § 52 Abs. 2 BewG aus, dass zwar die Widmung eines
Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung für sich
allein noch nicht ausreiche, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück
ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen. Sei jedoch auf Grund von zur
Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere
betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die
bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene
und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, dass eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom Stichtag anderen
als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werde, so rechtfertige dies die
Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (VwGH 13. 12.1984,
84/15/0010,0011; VwGH 23. 2. 1987, 85/15/0348). Dabei habe es in
erster Linie auf objektive Merkmale anzukommen, denen gegenüber subjektive,
nur in der Person des jeweiligen Grundeigentümers gelegene Momente
zurückzutreten hätten. Das Wesen der Abgrenzungsvorschrift des §
52 Abs. 2 Bewertungsgesetz bestehe eben darin, die potentielle wirtschaftliche
Kraft des Grundstückseigentümers zu erfassen.
Laut
gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde sei das Grundstück des
Bw. zur Gänze als Wohngebiet gewidmet und voll erschlossen. Zudem
sprächen für eine in absehbarer Zeit mögliche anderweitige als
landwirtschaftliche Nutzung die fortschreitende Verbauung in der Umgebung in den
letzten Jahren sowie eine starke Nachfrage nach
Baugrundstücken.
In der
fristgerecht dagegen erhobenen Berufung vom 11. 2. 2005 wiederholte der Bw.
seinen Standpunkt, wonach nicht auf Waldböden angelegte Christbaumkulturen
dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen seien. Weiters wies der Bw.
darauf hin, dass die Christbaumzucht Ende März 1989 begonnen worden sei und
immer noch betrieben werde. Dass diese Tätigkeit in den nächsten
Jahren aufgegeben werde, sei nicht anzunehmen, weil dann "alle kleinen
Bäume umsonst gezüchtet" worden wären. Der Berufung waren zwei
Fotos von dem als "Christbaumplantage" bezeichneten Grundstück
angeschlossen.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
Berufungsfall ist ausschließlich die Zuordnung des gegenständlichen
Grundstückes zum Grundvermögen strittig.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und
Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des
Zubehörs.
Gemäß
§ 52 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
Nach § 52
Abs. 2 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer
Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf
die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werden, zum Beispiel, wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land
für Verkehrszwecke anzusehen sind.
Die zuletzt
angeführte Bestimmung bildet eine Ausnahme von der allgemeinen
bewertungsrechtlichen Tendenz, wonach die tatsächlichen Verhältnisse
als für die Bewertung maßgeblich zu betrachten sind.
Wie bereits das
Finanzamt im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu Recht festgestellt hat, rechtfertigt es die Widmung
eines Grundstückes als Bauland für sich allein noch nicht, ein
landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem
Grundvermögen zuzurechnen. Ist jedoch auf Grund hinzutretender objektiver
Umstände (insbesondere betreffend die örtliche Lage und
Aufschließung des Grundstückes, die bauliche Entwicklung in der
Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu
erwartende Marktlage) aus dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen, dass
das landwirtschaftlich genutzte Grundstück in absehbarer Zeit anderen als
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies die
Zuordnung des Grundstückes zum Grundvermögen, ohne dass es dabei auf
die Absicht des Grundeigentümers ankommt (vgl. zB VwGH 18. 11. 2003,
2000/14/0189).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. 4. 2005, 2003/15/0124,
ausgesprochen hat, ist ein aus objektiven Umständen sich ergebender
Wahrscheinlichkeitsschluss für eine Verbauung in absehbarer Zeit
insbesondere bei einer Flächenwidmung als Bauland, bei einer
Aufschließung durch Strom, Wasser und Kanal führende öffentliche
Straßen und auf Grund der baulichen Entwicklung angrenzender
Grundstücke gerechtfertigt. Stellt das zu bewertende Grundstück eine
Baulücke in einem sonst besiedelten Gebiet dar, so handelt es sich
überhaupt um den typischen Anwendungsfall des § 52 Abs. 2
BewG.
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind diese Voraussetzungen für eine
Zurechnung zum Grundvermögen im Berufungsfall gegeben: Das Grundstück
des Bw. hat eine Fläche von 1328
m2, weshalb es ohne
weiteres auch als Ganzes als Bauplatz verwendet werden könnte. Wie den vom
Bw. vorgelegten Fotos zu entnehmen ist, weist das Grundstück eine leichte
Hangneigung nach Norden auf, sodass im Fall der Bebauung ein freier Fernblick
auf das Gebirge gegeben wäre. Das Grundstück ist mitten im
Siedlungsgebiet von X. gelegen und als Bauland (landwirtschaftliches
Mischgebiet) gewidmet. Das Grundstück des Bw. grenzt im Westen an das mit
einem Wohnhaus bebaute Grundstück Nr. 1, im Norden an eine
Verbindungsstraße zur V-Gasse und im Osten an das mit einem
Einfamilienhaus bebaute Grundstück Nr. 2 an. Im Süden grenzt das
Grundstück des Bw. an die Grundstücke Nr. 3 und Nr. 4, worauf ein
Doppelhaus errichtet wurde. Weiters ist an der südwestlichen
Grundstücksgrenze eine Anbindung an einen auf der Gp. 5 verlaufenden
öffentlichen Weg gegeben.
Nach den
unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes ist das Grundstück des Bw.
voll erschlossen. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass zwischen
dem südwestlichen Teil des Grundstückes, der die Form eines (als
Zufahrt nutzbaren) länglichen Streifens aufweist, und dem Strom, Wasser und
Kanal führenden Gemeindeweg auf der Gp. 5 eine direkte Verbindung
besteht. Anschlüsse für Strom, Wasser und Kanal sind somit in
unmittelbarer Nähe des Grundstückes des Bw. vorhanden, sodass die
Weiterführung auf sein Grundstück nur einer kurzen, über
öffentliches Gut verlaufenden Strecke bedarf. Laut telefonischer Auskunft
der Gemeinde X. vom 23. 1. 2007, an der zu zweifeln kein Anlass
besteht, wurden die entlang des Gemeindeweges (Gp. 5) errichteten Gebäude
von diesem Weg aus erschlossen und bestehen derartige
Anschlussmöglichkeiten auch für das Grundstück des Bw. Somit ist
das Grundstück als baureif anzusehen.
Für die
Wahrscheinlichkeit, dass das gegenständliche Grundstück in absehbarer
Zeit als Bauland Verwendung finden wird, sprechen aber nicht nur dessen Lage und
Erschließungszustand. Vielmehr deutet auch die bauliche Entwicklung in der
Umgebung auf einen entsprechenden Bedarf an Baugrundstücken hin. Wie dem
Einheitswertakt zu entnehmen ist, hat das Finanzamt eine kontinuierliche, bis in
die Nachkriegszeit zurückreichende Bautätigkeit in der näheren
Umgebung festgestellt, die sich - bloß beispielhaft - wie
folgt darstellt:
|
Grundstück
|
Art der
Bebauung
|
Baujahr
|
6
|
Einfamilienhaus
|
1983
|
7
|
Einfamilienhaus
|
1985
|
8
|
Einfamilienhaus
|
1985
|
9
|
Einfamilienhaus
|
1987
|
1
|
Einfamilienhaus
|
1988/1990
|
10
|
Einfamilienhaus
|
1988
|
11
|
Einfamilienhaus
|
1992
|
12
|
Einfamilienhaus
|
1994
|
13
|
Einfamilienhaus
|
1999
Die
angeführten Grundstücke sind entlang des Gemeindeweges auf der
Gp. 5 in geringer Entfernung zum Grundstück des Bw. gelegen. Das
Grundstück des Bw. wird auf drei Seiten von bebauten Liegenschaften
umschlossen. Mit Ausnahme des Grundstückes des Bw. wurden nahezu alle
Parzellen in der näheren Umgebung im Lauf der Jahre bebaut. Diese
Entwicklung stellt ein gewichtiges Indiz für eine nach wie vor bestehende
Nachfrage nach Bauland in der betreffenden Gegend dar. Die Wahrscheinlichkeit,
dass auch das Grundstück des Bw. in absehbarer Zeit bebaut wird, ist daher
gegeben.
Nur am Rande
sei noch erwähnt, dass in der Vergangenheit ein reger Zuzug nach X.
herrschte, zumal die Entfernung zur Landeshauptstadt Innsbruck nur wenige
Kilometer beträgt. Wie der Website der Gemeinde (www...) zu entnehmen ist,
hat sich diese mit der Zeit von einem kleinen Bauerndorf zu einer mehrere
Tausend Einwohner zählenden Gemeinde entwickelt, in der neben zahlreichen
Tourismusbetrieben eine Reihe von Gewerbebetrieben entstanden ist. Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann die kontinuierlich gestiegene
Einwohnerzahl in Verbindung mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde
als zusätzliches Anzeichen für eine auch künftig gegebene
Nachfrage nach Bauland insbesondere in den bereits bestehenden Siedlungsgebieten
gewertet werden.
In Anbetracht
dieser Fakten kommt dem Einwand des Bw., sein Grundstück diene der
Christbaumzucht, keine rechtliche Bedeutung zu. Zwar ergibt hieraus eine -
wenn auch nicht gerade intensive - landwirtschaftliche Nutzung. Die
Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG setzt jedoch voraus, dass zum
Bewertungsstichtag tatsächlich eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
vorliegt, weil andernfalls eine Zurechnung zum Grundvermögen bereits nach
der Bestimmung des § 30 Abs. 1 BewG zu erfolgen hätte (vgl.
nochmals VwGH 2000/14/0189).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die aufgezeigten Umstände eindeutig für eine
Zurechnung zum Grundvermögen sprechen, wobei der auf dem Grundstück
vorhandene Baumbestand im Hinblick auf seine Beschaffenheit einer Nutzung der
Liegenschaft als Bauland in keiner Weise entgegensteht.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-I/05
- Stammnummer
- 25995
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF