Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0233-K/05
Wertfortschreibung, Wertverhältnisse, gemeiner Wert, unbebaute Grundstücke, Konfiguration der Grundstücke, Erschließung eines Grundstückes, Bodenwert;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0233-K/05vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. WZ und die weiteren Mitglieder HR
Mag. CPP, KR Dr. WM und Mag. JB im Beisein der Schriftführerin MZ über
die Berufung der WA, B., vertreten durch Dr. SR, vom 24. November
2004
1. gegen den Bescheid des
Finanzamtes K. vom 27. Oktober 2004 betreffend Einheitswertbescheid zum
01.01.2003 (Wertfortschreibung, KG 7., EW-AZ 29 und
2. gegen den
Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2003 (Fortschreibungsveranlagung), KG
7., EW-AZ 29
nach der am 17. November 2008 in 9020 Klagenfurt am
Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
1. Die Berufung gegen den
Einheitswertbescheid zum 01.01.2003 (Wertfortschreibung) wird als
unbegründet abgewiesen.
2. Die Berufung gegen den
Grundsteuermessbescheid zum 01.10.2003 (Fortschreibungsveranlagung) wird
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die strittigen Flächen der KG R., EZ 1 im Ausmaß
von 4.911 m², waren u.a. als unbebautes Grundstück von dem zum
1. Jänner 1989 festgestellten Einheitswert (Nachfeststellung) in
Höhe von S 100.000,-- (erhöht S 135.000,--) miterfasst. Es
gelangte wegen des geltenden Bauverbotes ein Bodenwert von S 15,--/m²
zum Ansatz.
Die Gemeinde MW erließ am 26.03.1998, Zl. 11 einen
Teilbebauungsplan u.a. für die strittigen Grundstücke.
In den Jahren 2000 - 2002 kam es zur Teilung
(Parzellierung) u.a. der Grundstücke Nr. 2. Der Genehmigungsbescheid zur
Teilung der Grundstücke seitens der Gemeinde MW wurde am 31.02.2002
rechtskräftig.
Aufgrund des Übergabevertrages vom 15.07.2002 und
28.8.2002 beantragte u.a. die Berufungswerberin (Bw.) und bewilligte das
Bezirksgericht Klagenfurt am 28.11.2003 folgende Grundbuchseintragung:
a) (Teilungsplan GZ
3): ... In EZ
4: Teilung der
Grundstücke 332/3 LN in 332/3, 332/36, 332/37, 332/38, 332/39, 332/62 sowie
in die Trennstücke 3, 8, 10, 12, 14 und 21. ... C)
(Abschreibungen und Einverleibungen) ... B)
In EZ
4: Die
Abschreibung a) der Trennstücke 8 mit 39 m², 10 mit 53 m²,
12 mit 178 m², und 14 mit 157 m² und Zuschreibung derselben zur
Liegenschaft EZ 5 der Miteigentümer zu je einem Viertel TS, PS, TeS und DI
SS, unter Vereinigung der Trennstücke 8 mit dem Grundstück 332/40, 10
mit dem Grundstück 332/41, 12 mit dem Grundstück 332/42 und 14 mit dem
Grundstück 33/43 b) des Grundstückes 332/62 (Weg) und
Zuschreibung desselben zur Liegenschaft 9 der TS.
Das Finanzamt erließ für die Grundstücke
Nr. 332/3 (937 m²), 332/36 (857 m²), 332/37 (1.119 m²)
332/38 (1.028 m²) und 332/39 (970 m²) am 27. Oktober 2004 den
angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2003. Darin wurde
der Einheitswert für den Grundbesitz (unbebaute Grundstücke) mit
€ 53.500,-- (erhöht: € 72.200,--) festgestellt. Begründet
wurde der Bescheid damit, dass es durch Neuabgrenzung der wirtschaftlichen
Einheit zu Änderungen gekommen sei. Die Fortschreibung sei erforderlich
gewesen, weil eine Änderung im Flächenausmaß eingetreten sei.
Mit Genehmigung des Teilbebauungsplanes vom Juni 1998 seien die Parzellen 332/3
und 332/36 bis 332/39 KG R. zur Gänze Bauland-Kurgebiet geworden. Das
seinerzeitige Bauverbot sei nunmehr aufgehoben worden. Das Finanzamt setzte
€ 10,9009/m² als Bodenwert an.
Mit Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2003 wurde
der Grundsteuermessbetrag mit € 140,75 festgesetzt.
Gegen beide Bescheide erhob die Bw. Berufung. Im Einzelnen
führte sie aus:
"1. Obwohl ich nur über Grundstücke im
Ausmaß von 4 ha 20 ar und 2 m² laut Grundbuchsauszug vom 22.01.2003
verfüge, sind beim FA K. nachstehende Einheitsverfahren anhängig: zu
AZ 48, zu AZ 28, zu AZ 92 und zu AZ 30 sowie noch andere
Einheitswertakten.
Der gegenständliche Akt wurde aus dem
Einheitswertakt AZ 92 abgeleitet. Die jeweiligen Vorakten betreffend der
Einheitswerte, die alle das Grundstück 332/3 der KG R. im seinerzeitigen
Ausmaß von 6.816 m² betragen, wurden von der Behörde außer
Acht gelassen. Außer dem bekämpften Bescheid ist auch nicht zu
ersehen, welche konkreten Grundstücke der Einheitswertfeststellung zugrunde
gelegt wurden. Eine Nachrechnung hat ergeben, dass dies die Grundstücke
332/3, 332/36, 332/37, 332/38 und 332/39 sind.
Der Hauptfeststellungszeitpunkt mit 01.01.1973 ist
unrichtig und auch nicht begründet. Aus § 81 des BewG ergibt sich
die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1.1.1956. Damals waren die
Grundstücke Bestandteil einer Land- und Forstwirtschaft und wurden im
Realteilungsverfahren 8 mit einem m² Preis von ATS 12,00 bis ATS 22,00
geschätzt. Erst mit den Beschlüssen des BG K. vom 31.12.1987 und
15.02.1989 wurde ich Alleineigentümerin des Grundstückes 332/3 der KG
R..
2. Es liegt für die Grundstücke ein die
Bebauung äußerst einschränkender Teilbebauungsplan der Gemeinde
MW zugrunde. In diesem Teilbebauungsplan ist eine halb offene Bebauungsweise
teilweise vorgesehen. Diese hat zur Folge, dass nur in Übereinstimmung mit
dem Anrainer eine Baulichkeit so errichtet werden kann, dass sie an einer Grenze
der Baulichkeit mit der Baulichkeit des Nachbarn zusammenschließt. Weiters
ist im Bebauungsplan für die Grundstücke 332/37, 332/38 und 332/39
aufgrund der länglichen Konfiguration dieser Grundstücke und der
konkreten Vorgabe der zur Bebauung zugelassenen Fläche davon auszugehen,
dass trotz der Größe dieser Grundstücke der Bebauungsfaktor so
eingeschränkt ist, dass diese Grundstücke nicht an den Käufer zu
bringen ist, weil ein gestaffelter Kaufpreis in Betracht zu ziehen ist.
Außer Acht gelassen hat die Behörde
erster Instanz auch Abschäge die dadurch entstehen, dass alle diese
Grundstücke weder wegemäßig, noch wasser-, strom- oder
abwasserkanalmäßig erschlossen sind. Die Erschließung hat der
Eigentümer selbst zu tragen. Diese Erschließungskosten sind zumindest
mit einem Betrag von ATS 300,00 = € 21,80/m² zu veranschlagen und
wurden auch dementsprechend in den jeweiligen Kaufverträgen betreffend die
Grundstücke 332/5, 332/7 und andere berücksichtigt. Alle diese
Umstände sind amtsbekannt und wurden von der Behörde erster Instanz
übergangen.
Das Grundstück 332/39 ist zwar als Bauland
Wohngebiet und nicht als Bauland Kurgebiet gewidmet, besteht jedoch zur
Hälfte, wie sich dies aus der Mappendarstellung DI G. GZ 3 ergibt,
versumpft mit Wald bewachsen. Es ist eine Rodung notwendig. Allein die
Erreichung der Rodungsbewillung hat die Bw. einen Betrag von ATS 20.000,00 =
€ 1.463,46 gekostet. Zudem sind der Bw. und auch den übrigen
Mitbesitzern der seinerzeitigen Liegenschaft EZ 22 KG R. durch das Verfahren der
Gemeinde MW im Zuge des Bauverbotes und der angedrohten Rückwidmung
Vertretungskosten und sonstige Kosten anerlaufen, die umgelegt auf den m²
Preis einen Aufwand in der Höhe von ATS 100,00 = € 7,27/m²
erforderten. Auch die Rodungskosten für das Grundstück 332/39
erstellen sich auf rund ATS 20.000,-- = € 1.453,46.
3. Der EW betreffend der aus dem Grundstück
332/3 alt gebildeten Grundstücke wurde ganz offensichtlich bereits mehrfach
einer Erhöhung im Sinne des AbgÄG unterzogen. Eine mehrmalige
Erhöhung im Sinne des Abgabenänderungsgesetzes ist nicht vorgesehen.
Möglicherweise hat die Behörde erster Instanz den
Hauptfeststellungzeitpunkt unrichtig zum 01.01.1973 zurückverlegt, um diese
Erhöhungen nach dem AbgÄG zu übergehen. Beweis: EW des
Finanzamtes K. zu EW-AZ 33 bis 5, die beigeschafft werden wollen, DSR,
Rechtsanwalt, als Zeugen und meine Einvernahme.
4. Nach der dem Vertreter der Berufungswerberin
zur Verfügung stehenden Unterlagen wurden EW betreffend des
Grundstückes 332/3 letztmalig oder auch im Jahre 1997 erlassen. Die
Erlassung eines neuen EW-Bescheides hat naturgemäß die
Außerkraftsetzung des vorausgegangenen EW-Bescheides zur Folge. Ich
bezahle auch für das Grundstück 332/3 landwirtschaftliche Abgaben und
Beiträge. Wenn nunmehr aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Grundstück ein Baugrundstück wird, dann ist der bezughabende Bescheid
von Amtswegen den anderen maßgebenden Behörden zuzuleiten. Im
gegenständlichen Fall beantrage ich die Zumittlung des Bescheides an die
Gemeinde MW und an die zuständige SV-Antstalt der Land- und
Forstwirtschaft, F.
5. Für die gegenständlichen
Grundstücke sind Teilbebauungspläne des Gemeinderates der Gemeinde MW
vom 26.02.1997 und vom 05.02.1998 vorhanden. Im Teilbebauungsplan vom 05.02.1998
ist nur das Grundstück 332/3 angeführt. Welcher weitere
Teilbebauungsplan für die übrigen gegenständlichen
Grundstücke gilt, ist aus der Begründung des Bescheides nicht zu
ersehen. Eine rechtliche Beurteilung über den Wert der Grundstücke
kann erst erfolgen, wenn auch die zeichnerische Darstellung des
Teilbebauungsplanes des Gemeinderates der Gemeinde MW beigeschafft wird. Aus
diesem Teilbebauungsplan ergibt sich die nachteilige Vorschreibung der zu
bebauenden Fläche, der Bebauungsart, der Geschoßzahlen und der
gleichen.
6. Ich bekämpfe auch den
Grundsteuermessbescheid zu 01.01.2003. Der Grundsteuermessbetrag wurde
mit € 140,75 zu hoch angesetzt, die Steuermesszahl wurde ohne entsprechende
nachvollziehbare Begründung einmal mit 1,0 vT und ein weiteres Mal mit 2,0
vT festgesetzt. Um einen richtigen Grundsteuermessbetrag zu ermitteln,
ist es jedenfalls notwendig, dass der bisher geltende Grundsteuermessbetrag
angeführt und vom nunmehrigen Grundsteuermessbetrag in Abzug gebracht wird.
Es ist auch notwendig, dass der Vorbescheid betreffend des
Grundsteuermessbetrages aufgehoben wird, sodass ein Überblick über die
Richtigkeit und Vollständigkeit und über die Nichtverdoppelverrechnung
der Grundsteuer sich ergibt.
Ich stelle daher die Berufungsanträge
1. den Feststellungsbescheid zum 01.01.2003 EW-AZ
x aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zur
Verfahrensergänzung und Verfahrenswiederholung
zurückzuverweisen. 2. allenfalls der Berufung Folge zu geben, den
angefochtenen Feststellungsbescheid dahin abzuändern, dass eine
Wertfortschreibung unterbleibt und eine 25 %ige Erhöhung des Einheitswertes
gem. des AbgÄG 1982 außer acht gelassen wird.
Zur Bekämpfung des Grundsteuermessbescheides
zum 01.01.2003 stelle ich nachstehende Berufungsanträge
1. meiner Berufung Folge zu geben, den
angefochtenen Grundsteuermessbescheid aufzuheben und die Sache an die
Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung
zurückzuverweisen; 2. allenfalls meiner Berufung Folge zu geben, den
angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der bisherige
Grundsteuermessbetrag für das Grundstück 332/2 und für die daraus
entstandenen Grundstücke bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Feststellungsverfahrens maßgeblich bleibt."
In der Anlage wurde die Verordnung der Gemeinde
MW, Teilbebauungsplan für die Grundstücke 331, 332/3, 332/4, 332/6,
332/7, 332/8, 332/9, 332/10 und 332/12 der KG R., vorgelegt.
Das Finanzamt teilte dem unabhängigen Finanzsenat mit
Schreiben vom 24.09.2008 mit, dass die Bw. am 27.08.2007 an Frau S. die Parzelle
332/3 (937 m²) um einen Verkaufspreis von € 74.960,-- (€
80,--/m²) veräußert hat. Die an die Streitflächen
angrenzenden Grundstücke Nr. 332/42 (896 m²), 332/40 (688 m²) und
332/41 (664 m²) wurden am 27.11.2007 bzw. 19.06.2006 um € 70.000,--
(€ 80,--/m²) bzw. € 108.000,-- (€ 80,--/m²)
veräußert.
Die Immobilienfirma P wirbt auf ihrer homepage damit, dass
sonnige, ruhige Grundstücke Nähe Ortskern, 700 m zum Wörthersee,
teilweise Seeblick, mit Größen von 857 m², 1.119 m², 1.028
m², 1.118 m² und 924 m² (alle Anschlüsse an der
Grundstücksgrenze) mit einem Kaufpreis von € 90,--/m² bis €
97,--/m² erworben werden können. Bei diesen Grundstücken handelt
es sich um die strittigen Flächen.
In dem Telefonat vom 29.10.2008 zwischen dem Vertreter der
Bw. und der Referentin, gab der Vertreter bekannt, an einem allfälligen
Lokalaugenschein nicht teilnehmen zu wollen.
Am 4.11.2008 fand ein Lokalaugenschein in Anwesenheit von
Herrn CW (informierter Vertreter der Gemeinde MW), HR Dr. WZ und der Referentin
statt. Fotos wurden angefertigt. Zuvor hat der unabhängige
Finanzsenat beim Gemeindeamt MW in Reifnitz in Anwesenheit des Amtsleiters JH
und des Sachbearbeiters CW Einsicht in den Teilbebauungsplan genommen. Im Rahmen
dieser Erörterung wurde seitens der Gemeinde festgehalten, dass das gesamte
Gebiet als Bauland-Kurgebiet ausgewiesen sei. Die Art der Bebauung ergebe sich
aus den Nutzungsschablonen. Für die strittigen Flächen sei eine offene
bzw. halboffene Bebauung, Erdgeschoss plus 1 oder 2 geschossig vorgesehen. Die
Gemeinde übernehme keine Aufschließungskosten. Diese seien von den
Grundeigentümern zu entrichten. Die Erschließung erfolge von Westen
nach Osten. Die angrenzenden Grundstücke Nr. 332/40 und 332/41 (L) seien
mit Wasser, Kanal, Strom, Weg erschlossen. Die Grundstückspreise belaufen
sich in diesem Teil von R. auf ca. € 70,-- bis € 80,--/m².
Mit Fax vom 10.11.2008 gab das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat folgende Kaufpreise aus der Kaufpreissammlung
bekannt:
|
Vertragsdatum/Kaufpreis
€
|
GrundstücksNr.(KG
R. )/Preis/m²
|
Fläche
(m²)
|
22.01.2002,
61.500,--
|
384/3,
72,69
|
846
|
16.05.2002,
58.138,--
|
379/2,
56,72
|
1.025
|
07.05.2002,
57.099,--
|
332/4,
65,40
|
873
|
04.10.2002,
71.946,--
|
332/6,
79,94
|
900
|
03.10.2002,
65.000,--
|
522/7,
65,32
|
995
|
25.09.2002,
204.755,--
|
1112/3,
317,94
|
644
|
19.09.2002,
65.400,--
|
368/3,
61,99
|
1.055
|
30.07.2002,
67.742,--
|
343/43,
70,56
|
960
|
15.04.2003,
48.836,--
|
351/10,
70,57
|
692
|
30.01.2003,
73.520,--
|
378/4,
80,--
|
919
|
21.06.2003,
70.815,--
|
232/12,
72,18
|
973
Der
Senat hat erwogen:
A) Einheitswertbescheid
(Wertfortschreibung) zum 1. Jänner 2003:
§ 193 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: Wenn
die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung
nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen
einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die
Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein
Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem
Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert
einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem
Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Forschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgebenden Fassung abweicht.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 BewG 1955 wird der
Einheitswert neu festgestellt, 1. wenn der gemäß
§ 25
abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres
ergibt, b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und
Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens
aber um 400 Euro oder um mehr als "7.300 Euro", von dem zum letzten
Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht
(Wertfortschreibung).
Gemäß
§ 23 BewG (Wertverhältnisse bei
Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche
Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom
Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG (Bewertung von
unbebauten Grundstücken) sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen
Wert zu bewerten.
Gemäß
§ 10 BewG (Bewertungsgrundsatz,
gemeiner Wert) ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Demnach ist dieser Begriff im Gesetz wohl definiert, das
Gesetz enthält jedoch im Besonderen keine Vorschriften, wie der gemeine
Wert festzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 8.1.1970, 1246/68, festgestellt, dass der gemeine Wert eines
Wirtschaftsgutes eine fiktive Größe sei, die auf
Preisschätzungen beruhe. Eine solche Schätzung könne - den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf
Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer
Liegenschaften gemacht worden seien, sofern diese nach Art und Größe,
Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück,
im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkämen oder nahe kämen. In
der Regel werde die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf
Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für so genannte
Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten
Fällen werde der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung
für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher sei
es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen
Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für
die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt worden
seien.
Bei der Feststellung des gemeinen Wertes sind vor allem die
Form und die Lage des Grundstückes zu berücksichtigen. Die Form kann
für die Bebauung geeignet oder wegen ihrer länglichen, von der
Straße weg gerichteten Ausdehnung sowie wegen ihrer Schiefwinkeligkeit
für die Bebauung weniger geeignet oder ungeeignet sein. Auch die
Größe eines Grundstückes ist für seinen Wert je
Flächeneinheit mitbestimmend, da für größere (nicht
aufgeschlossene) Grundstücke oft nur ein geringeres Interesse besteht und
der erzielbare Preis daher verhältnismäßig geringer ist als bei
Grundstücken mittleren oder kleineren Ausmaßes (vgl.
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu
§ 55 Abs.1 BewG).
Die strittigen Flächen befinden sich im
Bauland-Kurgebiet von R. am W.. Sie befinden sich in Ortskernnähe und rund
700 m vom W. entfernt. Die Grundstücke haben teilweise Seeblick. Zwei
Grundstücke sind nahezu quadaratisch (332/3 (937 m²) und 332/36 (857
m²), die restlichen drei sind rechteckig ( 332/37, 332/38 und 332/39). Sie
weisen eine ortsübliche Fläche auf und sind gleich groß wie die
- zum Teil mit Einfamilienhäuser bebauten - unmittelbar angrenzenden
Grundstücke. Zufahrtswege, Strom-, Wasser- und Kanalanschlüsse
befinden sich an den Grundstücksgrenzen. Die Entfernung zu K. beträgt
ca. 12 km. (Auf die beiliegenden Fotos wird verwiesen).
Für die Wertermittlung hat das Finanzamt
Grundverkäufe herangezogen, die für die Wertermittlung der strittigen
Flächen maßgebend waren. Wie sich aus der o.a. Aufstellung ergibt,
bewegen sich die Kaufpreise der Vergleichsgrundstücke zwischen 61,99 €
und 80 €. Sämtliche Kaufpreise liegen über den angefochtenen
Bodenwert von € 10,9009 (S 150,--)/m². Vor rund 20 - 30 Jahren lagen
die Kaufpreise laut Auskunft des AL JH der Gemeinde MW in R. ab der 2. und 3.
Reihe bei rund S 300,-- bis S 400,--/m². In den letzten 8 - 10 Jahren seien
die Kaufpreise auf rund 60 - 100 €/m² gestiegen. Im EW-Akt 24 ist ein
Kaufvertrag zwischen der Bw. und Dr. HJ über das GrdSt. Nr. 332/13 (924
m²) KG R. vom 22. August 1990 enthalten; darin wurde ein Kaufpreis von von
S 660,--/m² vereinbart.
Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen sowie
den Umstand, dass Grundstücke weitgehend resistent gegen "Inflation" sind,
weil ihr Wert als "nicht vermehrbares Gut" langfristig steigende Tendenz hat,
gelangt der unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht, dass der vom Finanzamt
angesetzte Bodenwert von € 10,9009/m² als moderat anzusehen ist und
jedenfalls unter den Kaufpreisen um den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973
liegt.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass das Finanzamt
für die von der Lage, Form, Erschließung vergleichbaren - an die
Streiflächen teilweise unmittelbar angrenzenden - Grundstücke Nr.
332/11 (948 m²), 332/3 (937 m²), 332/12 (973 m²), 332/40 und
332/41 (1.352 m²), 332/42 (869 m²), 332/4 (873 m²), 343/1
(894 m²) ebenfalls einen Bodenwert von € 10,9009/m²
ansetzte.
Die Bw. erachtet den Teilbebauungsplan und die darin
getroffenen Reglementierungen als wertmindernd. Dieser Ansicht vermag der
Unabhängige Finanzsenat nicht zu folgen.
R. zählt neben MW zu den Fremdenverkehrsgebieten am
Südufer des Ws. Der unabhängige Finanzsenat erkennt in den
Teilbebauungsplänen die Intention der Gemeinde eine unkontrollierte
Bebauung (Zersiedelung) hintanzuhalten. Die Reglementierungen der
Nutzungsmaße und Vorgaben von Nutzungsschablonen mindern gerade bei
Fremdenverkehrsorten wie MW bzw. R. keineswegs den Verkaufswert von
Grundflächen. Vielmehr wird er dadurch wohl erhöht. Denn dadurch
werden wertbeeinträchtigende Faktoren wie Gewerbe-, Industriebauten oder
Lärm- und Verkehrsemissionen ausgeschlossen bzw. gering gehalten. Dass
Vorbringen der Bw., dass nur in Übereinstimmung mit dem Anrainer eine
Baulichkeit so errichtet werden kann, dass sie an einer Grenze der Baulichkeit
mit der Baulichkeit des Nachbarn zusammenschließt, trifft - wie sich beim
Lokalaugenschein und dem Teilbebauungsplan zeigte - nicht zu (vgl. beiliegenden
Fotos und Teilbebauungsplan).
Dem Vorbringen, wonach die längliche Konfiguration der
Grundstücksflächen und die konkreten Vorgaben der zur Bebauung
zugelassenen Flächen preisreduzierend seien, kann nicht gefolgt werden. Wie
sich aus der Natur sowie den Plänen ergibt, weisen die Grundstücke
nahezu ideale - rechteckige und quadratische - Konfigurationen auf. Dass die
Grundstücke - entgegen der Ansicht der Bw. sehr wohl an den Käufer zu
bringen sind - beweisen die in Jahren 2006 - 2008 getätigten Verkäufe
der Grundstücke Nr. 332/4, 332/5, 332/40, 332/41 mit jeweils €
80,--/m² sowie die mittlerweile errichteten Einfamilienhäuser. Ebenso
wirbt die Immobilienfirma P mit den sonnigen, ruhigen Grundstücken und
bietet diese um € 90,-- bis € 97,--/m² zum Verkauf an.
Die Bw. rügt die Außerachtlassung der Kosten
für die wege-, wasser-, strom- und abwasserkanalmäßigen
Erschließung der Grundstücksflächen bei der
Einheitswertermittlung. Die Erschließung habe die Eigentümerin selbst
zu tragen. Dies wäre durch Abschläge zu berücksichtigen gewesen.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist der
Erschließungszustand wie die Bodenbeschaffenheit nur im Einzelfall zu
berücksichtigen, nämlich dann, wenn die Verhältnisse des zu
bewertenden Grundstückes vom Erschließungszustand der
Vergleichsgrundstücke abweichen. Dies war und ist aber nicht der Fall. Die
strittigen Flächen weichen vom Erschließungszustand her nicht von den
Vergleichsgrundstücken (wie zB. 332/12, 332/42, 332/4, 332/6 ua.) ab; daher
wurden sie auch mit demselben Bodenwert - € 10,9009/m² - bewertet. Im
Berufungsfall findet sich für die Vornahme eines
"Erschließungsabschlages" vom Bodenwert keine sachliche
Rechtfertigung.
Das Vorbringen, wonach das Grundstück Nr. 332/39
Bauland-Wohngebiet sei, trifft laut Gemeinde (AL JH) nicht zu. Sämtliche
Grundstücke der Bw. sind als Bauland-Kurgebiet gewidmet. Dass die
Fläche versumpft sei, konnte in der Natur nicht festgestellt werden. Die
von der Bw. ins Treffen geführten Kosten für Rodungsbewilligungen
(€ 1.463,46) und Vertretungskosten iZm einem Rechtsstreit können nicht
bodenwertmindernd angesetzt werden: denn Genehmigungskosten und Kosten wegen
Rechtsstreitigkeiten, betreffen nicht Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes iSd
§ 10 BewG. Nur wenn besondere Kosten zur Baureifmachung vorlägen
(Pilotierungen, Stützmauern udgl.), die bei Vergleichsobjekten nicht
vorliegen, wären diese Umstände zu berücksichtigen gewesen.
Die Bw. rügt die Anzahl der beim Finanzamt aufgelegten
Einheitswertakten. Dazu ist folgendes auszuführen: zunächst waren mit
Nachfeststellungsbescheid zum 01.01.1989, vom 12.11.1997, 6.686 m² unter
EW-AZ 296 (= Berufungsfall) erfasst gewesen. Infolge des Übergabevertrages
bzw. der Teilung der Fläche 332/3 wurden die GrdSt. Nr. 332/62 (Weg) und
die Trennstücke 8, 10,12,14 und 21 ausgeschieden. Somit verblieben zum
Stichtag 1.1.2003 die GrdSt. Nr. 332/3 (937 m²), 332/36 (857 m²),
332/37 (1.119 m²) 332/38 (1.028 m²) und 332/39 (970 m²) mit einer
Gesamtfläche von 4.911 m².
Das von der Bw. angeführte EW-AZ 24 betrifft noch
vorhandene Waldflächen (GrdSt. Nr. 226 u.a.); unter dem EW-AZ 228 sind
3.008 m² Flächen, GrdSt. 259/2 ua. erfasst. Der EW-Akt 230 ist
gelöscht.
Die Bw. ist der Ansicht, dass der
Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 unrichtig sei, sei doch nach § 81 BewG
die erste Hauptfeststellung zum 01.01.1956 gewesen. Damals seien die
Grundstücke Bestandteil einer Land- und Forstwirtschaft gewesen und im
Realteilungsverfahren 8E mit einem m²-Preis von S 12,-- bis 22,--
geschätzt worden. Dazu ist folgendes zu sagen:
Es ist richtig, dass die erste Hauptfeststellung der
Einheitswerte nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1.
Jänner 1956 stattgefunden hat. Die mittlerweile letzte Hauptfeststellung
der Einheitswerte des Grundvermögens war zum 1. Jänner 1973 mit
Wirkung ab 1. Jänner 1974. In der Folge wurden die ursprünglich
regelmäßig vorgesehenen Hauptfeststellungen immer wieder verschoben
(vgl. AbgÄG 1982, BGBl 1982/570) und waren nach Artikel II die ermittelten
Einheitswerte des Grundvermögens ab 1. Jänner 1983 um 35 vH zu
erhöhen. Es mag zutreffen, dass die strittigen Flächen zum Stichtag
1.1.1956 und später im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erfasst gewesen
sind. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sie im Rahmen der
Nachfeststellung zum 1. Jänner 1989 als Grundvermögen erfasst wurden.
Mit der Zuordnung zum Grundvermögen gelangt ein - im Vergleich zum land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen - völlig anderer
Bewertungsmaßstab zu Anwendung (vgl. § 55 BewG und § 32 BewG).
Die Bw. ist der Ansicht, dass der Einheitswert der aus den
332/3 alt gebildeten Grundstücken mehrfach einer Erhöhung iS des
AbgÄG unterzogen worden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass für die strittigen Grundflächen ein Einheitswert zum
1.1.2003 mit € 53.500 festgestellt wurde. Dieser war aufgrund des
Abgabenänderungsgesetzes 1982 (BGBl 1982/570) Artikel II um 35 % zu
erhöhen (€ 72.200). Die Intention dieser Regelung liegt darin, den
Veränderungen der Bodenpreise Rechnung zu tragen, fand doch wie o.
ausgeführt, die letzte Hauptfeststellung für das Grundvermögen
zum 1.1.1973 statt.
Was die Übermittlung des Einheitswertbescheides an die
Gemeinde MW sowie an die SV-Anstalt der Land- und Forstwirtschaft und die
Nichterhebung der landwirtschaftlichen Abgaben und Beiträge betrifft, ist
darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt nach Vorliegen der Berufungsentscheidung
die betreffenden Stellen informieren werden wird.
Die Bw. ist der Ansicht, dass im Teilbebauungsplan vom
5.02.1998 nur das Grundstück 332/3 angeführt sei; welcher weitere
Teilbebauungsplan für die übrigen Grundstücke gelte, sei aus der
Begründung des Bescheides nicht zu ersehen. Eine rechtliche Beurteilung
über den Wert der Grundstücke könne erst erfolgen, wenn auch die
zeichnerische Darstellung des Teilbebauungsplanes beigeschafft werde. Der
unabhängige Finanzsenat hat u.a. im Rahmen des Lokalaugenscheins Einsicht
in die grafische Darstellung des Teilbebauungsplanes genommen und ihn
auszugsweise kopiert. Die Ergebnisse des Teilbebauungsplanes flossen bei der
Entscheidungsfindung ein. In der Anlage wird der Bw. eine Kopie hievon
übermittelt.
Den Beweisanträgen Einvernahmen des SV Qu, eines SV
aus dem Land- und Forstwirtschaftswesen sowie des Zeugen Dr. Ra. waren mangels
Relevanz nicht zu entsprechen.
B) Grundsteuermessbetrag
01.01.2003 (Fortschreibungsveranlagung):
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der
für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
festgestellt wurde (§ 12 GrStG).
Nach § 18 Abs. 1 GrStG ist bei der Berechnung der
Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch die
Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und
auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. ...
Die Steuermesszahl beträgt nach 3 19
GrStG 1. 2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein
2 vom Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich
a.).. b.).. c) bei den übrigen Grundstücken
für die ersten angefangenen oder vollen " 3.650 Euro" des Einheitswertes
auf 1 vom Tausend.
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides
über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages
(Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den
Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden ist.
Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen
Feststellungen (§21 GrStG).
Im Berufungsfall wurden vom
Einheitswert € 72.200 entsprechend der angeführten gesetzlichen
Bestimmung 1,0 v.T. von 3.650 € (3,650 €) sowie 2,0 v.T. von 68.550
€ ( 137,100 €) berechnet. Insgesamt ergab sich ein
Grundsteuermessbetrag von € 140,75.
Da die Berechnung durch das Finanzamt gesetzeskonform
erfolgte, war die Berufung abzuweisen.
Anm.: Der gegenständliche Bescheid tritt ispo iure
anstelle vorangegangener Bescheide. Eine Aufhebung eines allfälligen
Vorbescheides ist nicht erforderlich.
Klagenfurt,
am 25. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0233-K/05
- Stammnummer
- 38022
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF