Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0618-I/02
Gemeiner Wert eines unbebauten Grundstückes bei faktischer Unbebaubarkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0618-I/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unbebaute Grundstücke sind gemäß § 55 Abs. 1 BewG 1955 mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Ist das Grundstück wegen der ungünstigen Geländeform (Steilhang) und mangels Erschließung (keine Zufahrtsmöglichkeit) faktisch unbebaubar, so kann dieser erheblichen Wertminderung durch einen Abschlag (hier: 90 %) vom Normalwert für Bauland Rechnung getragen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck betreffend Einheitswert des Grundvermögens zum 1.
Jänner 2002 sowie gegen den Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2002
entschieden: 1.) Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einheitswert des Grundvermögens wird teilweise Folge gegeben.
Für den unten angeführten Grundbesitz wird festgestellt: Art des
Steuergegenstandes: unbebautes Grundstück; Einheitswert € 1.800;
gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhter Einheitswert: €
2.400; Anteil der Berufungswerberin vom Einheitswert: 1/1
2.)
Die Berufung gegen den Grundsteuermessbescheid wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Feststellungsbescheid vom
30. August 2002 rechnete das Lagefinanzamt das im Eigentum der Berufungswerberin
stehende Grundstück X in der Gemeinde Y dem Grundvermögen zu (Art des
Steuergegenstandes: unbebautes Grundstück) und stellte hiefür den
Einheitswert zum 1. Jänner 2002 im Wege einer Nachfeststellung in Höhe
von € 18.400 (gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöht auf
€ 24.800) unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von
€ 14,50 fest.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wurde vorgebracht, das Grundstück sei wegen der extremen
Hangneigung, der nicht vorhandenen Zufahrtsmöglichkeit sowie des dichten
Bewuchses mit Stauden weder für bauliche noch für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke nutzbar. Die Parzelle sei zwar als Bauland
(Wohngebiet) gewidmet; sie stelle jedoch Ödland dar. Laut beiliegender
Bestätigung der Gemeinde Y vom 10. September 2002 werde die
Rückwidmung in Freiland im Zuge der für Herbst 2002 vorgesehenen
Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes erfolgen. Derzeit sei ein
Verfahren vor der Agrarbehörde bezüglich der Einräumung einer
Dienstbarkeit (Wegerecht) anhängig. Aus den genannten Gründen werde
die Aufhebung des Einheitswertbescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Oktober 2002 gab das Finanzamt der Berufung insoweit statt, als der
Wertermittlung ein Quadratmeterpreis von 20 % des Bodenwertes für Bauland
(€ 2,90) zu Grunde gelegt wurde, woraus sich ein Einheitswert von €
3.600 (gemäß AbgÄG 1992 um 35 % erhöht auf
€ 4.800) ergab.
Im Vorlageantrag, der auch eine
Berufung gegen den auf Grund der Berufungsvorentscheidung geänderten
Grundsteuermessbescheid vom 7. Oktober 2002 enthält, wurde ausgeführt,
dass auch dieser niedrigere Einheitswert nicht den tatsächlichen
Wertverhältnissen entspreche. Denn das Grundstück sei aus den in der
Berufung geschilderten Gründen überhaupt keiner Nutzung
zugänglich. Der Berufungswerberin sei es trotz entsprechender
Bemühungen nicht gelungen, einen Käufer für die Liegenschaft zu
finden, obwohl sie diese zu einem äußerst niedrigen Kaufpreis
angeboten habe. Die Parzelle besäße somit keinen Verkehrswert. Es
werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Herabsetzung des
Einheitswertes auf Null beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall steht
außer Streit, dass die gegenständlichen Grundflächen mangels
eines Zusammenhanges mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keinem
land- und/oder forstwirtschaftlichen (Haupt)-Zweck im Sinne der §§ 30
Abs. 1 Z. 1 und 46 Abs. 1 BewG dienen, sondern zum Grundvermögen
gehören (§ 52 Abs. 1 BewG).
Gemäß
§ 55 Abs.
1 Bewertungsgesetz 1955 sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu
bewerten. Dieser wird nach § 10 Abs. 2 BewG 1955 durch den Preis bestimmt,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse werden nicht
berücksichtigt. Wie aus § 53 Abs. 2 zweiter Satz BewG 1955 hervorgeht,
finden bei einem unbebauten Grundstück insbesondere seine Lage und Form
sowie alle anderen den gemeinen Wert beeinflussenden Faktoren (zB Widmung und
Erschließungszustand) Berücksichtigung.
Zufolge § 22 Abs. 2 erster
Satz BewG 1955 ist die Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen
tatsächlichen Umstände grundsätzlich nach den im
Nachfeststellungszeitpunkt gegebenen Verhältnissen vorzunehmen. Für
die Wertverhältnisse sind hingegen die Verhältnisse des
Hauptfeststellungszeitpunktes maßgeblich (§ 23 leg. cit.). Hieraus
folgt, dass bei der Bewertung zum Stichtag 1. Jänner 2002 von einem (noch)
im Bauland gelegenen Grundstück auszugehen ist. Der beabsichtigten
Rückwidmung in Freiland wäre durch eine allfällige
Wertfortschreibung auf einen späteren Stichtag Rechnung zu tragen.
Im Hinblick auf die eingangs
erwähnte gemeindeamtliche Bestätigung ist der Berufungswerberin
allerdings einzuräumen, dass das Grundstück infolge der extremen
Hangneigung und der fehlenden Zufahrtsmöglichkeit faktisch unbebaubar ist.
Das Bewertungsgesetz unterscheidet zwar nicht zwischen Bauland und anderen
unbebauten Grundstücken. Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass
die mangelnde Bebaubarkeit der Parzelle eine erhebliche Wertminderung darstellt,
der durch die Vornahme eines entsprechenden Abschlages von einem Vergleichspreis
unter Bedachtnahme auf Größe, Lage, Form und Beschaffenheit der
betreffenden Grundstücke Rechnung zu tragen ist (VwGH 21. 10. 1993,
92/15/0079).
Die Berufung richtet sich nicht
gegen die vom Finanzamt ermittelten, nach der Aktenlage zutreffenden
Vergleichspreise für angrenzende Baugrundstücke. Diese Beträge
(14,50 € bzw. 200 ATS) können daher als Ausgangspunkt für
die Wertermittlung übernommen werden. Demgegenüber würde die
Heranziehung von land- und forstwirtschaftlichen Vergleichspreisen zu keinem
sachgerechten Ergebnis führen, weil eine Bewertung des Grundstückes
als land- und forstwirtschaftliches Vermögen mangels einer
diesbezüglichen Zweckwidmung nicht in Frage kommt. Was den vom Finanzamt
angewendeten Abschlag betrifft, so erscheint die beschränkte
Nutzungsmöglichkeit des Grund und Bodens mit dem solcherart ermittelten
Quadratmeterpreis von 20 % des Normalwertes für Bauland (2,90 €) nicht
hinreichend berücksichtigt. Im Hinblick auf die Besonderheit des
Berufungsfalles erscheint vielmehr ein Abschlag von 90 % des Normalwertes
für Bauland vertretbar. Damit wird der beschränkten Nutzbarkeit der
Parzelle auf Grund der ungünstigen Geländeform (Steilhang) einerseits
und der mangelnden Erschließung (keine Zufahrt) andererseits angemessen
Rechnung getragen. Hieraus ergibt sich bei einer Grundstücksfläche von
1.270 m2, deren Wert
mit 10 % von € 14,50 pro
m2 (= € 1,45)
festgestellt wird, ein gemäß
§ 25 BewG 1955 gerundeter
Einheitswert von € 1.800.
Dem Beweisantrag auf
Durchführung eines Lokalaugenscheines war nicht zu entsprechen, weil die
von der Berufungswerberin behaupteten Tatsachen ohnehin als erwiesen angenommen
wurden. Im Übrigen bedarf es einer Besichtigung bzw.
Liegenschaftsschätzung dann nicht, wenn deren Wert aus Vergleichspreisen
abgeleitet werden kann (VwGH 15. 12. 1976, 2201/75).
Soweit der Vorlageantrag auch
eine Berufung gegen den auf Grund der teilstattgebenden Berufungsvorentscheidung
geänderten Grundsteuermessbescheid enthält, ist auf die Bestimmung des
§ 192 BAO zu verweisen. Danach waren die im Nachfeststellungsbescheid in
der Fassung der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Feststellungen, die
für den Grundsteuermessbescheid von Bedeutung waren, diesem Bescheid
zugrunde zu legen, auch wenn der Nachfeststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig war.
Die Berufung gegen den
Grundsteuermessbescheid war gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO abzuweisen,
weil der Grundsteuermessbescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden kann, dass die im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen
unzutreffend seien. Der vom Nachfeststellungsbescheid abgeleitete
Grundsteuermessbescheid wird jedoch gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen sein, um den
Grundsteuermessbetrag mit dieser Berufungsentscheidung in Einklang zu
bringen.
Innsbruck,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0618-I/02
- Stammnummer
- 3458
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF