Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0869-W/02
Wertfortschreibung (Erhöhung des Einheitswertes, Grundsteuermessbescheid) infolge Flächenzuwachses, Wegfall von Bauverboten, sowie Aufschließungsmängel auch bei umliegenden Vergleichsgrundstücken.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0869-W/02vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 17. September 1997 EW-AZ
xy, betreffend Fortschreibungen (§ 21 BewG,
Wertfortschreibung) 1. die Feststellung des Einheitswertes zum 1.
Jänner 1987 2. die Erhöhung des Einheitswertes zum 1.
Jänner 1987 sowie 3. die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf
den 1. Jänner 1987 für die wirtschaftliche Einheit unbebautes
Grundstück EZ x, KG j entschieden:
Die Berufungen werden als
unbegründet abgewiesen.
Der Feststellungsbescheid wird
wie folgt abgeändert: Die Lageadresse lautet nunmehr yz.
Entscheidungsgründe
Strittig ist
im vorliegenden Fall, ob zwei Bauverbote, nämlich mangelnde Anbaureife und
Unvollständigkeit des Bauplatzes, schon zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.
Jänner 1973 inhaltsleer waren und dieselben Anschlussmängel wie bei
gegenständlichem Grundstück auch bei den Vergleichsgrundstücken
vorlagen, und daher eine Erhöhung des Bodenwertes von S 100 auf
S 130/m2
gerechtfertigt ist. Ist der Realteilungsvertrag aus dem Jahr 1986, wodurch es zu
einem Flächenzuwachs von 466 m² kam, die Voraussetzung für eine
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1987?
Mit dem
angefochtenen Bescheid (unter Punkt A1. des Bescheidformulars) stellte das
Lagefinanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien den Einheitswert für
den Grundbesitz des Bw. mit S 182.000,-- fest. Laut Begründung sei die
Wertfortschreibung wegen Realteilung erforderlich gewesen, die Berechnung des
Einheitswertes ergab sich aus dem gemäß
§ 25
Bewertungsgesetz (BewG) abgerundeten Produkt aus der Fläche von 1407
m² mal dem Bodenwert je m² von S 130,-. Unter Punkt A2. des
Bescheidformulars wurde der Bescheid über die Erhöhung des
Einheitswertes zum 1. Jänner 1987 erlassen, mit welchem der zum 1.1.1987
geltende Einheitswert um 35 v.H. auf S 245.000,-- erhöht wurde, sowie
unter Punkt B. der Grundsteuermessbescheid auf den 1. Jänner 1987 erlassen,
mit welchem der Steuermessbetrag unter Zugrundelegung des erhöhten
Einheitswertes mit S 440,-- festgesetzt wurde (Fortschreibungsveranlagung
gem. § 21 GrStG).
Dagegen wurde
Berufung erhoben. Die Rechtzeitigkeit dieser Berufung wurde mit der gleichzeitig
ergehenden Berufungsentscheidung RV/2536-W/02 vom 9.Februar 2009 festgestellt.
Der Bw. bekämpft darin den Ansatz des Quadratmeterpreises von
S 130,00. Das Finanzamt habe dabei übersehen, dass in den
Berufungsentscheidungen der FLD für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 16.2.1977, a und b, der Bodenwert mit S 100,-- pro
Quadratmeter festgestellt worden sei. An diesem rechtskräftig
festgestellten Wert zum 1.1.1973 habe sich nichts geändert, da die
Realteilung nicht geeignet sei, eine Werterhöhung der "bisherigen"
Liegenschaft und des mit ihr vereinten Liegenschaftsteiles zu bewirken. Der Bw.
beantragt daher, in den drei angefochtenen Bescheiden den Preis pro Quadratmeter
wie bisher mit S 100,-- anzusetzen. Weiters vertritt der Bw. die Ansicht, dass
das Recht, im Jahre 1997 zum 1.1.1987 die angefochtenen Bescheide zu erlassen,
bereits verjährt sei.
Beweis wurde erhoben
durch:
Auskunftserteilung
durch Wiengas GmbH vom c.
Einsichtnahme
in den Kaufvertrag vom 15. September 1970,
in
den Teilungsvertrag vom 7. November 1986
In
das Grundbuch
in
die Bescheide der Baubehörde (vom 10. März 1950, d, vom 7. Oktober
1970 der e, vom 27. November 1984, f1, vom 30. Dezember 1980, f2, vom 29.
September 1988, g, vom 29. September 1988, h,
in
den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25.November 1986, GZ. i
Folgender Sachverhalt
wurde festgestellt:
Die Baubehörde genehmigte mit Bescheid vom 10.
März 1950, d die Abteilung von Grundstücken der EZ 471 und 528, KG j
auf 24 Bauplatzteile, auf Verkehrsflächen und vorbehaltene
Verkehrsflächen und legte in den Punkten 3. und 4. folgende Bauverbote
fest: Laut Punkt 3. haben alle Bauplätze und Bauplatzteile gemäß
§ 19 Absatz 1 lit. b der Wr. BO solange unbebaut zu bleiben, bis die
vor ihnen gelegenen Verkehrsflächen befestigt und die öffentlichen
unterirdischen Einbauten hergestellt sind (Anbaureife). Laut Punkt 4. haben alle
Bauplatzteile gemäß
§ 19 Absatz 1 lit. a der Wr. BO solange
unbebaut zu bleiben, bis sie durch Nachbargrund zu vollständigen
Bauplätzen ergänzt sein werden. Im Grundbuch ist für die Gemeinde
die Übertragung von Liegenschaften in das öffentliche Gut und die
Herstellung der Höhenlage, sowie die Bauverbote nach Punkt 3 und 4
ersichtlich zu machen. Ob vom Bauverbot der der mangelnden Anbaureife (Punkt 3)
Abstand genommen werden kann, wurde der Beurteilung der Baubehörde bei
Durchführung der Bauverhandlung über das Bauvorhaben
überlassen.
Der Bw. erwarb die GrSt. 719/49
(357m2) und 722/24
(584m2) (= insgesamt
941m2) der EZ k
(jetzige EZ x ), KG j im Jahr 1970 um
S 138/m2 von der
Verkäuferin C. In Punkt VI. Abs. 2 wurden die im Gutsbestandsblatt auf
Grund des Bescheides der d vom 16. 3.1950 ersichtlich gemachten Verpflichtungen
zur Herstellung der Höhenlage und zur Übergabe und der Bauverbote
nicht als Belastungen angesehen - durch die Rechtswirksamkeit des Vertrages
bedingt ist - und sind daher vom Käufer ohne Gewährleistungsanspruch
zu übernehmen.
Im Bescheid vom 7. Oktober 1970 der e wurden die
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Einlage mit übertragen. Es
handelte sich dabei um die im Grundabteilungsbescheid des Magistrates der Stadt
Wien, d vom 10. März 1950 unter Punkt 3.) und 4.) vorgeschriebenen
Verpflichtungen.
Die Gasse war damals noch nicht ausgebaut. Seit damals sind
die Grundpreise zuerst durch den Bau der 4. Donaubrücke und wesentliche
Verbesserungen der Verkehrslage, aber auch durch Baulandverknappung, sowie durch
die Wohnbauförderung bedingte starke Nachfrage nach
Baulandgrundstücken angestiegen. Aus diesem Grund wurde der Bodenpreis von
S 130,00/m2 der
Feststellung des Einheitswertes zum 1.Jänner 1973 zugrunde gelegt. Der Bw.
erhob damals gegen den Ansatz des Bodenpreises von
S 130,00/m2
Berufung und brachte vor, dass hinsichtlich seiner Liegenschaft kein Anschluss
an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, kein Kanalanschluss und kein
Anschluss an das Wiener Gasnetz vorhanden gewesen wäre. Das Grundstück
sei 1,3 km vom nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsnetz entfernt. Des
Weiteren sei dem Bw. im Zeitpunkt des Erwerbes nicht bekannt gewesen, dass die
Grundstücke zum Einflussbereich des Schwechater Flughafens gehörten
und ein eingetragenes Bauverbot als wertmindernder Umstand geltend gemacht. Es
sei dem Bw. bekannt, dass die Grundstücke in der Gasse1 mit
S 90,00/m2
bewertet worden seien, weswegen er den Ansatz des Bodenpreises von S
60,00/m2 beantragte.
Die Rechtsmittelbehörde gab mit den genannten Berufungsentscheidungen
teilweise statt und stellte den Einwert zum 1.Jänner 1973 unter
Zugrundelegung eines Bodenpreises von
S 100,00/m2 mit
S 94.000 und setzte den Grundsteuermessbetrag mit S 138,00 fest
(Bescheid [Berufungsentscheidung] der FLD vom 16. Februar 1977, a1).
Der Bw. und A erwarben im Jahr 1970 je zur Hälfte die
Grundstücke 719/48
(357m2) und 722/23
(584m2) um
S 138/m2 von dem
Verkäufer D. Da diese Grundstücke an die Liegenschaft des Bw.
angrenzten, kam es bezüglich des Hälfteanteiles des Bw. zu einem im
Wesentlichen vergleichbaren Berufungsverfahren w.o. Die Rechtsmittelbehörde
gab teilweise statt und stellte den Einwert zum 1.Jänner 1973 unter
Zugrundelegung eines Bodenpreises von
S 100,00/m2 mit
S 94.000 und setzte den Grundsteuermessbetrag mit S 138,00 fest
(Bescheid [Berufungsentscheidung] der FLD vom 16. Februar 1977, b ).
Mit Bescheid vom 27. November 1984, f1 wurde die
beabsichtigte Realteilung genehmigt und gemäß
§ 131 BO
verfügt, dass die beiden Bauverbote, sowohl bezügliche der EZ x , als
auch EZ y, KG j die im Grundbuch A-Blatt unter LNr. 1a (= Verpflichtung zur
Herstellung der Höhenlage und zur Übergabe gemäß Punkt 1
des Bescheides vom 10. März 1950) und 2a (= Verpflichtung der
Bauverbote gemäß Pkt.3, 4 des Bescheides vom 10. März 1950), TZ
l genannten Verpflichtungen zu löschen sind.
Mit dem Teilungsvertrag vom 7. November 1986, der zwischen
dem Bw. und A abgeschlossen wurde, wurden die je zur Hälfte im Miteigentum
stehenden Grundstücke 719/48
(357m2) und 722/23
(584m2) real geteilt
und das Miteigentum aufgehoben. Unter Punkt 9. letzter Satz wurde unter
Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid vom 27. November 1984, f1 betont, dass
bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im A-Blatt zu löschen
sind. Die durch die Teilung neu erworbene Fläche (466 m²) wurde der EZ
x , KG j (bisher
941m2) zugeschrieben
(Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25.November 1986, GZ. i ).
Dadurch vergrößerte sich die Fläche des Grundstückes des
Bw. auf 1.407
m2.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1980, f2 wurde für den
Bw. auf der EZ x , GrSt 719/49, KG j die Baubewilligung für eine
Kleingarage erteilt. Die Kleingarage konnte - so die Begründung - im Sinne
des § 71 BO nur auf jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, weil sie
nicht der im Bebauungsplan festgesetzten Widmung "Wohngebiet" entspricht und die
Bestimmungen des Garagengesetzes nicht eingehalten sind. Dem Bw. wurde auch
aufgetragen, bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung einen Gehsteig
herzustellen. Mit Bescheid vom 29. September 1988, g wurde die
Benützungsbewilligung für die Kleingarage erteilt.
Die Baubehörde erteilte mit Bescheid vom 29. September
1988, h die Baubewilligung zur Errichtung eines ganz unterkellerten, ebenerdigen
Kleinhauses in Massivbauweise auf der EZ x , KG j . Aus dem Bescheid geht
hervor, dass die Trinkwasserversorgung durch den Anschluss an das
öffentliche Netz gewährleistet ist, die Beheizung zentral aus dem
Keller mit Festbrennstoffen erfolgt und die Schmutzwässer in eine Senkgrube
eingeleitet und die Regenwässer oberflächig versickert
würden.
Der Bw. teilte mit Schreiben vom 5. September 1997 dem
Lagefinanzamt mit, dass das Gebäude Gasse 01 weder bewohnbar ist, noch eine
Benützungsbewilligung vorliegt. Es fehlten insbesondere noch die
Geschoßisolierungen, sowie teilweise Installationen und
Fußböden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Ansatz des
Bodenwertes des unbebauten Grundstückes zum
Fortschreibungszeitpunkt
Gem. § 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute Grundstücke
mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Nach § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine
Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 BewG (Wertverhältnisse bei
Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen der
Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des
Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Dieser Rechtsbegriff des tatsächlichen Zustandes eines
Grundbesitzes schließt neben den Faktoren Lage, Größe, Form und
Bodenbeschaffenheit auch den Erschließungszustand und die herrschenden
rechtlichen Umstände, wie insbesondere das Ausmaß der baurechtlich
zulässigen Bebaubarkeit oder etwa die Belastung mit einem Bauverbot ein.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keinen Hinweis
darüber, weswegen der Bodenwert ab dem 1.1.1987 gegenüber dem zum
1.1.1973 angesehenen Bodenwert von S 100,-- je m² auf S 130,-- je
m² angehoben wurde. So ist dem Bw. durchaus beizupflichten, wenn er in der
Realteilung allein keinen Grund für den Ansatz eines höheren
Bodenwertes sieht. Wenngleich der vorgenannte Teilungsvertrag zwar der Anlass
für die Erlassung des Wertfortschreibungsbescheides war, gründete sich
der Ansatz des höheren Bodenwertes schon allein auf den schon zuvor
eingetretenen Wegfall der in den genannten Berufungsentscheidungen vom 16.2.1977
berücksichtigten Wertminderungsgründe (Bauverbot und mangelnde
Anschlussmöglichkeit). Der damals vorgenommene Wertminderungsabschlag
betrug insgesamt S 30,00 je m².
Der Bw. behauptet, am damals festgestellten Wert habe sich
"nichts geändert". Das ist aus folgenden Gründen unzutreffend:
In den Berufungsentscheidungen der Abgabenbehörde 2.
Instanz a1 zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 wurden unter der Bezeichnung
"derzeitiges Bauverbot" zwei verschiedene Bauverbote und zwar (1) das Bauverbot
wegen mangelnder Anbaureife und (2) das Bauverbot wegen Unvollständigkeit
des Bauplatzes, sowie die mangelnde Anschlussmöglichkeit wertmindernd
berücksichtigt. Daher war zwecks Ermittlung des Bodenwertes zum 1.1.1987
der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes im Sinne des § 23 BewG
festzustellen und dabei zu prüfen, ob die zum 1.1.1973 unterstellten
Wertminderungsgründe noch zum Fortschreibungszeitpunkt vorlagen bzw. ob die
diesen Beschaffenheitsmerkmalen seinerzeit zugedachte Preisminderungswirkung
noch uneingeschränkt fortbestand.
1.1.
Bauverbote
Diese preismindernd bzw. bodenwertmindernd
berücksichtigten Bauverbote wurden mit Gerichtsbeschluss vom 13. November
1970 vom Gutsbestandsblatt der EZ k auf die neu eröffnete EZ x mit
übertragen (Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf, TZ m). Es handelt
sich dabei um die im Grundabteilungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, d
vom 10. März 1950 unter Punkt 3.) und 4.) vorgeschriebenen Verpflichtungen.
Hier übersieht der Bw. die Rechtswirkung der Erlassung des
Baubewilligungsbescheides vom 30.12.1980 ( f22 ) zur Errichtung einer
Kleingarage. Schon die Tatsache der Erteilung der Baubewilligung lässt
nämlich den Schluss zu, dass die Voraussetzungen für die beiden
Bauverbote entweder überhaupt nicht mehr bestanden oder zumindest der
Erteilung der vorgenannten Baubewilligung nicht im Wege standen. Denn
hätten die Voraussetzungen für die Bauverbote im Zeitpunkt der
Erlassung des Baubewilligungsbescheides noch bestanden, wären diese der
Beurteilung der Baubehörde bei Durchführung der Bauverhandlung
über die Errichtung der Kleingarage überlassen und bei Fortbestand der
Bauverbotsgründe die beantragte Baubewilligung zu versagen gewesen. Die
Baubewilligung beinhaltet aber den Ausspruch, dass gegen die geplante
Bauführung keine öffentlich-rechtlichen Bedenken obwalten. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass diese Baubewilligung - aus einem ganz
anderen Grund (Nebengebäude im Wohngebiet) - gem. § 71 Wr. BO nur
auf jederzeitigen Widerruf erteilt wurde. Da der Baubewilligungsbescheid vom
30.12.1980 eindeutig ist, bedurfte es der sonst erforderlichen Prüfung
nicht mehr, ob etwa im Fortschreibungszeitpunkt 1.1.1987 die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Wr. BO in der zu diesem Stichtag
geltenden Fassung zur Gewährung einer bescheidmäßig zu
verfügenden Ausnahme von den Bauverboten erfüllt waren. Hätte
nämlich ein Rechtsanspruch auf eine derartige Ausnahmegewährung
bestanden, wäre dem diesbezüglichen Bauverbot keine
preisbeeinflussende Wirkung auf den gemeinen Wert im Sinne des § 10
BewG der Liegenschaft zugekommen (vergl. VwGH vom 9. April 1997, Zl.
97/13/0053).
Hinsichtlich des (1) Bauverbotes mangels Anbaureife ist
überdies noch festzuhalten, dass der Mangel einer befestigten
Verkehrsfläche vor dem Bauplatz offensichtlich schon zum 1.1.1973 nicht
mehr bestand, hat doch der Bw. selbst in der am 14. Juni 1973 unterfertigten
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes unbebauter Grundstücke
(Stand 1.1.1973) angegeben, dass als Zufahrtsmöglichkeit eine befestigte
Straße vorhanden ist (hier: Öffentliche Verkehrsfläche Gasse ).
Somit konnte den seinerzeit (1.1.1973) berücksichtigten Bauverboten bereits
zum Bewertungsstichtag 1.1.1981 mangels wirtschaftlichen Gehaltes kein Einfluss
auf den gemeinen Wert der Liegenschaft zukommen.
Das (2) Bauverbot wegen Unvollständigkeit des
Bauplatzes war überhaupt bereits mit Rechtskraft des
Grundabteilungsbescheides vom 7. Oktober 1970, n obsolet, zumal die
Grundstücke Nr. 719/49 und Nr. 722/24 zusammen als Bauplatz 24 vom
Gutsbestand der der damaligen Veräußerin C allein gehörigen
Liegenschaft EZ k abgeschrieben wurden. Dass diese Verpflichtung gleichzeitig
mit der Eröffnung der neuen Einlagezahl x für diese Grundstücke
aus dem Gutsbestandsblatt der EZ k auf die neu eröffnete EZ x
mitübertragen wurde (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom
13. November 1970, TZ m ) und somit formal weiter bestand, ändert nichts am
Wegfall der inhaltlichen Bedeutung der diesbezüglichen
Bauverbotsverpflichtung. Ungeachtet der damaligen Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 war daher
letztgenanntes Bauverbot trotz des formalen Weiterbestandes bereits zum
Bewertungsstichtag 1.1.1971 nicht mehr als wertbestimmender Umstand
anzusehen.
Aufgrund der Gegenstandslosigkeit der beiden Bauverbote kam
daher auch der mit Bescheid vom 27. November 1984 über die Genehmigung der
Grundabteilung, Zl. f11 getroffenen Löschungsverfügung der beiden
Bauverbote keine Bedeutung mehr zu. § 131 Wr. BO sieht u.a. die amtswegige
Löschung einer öffentlich-rechtlichen Ersichtlichmachung durch die
Baubehörde vor, wenn im Grundbuch ersichtlich gemachte Verpflichtungen
gegenstandslos geworden sind. Die Einflusslosigkeit der zwar formal weiter
bestehenden Bauverbote auf den im Geschäftsverkehr erzielbaren Wert und
somit auf den zum Wertfortschreibungszeitpunkt maßgeblichen Bodenwert wird
zudem noch deutlicher, als sogar der grundbücherliche Vollzug der
Löschung der Bauverbote noch vor dem Stichtag erfolgte (Beschluss des
Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25. November 1986, TZ i betreffend die
Verbücherung des Teilungsvertrages).
Die Gründe für die Erhöhung des Bodenwertes
liegen daher im Wegfall der beiden Bauverbote. Da die beiden Bauverbote zum
Wertfortschreibungszeitpunkt nicht mehr bestanden, können sie auch nicht
als wertmindernd beim Ansatz des Bodenwertes berücksichtigt werden.
1.2. Mangelnde
Anschlussmöglichkeit
Mit den Berufungsentscheidungen vom 16.2.1977 wurde der
Bodenwert u.a. für die wirtschaftliche Einheit des Bw. auf S 100,--/m²
herabgesetzt. Die Ableitung des Bodenwertes stützte sich dabei im
Wesentlichen auf jene Vergleichspreise, die für solche Grundstücke
vereinbart wurden, die entweder unmittelbar an die Grundfläche des Bw.
anrainen (ehem. Grst. Nr. 719/48 bzw. Grst. Nr. 722/23, Lage: Gasse 02) oder
sich im engeren Nahebereich der Liegenschaft befinden (Grst. Nr. 719/44, Lage:
Gasse2 3 sowie Grst. Nr. 719/45, Lage: Gasse 03 = Gasse2 1). Der dabei aus dem
Grund der "mangelnden Anschlussmöglichkeit" vorgenommene
Wertminderungsabschlag erweist sich schon nach den Grundsätzen des hier
angewendeten Vergleichsverfahrens nicht haltbar. Sind doch bei dieser
Wertfindungsmethode nur jene Grundstückseigenschaften des zu bewertenden
Grundstückes durch Zu- oder Abschläge von den tatsächlich
erzielten Kaufpreisen der zum Vergleich herangezogenen
Vergleichsgrundstücke zu berücksichtigten, die von jenen Eigenschaften
der Vergleichsgrundstücke nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert
abweichen. Da das Grundstück dieselben Aufschließungsmängel
aufwies wie die Vergleichsgrundstücke, nämlich die ungefähr
gleichweite Entfernung zum nächstgelegenen öffentlichen
Verkehrsmittel, keinen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, kein
Anschluss an die öffentliche Kanalisation und kein Anschluss an die
öffentliche Gasversorgung, war ein diesbezüglicher Wertabschlag schon
methodisch verfehlt und daher nicht vorzunehmen.
Da die beiden Bauverbote weggefallen sind und dieselben
Anschlussmängel auch bei den Vergleichsgrundstücken vorliegen, war der
Bodenwert von S 100 auf S 130/m2 zu erhöhen.
2. Feststellungsbescheid
(Wertfortschreibung) zum 1.1.1987 (Punkt A1.)
Gemäß
§ 21 Abs.1 Z.1 lit. b BewG in
der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Fassung wird der
Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß
§ 25
abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei
den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes
entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um S 5.000,00 (das
entspricht 400 Euro)....von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt
festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Gemäß
§ 193 Abs. 1 BAO ist, wenn die
Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung vorliegen, im Fall einer
amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die
Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein
Fortschreibungsbescheid zu erlassen.
Der Einheitswert wurde zum 1. Jänner 1987 mit S
182.000 festgestellt.
Der Teilungsvertrag vom 7. November 1986 bezüglich der
EZ x bewirkte einen Flächenzuwachs von 466 m² (bisherige
Gesamtfläche 941 m² - nunmehr 1407 m²). Somit lagen selbst bei
Zugrundelegung des bisherigen Bodenwertes von S 100,-- je m² - demnach bei
einem sich ergebenden Einheitswert von S 140.000,00 - zum
Fortschreibungszeitpunkt 1.1.1987 die bewertungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Wertfortschreibung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z.1 lit. b BewG
in der zum 1.1.1987 gültigen Fassung vor. Die Erlassung des
Fortschreibungsbescheides war daher schon allein zufolge dieses
Flächenzuwachses von Amts wegen erforderlich. Darüber hinaus machte
der Wegfall der beiden Bauverbote, sowie der Vergleich mit den umliegenden
Liegenschaften, was die ungefähr gleichweite Entfernung zum
nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel, keinen Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgung, kein Anschluss an die öffentliche
Kanalisation und kein Anschluss an die öffentliche Gasversorgung betrifft,
eine Fortschreibung erforderlich.
3. Bescheid über die
Erhöhung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1987 (Punkt
A2.)
Der um 35% erhöhte Einheitswert beträgt S
245.000,00 zum 1.Jänner 1987. Der aufgrund des Abschnittes XII Artikel II
Abs. 1 des AbgÄG 1982 ergangene Einheitswerterhöhungsbescheid
berührt den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid zum 1.1.1987
(Wertfortschreibung) nicht, sondern schließt sich diesem bloß
zeitlich an. Daher erschöpft sich der Spruch des Bescheides über die
Erhöhung des Einheitswertes in der rechnerischen Erhöhung des
Einheitswertes zum 1.1.1987. Der Bescheid über die Erhöhung des
Einheitswertes im Punkte des zugrunde liegenden zum 1.1.1987 geltenden
Einheitswertes in Höhe von S 182.000,00 ist nur ein abgeleiteter
Bescheid, so dass dieser Erhöhungsbescheid auch gem. § 252 Abs. 1
BAO nicht mit der Begründung angefochten werden konnte, dass die im
Feststellungsbescheid zum 1.1.1987 getroffene Entscheidung (hier die
Bodenwertermittlung) unzutreffend sei.
Der Erhöhungsbescheid zum 1.1.1987 ist
Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.1987.
4. Grundsteuermessbescheid
auf den 1. Jänner 1987 (Punkt B.)
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der
für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
festgestellt wurde (§ 12 GrStG).
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides
über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages
(Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den
Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden
ist. Der Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.1987 erging
gemäß § 192 BAO als vom Bescheid über die
Erhöhung des Einheitswertes zum 1.1.1987 (A2.) abgeleiteter Bescheid.
Jedoch konnte der Grundsteuermessbescheid zum 1.1.1987 gem. § 252 Abs. 1
BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde
liegenden Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes zum 1.1.1987
getroffene Entscheidung unzutreffend sei.
5. Keine
Verjährung
Gem. § 207 Abs. 1 BAO befristet die
Bemessungsverjährung lediglich das Recht, eine Abgabe festzusetzen.
Feststellungsbescheide können als Grundlagenbescheide daher ohne
Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl. VwGH vom
10.6.1991, 90/15/0021). Hinsichtlich Einheitswertbescheiden ist diese Aussage
insofern zu relativieren, als solche gemäß
§ 186 Abs. 1 BAO nur
zu erlassen sind, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung
von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist. Ein Einheitswertbescheid wird dann
nicht zu erlassen sein, wenn das Recht zur Festsetzung aller vom Einheitswert
abgeleiteten Abgaben verjährt ist und auch § 209a BAO keine
solche Festsetzung ermöglicht. (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2.
Auflage, Orac, Wien, TZ 8 zu § 207). Hievon kann im Berufungsfall nicht
ausgegangen werden. Nach § 28b Abs. 1 GrStG unterliegt nur das Recht, die
Grundsteuer festzusetzen, der Verjährung. Dabei wird jedoch gem. Abs. 4 des
§ 28b GrStG die Verjährung u.a. durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung auch
des für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamtes -
sohin auch durch die Erlassung eines Grundsteuermessbescheides - unterbrochen.
Die Einrede der Verjährung hätte daher lediglich gegen einen aufgrund
des angefochtenen Wertfortschreibungsbescheides allenfalls gem. § 295
Abs. 2 BAO erlassenen Grundsteuerbescheid der Gemeinde Wien geltend gemacht
werden können.
6.
Zusammenfassung
Vorerst wird bemerkt, dass mit Berufungsentscheidung
RV/2536-W/02 vom 9.Februar 2009 der Zurückweisungsbescheid in dieser
Angelegenheit aufgehoben wurde und hiermit in der Sache selbst entschieden
werden konnte.
Zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 wurde
für den Einheitswert der Liegenschaft des Bw. ein Bodenwert von
S 100/m2 zugrunde
gelegt. Dabei wurden zwei Bauverbote, nämlich mangelnde Anbaureife und
Unvollständigkeit des Bauplatzes, sowie Aufschließungsmängel als
Wertminderungsgründe berücksichtigt. Da die beiden Bauverbote schon
damals inhaltsleer waren und dieselben Anschlussmängel auch bei den
Vergleichsgrundstücken vorlagen, war der Bodenwert von S 100 auf
S 130/m2 zu
erhöhen. Durch den Realteilungsvertrag im Jahr 1986 kam es zu einem
Flächenzuwachs von 466 m², wodurch schließlich die Voraussetzung
für eine Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1987 gegeben und dieser der
Bodenwert von
S 130/m2 zugrunde
zu legen war.
Aus all diesen Gründen war den Berufungen der Erfolg
zu versagen und der Bescheid spruchgemäß abzuändern
Wien, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0869-W/02
- Stammnummer
- 39175
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF