Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0016-I/05
Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Beurteilung nach § 52 Abs. 2 BewG 1955 zum betreffenden Stichtag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-I/05vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein als Bauland gewidmetes Grundstück erst mehr als fünf Jahre nach dem Bewertungsstichtag, zu dem eine Nachfeststellung vorgenommen wurde, durch den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages sowohl verkehrsmäßig als auch in Bezug auf die Anschlussmöglichkeiten für Strom, Wasser und Kanal erschlossen, so sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung dieses (landwirtschaftlich genutzten) Grundstücks zum Grundvermögen nach § 52 Abs. 2 BewG zum betreffenden Stichtag (noch) nicht gegeben. Eine neuerliche - auf einen späteren Stichtag bezogene - Beurteilung der Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung wird davon nicht berührt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. X., vom
24. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 17. Mai 2004
betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2001
(Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG 1955)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit
Schenkungsvertrag vom 7. August 2000 erwarb die Berufungswerberin von ihrem
Vater die nach der Grundteilung der Parzelle 1234 EZ 123 KG K. neu gebildeten
Parzellen 1234 /2 bis 8 im Gesamtausmaß von 2.966 Quadratmetern. Die durch
die Grundteilung ebenfalls neu entstandene Parzelle 1234 /1 verblieb im Eigentum
des Geschenkgebers. Weiters räumte der Geschenkgeber der Berufungswerberin
auf dem Grundstück 2345 /2 das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht mit
Fahrzeugen aller Art sowie das Recht auf Verlegung unterirdischer Ver- und
Entsorgungsleitungen zur Erschließung der schenkungsgegenständlichen
Parzellen ein. Laut Nachtragsurkunde vom 13./15. Mai 2002 zum
Schenkungsvertrag war jedoch die verkehrsmäßige Erschließung
der Parzellen 1234/1-8 über die Parzelle 2345/2 auch von der Berechtigung
des Gehens und Fahrens über das im Eigentum der Gemeinde K. stehende
Grundstück 3456/1 abhängig, und zwar in jenem Bereich, in dem das
Grundstück der Gemeinde die Grundstücke 2345 /2 und 1234 /5 verbindet.
Weiters ist aktenkundig, dass die Gemeinde K. eine derartige Dienstbarkeit in
einem mit dem Vater der Berufungswerberin als Beklagtem geführten
Zivilprozess bestritt.
Mit dem
Nachfeststellungsbescheid vom 17. Mai 2004 bewertete das Lagefinanzamt das
Grundstück 1234 /2 als unbebautes Grundstück und stellte den
Einheitswert hiefür zum 1. Jänner 2001 mit 12.063,69 €
fest. Laut Bescheidbegründung sei die Nachfeststellung erforderlich
gewesen, weil das Grundstück nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
als eigene wirtschaftliche Einheit zu beurteilen sei.
In der Berufung
vom 24. Juni 2004 wurde dagegen vorgebracht, dass der Einheitswert "viel zu
hoch" sei. Die schenkungsgegenständliche Liegenschaft sei vom Vater der
Berufungswerberin seit jeher landwirtschaftlich genutzt worden, woran sich seit
der Übergabe an die Berufungswerberin nichts geändert habe. Zudem
verfüge die Liegenschaft über keine gesicherte Zufahrt. Der
diesbezügliche Rechtsstreit mit der Gemeinde sei derzeit beim obersten
Gerichtshof anhängig.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2004 wies das Finanzamt die
Berufung ab. Begründend führte es unter Hinweis auf die Bestimmung des
§ 52 Abs. 2 BewG aus, dass die Zurechnung zum Grundvermögen
vorzunehmen gewesen sei, weil auf Grund der Lage und der sonstigen
Verhältnisse, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten anzunehmen sei, dass das Grundstück in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werde. Das Grundstück 1234 /2 sei laut Flächenwidmungsplan im Bauland
gelegen. Was die fehlende Zufahrt betreffe, so hätte die Möglichkeit
bestanden, diese auch über einen neu zu errichtenden Weg auf der im Besitz
des Vaters der Berufungswerberin verbliebenen Parzelle 1234 /1 zu schaffen. Im
Übrigen sei der Berufungswerberin in der Zwischenzeit von der Gemeinde K.
ein "Wegservitut" auf dem Grundstück 3456/1 eingeräumt worden.
Im
Vorlageantrag vom 22. Dezember 2004 wurde ergänzend ausgeführt, dass
die Berufungswerberin selbst eine Landwirtschaft betreibe. Da sie hievon ihren
Lebensunterhalt bestreite und das strittige Grundstück im Rahmen ihres
landwirtschaftlichen Betriebes benötige, würde sich an dessen
landwirtschaftlicher Nutzung auch in Zukunft nichts ändern. Aus der
Baulandwidmung allein ergebe sich "keine Veränderung der Liegenschaft
selbst". Da der Rechtsstreit mit der Gemeinde betreffend das Geh- und Fahrrecht
über das Grundstück 3456/1 zu Gunsten der Parzellen 1234 /1-8 noch
nicht entschieden sei, könne nicht von einer vorhandenen
Zufahrtsmöglichkeit gesprochen werden. Selbst für den Fall, dass eine
derartige Berechtigung höchstgerichtlich festgestellt würde,
könnte sich diese nur auf landwirtschaftliche Zwecke beziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG wird für wirtschaftliche Einheiten
(Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, der
Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu
gegründet wird oder für eine bereits bestehende wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von der Steuer
wegfällt. Beim Grundbesitz kann sich die Neugründung einer
wirtschaftlichen Einheit auch dadurch ergeben, dass ein landwirtschaftlich
genutztes Grundstück im Wege einer Grundteilung aufgeteilt und eine oder
mehrere der neu entstandenen Parzellen im Schenkungswege übertragen wird.
Im
Berufungsfall ist strittig, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BewG
für eine Zurechnung des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes der
Berufungswerberin zum Grundvermögen gegeben sind. Nach dieser Bestimmung
sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem
Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen
Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zum Beispiel,
wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für
Verkehrszwecke anzusehen sind.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die
Widmung eines Gebietes als Bauland für sich allein noch nicht, ein
landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem
Grundvermögen zuzurechnen. Ist jedoch auf Grund hinzutretender objektiver
Umstände - insbesondere betreffend die örtliche Lage und
Aufschließung des Grundstückes, die bauliche Entwicklung in der
Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu
erwartende Marktlage - aus dem Gesamtbild der Verhältnisse
anzunehmen, dass das landwirtschaftlich genutzte Grundstück in absehbarer
Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so
rechtfertigt dies, ohne dass es dabei auf die Absicht des Grundeigentümers
ankommt, die Zuordnung des Grundstückes zum Grundvermögen. Ein aus
objektiven Umständen sich ergebender Wahrscheinlichkeitsschluss für
eine Verbauung in absehbarer Zeit ist insbesondere bei einer Flächenwidmung
als Bauland, bei einer Aufschließung durch Strom, Wasser und Kanal
führende öffentliche Straßen und auf Grund der baulichen
Entwicklung angrenzender Grundstücke gerechtfertigt (vgl. zB VwGH
18. 11. 2003, 2000/14/0189).
Die
Berufungswerberin wendet sich gegen die Feststellung des Finanzamtes, wonach es
im Hinblick auf die Lage und die sonstigen Verhältnisse wahrscheinlich
erscheine, dass das strittige Grundstück in absehbarer Zeit anderen als
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde. Sie verweist zunächst
auf die Bewirtschaftung des Grundstückes im Rahmen ihres eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes. Dieses Vorbringen verhilft der Berufung
indessen nicht zum Erfolg, weil die Anwendung des § 52 Abs. 2
BewG zur tatbestandsmäßigen Voraussetzung hat, dass zum
Bewertungsstichtag tatsächlich eine land- (und forst-) wirtschaftliche
Nutzung vorliegt. Andernfalls hätte eine Zurechnung zum Grundvermögen
bereits nach der Bestimmung des § 30 Abs. 1 BewG zu erfolgen.
Die weiteren
Ausführungen bezüglich der mangelnden Erschließung des
Grundstückes sind hingegen im Ergebnis berechtigt. Zwar hat der Oberste
Gerichtshof den eingangs erwähnten Rechtsstreit zwischen der Gemeinde K.
und dem beklagten Vater der Berufungswerberin in der Weise entschieden, dass der
Beklagte aufgrund einer im Zuge eines behördlichen
Zusammenlegungsverfahrens ex lege zu Gunsten des Grundstückes 1234
entstandenen Dienstbarkeit berechtigt ist, das Grundstück 3456/1 auf jener
etwa 30 Quadratmeter großen Teilfläche zu überqueren, welche die
Grundstücke 2345 /2 und 1234 /5 verbindet. Weiters trifft es zu, dass die
Gemeinde K. der Berufungswerberin in der Folge mit Dienstbarkeitsvertrag vom
16. Februar 2005 zu Gunsten der Grundstücke 1234 /2 bis 8 sowohl das
Recht der Grunddienstbarkeit des unbeschränkten Gehens und Fahrens mit
Fahrzeugen aller Art und zu jedwedem Zweck, insbesondere zur baulichen
Erschließung der gegenständlichen Parzellen, als auch das Recht des
Verlegens unterirdischer Leitungen, insbesondere für Wasser, Kanal, Strom,
Telefon, Gas, Kabelfernsehen etc. eingeräumt hat. Dies ändert aber
nichts daran, dass diese - eine der Voraussetzungen für die Zuordnung
zum Grundvermögen bildenden - Umstände, nämlich die
verkehrsmäßige Erschließung des Grundstückes einerseits
und die Anschlussmöglichkeiten für Strom, Wasser und Kanal
andererseits, bereits zum Stichtag 1. Jänner 2001 vorliegen
hätten müssen, tatsächlich aber nicht vorgelegen sind (vgl. etwa
VwGH 27. 4. 1981, 92/80). Obwohl für eine Beurteilung nach § 52
Abs. 2 BewG die Verhältnisse zum streitgegenständlichen Stichtag
1. Jänner 2001 maßgebend waren, stand zu diesem Zeitpunkt nur die
landwirtschaftliche Nutzung und die Baulandwidmung, nicht hingegen die
Aufschließung des Grundstückes fest. Die Feststellung in der
Berufungsvorentscheidung, das Grundstück hätte auch über die im
Eigentum des Vaters der Berufungswerberin verbliebene Parzelle 1234 /1
erschlossen werden können, vermag eine Zurechnung zum Grundvermögen
nicht zu rechtfertigen, weil hiefür der zum Stichtag objektiv gegebene
Aufschließungszustand der Grundparzelle und nicht eine bloß
abstrakte - von der offensichtlich nicht erteilten Zustimmung des Vaters
der Berufungswerberin abhängige - Erschließungsmöglichkeit
entscheidend ist.
Zwar hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Oktober 1984, 84/15/0050, die
Rechtsansicht vertreten, dass eine Zuordnung zum Grundvermögen nicht
voraussetzt, dass das Grundstück zum betreffenden Stichtag bereits
vollkommen aufgeschlossen ist. Jedoch
wurde diese Aussage zu einem Beschwerdefall getroffen, in dem eine Straße
zum Grundstück führte, sodass bereits im Nachfeststellungszeitpunkt
oder zumindest sehr bald danach eine Zufahrtsmöglichkeit tatsächlich
gegeben war. Weiters wurden in diesem Beschwerdefall Feststellungen zu einer aus
der regen Bautätigkeit in der Umgebung erkennbaren starken örtlichen
Nachfrage nach Baugrundstücken getroffen und wurde die betreffende
Liegenschaft selbst in absehbarer Zeit vom Bewertungsstichtag um einen
Baulandpreis veräußert. Der Berufungsfall ist aber mit diesem
Beschwerdefall schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Grundstück der
Berufungswerberin zum Stichtag 1. Jänner 2001 überhaupt nicht
erschlossen war und auch nicht schon bald danach erschlossen wurde. Auf die sich
erst aus dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages vom 16. Februar 2005
ergebende Aufschließungsmöglichkeit des Grundstückes war daher
bei der Beurteilung der Stichtagsvoraussetzungen zum 1. Jänner 2001
nicht Bedacht zu nehmen. Dem steht allerdings eine neuerliche - auf einen
späteren Stichtag bezogene - Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen
der Voraussetzungen für eine Zuordnung des Grundstückes zum
Grundvermögen gemäß
§ 52 Abs. 2 BewG nicht entgegen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Grundvermögenland- und forstwirtschaftliche NutzungBaulandErschließungszustandBewertungsstichtagStichtagsvoraussetzungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-I/05
- Stammnummer
- 15915
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF