Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0186-K/05
Eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit eines Fortschreibungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-K/05vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wertfortschreibungsbescheide sind nur hinsichtlich Wertschwankungen anfechtbar. Es liegt eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, 00, vom 15. September 2004
gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2004 (Wertfortschreibung
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG) betreffend das unbebaute Grundstück, KG 1 S, EZ
2 teilweise, GrdStNr. 3 teilweise, vom 24. August 2004 wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24.08.2004 nahm das Finanzamt für den
Grundbesitz (unbebautes Grundstück), KG 1 S, EZ 2 teilw., GrdStNr. 3
teilw., eine Wertfortschreibung ab 01.01.2004 vor, da die auf der Liegenschaft
befindliche ATankstelle, ein Superädifikat, im Herbst 2003 abgerissen
wurde. Im Einzelnen wurde der Einheitswert mit € 24.000,-- (erhöht:
€ 32.400,--), d. s. 2.205 m² x € 10,9010 berechnet. Als
Begründung führte das Finanzamt die Änderung in der Nutzung des
Bewertungsgegenstandes an. Bislang war das als unbebaute (mit der ATankstelle
versehene) Grundstück mit einem Bodenwert von S 100,--/m² (€
7,27) bewertet worden.
Gegen diesen Bescheid berief die Berufungswerberin (Bw).
mit der Berufung vom 15. September 2004. Begründend führte sie aus,
dass der nördliche Teil der Parzelle 3 von 1957 bis 31.12.2003 der AAustria
AG zum Betrieb einer Tankstelle verpachtet gewesen sei. Das Grundstück sei
bis 1957 Ackerland gewesen und als solches auch genutzt worden. Mit der AAustria
sei vereinbart gewesen, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses das
Grundstück in jenen Zustand zu versetzen sei, wie es am Beginn des
Pachtverhältnisses war. Punkt III des Dissolutionsvertrages vom 16.06.2003
bzw. 04.07.2003 laute folgendermaßen:
"Der Tankstellenbetrieb wird mit 31. Oktober 2003
eingestellt. Alle von Aa zum gegenständlichen Betrieb errichteten
Baulichkeiten und sonstigen technischen Anlagen, ober- wie auch unterirdisch,
werden von Aa auf eigene Kosten bis zum vereinbarten Vertragsende entfernt und
das Grundstück bodengleich eingeebnet und dasselbe im Sinne des
Bestandsvertrages vom 15.07.1958, Punkt XIV, in dem Zustand übergeben, wie
dies die Aa bei Beginn ihrer Tätigkeit übernommen hat. Es wird
ausdrücklich festgehalten, dass das Pachtgrundstück zur Zeit der
Übergabe an die Aa ein damals bearbeitetes Ackergrundstück darstellte
und dieser Zustand durch Aa wieder hergestellt wird. Dazu ist das Abtragen der
befestigten Flächen und das Aufbringen einer entsprechenden Humusschicht
erforderlich. Aa wird darüber hinaus die erforderlichen Arbeiten und
Maßnahmen nach Durchführung der behördlichen Verhandlungen
gemäß den behördlichen Vorschriften und gegebenenfalls den zu
erteilenden Auflagen durchführen."
Die Stadtgemeinde S habe mit Bescheid vom 23.07.2003, Zl. 4
unter Punkt 15 vorgeschrieben, dass das gesamte Tankstellenareal durch
Aufbringung von Humus (40 - 50 cm) so einzuebnen sei, dass es als Ackerland
geeignet sei. Die Vertragsvereinbarung und die Behördenauflage seien
zeitgerecht erfüllt worden und sei das Grundstück ab 1.1.2004 wieder
Ackerland bei gegenwärtiger Grasnutzung für landwirtschaftliche
Zwecke. Es bestehe im gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Absicht, diese
Nutzung zu ändern. Dieses Grundstück könne daher in dieser
Eigenschaft nicht als "unbebautes Grundstück" beurteilt und bewertet
werden. Am Grundstück sei eine wesentliche Änderung der Nutzung
eingetreten, es hätten sich dadurch auch die Wertverhältnisse
geändert, offenbar sei hinsichtlich der ehemaligen wirtschaftlichen Einheit
der Grund für die Befreiung von einer Steuer (gemeint: Bodenwertabgabe)
weggefallen. Die Art des Bewertungsgegenstandes weiche von der zuletzt
festgestellten ab. Es seien die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung
gemäß
§ 22 BewG gegeben und sei der tatsächliche Zustand
des Grundbesitzes mit Bezogenheit auf den gegenwärtigen Zeitpunkt
(1.01.2004) zugrunde zulegen. Es werde hiermit nicht nur die Höhe
des Einheitswertes bzw. die Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1
BewG, sondern auch der damit verbundene Grundsteuermessbescheid und der Bescheid
über die Bodenwertabgabe angefochten. Es werde der Antrag gestellt, die
Bescheide aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der gesondert ergangenen
Begründung wiederholte das Finanzamt zunächst die unbestrittenen - von
der Bw. - dargelegten Fakten, wonach das Grundstück bis 2003 als Tankstelle
benutzt und nach Beseitigung sämtlicher Anlagen eine Humusschicht
aufgetragen worden sei. Die Fläche sei von allen Seiten von bebauten
Grundstücken umgeben, im Norden grenze die Bundesstraße und
gegenüberliegend ein Siedlungsgebiet an die Fläche an. Die Verbauung
am Nordrand, am Rand des "Fratres", im Osten und Süden des
Grundstückes, schreite immer weiter fort. Somit sei § 52 Abs. 2 BewG
anzuwenden. In der Folge zitierte das Finanzamt die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zum Bereich "Baulücken" und gelangt
abschließend zu dem Ergebnis, dass eine solche im Streitfall vorliege und
die Berufung abzuweisen sei.
Im Schriftsatz vom 28. Februar 2005 "berief" die Bw. gegen
die Berufungsvorentscheidung. Sie wiederholte im Wesentlichen die bereits
vorgebrachten Argumente und ergänzt diese, dass es seit dem Rückbau
der Nutzfläche keinen Wasser-, Strom- und Telefonanschluss mehr gebe. Eine
Versickerungsanlage sei ebenfalls nicht vorhanden. Außer Streit stehe die
Baulandwidmung und der Umstand, dass durch das bebaute Umland, die Fläche
als Baulücke bezeichnet werden könne. Mögen auch teilweise die
Kriterien des § 52 Abs. 2 BewG erfüllt sein, fehle jedenfalls das
Kriterium der Zeitbezogenheit: denn die Grundstücksfläche werde - bei
bestehender Verwertungsmöglichkeit - in absehbarer Zeit keinen anderen als
landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Es könnte nur eine Prognose von ganz
naher Zukunft gestellt werden. Unklar sei, was "absehbar" bedeute. Seien dies
einige Tage, einige Wochen oder Monate, keinesfalls aber Jahre und mehr.
Ausgehend vom Feststellungszeitpunkt 1.1.2004 seien bis zum
Bescheiderlassungsdatum 24.08.2004 bereits 8 Monate verstrichen. Die
Berufungsvorentscheidung stamme vom 1. Feber 2005. Es seien bislang von der
"absehbaren Zeit" (Jänner 2004 bis Ende Feber 2005) bereits mehr als 14
Monate verstrichen und es sei in dieser absehbaren Zeit keine Änderung der
Verwendung iS des Bewertungsgesetzes eingetreten. Eine Prognoseentscheidung sei
aus faktischen Gründen ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene
"absehbare Zeit" der möglichen Verwertung und anderweitigen Nutzung, sei
ohne Veränderung abgelaufen. Aus logischen Gründen könne daher
eine Prognoseentscheidung nach § 52 Abs. 2 BewG nicht mehr getroffen
werden. Auch das Bemühen, das Grundstück gewerblich zu vermarkten, sei
erfolglos geblieben. In der vom Finanzamt angeführten Entscheidung (VwGH
97/17/0301 vom 25.01.1999), sei der Grundsatz der Zeitbezogenheit nicht
berücksichtigt worden. Deshalb werde beantragt, die bekämpften
Bescheide aufzuheben und das Grundstück als zum landwirtschaftlichen
Vermögen gehörend neu zu bewerten.
Im Schreiben vom 7. April 2005 teilte das Finanzamt der Bw.
mit, dass das Grundstück als Bauland gewidmet sei, dass es an drei Seiten
von bebauten Grundstücken umgeben und an der vierten Seite eine
Bundesstraße vorbeiführe. An der gegenüberliegenden Seite der
Straße befänden sich ebenfalls bebaute Grundstücke. Daraus
ergebe sich, dass alle Versorgungseinrichtungen leicht errichtet werden
könnten, zumal bis 2003 eine Tankstelle betrieben worden sei. In
der Folge erörterte das Finanzamt § 52 Abs. 2 BewG und
übermittelte der Bw. eine Aufstellung von 60 Grundstücken der Umgebung
und einen Lageplan, aus denen die bauliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte
und die fortschreitende Verbauung bis 2004 ersichtlich ist. Weiters wurden die
VwGH Erkenntnisse Zl. 91/15/0089, 90/15/0077 und 91/15/0025
übermittelt.
Im Schriftsatz vom 9. Mai 2005 verwies die Bw. auf ihre
bisherigen Vorbringen und stellte die vom Finanzamt festgestellten
örtlichen Verhältnisse außer Streit. Sie betonte wiederholt,
dass die Liegenschaft seit 1.1.2004 landwirtschaftlich genutzt werde. In der
Folge setzte sich die Bw. eingehend mit dem Passus der "absehbaren Zeit"
auseinander. Unter Hinweis auf allgemeine Grundsätze der
Finanzverwaltung, definierte die Bw. in der Folge "absehbare Zeit" als nach
einem Jahr endend. Selbst wenn das Verwertungspotential des Grundstückes
objektiv gegeben sei, so müsse iSd § 52 Abs. 2 BewG eine
begründete Annahme bestehen, dass in absehbarer Zeit eine andere Verwendung
eintrete. Im Streitfall sei die absehbare Zeit bereits abgelaufen und die
landwirtschaftliche Verwendung nach wie vor gegeben. Die vom Finanzamt
angeführten VwGH-Erkenntnisse enthielten keine Abhandlung über den
Terminus "absehbare Zeit". Die Nutzung des Grundstückes sei folgende
gewesen: bis 1957 Nutzung als Acker und Graswirtschaft; 1957 bis 2003
Tankstellenbetrieb, Ende 2003 Rückbau und Aufbringen von Humus für
Acker und seit 2004 landwirtschaftliche Nutzung und Ablauf der absehbaren Zeit.
Es erschiene gesetzeswidrig und unbillig, wenn das Grundstück bei gleicher
landwirtschaftlicher Verwendung höherstufig beurteilt und besteuert
würde, obgleich nach Ablauf der "absehbaren Zeit" keine andere Verwendung
eingetreten sei.
Mit dem Schriftsatz vom 28. November 2005 wiederholte die
Bw. ihre Argumente und gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass im
Streitfall die vom Gesetzgeber eingeräumte "absehbare Zeit" bereits mit
Bescheiderlassung (24.08.2004) bzw. mit Ablauf des Jahres abgelaufen sei. Sie
beantragte den Bescheid mit Wirkung 31.12.2004 aufzuheben und mit Wirkung zum
1.1.2005 einen neuen Feststellungsbescheid zu erlassen. Darin solle die
Liegenschaft nicht dem Grundvermögen zugerechnet werden. Überdies
fordere sie Parteiengehör.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 251 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide,
die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, in vollem Umfang
anfechtbar.
Eine Ausnahme stellt § 193 Abs. 1 zweiter Satz BAO
(i.d.F. seit dem BGBl 1980/151) dar. § 193 Abs. 1 letzter Satz,
schränkt die Anfechtbarkeit des Fortschreibungsbescheides ein. Nach dieser
Gesetzesstelle tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid
über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit
Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht.
Daraus ergibt sich eine
eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit
("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so dient z. B. ein
Wertfortschreibungsbescheid dazu, bestimmte Wertschwankungen der
wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Hauptfeststellungszeitraum zu
berücksichtigen, sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Höhe des
Einheitswertes fehlerhafte Bewertungen zu berichtigen (VwGH 17.2.1992,
90/15/0155).
Ein Einheitswert, allenfalls in seiner durch
Fortschreibungen geänderten Fassung, wird durch eine nachfolgende
Fortschreibung nur insoweit verdrängt, als der Spruch des
Fortschreibungsbescheides reicht. Die Wertfortschreibung dient dazu, bestimmte
Wertschwankungen der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im
Hauptfeststellungszeitraum zu berücksichtigen, sowie gegebenenfalls
hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes fehlerhafte Bewertungen zu
berichtigen (VwGH vom 17.02.1992, 90/15/0155). Wertschwankungen führen
grundsätzlich nur dann zu einer Wertfortschreibung, wenn sie die im §
21 Abs. 1 Z 1 BewG genannten Grenzen übersteigen. Ein
Wertfortschreibungsbescheid ist nur hinsichtlich der Wertfortschreibung, nicht
aber auch hinsichtlich der Art und der Zurechnung des Bewertungsgegenstandes
anfechtbar (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung zu § 193 BAO, S 538
ff).
Eine Artfortschreibung setzt die Änderung der Art oder
der Grundstückshauptgruppe des Bewertungsgegenstandes voraus (VwGH
5.10.1987, 87/15/0016 uam.). Zu einer Artfortschreibung kann auch eine
Änderung der Unterarten des § 29 BewG führen. § 53 BewG
unterscheidet beim Grundvermögen zwei Arten (unbebaute Grundstücke und
bebaute Grundstücke). Die bebauten Grundstücke werden nach § 54
BewG in Grundstückshauptgruppen eingeteilt. Nach § 53 Abs. 9 letzter
Satz BewG liegt eine Artänderung auch vor, wenn es zu Änderungen in
den Grundstückshauptgruppen kommt (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, S 539, TZ 13 ff).
Dem Umschlagbogen des Einheitswertaktes ist zu entnehmen,
dass das Finanzamt bei der Bewertung der Liegenschaft zunächst von einem
Bodenwert von S 20,--/m² (1.1.1956) ausging. Zum 1.1.1963 gelangte ein
Bodenwert von S 40,--/m² zum Ansatz. Aktenkundig ist die Bewertung im
Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1973. Für das Grundvermögen wurde
von einem Basisbodenwert von S 150,--/m² ausgegangen, tatsächlich
gelangte aber - wegen des vorhandenen (wertmindernden) Superädifikates -
nur ein Bodenwert von S 100,--/m² zum Ansatz.
Mit dem angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid zum 1.
Jänner 2004 trug das Finanzamt dem Abriss der ATankstelle insoweit
Rechnung, als es nicht mehr den reduzierten Bodenwert von S 100,--/m²
(€ 7,27), sondern den Basisbodenwert von € 10,9001/m² ansetzte.
Somit ergab sich zum 1.1.2004 für die 2.205 m² unbebaute Fläche
ein Einheitswert von € 24.000,-- (erhöht: € 32.400,--).
Die Bw. spricht sich zum einen gegen die Höhe des
angesetzten Wertes und zum anderen gegen Zurechnung der Streitliegenschaft zum
Grundvermögen aus.
1. Höhe des angesetzten Bodenwertes:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Ein Grundstück auf dem sich ein Superädifikat
befindet, wird nicht schon deshalb als bebaut behandelt (VwGH 23.04.1963, Zl.
1960/61); vielmehr bildet das Gebäude kraft der gesetzlichen besonderen
Regelung ein selbständiges Grundstück. Das Grundstück auf dem
sich ein Gebäude befindet, ist ein unbebautes Grundstück, weil das
fremde Gebäude nicht zur wirtschaftlichen Einheit dieses Grundstückes
gehört und somit auch dessen Charakter nicht mitbestimmt.
Grundstücke mit darauf befindlichen
Superädifikaten werden regelmäßig niedriger bewertet, als solche
ohne darauf befindliche Superädifikate (vgl.
Twaroch-Wittmann-Frühwald, § 51 BewG, S 251 ff).
Nach § 10 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen, sofern
nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind dabei nicht zu
berücksichtigen (Abs. 2 leg. cit.).
Grundlage für die Ermittlung der Bodenwerte bebauter
und unbebauter Grundstücke zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt der
Einheitswerte des Grundvermögens bilden die Kaufpreise. Der gemeine Wert
der einzelnen Grundstücke ist darnach durch Vergleich mit den ausgewerteten
Kaufpreisen geeigneter Vergleichsgrundstücke zu ermitteln. Die
wertbestimmenden Faktoren bilden die Lage, Größe, Form und
Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Verbauungsmöglichkeit.
Im Streitfall ist von folgenden wertbestimmenden Faktoren
auszugehen: das Grundstück ist als Bauland gewidmet, es liegt
direkt an der D (Sp) es ist nahezu rechteckig; es ist von drei
Seiten umbaut; Versorgungseinrichtungen (Wasser, Strom, Telefon, udgl.)
befinden sich an den Grundstücksgrenzen.
Diese örtlichen Umstände werden von der Bw. nicht
bestritten. Laut der Kaufpreissammlung des Finanzamtes wurden für in
unmittelbarer und mittelbarer Nähe liegende Vergleichsgrundstücke
folgende Kaufpreise bezahlt: KG 1, GrdSt. Nr. 5 € 43,42 (2005), KG 1,
GrdSt. Nr. 6 € 71,89 (2006), KG 1, GrdSt. Nr. 7 € 10,9001 (1984), KG
1, GrdSt. Nr. 8 € 80,48 (2006), KG 1, GrdSt. Nr. 9, € 10,83 (1968), KG
1, GrdSt. Nr. 10 € 5,45 (1966), KG 1 GrdSt. Nr. 11 € 8,65
(1974). Wie sich daraus ergibt, bewegen sich die Kaufpreise der
Vergleichsgrundstücke zwischen € 80,48 und € 5,45. Unter
Bedachtnahme darauf, dass die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 (vgl. § 20
BewG) zu beachten sind, dass die Lage, die Form, der Erschließungszustand
als sehr gut zu bezeichnen sind, ist der vom Finanzamt angesetzte Bodenwert von
€ 10,9001/m² jedenfalls gerechtfertigt. Und auch der Umstand, dass
Grundstücke mit Superädifikaten regelmäßig niedriger
bewertet werden als solche ohne, rechtfertigen die Anhebung des Bodenwertes zum
1.1.2004 auf € 10,9010/m².
2. Zurechnung der Streitliegenschaft zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen:
Die Bw. spricht sich gegen die Zurechnung der
Streitliegenschaft zum Grundvermögen aus; aufgrund der "Wiederherstellung"
des Ackergrundstückes durch die AAG und die anschließende
landwirtschaftliche Nutzung, sei eine Änderung in der Nutzung eingetreten.
Dezidiert beantragt die Bw. eine "Nachfeststellung" (gemeint wohl
Artfortschreibung).
Die Vorbringen der Bw. führen nicht zum Erfolg: denn
der berufungsgegenständliche Wertfortschreibungsbescheid kann nur
hinsichtlich der Wertfortschreibung, nicht aber hinsichtlich der Art (und der
Zurechnung) des Bewertungsgegenstandes angefochten werden. Das im Streitfall
anfechtbare Novum ist die Feststellung über den steuerlichen Wert. Die aus
dem bisherigen Einheitswertbescheid übernommene Feststellung über die
Art des Bewertungsgegenstandes kann nicht bekämpft werden. Damit ist aber
bereits das Schicksal der Berufung entschieden.
Der unabhängige Finanzsenat darf infolge der
eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeit des
Wertfortschreibungsbescheides in der Berufungsentscheidung nicht über eine
Änderung der Vermögensart (vgl. § 18 BewG) des
Bewertungsgegenstandes absprechen. Die gegen den Wertfortschreibungsbescheid
vorgebrachten Argumente über die Nutzungsänderung der Liegenschaft
gehen somit ins Leere. Vielmehr enthält das Vorbringen der Bw. einen Antrag
auf Artfortschreibung. Über diesen hat aber das Finanzamt erstinstanzlich
abzusprechen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 251 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 18 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-K/05
- Stammnummer
- 38629
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF